Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Hortensie:
--- Zitat von: clarion am 05.06.2024 06:45 ---Ich sehe es ebenso wie Rheini, die Beamtenvertreter in unserem hiesigen PR sprechen trotz Aufforderung nicht betriebsöffentlich über das Thema. In den Gewerkschaftzeitungen des BTB wird das Thema erst seit wenigen Ausgaben zaghaft behandelt.
Die Gewerkschaften könnten wesentlich mehr tun, um Massenwidersprüche zu organisieren und auch Musterklagen durchfechten. Aus jeder Laufbahngruppe könnte man je einen Single, ein kinderloses Paar, eine 4K Familie und eine Familie mit mehr als 3 Kindern aussuchen und Musterklagen führen.
Das hätte man schon vor Jahren tun sollen.
--- End quote ---
Die Idee, aus jeder Laufbahngruppe Beamte wie Single, kinderloses Paar u. Familien mit Kindern auszusuchen und Musterklagen zu führen, finde ich sehr gut.
Das sollte endlich getan werden.
Unknown:
--- Zitat ---Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 13/2024
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht soll nunmehr entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten verfassungsgemäß war.
Die Verfahren betreffen die Besoldung von zwei Beamten der Berufsfeuerwehr der Stadt Koblenz, die in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2021 nach der Besoldungsgruppe A7 bzw. A8 besoldet wurden. Die Kläger sind der Ansicht, ihre Besoldung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen, weshalb sie bei der beklagten Stadt Koblenz wiederholt Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben und zudem beantragt hatten, amtsangemessen alimentiert zu werden. Die Stadt Koblenz trug im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf ihre Gesetzesbindung vor, sie habe die Kläger entsprechend der in Rheinland-Pfalz geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert.
Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt, um sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zur A-Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 bezogen auf die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt.
Die Koblenzer Richter sind der Auffassung, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sog. Mindestabstandsgebot. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Dies sei in Bezug auf die Besoldung der Kläger der Fall. In den Jahren von 2012 bis 2021 sei die gewährte Nettoalimentation hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurückgeblieben. Die hierdurch begründete Verletzung des Mindestabstandsgebots sei keiner Rechtfertigung zugänglich; sie führe für sich genommen zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips.
Hierzu nachfolgendes Beispiel:
So habe sich im Jahr 2018 das Grundsicherungsniveau auf 30.017,52 € belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage somit 34.520,15 € (115 % von 30.017,52 %). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A8 habe jedoch lediglich 30.816,00 € ausgemacht und sei deshalb 3.704,15 € hinter der verfassungsrechtlich geltenden Mindestalimentation zurückgeblieben.
--- End quote ---
https://vgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht
Weiter unten auf der Seite ist der 51-seitige Beschluss aufgeführt.
InternetistNeuland:
--- Zitat von: Unknown am 05.06.2024 12:58 ---
--- Zitat ---Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig? Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 13/2024
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beschlossen, zwei Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht soll nunmehr entscheiden, ob die Alimentation der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten verfassungsgemäß war.
Die Verfahren betreffen die Besoldung von zwei Beamten der Berufsfeuerwehr der Stadt Koblenz, die in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis 2021 nach der Besoldungsgruppe A7 bzw. A8 besoldet wurden. Die Kläger sind der Ansicht, ihre Besoldung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen, weshalb sie bei der beklagten Stadt Koblenz wiederholt Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben und zudem beantragt hatten, amtsangemessen alimentiert zu werden. Die Stadt Koblenz trug im gerichtlichen Verfahren unter Verweis auf ihre Gesetzesbindung vor, sie habe die Kläger entsprechend der in Rheinland-Pfalz geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften alimentiert.
Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren ausgesetzt, um sie dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dieses soll entscheiden, ob die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zur A-Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 bezogen auf die Besoldungsgruppen A7 und A8 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Diese Verfahrensweise sieht das Grundgesetz vor, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf das es für seine Entscheidung ankommt.
Die Koblenzer Richter sind der Auffassung, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sog. Mindestabstandsgebot. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Dies sei in Bezug auf die Besoldung der Kläger der Fall. In den Jahren von 2012 bis 2021 sei die gewährte Nettoalimentation hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurückgeblieben. Die hierdurch begründete Verletzung des Mindestabstandsgebots sei keiner Rechtfertigung zugänglich; sie führe für sich genommen zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips.
Hierzu nachfolgendes Beispiel:
So habe sich im Jahr 2018 das Grundsicherungsniveau auf 30.017,52 € belaufen. Die danach gebotene Mindestalimentation eines Beamten betrage somit 34.520,15 € (115 % von 30.017,52 %). Die Nettoalimentation in der Besoldungsgruppe A8 habe jedoch lediglich 30.816,00 € ausgemacht und sei deshalb 3.704,15 € hinter der verfassungsrechtlich geltenden Mindestalimentation zurückgeblieben.
--- End quote ---
https://vgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht
Weiter unten auf der Seite ist der 51-seitige Beschluss aufgeführt.
--- End quote ---
Mich würde interessieren wie hoch der Vergleich der A4er ausgefallen ist.
TPBE:
Da Berlin mittlerweile aus Verzweiflung auch die Abkehr von Alleinverdiener-Modell beschlossen hat: wird das im Rahmen der (zu erwartenden) BVerfG-Rechtsprechung kassiert? Das Land Berlin erdreistet sich ja sogar, den Verheiratetenzuschlag zum 01.10.24 abzuschaffen.
Dann sehen die geplanten Erhöhungen aus den Tarif- und Besoldungsrunden plötzlich ganz anders (schlecht) aus.
PolareuD:
--- Zitat von: TPBE am 08.06.2024 00:53 ---Da Berlin mittlerweile aus Verzweiflung auch die Abkehr von Alleinverdiener-Modell beschlossen hat: wird das im Rahmen der (zu erwartenden) BVerfG-Rechtsprechung kassiert? Das Land Berlin erdreistet sich ja sogar, den Verheiratetenzuschlag zum 01.10.24 abzuschaffen.
Dann sehen die geplanten Erhöhungen aus den Tarif- und Besoldungsrunden plötzlich ganz anders (schlecht) aus.
--- End quote ---
Bei den angekündigten Beschlüssen des BVerfG geht es um die Jahre 2010-2015. In den BesG’s hat ein Mehrverdienermodell keine Rolle gespielt, so dass es unwahrscheinlich ist, dass es in den angekündigten Beschlüssen um ein Mehrverdienermodell geht.
Der Wegfall des Verheiratetenzuschlages wäre, meiner Meinung nach, sogar zulässig. Brandenburg hat es vorgemacht und die freiwerden Finanzmittel genutzt um die Kinderzuschläge zu erhöhen. Das halte ich durchaus für zulässig, da der Ehepartner/in selbst auch einen Beitrag zum Lebensunterhalt beitragen kann. Allerdings ist die Einführung eines fiktiven Familieneinkommens wahrscheinlich nicht statthaft.
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