Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3737587 times)

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6765 am: 22.11.2024 13:34 »
Ob Ortszuschläge in der dargestellten Höhe zulässig sind, kann ich schwer beurteilen. Ich zitiere mal in dem Zusammenhang Swen:

Zitat
... Es ist dem Besoldungsgesetzgeber seit jeher gestattet, (Orts-)Zuschläge zu gewähren - diese können aber ihrer Höhe nach einen nur weitgehend geringen Anteil am Besoldungsniveau ausmachen, sodass mit ihnen nur eine recht geringe Besoldungsdifferenzierung möglich ist - und zwar anders, als das bspw. Bayern oder NRW vollziehen. Etwas anders ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, was - das darf man voraussetzen - auch den Juristen in den Dienstrechtsministerien von Bund und Ländern klar ist, ohne dass sie sich gegen den politischen Willen durchsetzen könnten, mit sachlich nicht zu rechtfertigenden Höhen von Zuschlägen das Alimentationsprinzip zu einer Art sozialrechtlichem Bedarfsprinzip zu verkürzen, das sich vor der Verfassung sachlich nicht rechtfertigen lässt.

Ob knapp 10% bezogen auf die Grundbezüge A3/1 noch zulässig sind kann vielleicht Swen beurteilen?

Zumindest glaube ich mich zu entsinne, dass Swen mal geschrieben hat, dass Ortzuschläge voraussichtlich nur bis zu eine Höhe von 100-150 € sachlich begründet werden können.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6766 am: 22.11.2024 13:39 »
@ Swen

Danke für deine Ausführungen. Dein Beitrag war schneller als meine Frage.  ;)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6767 am: 22.11.2024 13:39 »
Ob Ortszuschläge in der dargestellten Höhe zulässig sind, kann ich schwer beurteilen. Ich zitiere mal in dem Zusammenhang Swen:

Zitat
... Es ist dem Besoldungsgesetzgeber seit jeher gestattet, (Orts-)Zuschläge zu gewähren - diese können aber ihrer Höhe nach einen nur weitgehend geringen Anteil am Besoldungsniveau ausmachen, sodass mit ihnen nur eine recht geringe Besoldungsdifferenzierung möglich ist - und zwar anders, als das bspw. Bayern oder NRW vollziehen. Etwas anders ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, was - das darf man voraussetzen - auch den Juristen in den Dienstrechtsministerien von Bund und Ländern klar ist, ohne dass sie sich gegen den politischen Willen durchsetzen könnten, mit sachlich nicht zu rechtfertigenden Höhen von Zuschlägen das Alimentationsprinzip zu einer Art sozialrechtlichem Bedarfsprinzip zu verkürzen, das sich vor der Verfassung sachlich nicht rechtfertigen lässt.

Ob knapp 10% bezogen auf die Grundbezüge A3/1 noch zulässig sind kann vielleicht Swen beurteilen?

Zumindest glaube ich mich zu entsinne, dass Swen mal geschrieben hat, dass Ortzuschläge voraussichtlich nur bis zu eine Höhe von 100-150 € sachlich begründet werden können.

Etwa von diesen Höhen gehe ich auch heute weiterhin aus, wobei entsprechende Begründungen einen erheblichen sachlichen Aufwand mit sich bringen dürften: Denn neben den Mieten müssen ja ebenso die auf regelmäßig Schuldenbasis vollzogenen Käufe mit im Blick bleiben ("ROEZ" lässt grüßen), um tatsächliche Bedarfe zu ermitteln. Auch diese Kosten variieren aber seit 2020 durch nun wieder recht hohen Hypothekenzinsen in einem nicht unerheblichen Maße. Entsprechende Betrachtungen könnten wir nur sachlich ausschließen, wenn wir festlegen würden, dass Beamte so niedrig zu alimentieren sein sollen, dass für sie der Kauf einer Unterkunft anders als für andere Teile der Bevölkerung nicht mehr möglich sein sollte.

Jetzt haben wir uns mehrfach überschnitten, PolareuD...

