[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Dienstleister

ist kostenlos leider nicht zu lesen und hört in der Vorschau an der interessanten Stelle auf.
Daher die Frage: welche Fehler wurden denn gemacht?

boysetsfire

"Die Landesregierung hat eingeräumt, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW rund 45.000 fehlerhafte Widerspruchsbescheide an die Landesbeamten verschickt hat. Das berichtet die ,,Rheinische Post" (Dienstagausgabe) unter Berufung auf eine Antwort von NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Demnach wurde bei 45.633 maschinell versandten Bescheiden ein falsches Datum verwendet. Zudem enthielten 6.156 Bescheide eine fehlerhafte Postleitzahl für das zuständige Verwaltungsgericht Münster – 48.174 statt richtigerweise 48.147. Das hat Konsequenzen: Denn durch die Fehler ist die Rechtsmittelbelehrung als unrichtig zu werten, womit die Klagefrist auf ein Jahr verlängert wird.

Gerd Hamme, Landesvorsitzender des Deutschen Richterbunds NRW, zeigte sich verärgert: ,,Von den 55.000, die Widerspruch eingelegt haben, klagen über 2.000. Und durch den nun aufgetretenen Fehler bei den Bescheiden dürften durch die dadurch entstandene Fristverlängerung um etwa elf Monate weitere hinzukommen." Das belaste die ohnehin durch die zahlreichen Asylverfahren ausgelasteten Verwaltungsgerichte unnötigerweise noch viel mehr.

FDP-Politiker Werner Pfeil wertete die handwerklichen Fehler als Alarmsignal. ,,Es zeigt sich erneut: Rechtsstaatlichkeit beginnt bei der Sorgfalt in der Verwaltung. Und Digitalisierung ersetzt keine rechtliche Sorgfalt." Die FDP fordert von der Landesregierung eine umfassende Aufarbeitung und klare Konsequenzen, um künftige Verfahren rechtssicher und effizient zu gestalten."

https://www.hasepost.de/nrw-besoldungsamt-verschickt-ueber-45-000-fehlerhafte-bescheide-597670/

HansGeorg

Zitat von: Dienstleister in 13.05.2025 09:18
ist kostenlos leider nicht zu lesen und hört in der Vorschau an der interessanten Stelle auf.
Daher die Frage: welche Fehler wurden denn gemacht?

https://archive.is/P1JHZ

SwenTanortsch

Die Kleine Anfrage unter LT-Drs. 18/13495 vom 15.04.25 findet sich hier:

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13495.pdf

Die Antwort vom heutigen Tage ist derzeit noch nicht online gestellt, dürfte aber alsbald als LT-Drs. 18/13748 auch online vorliegen.

Kalliope73

Auch in RP gab es eine Kleine Anfrage zur amtsangemessenen Alimentation und zwar bezüglich Widersprüche. Für 2024 gibt es 1.290 Widersprüche, die bald beschieden werden sollen.

https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/12093-18.pdf

A9A10A11A12A13

Zitat von: SwenTanortsch in 13.05.2025 11:31
Die Antwort vom heutigen Tage ist derzeit noch nicht online gestellt, dürfte aber alsbald als LT-Drs. 18/13748 auch online vorliegen.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13748.pdf


Unlucky

Wie unrichtig muss ein Rechtsbehelf denn sein, damit dieser die Klagefrist auf ein Jahr verlängert? Die Antwort zu den Fragen 4 und 5 ist jedenfalls nicht eindeutig, meine ich.

Ozymandias

Das falsche Datum, ab wann die normale Monatsfrist läuft und die falsche PLZ sollte die Belehrung falsch machen, so dass 1 Jahr Klagefrist gilt.
Die Post wäre aber trotzdem am richtigen Gericht angekommen.

Rentenonkel

Sofern das Gericht tatsächlich örtlich zuständig ist.

Da das LBV regelmäßig den Wohnort mit dem dienstlichen Wohnsitz (also Dienstsitz) verwechselt hat, sind in vielen Fällen die Rechtsbehelfsbelehrungen alleine deswegen fehlerhaft, weil ein örtlich unzuständiges Verwaltungsgericht genannt wurde. Auch in diesen Fällen dürfte sich die Klagefrist auf 1 Jahr verlängern, so denke ich.

In jedem Fall entscheidet das Gericht und nicht das LBV, ob die Klage fristgemäß eingelegt wurde und somit zulässig ist. Daher ist die Rechtsauffassung des LBV nice to know, für die Entscheidung jedoch unerheblich. Es wäre ja nicht das erste Mal, dass sich das LBV bzw. das Land NRW irrt.

Sofern man erst jetzt die Klage einlegt, sollte man das tun, was Swen schon mehrfach geschrieben hat: Begründen, begründen, begründen.

