Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
A9A10A11A12A13:
[NI]
Information zur Amtsangemessenen Alimentation für Pensionärinnen und Pensionäre
https://www.gdp.de/gdp/gdpnds.nsf/id/Nds_20240612_Info_Amtsang?open&ccm=000
Malkav:
--- Zitat von: HansGeorg am 04.06.2024 20:38 ---Sehe ich genau so. Hier in SH wird auf allen Ebenen (von Personalrat in den Dienststellen, bis hin zur höchsten Ebene der Gewerkschaft) immer schön unter dem Radar gefahren was das Thema betrifft.
--- End quote ---
Also meine dbb SH-Mitgliedsgewerkschaft bot die letzten Jahren im Novermber/Dezember stets Informationsveranstaltungen zum Thema "Amtsangemessene Alimentation und Rechtsweg" per ViKo an. Aufgrund von Personenidentität gab es eine Informationsveranstaltung mit identischem Inhalt auch bei der Personalrätevollversammlung des entsprechenden HPR und der ressortübergreifenden Personalrätekonferenz des dbb SH. Daneben gab es von meiner Gewerkschaft (für die Mitglieder) Antrags- und Widerspruchsvordrucke sowie ein Klagemuster mit knapp 20 Seiten Begründung und vieler dazugehöriger Anlagen.
Auch wenn ich mir die LT-Drs. 20/2127 S. 11 bis 24 (Entwurf zurm Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025) anschaue, scheint zumindest der dbb SH da sehr kritisch zu sein. Freunde in der Landesregierung macht sich da bestimmt keiner der Beteiligten.
Was sollen die denn deiner Meinung nach machen? Klageverfahren seit 2007 laufen und liegen in Karlsruhe, direkte Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung ab 2022 (u.a. Familienergänzungszuschlag) wurde noch im Dezmerber 2022 beim BVerfG erhoben und die o.g. LT-Drs. liefert zukünftigen Klagen jede Menge weitere Angriffspunkte hinsichtlich der Prozeduralisierung.
Man darf sich hier keine Illusionen machen, dass sich irgendein Politiker sachlich überzeugen lassen würde. Die aktuelle Regierung möchte Geld lieber für andere Projekte ausgeben und die Opposition möchte im Falle der angestrebten Regierungsübernahme ebenfalls gerne eine volle Landeskasse vorfinden.
Ozymandias:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2024/3_K_6167_21_Urteil_20240424.html
Manchmal kann es wichtig sein, den Eingang des Widerspruchs bestätigt zu bekommen und sehr wichtig die familienbezogenen Bestandteile explizit zusätzlich zu erwähnen.
"Indes lässt sich auch der zugrundeliegenden Rechtsprechung nicht entnehmen, dass die allgemeine Rüge der Amtsangemessenheit der Besoldung „automatisch“ die familienbezogenen Besoldungsbestandteile beinhaltet. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerwG in entsprechenden Fällen,"
Auch wichtig bei der Ruhendstellung seitens der Besoldungsgesetzgeber, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteil in den Rundschreiben erwähnt werden. Ansonsten lauern hier in Zukunft Gefahren leer auszugehen.
Marco Lorenz:
--- Zitat von: Rentenonkel am 11.06.2024 11:44 ---
Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.
--- End quote ---
Die Erwerbstätigenquote im SGB II betrug 2022 tatsächlich 21,9 %. Diese Größenordnung stellt keinen atypischen Sonderfall da, der komplett unberücksichtigt bleiben könnte. Hier müsste man zumindest eine Gewichtung vornehmen, d.h. die Freibeträge zu einem Anteil von 21,9 % mit in die Berechnung einfließen lassen.
Rentenonkel:
--- Zitat von: Marco Lorenz am 13.06.2024 08:56 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 11.06.2024 11:44 ---
Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.
--- End quote ---
Die Erwerbstätigenquote im SGB II betrug 2022 tatsächlich 21,9 %. Diese Größenordnung stellt keinen atypischen Sonderfall da, der komplett unberücksichtigt bleiben könnte. Hier müsste man zumindest eine Gewichtung vornehmen, d.h. die Freibeträge zu einem Anteil von 21,9 % mit in die Berechnung einfließen lassen.
--- End quote ---
Bei diesem Prüfungsschritt geht es nicht um einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Einkommen eines Bürgergeldempfängers und dem eines Beamten, sondern um einen ausreichenden Abstand des Einkommens des Beamten zu dem durch die Sozialgesetzgebung definierten Existenzminimums.
Durch die 15 % Mindestdifferenz ist ein ausreichender Abstand gewahrt, ohne dass zusätzliche Freibeträge hinzugerechnet werden müssen.
Abschließend sei noch erwähnt: Das BVerfG spricht ausdrücklich von Leistungen zur Grundsicherung und bezieht daher neben den SGB II Leistungen alle anderen Leistungen mit ein, wie beispielsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz usw. Während die Erwerbsquote bei Bürgergeld etwa um die 20 % beträgt, ist sie in den anderen Bereichen teilweise gar nicht vorhanden, teilweise deutlich geringer. Bezogen auf alle Menschen, die staatliche Transferleistungen zur Grundsicherung erhalten, ist die Erwerbsquote insgesamt auf einem deutlich niedrigeren Niveau.
Außerdem gibt es Freibeträge bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen nur beim Bürgergeld. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Sozialhilfe kennt im Gegensatz zum Bürgergeld gar keine Freibeträge für diese Einkommensart. Ganz im Gegenteil wird dort Einkommen aus einer Berufstätigkeit ab dem ersten Euro vollständig angerechnet.
Somit ist die Erzielen von Einkommen, welches ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleibt, bezogen auf die Gesamtzahl der Empfänger von bedarfsorientierten sozialen Transferleistungen eher die Ausnahme und somit ein atypischer Fall.
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