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6768 am: 22.11.2024 14:41 »
Glaube nicht, dass dieses Jahr noch mit der Berliner-Entscheidung zu rechnen ist  :(

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6769 am: 22.11.2024 16:21 »
@Alle, vielen Dank von meiner Seite für die sehr interessante Diskussion auf den letzten Seiten. Ich bin gerade im Urlaub, daher kann ich nur eingeschränkt posten (und insbesondere recherchieren), somit nur ganz kurz:

1.) Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass die Lebenshaltungskosten regional sehr unterschiedlich sind, und zwar vermutlich deutlich ausgeprägter als früher. Das betrifft natürlich als erstes die Wohnkosten (egal ob Miete oder Eigentum), aber auch vieles andere, wie z.B. KiTa, Handwerker, Restaurants, usw. usf.

2.) In der Privatwirtschaft spiegeln sich diese Unterschiede in entsprechenden regionalen Gehaltsdifferenzen wider (zumindest insgesamt, natürlich gibt es Ausnahmen).

3.) Für uns Beamte gelten aber nun mal andere Regeln, quasi die "WittenbergerKarlsruher Thesen". Ich wäre der erste, der sich über einen saftigen Ortszuschlag für meine (sehr teure) Region freuen würde, aber ich habe volles Verständnis für die von @Swen erläuterten verfassungsrechtlichen Grenzen. Gleiches gilt aus meiner Sicht für die familienbezogenen Zuschläge (die in der Privatwirtschaft übrigens unisono NULL Euro betragen).


Somit möchte ich nur nochmals kurz darauf hinweisen, dass das Brutto-Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation für eine vierköpfige Bundes-Beamtenfamilie zurzeit bei rund 5.200 € liegt. Stattdessen bekommt die "kleinste" Beamtenfamilie aktuell jedoch nur rund 3.200 €.

- Ja, unser Besoldungsgesetzgeber kann möglicherweise A3 und vielleicht auch A4 streichen.
- Ja, er kann beispielsweise einen (begrenzten, siehe @Swens Ausführungen) Ortszuschlag einführen.
- Ja, er kann gegebenenfalls die Kinderzuschläge (maßvoll, wie bis zum Abwinken diskutiert) erhöhen.
- Ja, er kann sich eventuell eine etwas leistungsbezogenere Besoldungsdifferenzierung ausdenken (wie auch immer diese dann aussehen soll).

Aber alle diese Maßnahmen werden ihn nicht davon entbinden, sämtliche Grundgehälter signifikant erhöhen zu müssen.

Und falls er dies nicht tut (wovon angesichts der "Geschichte" der letzten Jahre leider auszugehen ist), bleibt uns vermutlich nur der Klageweg, um zumindest individuell zu unserem Recht zu gelangen..

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6770 am: 23.11.2024 15:27 »
Gibt es eigentlich Indizien dafür oder dagegen, dass das nächste BVerfG-Urteil auch über die Verfassungskonformität der Versorgung urteilt?

Leider scheint in der interessanten Diskussion diese Frage etwas untergegangen zu sein, daher frage ich nochmal nach, ob jemand eine Einschätzung abgeben kann.

Atzinator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6771 am: 23.11.2024 21:34 »
Unabhängig dieser sehr spannenden Thesen und Gedankenexperimente, wird es nie zu einer einvernehmliche Lösung kommen. Auch wenn der Haushalt auf dem Papier einer amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege stehen darf, gibt es einfach keine vermittelbaren Weg für die Mehrkosten in Milliardenhöhe pro Jahr - Sondervermögen hin oder her.

Und selbst wenn wird es immer Probleme geben - was passiert mit den ganzen spezifischen Zulagen? Meine Polizeizulage von 145€ im Vergleich zum Finanzbeamten (keine Beleidigung, sind genau so wicchtig) verschmelzen in einer A10/6 jetzt schon zu einem 3% Anteil. Wie viel sind es dann noch? 1%?
Was passiert mit den Gymnasiallehrern, die dann noch mehr auf die Barrikaden gehen weil sie ihre A14 im Vergleich zum Grundschullehrer wollen? Und und und...


cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6772 am: 23.11.2024 21:51 »
3.) Für uns Beamte gelten aber nun mal andere Regeln, quasi die "WittenbergerKarlsruher Thesen". Ich wäre der erste, der sich über einen saftigen Ortszuschlag für meine (sehr teure) Region freuen würde, aber ich habe volles Verständnis für die von @Swen erläuterten verfassungsrechtlichen Grenzen. Gleiches gilt aus meiner Sicht für die familienbezogenen Zuschläge (die in der Privatwirtschaft übrigens unisono NULL Euro betragen).

