Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4064224 times)

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7470 am: 21.04.2025 02:32 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?

Das gilt es sowohl in den 17 Rechtskreisen als auch in den jeweiligen Besoldungsgruppen zu differenzieren, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass die seit 2021 in fast allen Rechtskreisen erheblich angehobene Familienbesoldung sich als evident sachwidrig darstellte.

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.

Nun führe ich ja regelmäßig aus, dass der weite Entswcheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, es ihm gestattet, die Besoldung sachgerecht zu differenzieren. Aber es sollte unwahrscheinlich sein, sofern wie gesagt sich die jeweiligen "Hybridbildungen" als solche und damit als verfassungswidrig darstellten, dass jene Fehlbeträge durch eine Anhebung der Grundbesoldung am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik, die zu einer höheren Nettoalimentation von 300,- € bis 500,- € am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik führten, sachgerecht ausgeglichen werden könnten, jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise. Darüber hinaus müsste eine entsprechende Anhebung der Bruttobesoldung mittels Erhöhung der Grundgehaltssätze, die zu entsprechenden Nettobeträgen führte, nach oben hochwachsen, da ja das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen seine Beachtung fordert. Sofern also in der untersten Besoldungsgruppe eine Anhebung der Grundgehaltssätze um einen bestimmten Prozentsatz vollzogen wird, ist davon auszugehen, dass - jedenfalls ohne eine sachgerechte Ämterneubewertung - auch die darüberliegenden Besoldungsgruppen ebenfalls zumindest weitgehend entsprechend, also um jenen Prozentsatz, anzuheben sein dürften. Die absolute Anhebung - also der jeweilige Eurobetrag der Anhebung - stellt sich so mit jeder weiteren Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe also nur als immer stärker dar.

Die indizelle Verletzung in den 16 Rechtskreisen auf Basis des Fehlbetrags zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation stellt der Beitrag ebenfalls dar. Er reichte 2024 unter derselben Prämisse, dass die jeweiligen "Hybridbildungen" in dem jeweiligen Rechtskreis entsprechend zu betrachten und deshalb verfassungswidrig sind, von 1.903,- € und 74 von 110 (67,3 %) indiziell verletzten Tabellenfeldern in Bayern bis 309,- € und 11 von 111 (9,9 %) indiziell verletzten Tabellenfeldern in Sachsen, wobei auch an dieser Stelle wiederum darauf zu verweisen ist, dass das indizielle Mittel des Grundgehaltsäquivalenz nichts mit der materiell-rechtlich notwendigen Höhe anzuhebender Grundgehaltssätze zu tun hat - die Beträge offenbaren also indiziell den Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A und mehr nicht. Sie lassen entsprechend eine Bewertung zu, als wie stark sich - als Indiz - die jeweilige Besoldungssystematik als verletzt darstellt, um allerdings materiell-rechtlich zumindest eine Ahnung zu offenbaren, dass man in den allemeisten Rechtskreisen kaum mit einer Anhebung der Grundgehaltssätze in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe um einen Betrag x hinkommen dürfte, der dann zu einer Nettoanhebung der Alimentation um 300,- € bis 500,- € führte.

Tatsächlich dürfte sich die Besoldungssystematik mindestens in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise als so stark verletzt zeigen, dass sachgerechte Anhebungen der Grundgehaltssätze sich als so notwendig darstellen, dass diese Dimension die Vorstellungskraft allesamt in der Bundesrepublik überfordern dürfte (um es so auszudrücken), soll heißen: Es geht bei sachgerechter Betrachtung heute um Beträge zukünftiger Personalkosten im öffentlichen Dienst, die bar jeder Vorstellungskraft sein dürften. Genau deshalb habe ich gerade erst davon gesprochen, dass die Wucht des sachlichen Einschlags heute weitgehend gar nicht zu ermessen ist, sofern der Zweite Senat seinen sich seit 2012/15 offenbarenden Rechtsprechungswandel konsequent fortsetzen wird, wozu er sich in Anbetracht der genannten und weiteren Zahlen offensichtlich veranlasst sehen sollte.

