Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3737924 times)

A6 ist das neue A10

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6900 am: 30.12.2024 10:56 »
Beide Sachverhalte sind allerdings getrennt voneinander zu betrachten.

Der DRB/BW teilt zunächst mit, dass von den drei vor den Verwaltungsgerichten Freiburg und Karlsruhe anhängigen Musterklagen gegen die R-Besoldung des Jahres 2022 eines vom zuständigen Gericht für März terminiert worden sei. Diese Terminierung ist aber von den internen Interessen des BDR zu unterscheiden.

Darüber hinaus wird also erneut das Interesse des DRB/BW hervorgehoben, die "echte Abkoppelung" der Besoldung aller Kolleginnen und Kollegen an den Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften von der sonstigen Beamtenbesoldung und eine Anhebung auf ein mittleres europäisches Niveau zu erreichen, wobei für mich weiterhin nicht ersichtlich ist, wie ein solches Unterfangen gelingen sollte.

Denn zunächst einmal handelt es sich bei Staatsanwälten um weisungsgebundene Beamte, die jedoch ebenfalls wie die von Weisungen unabhängigen Richter nach der Besoldungsordnung R besoldet werden. Diese spezielle besoldungsrechtliche Regelung hat das Bundesverfassungsgericht bereits in den 1960er Jahren als unschädlich betrachtet. Es spricht also nichts dagegen, eine entsprechende Subsumtion von Staatsanwälten und Richtern in einer gemeinsamen Besoldungsordnung vorzunehmen, auch wenn das Amt des weisungsgebundenen Staatsanwalts diesbezüglich den weiteren Ämtern Bediensteter näher steht als dem eines nicht weisungsgebundenen Richters.

Wie man nun eine entsprechende "echte Abkopplung" der der Besoldungsordnung R von den weiteren Besoldungsordnungen - also insbesondere von der Besoldungsordnung A - erreichen wollte, ohne damit gegen das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen verstoßen zu wollen, bleibt mir allerdings ein Rätsel. Denn selbst, wenn man eine Neubetrachtung der Ämterwertigkeit von Richtern und Staatsanwälten vollziehen wollte, bleibe dennoch der Grundsatz bestehen, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen bestimmt.

Eine Neubetrachtung des Amts eines Staatsanwalts kann also kaum allein, sondern muss im Zusammenhang mit einer entsprechenden Betrachtung der weiteren Ämter geschehen. Dabei bliebe, sofern sich die Anforderungen an das Amt eines Staatsanwalts grundlegend geändert hätte, ja zunächst einmal die überkommene Qualifikation dieselbe, wie sie seit jeher durch in der Regel zwei qualifizierte Staatsexamina zu erbringen ist. Der Nachweis einer grundlegend geänderten Anforderung an das Amt des Staatsanwalts, die also allein eine deutlich höhere Besoldung rechtfertigen könnte oder sollte, könnte also kaum davon absehen, dass sich entsprechend höhere Anforderungen dann mit einiger Wahrscheinlichkeit in ähnlichen Ämtern finden lassen sollten, die bislang in ähnlicher Höhe besoldet worden sind.

Entsprechend stellt Karlsruhe ja weiterhin darauf ab, dass sich die Wertigkeit eines Amtes insbesondere durch die mit ihm verbundene Verantwortung und Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die mit dem Amt des Staatsanwalts einhergehende Verantwortung hat sich aber in den letzten Jahrzehnten ebenfalls nicht geändert, womit also die Inanspruchnahme verbliebe, um - sofern sich das nicht durch eine höhere Qualifikation oder Verantwortung rechtfertigen ließe - nun ein signifikant höheres Besoldungsniveau für Staatsanwälte zu fordern. Auch hier sehe ich allerdings nicht, wie man deren grundlegende Erhöhung begründen wollte, ohne dabei nicht auch die ähnlich besoldeter Ämter in den Blick zu nehmen. Denn offensichtlich findet sich hier ggf. ebenfalls eine höhere Inanspruchnahme, wie sie sich zum Beispiel aus der Bewältigung der Digitialisierung ergibt.

