Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3747838 times)

A6 ist das neue A10

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7545 am: 17.05.2025 10:02 »
Hier auch BW. Gleiches schreiben habe ich auch erhalten.
Richtig dreist, wie die behaupten "alles richtig so, weitergehen, nichts zu sehen."
Mich würde sehr interessieren was @SwenTanortsch dazu zu sagen. insbesondere zu der
Erläuterung zum thema "Antrag" -> "Ablehnung"-> "Widerspruch". Ich gehe davon aus,
dass das was das LBV so schreibt exakt richtig ist und unsere bisherigen WS nichts anders sind als
"Anträge" die nun ablehnend beschieden werden und wir HIERAUF Widerspruch erheben müssen.

LG A6

A6 ist das neue A10

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7546 am: 17.05.2025 10:03 »
Für Anwärterzeiten lohnt es nicht zu klagen. Da gibt es keine Chance auf Erfolg.

Dann geht es also jetzt in BW langsam los. Gerne mal anonym reinstellen.
Mal abwarten, ob es auch die Versorgungsempfänger erwischt.

Die alten Jahre hat man noch ruhend gestellt, könnte man aber auch in die gleiche Klage einbringen.
Das dürfte ein Verwaltungsgericht dann wieder größtenteils ruhend stellen. Oder es macht sich die Arbeit, die einzelnen Jahre abzutrennen.

Ich weiß jetzt auf Anhieb nicht, ob es besser ist alle Jahre oder nur gegen 2024 zu klagen.
Eventuell kann man ja auch schon jetzt gegen 2025 Widerspruch einlegen und dann gleich gegen 2024 und 2025 klagen.

Das Land sieht sich wohl u.a. durch das VG Karlsruhe Urteil gestärkt.

anbei die Dokumente

Das schreiben ist gleichförmig. Ein Rundumschlag, hat mich exakt so auch erreicht.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7547 am: 17.05.2025 10:14 »
Hier auch BW. Gleiches schreiben habe ich auch erhalten.
Richtig dreist, wie die behaupten "alles richtig so, weitergehen, nichts zu sehen."
Mich würde sehr interessieren was @SwenTanortsch dazu zu sagen. insbesondere zu der
Erläuterung zum thema "Antrag" -> "Ablehnung"-> "Widerspruch". Ich gehe davon aus,
dass das was das LBV so schreibt exakt richtig ist und unsere bisherigen WS nichts anders sind als
"Anträge" die nun ablehnend beschieden werden und wir HIERAUF Widerspruch erheben müssen.

LG A6

Die können auch nichts anderes schreiben. Das ist eine Behörde und die können nur so handeln, wie es im Gesetz steht. Keiner von denen hat die Möglichkeit zu sagen, dass das Gesetz falsch ist, deswegen geben wir dem Widerspruch statt. Generell behandeln die die Widersprüche wie Anträge. Gegen den Bescheid musst du jetzt nochmal Widerspruch einlegen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7548 am: 17.05.2025 11:39 »
Hier auch BW. Gleiches schreiben habe ich auch erhalten.
Richtig dreist, wie die behaupten "alles richtig so, weitergehen, nichts zu sehen."
Mich würde sehr interessieren was @SwenTanortsch dazu zu sagen. insbesondere zu der
Erläuterung zum thema "Antrag" -> "Ablehnung"-> "Widerspruch". Ich gehe davon aus,
dass das was das LBV so schreibt exakt richtig ist und unsere bisherigen WS nichts anders sind als
"Anträge" die nun ablehnend beschieden werden und wir HIERAUF Widerspruch erheben müssen.

LG A6

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zweifelsfrei hat der Widerspruchsführer bereits im Betreff seinen Willen bekundet, indem er "Widerspruch gegen die insgesamt gewährte Besoldung und Alimentation im Kalenderjahr 2024" führte. Er hat danach mit Verweis auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG auf die Verpflichtung des Dienstherrn hingewiesen, seine Bediensteten angemessen zu alimentieren, und die Feststellung getroffen, dass das im Kalenderjahr 2024 nicht der Fall gewesen sei. Daraufhin hat er erneut seinen Willen kundgetan, nämlich seine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 – 2 BvL 5/13 sowie 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. - zu sichern. Auch hier hat er also ausgeführt, dass es ihm nicht um einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation geht, sondern um die Sicherung seiner Ansprüche gemäß dem zuvor dargelegten Willen, Widerspruch zu führen, was er im Anschluss in der vorgenommenen Betrachtung der in Zweifel gezogenen gesetzlichen Grundlagen erhärtet hat. Er hat damit seiner Pflicht entsprochen, zeitnah Widerspruch gegen die ihm gewährte Alimentation zu führen, wozu ihm kein anderes Mittel als das gewählte zur Verfügung stand.