Denn nicht umsonst hat er ja in der aktuellen Entscheidung das Mindestabstandsgebot in Berlin materiell-rechtlich und also nicht indiziell zwischen 2009 und 2015 um zwischen 24 % und 29 % verletzt betrachtet (vgl. die Rn. 153 f. der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Diese materiell-rechtliche Verletzung lässt sich nicht relativieren und sollte sich darüber hinaus unter tatsächlichen Verhältnissen - nämlich einer sachgerechten Bemessung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife - noch einmal höher darstellen.

Die politische Folge wird sein: bundeseinheitliche Besoldung, eine Abkehr zum Prinzip der Föderalismusreform, weil: spart Geld.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7471 am: 21.04.2025 02:37 »
Gehen wir mal davon aus, dass ein solch drastisches Urteil mindestens zu einer ebenso drastischen staatlichen Aufgabenkritik fürhen wird.

Werden Beamte tatsächlich für den Staat so viel teurer, dann erwarte ich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit:

  • Aufgabenerledigung durch Tarifangestellte wieder das Ziel und das neue Normal wird
  • Ernennungen maximal zurückgefahren werden und über Jahrzehnte nur noch in Ausnahmefällen erfolgen
  • Der Einsatz und die Anzahl von Beamten wird sich in Summe verringern und auf hoheitliche Aufgaben beschränken. Ein Nebeneinander von Tarifbeschäftigten und Beamten wird es dann nicht mehr geben.
  • Die Bestenausleese wird wieder ein sein, die den Namen verdient.
  • Gleichzeitig werden Beförderungen wohl auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
  • Wahrscheinlich werden die Besoldungsgesetzgeber aus der puren finanziellen Not heraus versuchen auch die Pensionsregelungen zurückfahren.
  • Es wird zu einer vollständigen Entkopplung von Tarif- und Besoldungsanpassung kommen. Das aktuelle Verhandlungsmodell mit der Übertragung von verhandelten Prozenten und Sockelbeträgen wird dann entgültig nicht mehr zu halten sein.
  • Ggf. werden Bund und Länder über die Erhöhung von Arbeitszeiten von Beamten nachdenken, um zumindest teilweise eine finanzielle Kompensation zu erreichen.
   

Ich denke SwenTanortsch hat Recht. Man kann die Wucht des sachlichen Einschlags nicht ermessen. Das wird wild, nicht nur für die Dienstherren, auch die Beamten werden in der Folge maximal in die Pflicht genommen werden.

Da kann noch mehr passieren; aber letzten Endes: wird es Beamte nur noch bei Feuerwehr, Justiz, Polizei (Vollzug), Bundeswehr (Truppe), Zoll (Vollzug) und Steuer (Vollzug) geben.

Es wird einen harten Cut mit Stichdatum geben, darüber braucht man sich keine Illusionen machen. Wie auch bei Krankenkassen (Bürgerversicherung) und Pensionen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7472 am: 21.04.2025 08:04 »
Gehen wir mal davon aus, dass ein solch drastisches Urteil mindestens zu einer ebenso drastischen staatlichen Aufgabenkritik fürhen wird.

Werden Beamte tatsächlich für den Staat so viel teurer, dann erwarte ich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit:

  • Aufgabenerledigung durch Tarifangestellte wieder das Ziel und das neue Normal wird
  • Ernennungen maximal zurückgefahren werden und über Jahrzehnte nur noch in Ausnahmefällen erfolgen
  • Der Einsatz und die Anzahl von Beamten wird sich in Summe verringern und auf hoheitliche Aufgaben beschränken. Ein Nebeneinander von Tarifbeschäftigten und Beamten wird es dann nicht mehr geben.
  • Die Bestenausleese wird wieder ein sein, die den Namen verdient.
  • Gleichzeitig werden Beförderungen wohl auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
  • Wahrscheinlich werden die Besoldungsgesetzgeber aus der puren finanziellen Not heraus versuchen auch die Pensionsregelungen zurückfahren.
  • Es wird zu einer vollständigen Entkopplung von Tarif- und Besoldungsanpassung kommen. Das aktuelle Verhandlungsmodell mit der Übertragung von verhandelten Prozenten und Sockelbeträgen wird dann entgültig nicht mehr zu halten sein.
  • Ggf. werden Bund und Länder über die Erhöhung von Arbeitszeiten von Beamten nachdenken, um zumindest teilweise eine finanzielle Kompensation zu erreichen.
   