Der lange Rede kurzer Sinn: Die Konkretsisierung der Forderung, wie sie seit geraumer Zeit aus Baden-Württemberg zu vernehmen ist, würde mich weiterhin interessieren. Die Forderung einer "echt Abkopplung" der Besoldungsordnung R von den anderen Besoldungsordnungen ist nun bereits verschiedentlich von dortaus gestellt worden. Aber eine Forderung allein dürfte kaum ausreichen, um damit eigene Interessen durchzusetzen, vermute ich.

Es ist anzunehmen, dass wir nächstes Jahr ein Urteil des BVerfG über die Berliner Besoldung bekommen, welches aussagt, [1] dass eine Beschränkung eines Reparaturgesetzes allein auf die Besoldung der Richter und Staatsanwälte unzulässig ist, wenn die Grundzüge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen auch die gesamte Beamtenschaft betrifft, aber das weißt du selbst natürlich am besten. [2] Dann werden wir sicherlich mehr über den Zusammenhang zwischen R- und A-Besoldung erfahren.

[1] Das ist in dieser allgemeinen Form eher nicht zu erwarten, lotsch - ggf. wird ein Zusammenhang des verletzten Mindestabstandsgebots mit der Ausgestaltung der Besoldungsstaffelung weiterhin betrachtet. Aber eine übergreifende Regelung wird selbst dann kaum hergestellt werden (können), wenn eine Vollstreckungsanordnung erlassen werden sollte.

[2] Über den Zusammenhang von R- und A-Besoldung hat sich das Bundesverfassungsgericht nach meiner Erinnerung bereits zu Beginn der 1960er Jahre geäußert, ohne dass ich das jetzt hier weitgehender erinnere (ich erinnere nur die maßgeblichen Grundzüge der Betrachtung). Was ich darüber hinaus erinnere, ist, dass ich dazu in der Vergangenheit auch hier im Forum bereits ausführlicher geschrieben habe, ohne jedoch zu erinnern, wann und wo genau. Es dürfte deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit keine weitgehendere Darlegung des Senats zu erwarten sein, da alles, was hierzu notwendig ist, eben bereits vor rund 60 Jahren gesagt worden ist, wenn ich mich nicht falsch erinnere. Sofern sich das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich überhaupt äußern sollte, dürfte es vor allem auf diese Entscheidungen - die ihren Ausgangspunkt nach meiner Erinnerung in den 1950er Jahren haben - rekurrieren.

Dem Besoldungsgesetzgeber steht es heute offensichtlich frei, Staatsanwälte auch im Rahmen der Besoldungsordnung A zu besolden, wobei der Senat in den 1960er Jahren dazu keine unmittelbare Notwendigkeit gesehen hat (wenn ich mich nicht falsch erinnere). Denn es steht ihm ebenso frei, sie weiterhin im Rahmen der Besoldungsordnung R zu besolden, was der Senat in den 1960er Jahren als sachgerecht betrachtet hat.

Was ihm nicht frei steht, ist, die Wertigkeit des Amtes nicht hinreichend in den Blick zu nehmen. Sofern er also die Wertigkeit der heute in der Besoldungsordnung R besoldeten Ämter grundlegend verändern wollte, bedürfte es dafür einen sachlichen Grund. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten habe ich vorhin dargelegt. Daran kann sich offensichtlich als Folge des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der als Teil des Alimentationsprinzips zu beachten ist - nichts ändern. In diesem Sinne ist zu verstehen, was ich in meinem letzten Beitrag am Ende ausgeführt habe: Wie wollte man das vom DRB/BW bekundete Interesse sachlich konkretisieren? Ich sehe dafür keinen anderen Weg als über eine Neubetrachtung der Ämterwertigkeit - und dieser Weg lässt m.E. keine "echte Abkoppelung" der R- von der A-Besoldung zu.


