Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3737488 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7455 am: 18.04.2025 11:27 »
Hier kommt eine Problematik auf die Besoldungsgesetzgeber zu, die sie sich noch gar nicht vorstellen können - oder genauer: die sich sicherlich der eine oder andere, der Teil der Gesetzgebung ist, mag vorstellen können, ohne aber die Wucht des sachlichen Einschlags zu ermessen.
Kannst du das bitte einmal für einen in dem Thema nicht so versierten erläutern was du damit meinst?

Das kann ich leider heute noch nicht, HansGeorg - auch hier bedarf es noch ein wenig Geduld, die bis zumindest erst einmal, wenn ich nicht falsch informiert sein sollte, etwa Ende Mai währen sollte. Wie sich dann der Blick auf unser Thema entwickeln wird, wird sich zeigen, denke ich.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7456 am: 18.04.2025 11:30 »
Ab 2022 beginnt doch die 15jährige Rückschau des BVerfG problematisch zu werden, weil die "große" Gehaltsabsenkung meines Wissens etwa in den Jahren 2007/08 begann. Wenn man jetzt den Prüfmaßstab für die vergangenen 15 Jahre (also 2007-2022) anlegt, so misst man nur die abgesenkten Gehälter und stellt (überraschend?) fest: Die sind nicht so stark gesunken wie der Vergleichsmaßstäbe! Klar, weil man von ganz unten wieder startet und die Abstriche kurz vorher umgesetzt wurden.

@Vier, deine genannte "Große Absenkung" (klingt fast wie "Great Depression" ;-) war einen Tick früher. Ich hatte mir das kürzlich mal für uns Bundesbeamte angeschaut:

- Zwischen April 2003 und März 2004 lag das Gehalt (inklusive Sonderzahlungen) eines A16/12 bei 69.253 Euro, siehe https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/2003?id=beamte-bund-2003&g=A_16&s=12
- Zwischen Januar 2006 und Dezember 2007 bekam der gleiche A16/12 dann plötzlich nur noch 67.409 Euro, siehe https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/2006?id=beamte-bund-2006&g=A_16&s=12



Der "kritische Zeitraum" war also insbesondere ungefähr zwischen 2004 und 2007. Berücksichtigt man zusätzlich die Inflation, betrug der Reallohnverlust damals mehr als sieben Prozent. Zwischen 2007 und 2020 ging es dann real wieder aufwärts. Hier die kompletten Zahlen (inklusive der Prognose für unsere aktuelle Besoldungsrunde bis 2027):


Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7457 am: 19.04.2025 00:30 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7458 am: 19.04.2025 07:24 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?
Ist ne Menge Geld, oder?

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7459 am: 19.04.2025 07:24 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?


Laut DRB müsste im Bund die unterste Besoldungsgruppe A3 um 1000€ angehoben werden. Die relative Anhebung der gesamten Besoldungstabelle entspricht in der Folge ca. 40%.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7460 am: 19.04.2025 08:21 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?

Das gilt es sowohl in den 17 Rechtskreisen als auch in den jeweiligen Besoldungsgruppen zu differenzieren, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass die seit 2021 in fast allen Rechtskreisen erheblich angehobene Familienbesoldung sich als evident sachwidrig darstellte.

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.

Nun führe ich ja regelmäßig aus, dass der weite Entswcheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, es ihm gestattet, die Besoldung sachgerecht zu differenzieren. Aber es sollte unwahrscheinlich sein, sofern wie gesagt sich die jeweiligen "Hybridbildungen" als solche und damit als verfassungswidrig darstellten, dass jene Fehlbeträge durch eine Anhebung der Grundbesoldung am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik, die zu einer höheren Nettoalimentation von 300,- € bis 500,- € am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik führten, sachgerecht ausgeglichen werden könnten, jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise. Darüber hinaus müsste eine entsprechende Anhebung der Bruttobesoldung mittels Erhöhung der Grundgehaltssätze, die zu entsprechenden Nettobeträgen führte, nach oben hochwachsen, da ja das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen seine Beachtung fordert. Sofern also in der untersten Besoldungsgruppe eine Anhebung der Grundgehaltssätze um einen bestimmten Prozentsatz vollzogen wird, ist davon auszugehen, dass - jedenfalls ohne eine sachgerechte Ämterneubewertung - auch die darüberliegenden Besoldungsgruppen ebenfalls zumindest weitgehend entsprechend, also um jenen Prozentsatz, anzuheben sein dürften. Die absolute Anhebung - also der jeweilige Eurobetrag der Anhebung - stellt sich so mit jeder weiteren Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe also nur als immer stärker dar.