Wenn du schon den Vergleich mit der Privatwirtschaft aufmachst, solltest du aber auch betonen, dass dort die Arbeitsleistung des Einzelnen vergütet wird und nicht dessen Familie alimentiert. Entsprechend braucht es auch keine Orientierung an den Bedarfen einer 4K-Familie, da das Privatleben des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber völlig egal ist — und auch wenn er 5 Kinder hat, hat das keinen Einfluss auf die Bezahlung…

Merke: Über den Vergleich mit der Bezahlung in der Privatwirtschaft kann man kaum über die Höhe der familienbezogenen Zuschläge in der Beamten-Alimentation argumentieren; jedenfalls dann nicht, wenn man nicht eine vollständige Abkehr dieses althergebrachten Grundsatzes, dass nicht nur der Beamte, sondern seine gesamte Familie zu alimentieren sei, fordern möchte. Wenn das aber der Plan sein sollte, würden sich die Besoldungsgesetzgeber wohl freuen, denn die 115% Bürgergeld-Schwelle dürfte für den Single-Beamten überall erreicht sein.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6773 am: 24.11.2024 01:30 »
Unabhängig dieser sehr spannenden Thesen und Gedankenexperimente, wird es nie zu einer einvernehmliche Lösung kommen. Auch wenn der Haushalt auf dem Papier einer amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege stehen darf, gibt es einfach keine vermittelbaren Weg für die Mehrkosten in Milliardenhöhe pro Jahr - Sondervermögen hin oder her.

Und selbst wenn wird es immer Probleme geben - was passiert mit den ganzen spezifischen Zulagen? Meine Polizeizulage von 145€ im Vergleich zum Finanzbeamten (keine Beleidigung, sind genau so wicchtig) verschmelzen in einer A10/6 jetzt schon zu einem 3% Anteil. Wie viel sind es dann noch? 1%?
Was passiert mit den Gymnasiallehrern, die dann noch mehr auf die Barrikaden gehen weil sie ihre A14 im Vergleich zum Grundschullehrer wollen? Und und und...
Warum steht dem etwas entgegen? Das Land hat seine Beamten amtsangemessen zu besolden. Muss es halt wo anders Abstriche geben oder die Steuern müssen erhöht werden 🤷‍♂️
Und es ist doch kein Problem wenn die Zulage prozentual schmilzt, oder ist sie fester Bestandteil der aA, dann müsste sie natürlich prozentual bleiben.
Und warum sollten die Gymnasiallehrer auf die Barrikaden gehen? Eigentlich müsste ja der Abstand prozentual zu des Grundschulkollegen gewahrt sein.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18s
« Antwort #6774 am: 24.11.2024 02:39 »
*sorry Doppelpost*

Bissle blöd, dass man nur kurz Zeit hat seine Posts zu editieren

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6775 am: 24.11.2024 02:40 »
Unabhängig dieser sehr spannenden Thesen und Gedankenexperimente, wird es nie zu einer einvernehmliche Lösung kommen. Auch wenn der Haushalt auf dem Papier einer amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege stehen darf, gibt es einfach keine vermittelbaren Weg für die Mehrkosten in Milliardenhöhe pro Jahr - Sondervermögen hin oder her.

Und selbst wenn wird es immer Probleme geben - was passiert mit den ganzen spezifischen Zulagen? Meine Polizeizulage von 145€ im Vergleich zum Finanzbeamten (keine Beleidigung, sind genau so wicchtig) verschmelzen in einer A10/6 jetzt schon zu einem 3% Anteil. Wie viel sind es dann noch? 1%?
Was passiert mit den Gymnasiallehrern, die dann noch mehr auf die Barrikaden gehen weil sie ihre A14 im Vergleich zum Grundschullehrer wollen? Und und und...