Ich erinnere, dass „sich erinnern“ in seiner nicht anglizismierten, internationalisierten Form dereinst ein reflexives Verb war, kann mich aber auch täuschen. Die neue Form mag modern sein, klingt aber genauso stümperhaft wie jegliche Genderformen.

Stimmt, das kann man so sehen und empfinden - und dabei erinnere ich (daran), dass wir hier in unserem schönen deutschen Vater- und ggf. auch Mutterland bzw. diversen weiteren Ländern, das es zum Glück und Glücke auch ist, zunehmend nach Sprache anderer fahnden und sie als Problem ausmachen, als wär's das eigentliche Unterpfand, anstatt die tatsächlichen Probleme anzugehen, gemäß dem Grundsatz, dass nicht die Probleme gelöst werden müssen, die gelöst werden müssen, sondern die Probleme gelöst werden sollen, die gelöst werden können, die man also am besten zunächst einmal selbst schafft. Denn darüber kann man dann herrlich philosophieren, weil's keine Mühe macht und nix kostet. Früher ist man dafür, erinnere ich nicht nur mich, in die Kirche gegangen, aber das ist jetzt ein anderes Thema.

Die einen Besoldungsgesetzgeber gendern in ihren Besoldungsgesetzen und deren jeweiligen Begründungen, die anderen tun das nicht, überschlagen sich aber in Wertschätzungsarien und weitere heben gerne ihr eigenes gesetzgeberisches Tun mit herrlichem (oder dämlichem oder diversen anderem) Wortgeklingel hervor. Aber das Faktum bleibt immer gleich, nämlich ein wissentlich und willentlich, also gezielt verfassungswidriges Handeln.

Ergo: Soll doch jeder Sprache so verwenden, wie sie ihm oder ihr schmeckt, so wie alle das essen oder trinken oder rauchen oder nicht rauchen, nicht trinken oder nicht essen sollen, was sie es nicht oder doch oder vielleicht eventuell gerne und in aller Vielfalt tun wollen. Hauptsache, es bleibt verständlich und schmeckt.

Entsprechend wünsche ich hier nun allen treuen Lesern nicht nur einen guten Appetit, guten Durst und mehr als rauchende Köpfe, sondern vor allem einen guten Rutsch und alles Gute für 2025, insbesondere Gesundheit und Frieden!


Wünsche dir ebenso alles Gute und für 2025 hoffentlich was neues aus Karlsruhe. Um Sichtweise und Empfindungen jeglicher Art geht es aber bei einem grammatikalischen Fehler keineswegs. Nichtsdestotrotz darfst sollst und kannst du erinnern wie es dir beliebt. LG

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6901 am: 30.12.2024 11:32 »
Dito.

Aber von welchem Grammatikfehler sprichst Du jetzt, wo es doch zuvor nur um Dein Sprachempfinden ging? https://www.duden.de/rechtschreibung/erinnern#google_vignette

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6902 am: 30.12.2024 12:05 »
Ich bereite gerade meine Unterlagen auf und mir ist aufgefallen, dass in meiner Textvorlage für den Besoldungswiderspruch nicht ein einziges Mal das Wort Widerspruch auftaucht. Es wird lediglich von einer Geltendmachung einer amtsangemessenen Alimentation geschrieben.

Ist es juristisch egal ob Widerspruch oder Geltendmachung?

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SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6903 am: 30.12.2024 13:46 »
Poste hier einfach mal die von Dir verwendete Textvorlage, Verwaltungsgedöns. Am Ende kommt es nicht auf ein einzelnes Wort, sondern auf die von Dir unzweifelhaft vorgebrachte Willenserklärung an, die ein Gericht also zu erforschen hat. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.03.2019 - 2 B 58.18 -, https://www.bverwg.de/de/270319B2B58.18.0, Rn. 8 ausführt:

"Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels eines Klägers sind sämtliche Umstände, insbesondere die Gesamtheit des Vorbringens des Beteiligten, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 7). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133 und 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteile vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5 und vom 21. Februar 2019 - 2 C 50.16 - Rn. 17; Beschluss vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.)."