Ich denke SwenTanortsch hat Recht. Man kann die Wucht des sachlichen Einschlags nicht ermessen. Das wird wild, nicht nur für die Dienstherren, auch die Beamten werden in der Folge maximal in die Pflicht genommen werden.

Da kann noch mehr passieren; aber letzten Endes: wird es Beamte nur noch bei Feuerwehr, Justiz, Polizei (Vollzug), Bundeswehr (Truppe), Zoll (Vollzug) und Steuer (Vollzug) geben.

Es wird einen harten Cut mit Stichdatum geben, darüber braucht man sich keine Illusionen machen. Wie auch bei Krankenkassen (Bürgerversicherung) und Pensionen.

All das ist möglich, aber nicht ausgemacht und hängt sicherlich auch damit zusammen, wie sich die sicherlich in den 17 Rechtskreisen nicht von heute auf morgen und nicht bereits übermorgen kommende Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation entwickeln wird. Zugleich wird jede - insbesondere eine sprunghafte - starke Anhebung von Grundgehaltssätzen - unabhängig von formalen Rechtsfragen, die insbesondere für im öffentlichen Dienst angestellte Tarifbeschäftigte formal und unmittelbar keine Rolle spielen - zu Foderungen für die Entlohnung von Tarifbeschäftigten führen. Es könnte dabei zugleich vermutet werden, dass der öffentliche Dienst als Arbeitgeber dann auch in den Bereichen, in denen eine Verbeamtung nicht zwingend notwendig ist - also insbesondere, aber nicht nur im Schulbereich - kaum qualifiziertes Personal zu den Konditionen der Tarifentlohnung finden wird, wenn die Bestandsbeamten ein dann noch einmal deutlich höheres Salär erhalten als heute, der Dienstherr aber eben nicht regelmäßig verbeamten würde, sondern der Arbeitgeber deutlich geringere Tarifentlohnung anböte. Denn das hat bereits in den letzten Jahren schon (nicht) mehr geklappt, weshalb heute wieder alle Bundesländer Lehrkräfte regelmäßig verbeamten, ohne damit auch nur ansatzweise der Lehrkräftekrise Herr zu werden. Dabei stellen Lehrkräfte auf's Ganze gesehen heute rund 40 % aller Beamten (https://www.lehrer-news.de/blog-posts/verbeamtung-von-lehrkraften-fluch-oder-segen-fuer-das-bildungssystem), sodass hier ein treibender Faktor vorliegt.

Aber wie gesagt, all diese Fragen sind Zukunftsmusik, ebenso die Frage, ob es eine Rückkehr zu einer bundeseinheitlich geregelten Besoldung geben wird, was in Anbetracht unklarer Verhältnisse qualifizierter Mehrheiten sowieso zunächst einmal allein schon komplex zu betrachten wäre. Der Änderung der Kompetenzordnung, wie sie schließlich 1971 vollzogen worden ist, hat zugleich deutlich länger als ein Jahrzehnt gedauert, wobei die Bundesbesoldung dann erst 1975 vollständig bundeseinheitlich geregelt war, also nach mehr als 15 Jahren - und damals waren die Mehrheitsverhältnisse ob der vier Parteien CDU/CSU, SPD und FDP, die damals die Geschicke der bundesdeutschen Politik bestimmten, deutlich übersichtlicher als das heute der Fall ist und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch noch morgen der Fall sein dürfte.