Daraufhin hat er die Folgen aus der bewiderspruchten Alimentation für sich und seine Familie ausgeführt, und ein weiteres Mal seinen Widerspruch gegen die ihm gewährte Höhe seiner Besoldung geführt, um als Folge einen Antrag der Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu stellen. Damit hat er seinen Widerspruch offensichtlich um einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation erweitert.

Diese Erweiterung nimmt nun das LBV zum Anlass, den eindeutig formulierten, darüber hinaus konkretisierten und am Ende wiederholten Widerspruch zu vernachlässigen und als einzigen Willen dem Schreiben jenen Antrag zu unterstellen (vgl. die Nr. 1 des Bescheids), um ihn aufzufordern, zunächst einmal einen Widerspruch gegen den vorliegenden Bescheid zu führen, sofern er sein eigentliches Begehr aufrechterhalten wolle. Damit aber wird der wirkliche Wille des Widerspruchsführers, der zweifelsfrei bekundet worden und in den Mittelpunkt seiner Bewiderspruchung gestellt worden ist, weder hinreichend beachtet noch überhaupt an einer Stelle der Bescheidung zur Kenntnis genommen, was kaum eine sachgerechte Erforschung seines Willens darstellen kann.

Entsprechend gehe ich davon aus, dass dem Widerspruchsführer nun formell die Türen zur Klage offenstehen, da er m.E. zweifelsfrei einen statthaften Widerspruch geführt hat, der nun durch den Bescheid zurückgewiesen worden ist. Der stattdessen in der Rechtsbehelfsbelehrung dargelegte Weg enthält m.E. ein Beschwer und ist entsprechend nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO gegenstandslos (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html). Das aber müsste am Ende, sofern nun unmittelbar Klage erhoben werden würde, das zuständige Verwaltungsgericht klären, weshalb ich im Paralleltweet dargelegt habe, dass ich mich hier nicht auf meine Interpretation, sondern nur auf die eines Volljuristen mit hinreichender Erfahrung im Verwaltungsrecht verlassen würde.

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7549 am: 17.05.2025 19:45 »
Laut Berechnungen im Forum könnte die Mindestalimentation in NRW in 2022 bei mindestens 3.337,10 € gelegen haben. Somit könnten schon auf dieser Prüfebene viele Besoldungsgruppen direkt betroffen sein:

Netto-Alimentation 4K-Familie / Mietenstufe I (Nettogehalt - PKV + Erstattungsbeiträge ./. Kindergeld):
       |  1 |  2 |      3     |      4     |      5     |      6     |      7     |      8     |      9     |     10     |     11     |     12     
-------+----+----+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------
A5     | x  | x  | 2.839,11 € | 2.886,25 € | 2.933,38 € | 2.980,52 € | 3.027,48 € | 3.074,29 € | 3.120,95 € | 3.167,60 € |            |           
A6     | x  | x  | 2.912,46 € | 2.964,10 € | 3.015,60 € | 3.067,11 € | 3.118,27 € | 3.169,58 € | 3.220,57 € | 3.271,53 € |            |           
A7     | x  | x  | 2.968,45 € | 3.032,51 € | 3.096,37 € | 3.160,02 € | 3.223,58 € | 3.268,77 € | 3.313,85 € | 3.358,94 € |            |           
A8     | x  | x  | 3.024,04 € | 3.105,99 € | 3.187,44 € | 3.268,73 € | 3.349,71 € | 3.403,50 € | 3.457,14 € | 3.510,63 € | 3.563,91 € |           
A9     | x  | x  | 3.137,01 € | 3.222,82 € | 3.308,27 € | 3.393,59 € | 3.478,39 € | 3.536,41 € | 3.594,54 € | 3.652,26 € | 3.709,97 € |           
A10    | x  | x  | 3.309,30 € | 3.418,32 € | 3.526,73 € | 3.634,77 € | 3.742,18 € | 3.813,49 € | 3.884,78 € | 3.957,19 € | 4.029,46 € |           
A11    |    |    | 3.545,96 € | 3.653,25 € | 3.760,08 € | 3.866,23 € | 3.974,36 € | 4.046,09 € | 4.117,52 € | 4.189,84 € | 4.262,28 € | 4.334,43 €
A12    |    |    |            | 3.847,44 € | 3.975,99 € | 4.104,09 € | 4.233,25 € | 4.319,40 € | 4.405,04 € | 4.490,39 € | 4.575,39 € | 4.659,98 €
A13    |    |    |            |            | 4.311,69 € | 4.450,29 € | 4.588,07 € | 4.679,40 € | 4.770,19 € | 4.860,69 € | 4.950,69 € | 5.040,15 €
A14    |    |    |            |            | 4.437,11 € | 4.615,78 € | 4.792,57 € | 4.909,69 € | 5.025,94 € | 5.141,40 € | 5.256,34 € | 5.370,46 €
A15    |    |    |            |            |            | 4.954,81 € | 5.145,68 € | 5.297,00 € | 5.447,01 € | 5.595,71 € | 5.743,06 € | 5.889,23 €
A16    |    |    |            |            |            | 5.337,96 € | 5.553,81 € | 5.724,63 € | 5.893,77 € | 6.061,18 € | 6.226,83 € | 6.390,79 €


