Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3737700 times)

Carisson

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7170 am: 26.02.2025 08:00 »
Ich hatte es hier zwar vor etlichen Seiten schon mal geschrieben, die LfF in Rheinland-Pfalz hatte mir für das Jahr 2021 eine Zahlung in Höhe von 2500€ angeboten wenn ich die Klage zurücknehme. Ich habe natürlich dankend abgelehnt.
Also immer zuversichtlich bleiben und keine scheu vor dem Klageweg.

Das ist natürlich interessant (und an mir irgendwie vorbeigegangen 8) )

Nur für das Jahr 2021 könnten 2.500,- € vllt. gar nicht so schlecht sein ::)

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7171 am: 26.02.2025 08:58 »
Spannend, wurde auch gesagt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die 2500 Euro gezahlt werden sollen?

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7172 am: 26.02.2025 09:46 »
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/01/250123_Vorsatz-des-Besoldungsgesetzgebers-ueberarbeitete-Version-2025.pdf
Der Verfassungsbruch erfolgt/e durch die Abgeordneten /
den Besoldungsgesetzgeber vorsätzlich, zielgerichtet und mit vollem Bewusstsein seit spätestens dem Jahr 2008!

Es ist schon bemerkenswert, was der Gesetzgeber in Berlin so alles getrieben hat. Das führt zu einer Delegitimierung des Verfassungsstaats. Immer wenn man sich sogenannte Tricks ausdenkt, stellt das den Verfassungsstaat in Frage. Ich hoffe, dass der Prozessbevollmächtigte Antrag auf Vollstreckung beim BVerfG gestellt hat, mit der Begründung, dass abzusehen ist, dass sich der Gesetzgeber wieder nicht an das Urteil des BVerfG halten wird.

PushPull

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7173 am: 26.02.2025 10:04 »
Zum Austausch nutzen wir den Messenger Signal, da dieser eine weitgehende Anonymität gewährleistet.

Kann man sich der Gruppe auf Signal anschließen? Ich bin Landesbeamter in NRW und habe auch Widerrufsbescheid für 2022 erhalten. Möchte auch den Klageweg gehen.

Hier wäre ich auch gerne dabei.

Goldene Vier

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7174 am: 26.02.2025 10:07 »
Die ganzen Vorschauen können Sie sich sparen wenn nicht mal ne 50% Erledigungsquote erreicht wird.
Damit unterstreichen sie ihre Unfähigkeit selbst.

Die Entscheidung zum Soli steht auch noch aus.

Könnte es eigentlich auch sein, dass zu unserem Verfahren auch noch eine Mündliche Verhandlung anberaumt wird?

Lt PM BVerfG

Entscheidung Soli… Verkündung 26.03.25 10.00 Uhr

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7175 am: 26.02.2025 10:10 »
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/01/250123_Vorsatz-des-Besoldungsgesetzgebers-ueberarbeitete-Version-2025.pdf
Der Verfassungsbruch erfolgt/e durch die Abgeordneten /
den Besoldungsgesetzgeber vorsätzlich, zielgerichtet und mit vollem Bewusstsein seit spätestens dem Jahr 2008!

Es ist schon bemerkenswert, was der Gesetzgeber in Berlin so alles getrieben hat. Das führt zu einer Delegitimierung des Verfassungsstaats. Immer wenn man sich sogenannte Tricks ausdenkt, stellt das den Verfassungsstaat in Frage. Ich hoffe, dass der Prozessbevollmächtigte Antrag auf Vollstreckung beim BVerfG gestellt hat, mit der Begründung, dass abzusehen ist, dass sich der Gesetzgeber wieder nicht an das Urteil des BVerfG halten wird.

Willst du jetzt der selbsternannten "Mitte" den vorsätzlichen Verfassungsbruch unterstellen?

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7176 am: 26.02.2025 12:02 »
Meine Klage habe ich um 2024 erweitert und musste nochmal meinen Selbstbehalt von 150 € zahlen. Vielleicht hilft das dem Ein oder Anderen.

Meine Klage ist aber immer noch nicht ruhend gestellt.
Habe ich irgendwelche Nachteile, wenn ich die Ruhendstellung beantrage?