Ergo: Was wann wie und von wem kommen oder nicht kommen wird, ist eine heute gänzlich unklare Angelegenheit, über die wir spekulieren können, was aber sicherlich eher Kaffeesatzleserei sein dürfte.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7473 am: 21.04.2025 08:16 »
Hallo Swen,

einen Partner zu haben,  dürfte ja wohl nicht so außergewöhnlich sein, um daraus einen Einzelfall konstruieren zu können, ich bin noch immer schockiert, dass die Überzeugung um sich greift, man dürfe Beamte in Abhängigkeit des Partnereinkommens alimentieren. Das hebelt doch das Leistungsprinzip total aus.

Natürlich wäre es legitim,  die Zahl der Neuverbeamtungen drastisch zu reduzieren.  Bis das eine finanzielle Wirkung entfaltet, dauert es Jahrzehnte, nämlich erst dann, wenn diejenigen in Rente gehen,  die anderenfalls eine Pension bezogen hätten. Wenn gar kein Bundesland mehr Lehrer verbeamtet,  würde man m.E. auch trotzdem Lehrer finden, da es ja glücklicherweise jede Menge Menschen gibt,  die Lehrer sein wollen.

Die Mütterrente soll 5 Milliarden im Jahr an Mehrkosten bedeuten,  da fragt man sich doch auch, warum man nicht zuförderst Beamte amtangemessen alimentiert. 5 Milliarden wäre da doch schon mal ein Anfang.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7474 am: 21.04.2025 09:01 »
Hallo Swen,

[1] einen Partner zu haben,  dürfte ja wohl nicht so außergewöhnlich sein, um daraus einen Einzelfall konstruieren zu können, ich bin noch immer schockiert, dass die Überzeugung um sich greift, man dürfe Beamte in Abhängigkeit des Partnereinkommens alimentieren. Das hebelt doch das Leistungsprinzip total aus.

[2] Natürlich wäre es legitim,  die Zahl der Neuverbeamtungen drastisch zu reduzieren.  Bis das eine finanzielle Wirkung entfaltet, dauert es Jahrzehnte, nämlich erst dann, wenn diejenigen in Rente gehen,  die anderenfalls eine Pension bezogen hätten. Wenn gar kein Bundesland mehr Lehrer verbeamtet,  würde man m.E. auch trotzdem Lehrer finden, da es ja glücklicherweise jede Menge Menschen gibt,  die Lehrer sein wollen.

[3] Die Mütterrente soll 5 Milliarden im Jahr an Mehrkosten bedeuten,  da fragt man sich doch auch, warum man nicht zuförderst Beamte amtangemessen alimentiert. 5 Milliarden wäre da doch schon mal ein Anfang.

Hey clarion,

ich habe mal Deinen Post durchnummeriert, damit klar ist, worauf ich mich beziehe.

[1] Du darfst nicht den Fehler machen, der hier im Forum gerne gemacht wird - deshalb, weil dieser Fehler hier gerne gemacht wird, schreibe ich beharrlich lange Texte, um also die Zahl der Fehler zu reduzieren (alte Lehrerkrankheit) -, nämlich von Deinem Sprachgebrauch auf das Verfassungsrecht zu schließen.

Peter M. Huber hat wie zitiert das Folgende gesagt:

"Diesen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag hat Frau Weber als Rechentrick
stigmatisiert. Es ist in gewisser Weise ein Rechentrick. Man kann ihn aber auch als
salvatorische Klausel für Einzelfälle verstehen, die nicht den typischen Fall ausma-
chen, in dem das Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden
muss. Solange sich das auf Einzelfälle beschränkt, sehe ich da keine Einwände und
Bedenken." (vgl. die S. 6 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-653.pdf).

Er hat damit im ersten Teil des Zitats bereits erhebliche Zweifel angemeldet, denn die Möglichkeit von Rechentricksereien ist unserer Verfassung nicht explizit zu entnehmen und auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ableitbar. Daraufhin hat er aber die verfassungsrechtliche Möglichkeit von salavtorischen Klauseln ins Feld geführt, die also gegeben ist - die Möglichkeit -, nämlich in atypischen Ausnahmefällen, die als Härtefälle nicht über eine Anzahl von wenigen Einzelfällen hinausreichen können.