Die indizelle Verletzung in den 16 Rechtskreisen auf Basis des Fehlbetrags zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation stellt der Beitrag ebenfalls dar. Er reichte 2024 unter derselben Prämisse, dass die jeweiligen "Hybridbildungen" in dem jeweiligen Rechtskreis entsprechend zu betrachten und deshalb verfassungswidrig sind, von 1.903,- € und 74 von 110 (67,3 %) indiziell verletzten Tabellenfeldern in Bayern bis 309,- € und 11 von 111 (9,9 %) indiziell verletzten Tabellenfeldern in Sachsen, wobei auch an dieser Stelle wiederum darauf zu verweisen ist, dass das indizielle Mittel des Grundgehaltsäquivalenz nichts mit der materiell-rechtlich notwendigen Höhe anzuhebender Grundgehaltssätze zu tun hat - die Beträge offenbaren also indiziell den Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A und mehr nicht. Sie lassen entsprechend eine Bewertung zu, als wie stark sich - als Indiz - die jeweilige Besoldungssystematik als verletzt darstellt, um allerdings materiell-rechtlich zumindest eine Ahnung zu offenbaren, dass man in den allemeisten Rechtskreisen kaum mit einer Anhebung der Grundgehaltssätze in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe um einen Betrag x hinkommen dürfte, der dann zu einer Nettoanhebung der Alimentation um 300,- € bis 500,- € führte.

Tatsächlich dürfte sich die Besoldungssystematik mindestens in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise als so stark verletzt zeigen, dass sachgerechte Anhebungen der Grundgehaltssätze sich als so notwendig darstellen, dass diese Dimension die Vorstellungskraft allesamt in der Bundesrepublik überfordern dürfte (um es so auszudrücken), soll heißen: Es geht bei sachgerechter Betrachtung heute um Beträge zukünftiger Personalkosten im öffentlichen Dienst, die bar jeder Vorstellungskraft sein dürften. Genau deshalb habe ich gerade erst davon gesprochen, dass die Wucht des sachlichen Einschlags heute weitgehend gar nicht zu ermessen ist, sofern der Zweite Senat seinen sich seit 2012/15 offenbarenden Rechtsprechungswandel konsequent fortsetzen wird, wozu er sich in Anbetracht der genannten und weiteren Zahlen offensichtlich veranlasst sehen sollte.

Denn nicht umsonst hat er ja in der aktuellen Entscheidung das Mindestabstandsgebot in Berlin materiell-rechtlich und also nicht indiziell zwischen 2009 und 2015 um zwischen 24 % und 29 % verletzt betrachtet (vgl. die Rn. 153 f. der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Diese materiell-rechtliche Verletzung lässt sich nicht relativieren und sollte sich darüber hinaus unter tatsächlichen Verhältnissen - nämlich einer sachgerechten Bemessung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife - noch einmal höher darstellen.

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7461 am: 19.04.2025 08:44 »
Gehen wir mal davon aus, dass ein solch drastisches Urteil mindestens zu einer ebenso drastischen staatlichen Aufgabenkritik fürhen wird.

Werden Beamte tatsächlich für den Staat so viel teurer, dann erwarte ich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit:

  • Aufgabenerledigung durch Tarifangestellte wieder das Ziel und das neue Normal wird
  • Ernennungen maximal zurückgefahren werden und über Jahrzehnte nur noch in Ausnahmefällen erfolgen
  • Der Einsatz und die Anzahl von Beamten wird sich in Summe verringern und auf hoheitliche Aufgaben beschränken. Ein Nebeneinander von Tarifbeschäftigten und Beamten wird es dann nicht mehr geben.
  • Die Bestenausleese wird wieder ein sein, die den Namen verdient.
  • Gleichzeitig werden Beförderungen wohl auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
  • Wahrscheinlich werden die Besoldungsgesetzgeber aus der puren finanziellen Not heraus versuchen auch die Pensionsregelungen zurückfahren.
  • Es wird zu einer vollständigen Entkopplung von Tarif- und Besoldungsanpassung kommen. Das aktuelle Verhandlungsmodell mit der Übertragung von verhandelten Prozenten und Sockelbeträgen wird dann entgültig nicht mehr zu halten sein.
  • Ggf. werden Bund und Länder über die Erhöhung von Arbeitszeiten von Beamten nachdenken, um zumindest teilweise eine finanzielle Kompensation zu erreichen.
   

Ich denke SwenTanortsch hat Recht. Man kann die Wucht des sachlichen Einschlags nicht ermessen. Das wird wild, nicht nur für die Dienstherren, auch die Beamten werden in der Folge maximal in die Pflicht genommen werden.
« Last Edit: 19.04.2025 08:58 von ACDSee »

InternetistNeuland

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« Antwort #7462 am: 19.04.2025 09:52 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?


Ein A3 in Bayern verdient mehr als ein A6 in Hessen. Ich denke nicht, dass 300 € da ausreichen.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/250331/0/

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7463 am: 19.04.2025 10:06 »

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.