Alle Fehler, die der Bescheid hat, helfen, das Gericht argumentativ davon zu überzeugen, dass mehr für eine Klagefrist von einem Jahr spricht als von einem Monat.

OnkelConny

Zitat von: Ozymandias in 15.05.2025 09:24
Das falsche Datum, ab wann die normale Monatsfrist läuft und die falsche PLZ sollte die Belehrung falsch machen, so dass 1 Jahr Klagefrist gilt.
Die Post wäre aber trotzdem am richtigen Gericht angekommen.

Das fehlerhafte Datum im Ablehnungsbescheid wird nicht zur Verlängerung der Klagefrist führen, da in der Rechtsbehelfsbelehrung das korrekte Datum (16.02.2025) des Ablehnungsbescheids mit aufgenommen wurde und der Start der einmonatigen Klagefrist auf den Zeitpunkt der Zustellung (per PZU) terminiert wurde. Von daher würde ich da keineswegs meine Argumentation darauf aufbauen.

Peinlich ist es trotzdem für den LBV NRW, dass selbst so einfache Sachen wie Datumsangaben nicht richtig funktionieren.

Kaffeekanzler

Hallo zusammen,

mit Begeisterung habe ich bisher den fachlichen Austausch (und insbesondere die erhellenden Ausführungen von Swen) hier mitverfolgt. Danke dafür! :)
Ich würde euch um eine kurze Einschätzung zu folgender Fragestellung bitten:

Als recht junger BaP (ledig, kinderlos) in der Kommunalverwaltung habe ich lediglich gegen die Besoldung der Jahre 2023 (hier war ich anteilig bis Ende August noch Anwärter) und 2024 (A 9) Widerspruch eingelegt. Zuletzt sind bei uns auch (gem. Empfehlung des StGB NRW) die Widerspruchsbescheide betr. das Jahr 2022 ergangen. Geklagt hat hiergegen meines Wissens kein Beamter.

Es ist ja davon auszugehen, dass mittelfristig mit den Widersprüchen aus 2023 genauso verfahren wird. Nach dem Lesen der Beiträge hier komme ich zu dem Schluss, dass der Klageweg sinnvoll ist. Haltet ihr das auch in Bezug auf meine Person mit geringen Bezügen (Anwärtergrundbetrag, dann A9 und ohne Familienzuschlag) für sinnvoll? Die Frage der amtsangemessenen Alimentation betrifft ja grundsätzlich alle Besoldungsgruppen. Ich kann jedoch nicht den Aufwand einer Klage im Vergleich zu dem sich möglicherweise ergebenden finanziellen Nutzen abschätzen. Hier wäre ich für eure Hinweise sehr dankbar. :)

PolareuD

Zitat von: Kaffeekanzler in 16.05.2025 08:04
Hallo zusammen,

mit Begeisterung habe ich bisher den fachlichen Austausch (und insbesondere die erhellenden Ausführungen von Swen) hier mitverfolgt. Danke dafür! :)
Ich würde euch um eine kurze Einschätzung zu folgender Fragestellung bitten:

Als recht junger BaP (ledig, kinderlos) in der Kommunalverwaltung habe ich lediglich gegen die Besoldung der Jahre 2023 (hier war ich anteilig bis Ende August noch Anwärter) und 2024 (A 9) Widerspruch eingelegt. Zuletzt sind bei uns auch (gem. Empfehlung des StGB NRW) die Widerspruchsbescheide betr. das Jahr 2022 ergangen. Geklagt hat hiergegen meines Wissens kein Beamter.

Das ist so, meines Wissens nach, nicht richtig. Aktuell liegen wohl in NRW ca. 1600 Klagen gegen den Widerspruchsbescheid an den jeweiligen VG´s vor.

Zitat von: Kaffeekanzler in 16.05.2025 08:04
Es ist ja davon auszugehen, dass mittelfristig mit den Widersprüchen aus 2023 genauso verfahren wird. Nach dem Lesen der Beiträge hier komme ich zu dem Schluss, dass der Klageweg sinnvoll ist. Haltet ihr das auch in Bezug auf meine Person mit geringen Bezügen (Anwärtergrundbetrag, dann A9 und ohne Familienzuschlag) für sinnvoll? Die Frage der amtsangemessenen Alimentation betrifft ja grundsätzlich alle Besoldungsgruppen. Ich kann jedoch nicht den Aufwand einer Klage im Vergleich zu dem sich möglicherweise ergebenden finanziellen Nutzen abschätzen. Hier wäre ich für eure Hinweise sehr dankbar. :)