A6 ist das neue A10

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« Antwort #6904 am: 30.12.2024 14:15 »
Dito.

Aber von welchem Grammatikfehler sprichst Du jetzt, wo es doch zuvor nur um Dein Sprachempfinden ging? https://www.duden.de/rechtschreibung/erinnern#google_vignette

https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/Die-korrekte-Verwendung-des-Verbs-erinnern-an
Netter Versuch. Nur reflexiv ist und bleibt korrekt.

SwenTanortsch

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« Antwort #6905 am: 30.12.2024 14:36 »
Dito.

Aber von welchem Grammatikfehler sprichst Du jetzt, wo es doch zuvor nur um Dein Sprachempfinden ging? https://www.duden.de/rechtschreibung/erinnern#google_vignette

https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/Die-korrekte-Verwendung-des-Verbs-erinnern-an
Netter Versuch. Nur reflexiv ist und bleibt korrekt.

Kannst Du mir die grammtikalisch korrekte Form eines Satzes wie "Nur reflexiv ist und bleibt korrekt" erklären? Mir ist die entsprechende Syntax so nicht ganz bekannt.

Darüber hinaus solltest Du ggf. erwägen, die Dudenredaktion wegen ihres "netten Versuchs" anzuschreiben, die weiterhin gegen Dein Sprachempfinden verstößt, wenn sie im genannten Link als Beispiel ausführt: "Das erinnere ich nicht." https://www.duden.de/rechtschreibung/erinnern

Zugleich frage ich mich, was Dich hier im Forum eigentlich antreibt, über den Gebrauch einzelner Worte diskutieren zu wollen. Wo genau liegt jetzt eigentlich Dein Problem, das Dich dazu führt, mir hier ob einer einzelnen Formulierung in einem insgesamt längeren Text einen stümperhaften Sprachgebrauch nachzusagen, mir gestatten zu wollen, so entsprechend stümperhaft zu schreiben, wie ich Deiner Meinung nach offensichtlich schreibe, und mir nun schließlich einen "netten Versuch" zu unterstellen, eine Deiner Meinung nach falsche Schreibweise rechtfertigen zu wollen, indem ich zeige, dass der Duden genau diese Schreibweise als Beispiel eines korrekten Gebrauchs anführt?

Hast Du heute einfach einen schlechten Tag oder was ist bei Dir los?

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6906 am: 30.12.2024 15:27 »
Ich bereite gerade meine Unterlagen auf und mir ist aufgefallen, dass in meiner Textvorlage für den Besoldungswiderspruch nicht ein einziges Mal das Wort Widerspruch auftaucht. Es wird lediglich von einer Geltendmachung einer amtsangemessenen Alimentation geschrieben.

Ist es juristisch egal ob Widerspruch oder Geltendmachung?

Ohne Rechtsbeistand wäre ich im Eimer...

Die zeitnahe Geltendmachung hast du auf jeden Fall erfüllt. Jetzt ist die Frage, ob dein Schreiben, nach den Grundsätzen, die Swen genannt hat, als Antrag oder Widerspruch gewertet werden kann. Evtl. kann es Auswirkungen auf die Verjährung haben.
Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.
Ich würde nach einem halben Jahr die Verbescheidung mit Fristsetzung verlangen, und wenn dann nichts kommt, eine Untätigkeitsklage in die Wege leiten, sicherheitshalber.

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« Antwort #6907 am: 30.12.2024 17:08 »
Dito.

Aber von welchem Grammatikfehler sprichst Du jetzt, wo es doch zuvor nur um Dein Sprachempfinden ging? https://www.duden.de/rechtschreibung/erinnern#google_vignette

https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/Die-korrekte-Verwendung-des-Verbs-erinnern-an
Netter Versuch. Nur reflexiv ist und bleibt korrekt.

Kannst Du mir die grammtikalisch korrekte Form eines Satzes wie "Nur reflexiv ist und bleibt korrekt" erklären? Mir ist die entsprechende Syntax so nicht ganz bekannt.