Um mal aus dem aktuellen Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 25.9. zusammenzufassen, welches dem BVerfG den  Sachverhalt der amtsangemessenen Besoldung vorlegt:

https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rheinland-Pfalz_2-A-1174517OVG_Beamtenbesoldung-in-Rheinland-Pfalz-wegen-Verletzung-des-Mindestabstandsgebots-verfassungswidrig.news34433.htm

„Die Verpflichtung der Länder zur Haushaltskonsolidierung könne eine Einschränkung des Grundsatzes auf angemessene Alimentation zwar grundsätzlich rechtfertigen. Bei Zurückbleiben der Besoldung "selbst hinter dem Mindestabstandgebot liege dies jedoch anders", betont das OVG. Das Grundsicherungsniveau dürfe als "Urmeter des Besoldungsrechts" nicht unterschritten werden. Eine die "drastische Unteralimentation" der Besoldungsgruppe möglicherweise rechtfertigende Ausnahmesituation (beispielsweise aufgrund einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt), habe auch nicht vorgelegen.“

Es gehört demnach zu den Grundpflichten jedes Besoldungsgesetzgebers seine Beamten amtsangemessen zu besolden.

BVerfGBeliever

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« Antwort #6776 am: 24.11.2024 06:38 »
@cyrix42: Völlig richtig, ich hatte ja explizit betont, dass in der Privatwirtschaft gänzlich andere Verhältnisse vorherrschen. Dort gibt es hohe (implizite) Ortszuschläge, jedoch keinerlei Familienzuschläge.

Für uns Beamte ist hingegen die vierköpfige Familie der Kontrollmaßstab, anhand dessen sich die Besoldung auszurichten hat. Vereinfacht dargestellt muss diese im Bund zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots für den "kleinsten" Beamten von aktuell rund 3.200 € auf rund 5.200 € angehoben werden. Dabei darf der Gesetzgeber sowohl Ortszuschläge als auch Familienzuschläge verwenden, um auf diesen Wert zu gelangen. Beide Zuschläge sind jedoch in ihrer Höhe verfassungsrechtlich begrenzt, wie unter anderem durch @Swen zigfach und umfassend dargelegt.

Somit ist eine signifikante Anhebung aller Grundbesoldungen die einzig mögliche Lösung zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, auch wenn es hierzu vermutlich nochmals eines kräftigen Karlsruher Tritts in den Hintern des Besoldungsgesetzgebers bedürfen wird..

LehrerBW

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« Antwort #6777 am: 24.11.2024 07:02 »
@cyrix42: Völlig richtig, ich hatte ja explizit betont, dass in der Privatwirtschaft gänzlich andere Verhältnisse vorherrschen. Dort gibt es hohe (implizite) Ortszuschläge, jedoch keinerlei Familienzuschläge.


Ich mein, dass das nicht ganz richtig ist. War in der Rede zum Besoldungsgesetz in NRW seitens des Verfassungsexperten nicht die Rede davon, dass die Gesamtlohnentwicklung ein Parameter für die Beamtenbesoldung ist und die dieser nicht hinterherhinken darf?
Kann mich aber irren

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« Antwort #6778 am: 24.11.2024 09:38 »
@cyrix42: Völlig richtig, ich hatte ja explizit betont, dass in der Privatwirtschaft gänzlich andere Verhältnisse vorherrschen. Dort gibt es hohe (implizite) Ortszuschläge, jedoch keinerlei Familienzuschläge.


Ich mein, dass das nicht ganz richtig ist. War in der Rede zum Besoldungsgesetz in NRW seitens des Verfassungsexperten nicht die Rede davon, dass die Gesamtlohnentwicklung ein Parameter für die Beamtenbesoldung ist und die dieser nicht hinterherhinken darf?
Kann mich aber irren

Prüfsystematik des BVerfG

Prüfstufe 1

Prüfparameter 2: Vergleich mit Nominallohnindex

Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes, wenn Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex mindestens 5 Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung innerhalb eines 15 Jahreszeitraum beträgt.

Prüfstufe 2

Sind ein oder zwei Prüfparameter der 1. Prüfstufe verletzt, müssen die Ergebnisse der ersten Prüfstufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Prüfparameter, zusammen mit den auf der zweiten Prüfstufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.

Alimentationsrelevanten Kriterien:

c)   Einstellungsquote von überdurchschnittlich qualifizierten Fachkräften für den höheren Justizdienst oder allgemein für den Beamtendienst

f)   Besoldungsvergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft unter Beachtung des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems


Reisinger850

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« Antwort #6779 am: 24.11.2024 10:11 »
Gab es denn eigentlich, um nochmal wirklich Hoffnung aufrechtzuerhalten irgendeine Aussage,
irgendein Interview in den letzten 2-3 Monaten, welche darauf hinweisen, dass 2025 eine Entscheidung verkündet werden könnte?