Zum Hintergrund:
Meine Anwältin hat ihre Kanzlei 100 km weit weg und ich müsste ihre Fahrtkosten selber übernehmen, falls es mal zu vor Ort Terminen kommen würde. Die RSV übernimmt diese Kosten nicht.

Ich würde daher gerne das Verfahren ruhend stellen lassen.

Meine RSV hat mir nach dem 2ten Jahr Klageänderung gem. § 91,1 VwGO gekündigt. Vielleicht hilft das auch dem Ein oder Anderen.
Jetzt bin ich für die Jahre 2021 und 2022 anwaltlich vertreten und ab 23 habe ich die Klageänderung selbst in die Hand genommen.
Wurde immer alles sofort ruhend gestellt und gekostet hat es auch nur für die erste Klage jeweils für Kinderzuschläge ab dem 3. Kind 483€ und für die Grundbesoldung 483€ Gerichtskosten.

Ich hatte es hier zwar vor etlichen Seiten schon mal geschrieben, die LfF in Rheinland-Pfalz hatte mir für das Jahr 2021 eine Zahlung in Höhe von 2500€ angeboten wenn ich die Klage zurücknehme. Ich habe natürlich dankend abgelehnt.
Also immer zuversichtlich bleiben und keine scheu vor dem Klageweg.

Das Angebot einer wie auch immer gearteten Zahlung ist interessant. Wie kann so etwas begründet werden? Ich denke es wird immer argumentiert, dass die Besoldung auf gesetzlicher Grundlage erfolgt. Weshalb also 2500€ freiwillig zahlen?

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7177 am: 26.02.2025 12:03 »
Spannend, wurde auch gesagt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die 2500 Euro gezahlt werden sollen?

Das würde mich auch brennend interessieren, da das Besoldungsgesetz ja eindeutig festlegt, dass Vergleiche über eine höhere Besoldung unzulässig sind. Das würde ansonsten ja auch Tür und Tor für die Exekutive öffnen die formale Gesetzesbindung in Besoldungsfragen abzuschaffen. Eine diesbezügliche Anfrage bei fragdenstaat.de wurde von der Landesregierung ja schonmal wg. Datenschutz abgebügelt.

Wäre ja auch mal was für ein Besoldungsreformgesetz zum Bürokratieabbau:

§ 1 Besoldung
(1) Den Beamtinnen und Beamten ist eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt die Beträge durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesfinanzverwaltung übertragen.

§ 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Am gleichen Tat tritt der bisherige § 23 Abs. 1 und 2 LBesG außer Kraft
(3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gem. § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist § 23 Abs. 1 und 2 LBesG a.F. weiterhin anzuwenden

msczka

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7178 am: 26.02.2025 13:06 »
Meine Klage habe ich um 2024 erweitert und musste nochmal meinen Selbstbehalt von 150 € zahlen. Vielleicht hilft das dem Ein oder Anderen.

Meine Klage ist aber immer noch nicht ruhend gestellt.
Habe ich irgendwelche Nachteile, wenn ich die Ruhendstellung beantrage?

Zum Hintergrund:
Meine Anwältin hat ihre Kanzlei 100 km weit weg und ich müsste ihre Fahrtkosten selber übernehmen, falls es mal zu vor Ort Terminen kommen würde. Die RSV übernimmt diese Kosten nicht.

Ich würde daher gerne das Verfahren ruhend stellen lassen.

Meine RSV hat mir nach dem 2ten Jahr Klageänderung gem. § 91,1 VwGO gekündigt. Vielleicht hilft das auch dem Ein oder Anderen.
Jetzt bin ich für die Jahre 2021 und 2022 anwaltlich vertreten und ab 23 habe ich die Klageänderung selbst in die Hand genommen.
Wurde immer alles sofort ruhend gestellt und gekostet hat es auch nur für die erste Klage jeweils für Kinderzuschläge ab dem 3. Kind 483€ und für die Grundbesoldung 483€ Gerichtskosten.

Ich hatte es hier zwar vor etlichen Seiten schon mal geschrieben, die LfF in Rheinland-Pfalz hatte mir für das Jahr 2021 eine Zahlung in Höhe von 2500€ angeboten wenn ich die Klage zurücknehme. Ich habe natürlich dankend abgelehnt.
Also immer zuversichtlich bleiben und keine scheu vor dem Klageweg.