Darüber hinaus solltest Du ggf. erwägen, die Dudenredaktion wegen ihres "netten Versuchs" anzuschreiben, die weiterhin gegen Dein Sprachempfinden verstößt, wenn sie im genannten Link als Beispiel ausführt: "Das erinnere ich nicht." https://www.duden.de/rechtschreibung/erinnern

Zugleich frage ich mich, was Dich hier im Forum eigentlich antreibt, über den Gebrauch einzelner Worte diskutieren zu wollen. Wo genau liegt jetzt eigentlich Dein Problem, das Dich dazu führt, mir hier ob einer einzelnen Formulierung in einem insgesamt längeren Text einen stümperhaften Sprachgebrauch nachzusagen, mir gestatten zu wollen, so entsprechend stümperhaft zu schreiben, wie ich Deiner Meinung nach offensichtlich schreibe, und mir nun schließlich einen "netten Versuch" zu unterstellen, eine Deiner Meinung nach falsche Schreibweise rechtfertigen zu wollen, indem ich zeige, dass der Duden genau diese Schreibweise als Beispiel eines korrekten Gebrauchs anführt?

Hast Du heute einfach einen schlechten Tag oder was ist bei Dir los?

Mir ist die entsprechende Syntax so nicht ganz bekannt.

- Der Satz ist grammatikalisch Falsch, aber ich darf ja schreiben wie ich möchte und "wie es schmeckt".

Darüber hinaus solltest Du ggf. erwägen, die Dudenredaktion wegen ihres "netten Versuchs" anzuschreiben

- Der Duden widerspricht sich wohl kaum, wenn er unter Beispiel 1 die norddeutsche Spezialität in Klammer vorausstellt und im Sprachwissen-Kommentar klarstellt, dass ebendiese Standardsprachlich inkorrekt ist.

Zugleich frage ich mich, was Dich hier im Forum eigentlich antreibt, über den Gebrauch einzelner Worte Rechtsregelungen diskutieren zu wollen. Wo genau liegt jetzt eigentlich Dein Problem, das Dich dazu führt, mir hier ob einer einzelnen Formulierung gesetzlichen Regelung in einem insgesamt längeren Text Besoldungskontext einen stümperhaften Sprachgebrauch nachzusagen, mir gestatten zu wollen, so entsprechend stümperhaft zu schreiben, wie ich Deiner Meinung nach offensichtlich schreibe, und mir nun schließlich einen "netten Versuch" zu unterstellen, eine Deiner Meinung nach falsche Schreibweise Rechtsauslegung rechtfertigen zu wollen, indem ich zeige, dass der Duden das oberste Gericht  genau diese Schreibweise Rechtsauslegung als Beispiel eines korrekten Gebrauchs anführt?

- Ganz einfach. Man rennt hier mit der gleichen innewohnenden Arroganz, gegen ebenso Arrogante an. Wie im Kleinen so im Großen. Wie im Großen so im Kleinen.

Wir können jetzt darüber streiten, ob das Norddeutsche erinnern jetzt grammatikalisch korrekt ist oder nicht. Wir können aber nicht darüber streiten ob es standardsprachlicher Kanon ist oder nicht.

Wir können darüber streiten ob die einzelnen formulierungen und Bestandteile in Besoldungsgesetzen verfassungsgemäß sind oder nicht, wir können aber nicht darüber streiten ob die Besoldung in allen Bundesländern verfassungswirdrig ist oder nicht.

Je eher diese Dinge die Arroganz und Sturheit an entsprechender Stelle (Besoldungsgesetzgeber) nun endlich und endgültig durchbricht, desto eher sparen wir uns hier sehr viele Worte.







SwenTanortsch

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« Antwort #6908 am: 30.12.2024 18:15 »
Dito.

Aber von welchem Grammatikfehler sprichst Du jetzt, wo es doch zuvor nur um Dein Sprachempfinden ging? https://www.duden.de/rechtschreibung/erinnern#google_vignette

https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/Die-korrekte-Verwendung-des-Verbs-erinnern-an
Netter Versuch. Nur reflexiv ist und bleibt korrekt.

