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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Grandia:
Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ. Bleibt immer nur die Differenz von 100€ stehen, wird durch Preissteigerungen der Abstand immer kleiner. Im Extremfall ist der Abstand jetzt 12 Döner groß und in 30 Jahren nur noch 6 Döner.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: Grandia am 29.07.2024 08:59 ---Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ.
--- End quote ---
Ich würde sogar noch einen drauflegen. :)
Da das BVerfG immer die Nettoalimentation betrachtet, müssten aufgrund der Steuerprogression die Bruttobezüge in höheren Besoldungsgruppen sogar prozentual stärker angehoben werden, um die relativen Nettoabstände stabil zu halten.
Grandia:
Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.
Rentenonkel:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 29.07.2024 10:24 ---
Da das BVerfG immer die Nettoalimentation betrachtet, müssten aufgrund der Steuerprogression die Bruttobezüge in höheren Besoldungsgruppen sogar prozentual stärker angehoben werden, um die relativen Nettoabstände stabil zu halten.
--- End quote ---
Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286 Rn. 92>). Die Netto-Grundgehälter als Bezugspunkt des Vergleichs zu wählen, würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigen. Diese Verzerrung fällt indes nicht signifikant ins Gewicht. Die Steuerprogression hat lediglich insoweit Bedeutung, als Belastungen höherer Besoldungsgruppen umso kritischer zu sehen sind, da diese angesichts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen.
Rentenonkel:
--- Zitat von: Grandia am 29.07.2024 08:59 ---Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ. Bleibt immer nur die Differenz von 100€ stehen, wird durch Preissteigerungen der Abstand immer kleiner. Im Extremfall ist der Abstand jetzt 12 Döner groß und in 30 Jahren nur noch 6 Döner.
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Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.).
Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>) – nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 C 24.12 und 2 C 26.12 –, juris, Rn. 17). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur „Salami-Taktik“ im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 122>; 140, 240 <292 Rn. 105>).
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen.
Also kommt es wie immer auf die Begründung an. Der Abstand darf natürlich auch bei zukünftigen Erhöhungen der Besoldung nicht stabil bleiben, sondern muss sich relativ zur Anpassung auch erhöhen und somit dynamisch bleiben. Damit wird das von dir beschriebene Szenario vermieden. Das gilt allerdings nicht bei einer generellen Neuaufstellung der Tabelle, wenn man denn gewillt und in der Lage ist, Gesetze vernünftig zu begründen.
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