Für den einen sind es nur 483 Euro, für den anderen 483 Euro.

Genau eben das hindert mich aktuell, den nächsten Schritt (Klage) zu gehen - mind. um die 500 Euro zu investieren, um dann vllt. im nächsten Jahrzehnt oder wenn man schon im Ruhestand oder Grab liegt, Recht zu bekommen. Das zermürbt und kann doch echt nicht wahr sein!

Zerot

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« Antwort #7179 am: 26.02.2025 14:58 »
Die ganzen Vorschauen können Sie sich sparen wenn nicht mal ne 50% Erledigungsquote erreicht wird.
Damit unterstreichen sie ihre Unfähigkeit selbst.

Die Entscheidung zum Soli steht auch noch aus.

Könnte es eigentlich auch sein, dass zu unserem Verfahren auch noch eine Mündliche Verhandlung anberaumt wird?

Lt PM BVerfG

Na sie an… als würde doch jemand vom Bundesverfassungsgericht mitlesen :))


Entscheidung Soli… Verkündung 26.03.25 10.00 Uhr

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7180 am: 26.02.2025 15:00 »
und jetzt bitte in den nächsten 1-2 Kalenderwochen die Verkündung zu den Besoldungsthemen. Danke :)

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7181 am: 26.02.2025 15:50 »
Als staatstragendes Verfassungsgericht, im Rahmen des betreuten Regierens, wirds es keine Besoldungsrevolution TM geben, die zum Staatsbankrott führt.

Es wird zu 100% ein finanzpolitisch beinflusstes Urteil geben, interne unterschiedliche Ansichten sind da natürlich dabei. Alles andere ist aus meiner Sicht realitätsfremd.

Das klingt sehr pessimistisch.

Ozymandias

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« Antwort #7182 am: 26.02.2025 20:59 »
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Anfragen aus Polen und Litauen konkrete Anforderungen zur Richterbesoldung präzisiert – dass Richter genauso viel wie Anwälte verdienen müssten, gehört nicht dazu (Urt. v. 25.02.2025, Rs. C-146/23 und C-374/23).

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/c14623-c37423-eugh-besoldung-richter-polen-litauen-rechtsstaat

Man müsste sich mal genauer anschauen, was der EuGH geschrieben hat und analysieren.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7183 am: 26.02.2025 23:04 »
Man müsste sich mal genauer anschauen, was der EuGH geschrieben hat und analysieren.
Kein Problem: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62023CJ0146

Der EuGH schickt es umgehend zurück an die Inlandsgerichte: Wink mit dem Zaunpfahl, haut den Klägern ihr Begehr um die Ohren. (Der XL-Pole bekommt schon ca. 3-fache Durchschnittsgehalts.)

Nicht nur die indirekte Absage an die Forderung, dass deutsche Richter nicht so bezahlt werden müssen wie Juristen in Topkanzleien, sondern auch dass Massnahmen zur Haushaltskürzung bei Beamten und öffentlichen Bediensteten beschlossen werden dürfen (Bezahlung nach Kassenlage).

Dem EuGH reicht wenn es auf Modalitäten beruht, die
–        gesetzlich sind,
–        objektiv, vorhersehbar, beständig und transparent sind,
–        gewährleisten, dass die Höhe der Besoldung von Richtern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Situation des betreffenden Mitgliedstaats und
-  des Durchschnittsgehalts in diesem Mitgliedstaat
- seiner Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht, und
–        Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensmodalitäten sein können;

mal gut, dass es in Deutschland EuGH fern festgelegt wird:
– subjektiv, unvorhersehbar, unbeständig und intransparent,
– gewährleistet ist, dass die Höhe der Besoldung von Richtern unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Staates
- das Durchschnittsgehalt bzw. Bürgergeld in diesem Mitgliedstaat Orientierung bietet (4.634 €)
- der bedeutungslosen Wertschätzung entspricht, und
– Gegenstand einer unwirksamen gerichtlichen Kontrolle ist (Maidowski-Methodik)

aber EUre D_EU_tungsHoheit (natürlich in grader Linie als Größer, der hierHerzog mit dem Luxembuerger Monarch verwandt), wird die weisen Worte schreiben.

Pole_mickrig aus.

SwenTanortsch

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