Kannst Du mir die grammtikalisch korrekte Form eines Satzes wie "Nur reflexiv ist und bleibt korrekt" erklären? Mir ist die entsprechende Syntax so nicht ganz bekannt.

Darüber hinaus solltest Du ggf. erwägen, die Dudenredaktion wegen ihres "netten Versuchs" anzuschreiben, die weiterhin gegen Dein Sprachempfinden verstößt, wenn sie im genannten Link als Beispiel ausführt: "Das erinnere ich nicht." https://www.duden.de/rechtschreibung/erinnern

Zugleich frage ich mich, was Dich hier im Forum eigentlich antreibt, über den Gebrauch einzelner Worte diskutieren zu wollen. Wo genau liegt jetzt eigentlich Dein Problem, das Dich dazu führt, mir hier ob einer einzelnen Formulierung in einem insgesamt längeren Text einen stümperhaften Sprachgebrauch nachzusagen, mir gestatten zu wollen, so entsprechend stümperhaft zu schreiben, wie ich Deiner Meinung nach offensichtlich schreibe, und mir nun schließlich einen "netten Versuch" zu unterstellen, eine Deiner Meinung nach falsche Schreibweise rechtfertigen zu wollen, indem ich zeige, dass der Duden genau diese Schreibweise als Beispiel eines korrekten Gebrauchs anführt?

Hast Du heute einfach einen schlechten Tag oder was ist bei Dir los?

Mir ist die entsprechende Syntax so nicht ganz bekannt.

- Der Satz ist grammatikalisch Falsch, aber ich darf ja schreiben wie ich möchte und "wie es schmeckt".

Darüber hinaus solltest Du ggf. erwägen, die Dudenredaktion wegen ihres "netten Versuchs" anzuschreiben

- Der Duden widerspricht sich wohl kaum, wenn er unter Beispiel 1 die norddeutsche Spezialität in Klammer vorausstellt und im Sprachwissen-Kommentar klarstellt, dass ebendiese Standardsprachlich inkorrekt ist.

Zugleich frage ich mich, was Dich hier im Forum eigentlich antreibt, über den Gebrauch einzelner Worte Rechtsregelungen diskutieren zu wollen. Wo genau liegt jetzt eigentlich Dein Problem, das Dich dazu führt, mir hier ob einer einzelnen Formulierung gesetzlichen Regelung in einem insgesamt längeren Text Besoldungskontext einen stümperhaften Sprachgebrauch nachzusagen, mir gestatten zu wollen, so entsprechend stümperhaft zu schreiben, wie ich Deiner Meinung nach offensichtlich schreibe, und mir nun schließlich einen "netten Versuch" zu unterstellen, eine Deiner Meinung nach falsche Schreibweise Rechtsauslegung rechtfertigen zu wollen, indem ich zeige, dass der Duden das oberste Gericht  genau diese Schreibweise Rechtsauslegung als Beispiel eines korrekten Gebrauchs anführt?

- Ganz einfach. Man rennt hier mit der gleichen innewohnenden Arroganz, gegen ebenso Arrogante an. Wie im Kleinen so im Großen. Wie im Großen so im Kleinen.

Wir können jetzt darüber streiten, ob das Norddeutsche erinnern jetzt grammatikalisch korrekt ist oder nicht. Wir können aber nicht darüber streiten ob es standardsprachlicher Kanon ist oder nicht.

Wir können darüber streiten ob die einzelnen formulierungen und Bestandteile in Besoldungsgesetzen verfassungsgemäß sind oder nicht, wir können aber nicht darüber streiten ob die Besoldung in allen Bundesländern verfassungswirdrig ist oder nicht.

Je eher diese Dinge die Arroganz und Sturheit an entsprechender Stelle (Besoldungsgesetzgeber) nun endlich und endgültig durchbricht, desto eher sparen wir uns hier sehr viele Worte.