Grundsätzlich ja, für die Zeiten ab der Ernennung zum BaP. Den Ausführungen von Swen folgend liegt eine Verletzung des Mindestabstandsgebot bis mindestens in die Besoldungsgruppen A10/A11 vor. Da der Lebensunterhalt für eine vierköpfige Vergleichsfamilie zum überwiegenden Teil aus den Grundbezügen zu gewährleisten ist, sind exorbitant hohe Familienzuschläge, wie in NRW, unzulässig.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Kaffeekanzler

Zitat von: PolareuD in 16.05.2025 09:30
Zitat von: Kaffeekanzler in 16.05.2025 08:04
Hallo zusammen,

mit Begeisterung habe ich bisher den fachlichen Austausch (und insbesondere die erhellenden Ausführungen von Swen) hier mitverfolgt. Danke dafür! :)
Ich würde euch um eine kurze Einschätzung zu folgender Fragestellung bitten:

Als recht junger BaP (ledig, kinderlos) in der Kommunalverwaltung habe ich lediglich gegen die Besoldung der Jahre 2023 (hier war ich anteilig bis Ende August noch Anwärter) und 2024 (A 9) Widerspruch eingelegt. Zuletzt sind bei uns auch (gem. Empfehlung des StGB NRW) die Widerspruchsbescheide betr. das Jahr 2022 ergangen. Geklagt hat hiergegen meines Wissens kein Beamter.

Das ist so, meines Wissens nach, nicht richtig. Aktuell liegen wohl in NRW ca. 1600 Klagen gegen den Widerspruchsbescheid an den jeweiligen VG´s vor.

Danke für deine schnelle Antwort. Ich meinte hier die Beamten in meiner Behörde.

Roberto12

Laut Berechnungen im Forum könnte die Mindestalimentation in NRW in 2022 bei mindestens 3.337,10 € gelegen haben. Somit könnten schon auf dieser Prüfebene viele Besoldungsgruppen direkt betroffen sein:

Netto-Alimentation 4K-Familie / Mietenstufe I (Nettogehalt - PKV + Erstattungsbeiträge ./. Kindergeld):
       |  1 |  2 |      3     |      4     |      5     |      6     |      7     |      8     |      9     |     10     |     11     |     12     
-------+----+----+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------
A5     | x  | x  | 2.839,11 € | 2.886,25 € | 2.933,38 € | 2.980,52 € | 3.027,48 € | 3.074,29 € | 3.120,95 € | 3.167,60 € |            |           
A6     | x  | x  | 2.912,46 € | 2.964,10 € | 3.015,60 € | 3.067,11 € | 3.118,27 € | 3.169,58 € | 3.220,57 € | 3.271,53 € |            |           
A7     | x  | x  | 2.968,45 € | 3.032,51 € | 3.096,37 € | 3.160,02 € | 3.223,58 € | 3.268,77 € | 3.313,85 € | 3.358,94 € |            |           
A8     | x  | x  | 3.024,04 € | 3.105,99 € | 3.187,44 € | 3.268,73 € | 3.349,71 € | 3.403,50 € | 3.457,14 € | 3.510,63 € | 3.563,91 € |           
A9     | x  | x  | 3.137,01 € | 3.222,82 € | 3.308,27 € | 3.393,59 € | 3.478,39 € | 3.536,41 € | 3.594,54 € | 3.652,26 € | 3.709,97 € |           
A10    | x  | x  | 3.309,30 € | 3.418,32 € | 3.526,73 € | 3.634,77 € | 3.742,18 € | 3.813,49 € | 3.884,78 € | 3.957,19 € | 4.029,46 € |           
A11    |    |    | 3.545,96 € | 3.653,25 € | 3.760,08 € | 3.866,23 € | 3.974,36 € | 4.046,09 € | 4.117,52 € | 4.189,84 € | 4.262,28 € | 4.334,43 €
A12    |    |    |            | 3.847,44 € | 3.975,99 € | 4.104,09 € | 4.233,25 € | 4.319,40 € | 4.405,04 € | 4.490,39 € | 4.575,39 € | 4.659,98 €
A13    |    |    |            |            | 4.311,69 € | 4.450,29 € | 4.588,07 € | 4.679,40 € | 4.770,19 € | 4.860,69 € | 4.950,69 € | 5.040,15 €
A14    |    |    |            |            | 4.437,11 € | 4.615,78 € | 4.792,57 € | 4.909,69 € | 5.025,94 € | 5.141,40 € | 5.256,34 € | 5.370,46 €
A15    |    |    |            |            |            | 4.954,81 € | 5.145,68 € | 5.297,00 € | 5.447,01 € | 5.595,71 € | 5.743,06 € | 5.889,23 €
A16    |    |    |            |            |            | 5.337,96 € | 5.553,81 € | 5.724,63 € | 5.893,77 € | 6.061,18 € | 6.226,83 € | 6.390,79 €