Und nu?

Nix, aber nix, wirklich nix .....

Gestern noch einen Bericht zu der Berliner Justiz gesehen. In den nächsten 5 Jahren gehen 1/3 der Staatsanwälte und Richter in Pension und der Präsident des Oberlandesgerichts "verdient" ungefähr das Einstiegsgehalt eines Berufsanfängers als RA in einer Großkanzlei.

Habe da mal ne Frage. Sind meine Ansprüche vererbbar? Nur auf die nächste Generation oder unbegrenzt?

Wer Spuren von Ironie findet, darf die gerne behalten
« Last Edit: 17.05.2025 19:55 von Rheini »

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7550 am: 18.05.2025 11:33 »
Zu der Frage nach dem Widerspruch gegen den Bescheid des LBV:
Wie Swen schon darstellte, müsste dein Schreiben ausgelegt werden (siehe hierzu etwa nur ein schnell gegoogletes Urteil VG Trier, Beschluss vom 6.1.2023, 8 L 3573/22.TR: https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Entscheidungen/8_L_3573_22_TR_Beschluss_a8be9694640d4dd29634f082fb00031f.pdf). Das LBV konzentriert sich offensichtlich nur auf deinen "Antrag". Dabei hast du ja auch geschrieben, dass du Widerspruch einlegst. Die Formulierung danach war von Beginn an etwas unglücklich, indem du eine höhere Besoldung "beantragst". Dies hätte das LBV jedoch wegen des vorhergehenden Formulierung nicht wörtlich nehmen dürfen. Ggf. hätte das LBV nachfragen müssen, was du möchtest. (Ich empfehle, den Begriff "Antrag" nur zu verwenden, wenn es das Gesetz auch so benennt. In deinem Fall wäre es evtl. günsiger gewesen, eine höhere Besoldung "anzuregen". ;))
Hinzu kommt das, was lotsch in dem Parallelthread schrieb: Beamte haben in ihren Angelegenheiten das Beamtenverhältnis betreffend nahezu ausnahmslos ein Vorverfahren durchzuführen, auch wenn es sich um Leistungs- oder Feststellungsverfahren handelt. Die Grundlage dazu findet sich in § 54 BeamtStG (nicht mehr § 126 BRRG!). Daraus folgt aber auch, dass – sofern es kein Gesetz gibt, das einen Antrag erfordert – von Dienstherrenseite eigentlich immer davon ausgegangen werden kann, dass es sich in Beamtenangelegenheiten um einen Widerspruch und nicht um einen Antrag handelt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung dürfte deshalb im Ergebnis unrichtig erteilt worden sein, weshalb du nach § 58 Abs. 2 VwGO statt eines Monats nun ein Jahr Zeit hast, Klage zu erheben.
Ich würde empfehlen, sofort zu klagen. Eine Abklärung mit dem LBV halte ich für Zeitverschwendung. Du könntest das Fristende für die Klage verpassen. Bei einer Klage solltest du hinsichtlich des Vorverfahrens (Widerspruch) jedoch ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen deinem Widerspruch und dem vom LBV darin gesehenen Antrag hinweisen und dass du den Bescheid als Widerspruchsbescheid ansiehst. → Das, was Swen schon häufiger dargestellt hat: Begründen, begründen, begründen! Dabei aber die Sachverhaltsdarstellung nicht zu kurz kommen lassen! ;)