Wenn Du magst, rauch' gerne einen für mich mit.

@ lotsch

Ich denke, Verwaltungsgedöns wird das Schreiben hier ggf. einstellen. Dann können wir das noch einmal genauer betrachten und beurteilen. Insgesamt wird es in den nächsten Wochen in allen oder zumindest in einigen Rechtskreisen interessant werden, wie mit den eingegangenen Widersprüchen verfahren werden wird, schätze ich.

Da zwischenzeitlich fast alle Besoldungsgesetzgeber gesetzliche Regelungen vollzogen haben, mit denen sie den Anspruch vertreten, amtsangemessen zu besolden, könnte nun ggf. der eine oder andere Dienstherr zu dem Schluss kommen, dass es für ihn deutlich günstiger werden könnte, die eingegangenen Widersprüche negativ zu bescheiden. Hamburg lässt grüßen - wobei man dort höchstwahrscheinlich ursprünglich nicht mit einer Anzahl von über 8.000 Kolleginnen und Kollegen gerechnet haben wird, die daraufhin den Klageweg eingeschlagen haben.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6909 am: 30.12.2024 18:33 »
PS. Die ZBR hat nun die Vorschau auf das Ende der Woche erscheinende Doppelheft online gestellt. Die ersten drei Beiträge betrachten unser Thema noch einmal grundlegend. Anhand der Leseproben kann man sich einen ersten Überblick verschaffen.

http://www.zbr-online.de/index.html

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6910 am: 31.12.2024 04:36 »
https://www.duden.de/

Echt jetzt - der Duden? Bis in die Neunziger mag der ja mal eingermaßen abgebildetet haben, wie man in Deutschland so schreibt. Dabei hat er immer die Sprachentwicklung nachvollzogen. Was gestern noch falsch war, konnte morgen schon richtig sein.

Seit den Neunzigern vollzieht der Duden nicht mehr Sprache nach, sondern versucht selbst Sprachpolitik zu betreiben. Seitdem musste er mehrfach umsteuern. Wirklich ernstnehmen kann den Duden doch wohl niemand mehr.

Als Norddeutscher ERINNERE ich jedenfalls noch sehr gut, dass schon die alten Leute "erinnern" in unserer hier üblichen Weise verwendet haben. Das lasse ich mir auch von einem Duden nicht als "falsch" abstempeln. Und wer weiß: Vielleicht steht es in der nächsten Ausgabe dann auch schon drin...

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6911 am: 31.12.2024 12:15 »
Ein wenig offtopic, aber doch das GG und das BVerfG betreffend. Es geht um Musk, seine Meinungen zur AfD und die Reaktionen der Parteien und Medien. Ehrlich gesagt, kann es einem Angst und Bange werden, aber nicht wegen Musk, sondern wegen der regierenden Parteien und ihrer Einstellung zum GG und zum BVerfG. Ich bin froh, dass es noch Meinungsfreiheit gibt und lese sowohl rechte als auch linke Medien und bilde mir daraus meine Meinung. Ich will nicht zu einer bestimmten Orientierung hin gedrängt werden.

Hier ein Auszug aus der Berliner Zeitung:
"Solche Veröffentlichungen müssten „verhindert werden“, ließ Esken wissen.

Dass sie und viele andere sich damit direkt gegen das Grundgesetz wenden, ist ihnen egal. Das Verfassungsgericht hat unmissverständlich klargestellt: Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit besteht „unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird“ (BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 – 1 BvR 523/21).

