Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Paterlexx:
--- Zitat von: Versuch am 10.06.2024 07:00 ---
--- Zitat von: Dominic231 am 09.06.2024 22:09 ---
--- Zitat von: Versuch am 09.06.2024 21:04 ---
--- Zitat von: Dominic231 am 09.06.2024 19:49 ---Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
--- End quote ---
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.
Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein
--- End quote ---
Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?
--- End quote ---
Bekommt ja dann Kinderzuschlag.
--- End quote ---
Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.
Versuch:
--- Zitat von: Paterlexx am 10.06.2024 11:59 ---
--- Zitat von: Versuch am 10.06.2024 07:00 ---
--- Zitat von: Dominic231 am 09.06.2024 22:09 ---
--- Zitat von: Versuch am 09.06.2024 21:04 ---
--- Zitat von: Dominic231 am 09.06.2024 19:49 ---Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
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Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.
Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein
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Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?
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Bekommt ja dann Kinderzuschlag.
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Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.
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Ging es darum?
NelsonMuntz:
--- Zitat von: Paterlexx am 10.06.2024 11:59 ---Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.
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Protipp: Kinder bekommen, als "Bürgi-Familie" in die Großstadt ziehen und pro Erwachsener 180 Flocken steuerfrei hinzuverdienen.
Nicht reden, machen! Das große Manna ist so nahe ;)
(Gruß von einem Tarifbeschäftigten, der hier gerne kopfschüttelnd querliest ;))
Rentenonkel:
Und täglich grüßt das Murmeltier ...
Hier wird die Argumentation des BVerfG oft missverstanden. Das BVerfG sagt, dass mit Einführung des ALG II, heute Bürgergeld, der Gesetzgeber ein neues, soziales Existenzminimum definiert hat.
Jetzt vergleicht das BVerfG in diesem Prüfungsschritt das normierte, soziale Existenzminimum (die sogenannte Grundsicherung) mit den Einkommen einer Beamtenfamilie mit vier Kindern. Dabei muss der kleinste Beamte mit vier Kindern mindestens 15 % Abstand zum Grundsicherungsniveau haben.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen; im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich.
Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260>; 99, 300 <1. Leitsatz>) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden (vgl. BVerfGE 99, 246 <261>). Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren.
Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.
Verwaltungsgedöns:
--- Zitat von: Rentenonkel am 11.06.2024 11:44 ---Und täglich grüßt das Murmeltier ...
Hier wird die Argumentation des BVerfG oft missverstanden. Das BVerfG sagt, dass mit Einführung des ALG II, heute Bürgergeld, der Gesetzgeber ein neues, soziales Existenzminimum definiert hat.
Jetzt vergleicht das BVerfG in diesem Prüfungsschritt das normierte, soziale Existenzminimum (die sogenannte Grundsicherung) mit den Einkommen einer Beamtenfamilie mit vier Kindern. Dabei muss der kleinste Beamte mit vier Kindern mindestens 15 % Abstand zum Grundsicherungsniveau haben.
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen; im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich.
Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260>; 99, 300 <1. Leitsatz>) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden (vgl. BVerfGE 99, 246 <261>). Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren.
Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.
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Und all diese Ungenauigkeiten dann abzüglich eines willkürlich festgesetzten Betrages des Hinzuverdieners. :D
Ich warte noch darauf, dass mein Dienstherr von mir eine Rückzahlung für die letzten Jahre fordert.
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