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7551 am: 18.05.2025 15:12 »
Zu der Frage nach dem Widerspruch gegen den Bescheid des LBV:
Wie Swen schon darstellte, müsste dein Schreiben ausgelegt werden (siehe hierzu etwa nur ein schnell gegoogletes Urteil VG Trier, Beschluss vom 6.1.2023, 8 L 3573/22.TR: https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Entscheidungen/8_L_3573_22_TR_Beschluss_a8be9694640d4dd29634f082fb00031f.pdf). Das LBV konzentriert sich offensichtlich nur auf deinen "Antrag". Dabei hast du ja auch geschrieben, dass du Widerspruch einlegst. Die Formulierung danach war von Beginn an etwas unglücklich, indem du eine höhere Besoldung "beantragst". Dies hätte das LBV jedoch wegen des vorhergehenden Formulierung nicht wörtlich nehmen dürfen. Ggf. hätte das LBV nachfragen müssen, was du möchtest. (Ich empfehle, den Begriff "Antrag" nur zu verwenden, wenn es das Gesetz auch so benennt. In deinem Fall wäre es evtl. günsiger gewesen, eine höhere Besoldung "anzuregen". ;))
Hinzu kommt das, was lotsch in dem Parallelthread schrieb: Beamte haben in ihren Angelegenheiten das Beamtenverhältnis betreffend nahezu ausnahmslos ein Vorverfahren durchzuführen, auch wenn es sich um Leistungs- oder Feststellungsverfahren handelt. Die Grundlage dazu findet sich in § 54 BeamtStG (nicht mehr § 126 BRRG!). Daraus folgt aber auch, dass – sofern es kein Gesetz gibt, das einen Antrag erfordert – von Dienstherrenseite eigentlich immer davon ausgegangen werden kann, dass es sich in Beamtenangelegenheiten um einen Widerspruch und nicht um einen Antrag handelt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung dürfte deshalb im Ergebnis unrichtig erteilt worden sein, weshalb du nach § 58 Abs. 2 VwGO statt eines Monats nun ein Jahr Zeit hast, Klage zu erheben.
Ich würde empfehlen, sofort zu klagen. Eine Abklärung mit dem LBV halte ich für Zeitverschwendung. Du könntest das Fristende für die Klage verpassen. Bei einer Klage solltest du hinsichtlich des Vorverfahrens (Widerspruch) jedoch ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen deinem Widerspruch und dem vom LBV darin gesehenen Antrag hinweisen und dass du den Bescheid als Widerspruchsbescheid ansiehst. → Das, was Swen schon häufiger dargestellt hat: Begründen, begründen, begründen! Dabei aber die Sachverhaltsdarstellung nicht zu kurz kommen lassen! ;)

Danke.

Wie kann man eine Frist verpassen, wenn man handelt wie von der Behörde verlangt?

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7552 am: 19.05.2025 07:55 »
In Sachsen hat scheinbar jemand mal den Briefkasten geleert. Man habe die Widersprüche für 2022,2023,2024 erhalten und werde unaufgefordert über das weitere Verfahren informieren. Ich bin gespannt.

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7553 am: 19.05.2025 14:57 »
Wie kann man eine Frist verpassen, wenn man handelt wie von der Behörde verlangt?
Unter der Annahme, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, kann innerhalb eines Jahres der Rechtsbehelf eingelegt werden (§ 58 II VwGO). Diese Frist läuft gerade unabhängig, ob und wie eine Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist. Handelst du also so, wie die Behörde es sagt, und zieht sich das länger als ein Jahr hin, kannst du die Frist versäumen. Unter Umständen kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (§ 60 VwGO). Aber auch das Mittel ist begrenzt (Fristversäumnis "ohne Verschulden", Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses). Deshalb würde ich den Weg nicht ausprobieren wollen.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7554 am: 19.05.2025 16:32 »
Wie kann man eine Frist verpassen, wenn man handelt wie von der Behörde verlangt?
Unter der Annahme, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, kann innerhalb eines Jahres der Rechtsbehelf eingelegt werden (§ 58 II VwGO). Diese Frist läuft gerade unabhängig, ob und wie eine Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist. Handelst du also so, wie die Behörde es sagt, und zieht sich das länger als ein Jahr hin, kannst du die Frist versäumen. Unter Umständen kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (§ 60 VwGO). Aber auch das Mittel ist begrenzt (Fristversäumnis "ohne Verschulden", Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses). Deshalb würde ich den Weg nicht ausprobieren wollen.

Das verstehe ich nicht.

Es gab ja , egal wie, keine Ablehnung des Widerspruchs.
Wie könnte dieser dann ungültig werden?



InternetistNeuland

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HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7558 am: 19.05.2025 20:55 »
Nein, ich meine, da soll später im Jahr etwas kommen. Ich denke, dabei geht es vor allem um umfassende Daten, die objektiv darlegen sollen, wo die Besoldung mittlerweile steht.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7559 am: 20.05.2025 00:02 »
Noch nicht gelesen, aber in Hessen war Färber pro Partnereinkommen soweit ich mich erinnere.