Bei einer unmittelbaren Verletzung des Mindestabstandsgebots, die materiell-rechtlich regelmäßig weit über die erste Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe verheiratetet Beamten mit Kindern hinausreicht und die indiziell darüber hinaus regelmäßig darauf verweist, dass eine systematische Verletzung im Besoldungsgefüge vorliegen muss, dürfte es allerdings kaum möglich sein, hier Härtefallregelungen einzuziehen, die insbesondere so gestrickt - bzw. um im Wortlaut zu bleiben - getrickst sind, dass am Ende der Beamte für Dritte Nachweise zu erbringen hätte, die in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn stehen, um nicht ggf. unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert zu werden, kann man aber sicherlich nicht von Härtefällen ausgehen, wobei natürlich in Rechnung zu stellen ist, dass das für die Dienstherrn so ist, da für sie mittlerweile offensichtlich jede amtsangemessene Alimentation eine Härte darstellt. Für sie gilt folglich: Nur die Harten komm'n Garten, wobei sich der Beamte in einem Sonderstatusverhältnis befindet und sich deshalb in der Amtsstube einzufinden hat und sich nicht im Garten tummeln darf, wo sowieso als - nach Ansicht der Dienstherrn - herrgebrachter Grundsatz des Berufsverdammententums das Betreten des Rasens verboten ist (s. Tempo 30 Zone im allgemeinen Dienstrecht, das Raserei verbietet, das ist verfassungsrechtlich verbürgt, sagt der Dienstherr, der auch sagt, dass das bisschen Haushalt kein Problem sei).

Entsprechend dürften solche Regelungen nicht mit der Verfassung im Einklang stehen, was zu begründen zunächst einmal Aufgabe des Klägers ist, sofern er ein Klageverfahren anstrengt und was für Hamburg umfassend nachgewiesen worden ist, auch wenn sich davon nichts in der betreffenden Klageschrift zu finden scheint, die deshalb in der umfangreichen Entscheidungebegründung der Kammer an keiner Stelle ihren Niederschlag finden dürfte.

[2] Bis auf den letzten Satz sehe ich das genauso. Der letzte Satz basiert auf der m.E. zu hinterfragenden Prämisse, dass nun umgehend alle 16 Länder ihre Verbeamtungspraxis von Lehrkräften - ggf. in Absprache - beenden würden. Das dürfte aber unwahrscheinlich sein; vielmehr dürfte es weiterhin Praxis bleiben, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber in Anbetracht des raren Gutes neu ausgebildeter Lehrkräfte versuchen wird, diese zu sich zu locken, um sie davon abzuhalten, sich in anderen Gefilden zu tummeln. Dass also der harte Cut von einem Tag auf dem anderen in allen Rechtskreisen wie ein Fallbeil kommen wird, dürfte doch eher unwahrscheinlich sein, sodass die alltäglichen Beharrungskräfte, die die normative Kraft des Faktischen begünstigen, weiterhin ihre Wirkung entfalten dürften, so gilt es als begründete Kaffeesatzleserei zumindest zu vermuten, denke ich.

[3] Das Beispiel zeigt: Das Geld für eine amtsangemessene Alimentation ist da, wenn auch fünf Milliarden € an jährlichen Mehrausgaben im Bund sicherlich nicht ausreichen werden, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Hätten die politischen Verantwortungsträger in den letzten Jahrzehnten das in verfassungswidriger Weise in der Beamtenbesoldung eingesparte Geld auf ein Konto gelegt, brav verzinst oder gar einem schönen Aktienfond zugeführt und es also nicht in andere Projekte und Töpfe gesteckt, wäre heute auf jeden Fall mehr als genug Geld da, um nicht nur die Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch, um noch viele schöne Brücken und Straßen und Schulen und was noch man zu bauen sich nun anschicken möchte. Aber das war nicht der Zweck der Übung, sodass es nun einmal teuer werden wird - gespart hat man durch die jahrzehntelangen "Sonderopfer" auf jeden Fall mehr als genug, da kann sich keiner beschweren, außer die, auf dessen Kosten das geschah und weiterhin fleißig geschieht.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7475 am: 22.04.2025 04:12 »
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