Es geht vielen Musk-Kritikern eben nicht um Meinungsfreiheit oder Demokratie oder den Rechtsstaat. Es geht darum, bestimmte Meinungen zu tabuisieren und ihre Vertreter niederzubrüllen."
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/die-welt-veroeffentlicht-musk-die-zeit-putin-warum-politik-und-medien-heuchler-sind-li.2285538

Reisinger850

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« Antwort #6912 am: 31.12.2024 13:31 »
Ich kann mich noch gut dran erinnern, wie Lauterbach und andere Sozen gegen Trump gewettert haben und für Harris waren. Sie bekommen nun ihre eigene Medizin.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6913 am: 31.12.2024 13:32 »
Ein wenig offtopic, aber doch das GG und das BVerfG betreffend. Es geht um Musk, seine Meinungen zur AfD und die Reaktionen der Parteien und Medien. Ehrlich gesagt, kann es einem Angst und Bange werden, aber nicht wegen Musk, sondern wegen der regierenden Parteien und ihrer Einstellung zum GG und zum BVerfG. Ich bin froh, dass es noch Meinungsfreiheit gibt und lese sowohl rechte als auch linke Medien und bilde mir daraus meine Meinung. Ich will nicht zu einer bestimmten Orientierung hin gedrängt werden.

Grundsätzlich hast du erst mal Recht. Ich bin ebenfalls sehr froh, in einem Land leben zu dürfen, in dem jeder prinzipiell sagen (oder auch in Foren schreiben) kann, was er möchte, ohne irgendwelche Repressalien fürchten zu müssen.

ABER:

1.) Die Meinungsfreiheit hört dort auf, wo andere Grundrechte verletzt werden! Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Personen oder Gruppen rassistisch herabgewürdigt werden. Oder auch, wenn unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung in verfassungsfeindlicher Weise angegriffen wird. Und beides ist unter Mitgliedern und Sympathisanten der AfD leider eher die Regel als die Ausnahme (und stell dir nur mal kurz vor, die AfD würde unser Land "übernehmen"; glaubst du, dann gäbe es mittelfristig noch volle Meinungsfreiheit für Andersdenkende?).

2.) Daher ist der Gastbeitrag von Musk aus meiner Sicht zunächst mal einfach nur "befremdlich", da es es sich normalerweise nicht ziemt, so dezidiert zur Politik und den Parteien in einem fremden Land Stellung zu beziehen. Problematisch wird das Ganze jedoch dadurch, dass er explizit Wahlwerbung für die AfD macht und somit den unter Punkt 1 genannten verfassungsfeindlichen Ansichten Vorschub leistet. Dagegen darf und muss protestiert werden, auch und insbesondere seitens unserer Politiker (siehe beispielhaft die Reaktion von Friedrich Merz).

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6914 am: 31.12.2024 14:33 »
Ein wenig offtopic, aber doch das GG und das BVerfG betreffend. Es geht um Musk, seine Meinungen zur AfD und die Reaktionen der Parteien und Medien. Ehrlich gesagt, kann es einem Angst und Bange werden, aber nicht wegen Musk, sondern wegen der regierenden Parteien und ihrer Einstellung zum GG und zum BVerfG. Ich bin froh, dass es noch Meinungsfreiheit gibt und lese sowohl rechte als auch linke Medien und bilde mir daraus meine Meinung. Ich will nicht zu einer bestimmten Orientierung hin gedrängt werden.

Hier ein Auszug aus der Berliner Zeitung:
"Solche Veröffentlichungen müssten „verhindert werden“, ließ Esken wissen.

Dass sie und viele andere sich damit direkt gegen das Grundgesetz wenden, ist ihnen egal. Das Verfassungsgericht hat unmissverständlich klargestellt: Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit besteht „unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird“ (BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 – 1 BvR 523/21).

Es geht vielen Musk-Kritikern eben nicht um Meinungsfreiheit oder Demokratie oder den Rechtsstaat. Es geht darum, bestimmte Meinungen zu tabuisieren und ihre Vertreter niederzubrüllen."
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/die-welt-veroeffentlicht-musk-die-zeit-putin-warum-politik-und-medien-heuchler-sind-li.2285538

Ernsthaft?

Was ist eigentlich mit dir los???
Duu bist mir nun schon mehrfach für, gelinde gesagt, sehr befremdliche Beiträge aufgefallen.

Meinem Vorschreiber will ich nur folgendes hinzufügen:
Peinlich und sehr besorgniseregend, dass solche Menschen Beamte sind.