Man müsste sich mal genauer anschauen, was der EuGH geschrieben hat und analysieren.
Kein Problem:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62023CJ0146Der EuGH schickt es umgehend zurück an die Inlandsgerichte: Wink mit dem Zaunpfahl, haut den Klägern ihr Begehr um die Ohren. (Der XL-Pole bekommt schon ca. 3-fache Durchschnittsgehalts.)
Nicht nur die indirekte Absage an die Forderung, dass deutsche Richter nicht so bezahlt werden müssen wie Juristen in Topkanzleien, sondern auch dass Massnahmen zur Haushaltskürzung bei Beamten und öffentlichen Bediensteten beschlossen werden dürfen (Bezahlung nach Kassenlage).
Dem EuGH reicht wenn es auf Modalitäten beruht, die
– gesetzlich sind,
– objektiv, vorhersehbar, beständig und transparent sind,
– gewährleisten, dass die Höhe der Besoldung von Richtern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Situation des betreffenden Mitgliedstaats und
- des Durchschnittsgehalts in diesem Mitgliedstaat
- seiner Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht, und
– Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensmodalitäten sein können;
mal gut, dass es in Deutschland EuGH fern festgelegt wird:
– subjektiv, unvorhersehbar, unbeständig und intransparent,
– gewährleistet ist, dass die Höhe der Besoldung von Richtern unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Staates
- das Durchschnittsgehalt bzw. Bürgergeld in diesem Mitgliedstaat Orientierung bietet (4.634 €)
- der bedeutungslosen Wertschätzung entspricht, und
– Gegenstand einer unwirksamen gerichtlichen Kontrolle ist (Maidowski-Methodik)
aber EUre D_EU_tungsHoheit (natürlich in grader Linie als Größer, der hierHerzog mit dem Luxembuerger Monarch verwandt), wird die weisen Worte schreiben.
Pole_mickrig aus.