Gibt es eine Möglichkeit sich den Beitrag einzeln zu ordern, ich finde nur die Möglichkeit eins Jahresabos?

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7464 am: 19.04.2025 10:17 »

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.


Gibt es eine Möglichkeit sich den Beitrag einzeln zu ordern, ich finde nur die Möglichkeit eins Jahresabos?

Ja, hier:

https://shop.kohlhammer.de/beamtenrecht-als-hybridbildung-978-3-00-102435-0.html

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7465 am: 19.04.2025 10:20 »

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.


Beiträge der ZBR können unter der Funktion click & buy zugänglich gemacht werden, für das Doppelheft vom Jahresbeginn hier:

https://shop.kohlhammer.de/zeitschrift-fur-beamtenrecht-1-2-2025-0514-2571-202501-02.html

Günstiger, aber zeitaufwändiger ist es, eine Bibilothek aus der Nähe aufzusuchen, die die ZBR führt:

https://zdb-katalog.de/title.xhtml?idn=011142278&view=brief



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emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7466 am: 19.04.2025 21:15 »
Kennen wir eigentlich tatsächliche Nachzahlungsbeträge zu denen die Dienstherren von Verwaltungsgerichten verurteilt wurden?

Darum geht es ja, wenn man den Gerichtsweg beschreitet. Dass teilweise dreckige Deals angeboten werden um das Verfahren zu beenden hat der ein oder andere hier ja auch schon kundgetan.

Sehe ich es richtig, dass selbst das Verfahren der Berliner Richter bis heute nicht zu einer Nachzahlung geführt hat?

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=04.05.2020&Aktenzeichen=2%20BvL%204%2F18


emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7468 am: 19.04.2025 21:41 »
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBes2009_15RepGBEpP1

Danke, aber das ist ja nur ein Teil der Lösung. Der Verfahrensgang ist noch nicht abgeschlossen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde hinsichtlich des Zeitraums aufgetrennt. Für den Zeitraum ab 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt das Verfahren an das OVG Berlin Brandenburg zurucküberwiesen. Also ist es richtig, dass es im Anschluss an 2 BvL 4/18 keine einzige Verurteilung durch ein VG zu einer Nachzahlung gibt?

Davon abgesehen, das BVerfG hatte von Berlin ja gar keine allgemeine rückwirkende Behebung gefordert. Es kann doch nicht sein, dass es keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gibt.  >:(
« Last Edit: 19.04.2025 21:51 von emdy »

emdy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7469 am: 20.04.2025 16:54 »
Ich hab hier noch nichts zum Beschluss VG Hamburg vom 02.04.2025 2 B 151/24 (A13, 2 Kinder) gelesen. Dieser bestätigt alles, was Swen vor Kurzem zum "Evidenzprinzip" geschrieben hat. Besoldungsgesetze müssen evident sachwidrig sein um als verfassungswidrig erkannt zu werden. Das ist erstmal nachvollziehbar. Wenn man dann allerdings liest, was das für die Art der Urteilsbegründungen bedeutet, dann fällt man vom Glauben ab. Ich sehe es langsam so, dass man mehr und mehr sowohl von Seiten der Besoldungsgesetzgeber als auch von Seiten der Gerichte nur noch Willkür erwarten kann. A13 in Hamburg war 2022 nicht verfassungswidrig.

Im vorgenannten Beschluss sind 3 von 5 Parametern erfüllt. Auf der zweiten Prüfungsstufe wird dieser Befund (wie vom BVerfG vorgesehen) einer Gesamtschau unterzogen. Und die Gesamtschau ist dann sowas von willkürlich... Da kann man 2 BvL 4/18 auch gleich vergessen. Hab ich was verpasst? Hat Hamburg die Tabelle um 20% erhöht? Hat Hamburg nicht mit die höchsten Lebenshaltungskosten in Deutschland? War in Hamburg laut VG nicht die Besoldung in A15 der Jahre 2020 und 2021 verfassungswidrig (20 B 223/21)?

Laut Gericht muss in Rechnung gestellt werden, dass man in der Regel ja nicht auf der armseeligen A13 sitzen bliebe. Es wird völlig ausgeblendet wie extrem gerade die höheren Besoldungsgruppen in den letzten Jahrzehnten entwertet wurden. Die spezifischen Verdienstvergleiche mit der PW sind m.E. ohnehin ganz ganz dünnes Eis. Es wird alles so gedreht wie es gerade in den Argumentationsgang passt, von Besoldungsgesetzgeber und Gericht. A13 hD wird mit Masterabsolventen und Volljuristen verglichen während A13 gD mit Bachelorabsolventen verglichen wird. Also da hört es wirklich auf. Der gD in A13 entspricht nicht dem Durchschnitt, sondern den leistungsfähigen Leuten in der PW, die sich hochgearbeitet haben und dann auch nicht mehr der dortige Durchschnitt sind.