Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
MoinMoin:
--- Zitat von: Grandia am 29.07.2024 11:03 ---Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.
--- End quote ---
Nein, die Nettoalimenation ist immer gleich und objektiv berechenbar.
Das was du meinst ist die Vorauszahlung, die durch die Steuerklassenwahl differiert.
Grandia:
--- Zitat von: MoinMoin am 29.07.2024 11:51 ---
--- Zitat von: Grandia am 29.07.2024 11:03 ---Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.
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Nein, die Nettoalimenation ist immer gleich und objektiv berechenbar.
Das was du meinst ist die Vorauszahlung, die durch die Steuerklassenwahl differiert.
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Meine Frau arbeitet nicht, also habe ich beide Freibeträge... Pro Person einzeln gesehen hast du recht, meine Frau gibt mir dann aber einen Vorteil, Kinderfreibeträge sind ab einem gewissen Einkommen auch besser als Kindergeld.
Grandia:
Ich habe da nen Denkfehler! Ihr redet von einer Standardberechnung des Nettoabstandes für den Standardfall. Ich habe an die Unmöglichkeit der 100% gleichen Nettoabstände für alle Fälle gedacht.
Sicherlich lassen sich diese relativen Abstände so berechnen, dass die Steuerprogression mit einbezogen wird. Es wird nur nicht Netto bei jedem das selbe rauskommen.
Ozymandias:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1gr2422-verfassungsgerichtshof-baden-wuerttemberg-familienzuschlag-richter-beamte
Weitere Klatsche für Baden-Württemberg. Dürfte die 5. innerhalb der letzen 5 Jahre sein.
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001581743
1. § 41 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 LBesGBW verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten.
Unknown:
--- Zitat von: Rentenonkel am 29.07.2024 08:27 ---
--- Zitat von: Unknown am 28.07.2024 16:57 ---
Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern? Es wird wunderbar die Mindestalimentation und den
R Hartz IV Satz beleuchtet und beziffert, aber den Bogen von A4 und Hartz IV zu A13 habe ich nicht gefunden. Vielleicht habe ich es einfach nur überlesen.
--- End quote ---
Der Bogen, den Du suchst, findet sich im Abstandsgebot.
Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht, gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 76).
Vereinfacht bedeutet das nichts anderes, dass wenn ein A 4 Beamter deutlich mehr haben muss als ein Bürgergeldempfänger und ein A 5 Beamter mehr haben muss als ein A 4 Beamter und ein A6er mehr haben muss als ein A5er, dass die gesamte Besoldungstabelle zu niedrig bemessen ist.
Hier kann niemand vorhersehen, was der Gesetzgeber sich noch alles einfallen lässt. Wenn allerdings der A4 Beamte etwa 10.000 EUR zu wenig bekommen hat und man das auf die gesamte Tabelle anwendet, müsste sich nach meinem Verständnis auch die Besoldung des A 13 oder W 1 mindestens um diesen Betrag erhöhen, um das Abstandsgebot weiterhin zu wahren.
--- End quote ---
Danke für die Antwort. Da muss man ja echt ziemlich tief in der Materie stecken, um genau diesen Bogen zu finden. Natürlich ist der absolut logisch, aber sehr verklausuliert dargestellt.
Halten wir als Fazit fest, die Besoldungsgesetzgeber werden alles mögliche tun, um genau dieses zu verhindern, weil es die fiskalisch kostenintensivste Lösung ist.
Würde man deinen Gedanken fortführen, kämen wir zu den Besoldungstabellen, die ein User zuvor mal hochgerechnet hatte. Dieses kann sich doch realistischerweise kein Besoldungsgesetzgeber leisten, nein ich korrigiere, dieses will sich fiskalisch kein Besoldungsgesetzgeber leisten.
Also warten wir ab, welche "interessanten" Überlegungen weiterhin folgen werden.
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