BuBea

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7476 am: 22.04.2025 07:20 »
Was mir bislang nicht klar ist, ist das bei der Betrachtung des Zweiverdienermodells das VG HH nicht argumentiert, dass durch die Anrechnung des Ehegatteneinkommens doch im Grunde der geforderte Abstand zur Grundsicherung (=15%) verringert wird. Eigentlich reicht doch nun (sehr vereinfacht) ein um das angesetzte Zweiteinkommen verringerter Prozentsatz.

Ist der Besoldungsgesetzgeber in Lage diesen Parameter des BVerfG zu verändern/verschieben?

Möglicherweise wurde das schon mal diskutiert, dann bin ich für kurze Verweise auf die Stellen dankbar.

 

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7477 am: 22.04.2025 07:49 »
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7478 am: 22.04.2025 10:36 »
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7479 am: 22.04.2025 13:28 »
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

Das ist bestimmt möglich, wobei dem Kläger oder zumindest seinem Prozessbevollmächtigten sicherlich bewusst sein dürfte, dass eine umfangreiche Stellungnahme zum betreffenden Gesetz öffentlich zugänglich ist. Denn das sollte sich sicherlich klägerseitig bei 8.000 Klagen in einem verhältnismäßig kleinen Rechtskreis eines Stadtstaates rumsprechen, sollte man vermuten. Darüber hinaus lesen hier sicherlich auch Kollegen aus Hamburg mit, die untereinander vernetzt sind, schätze ich. Wo ein Wille ist, ist auch (hier) ein Weg, so sollte man annehmen.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7480 am: 22.04.2025 15:12 »
...

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

Das ist bestimmt möglich, wobei dem Kläger oder zumindest seinem Prozessbevollmächtigten sicherlich bewusst sein dürfte, dass eine umfangreiche Stellungnahme zum betreffenden Gesetz öffentlich zugänglich ist. Denn das sollte sich sicherlich klägerseitig bei 8.000 Klagen in einem verhältnismäßig kleinen Rechtskreis eines Stadtstaates rumsprechen, sollte man vermuten. Darüber hinaus lesen hier sicherlich auch Kollegen aus Hamburg mit, die untereinander vernetzt sind, schätze ich. Wo ein Wille ist, ist auch (hier) ein Weg, so sollte man annehmen.

Kennt hier jemand den Kläger und kann versichern, dass das passiert ist oder sind Hamburger hier, die sich umhören könnten?
Ich denke, dass wäre elementar wichtig.
Danke im voraus.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7481 am: 26.04.2025 01:27 »
Kennt hier jemand den Kläger und kann versichern, dass das passiert ist oder sind Hamburger hier, die sich umhören könnten?
Ich denke, dass wäre elementar wichtig.
Danke im voraus.

Der DGB jedenfalls ist darüber informiert, und ich halte es für nicht ganz unwahrscheinlich, dass eine DGB-unterstützte Klage ausgewählt worden ist. Allerdings weiß ich es nicht sicher.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7482 am: 26.04.2025 20:51 »
Kennt hier jemand den Kläger und kann versichern, dass das passiert ist oder sind Hamburger hier, die sich umhören könnten?
Ich denke, dass wäre elementar wichtig.
Danke im voraus.

Der DGB jedenfalls ist darüber informiert, und ich halte es für nicht ganz unwahrscheinlich, dass eine DGB-unterstützte Klage ausgewählt worden ist. Allerdings weiß ich es nicht sicher.

Danke.
Das ist ein Anfang.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7483 am: 29.04.2025 20:05 »
Bürgergeld: Regelbedarf 2023/2024 verfassungsgemäß

https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/buergergeld-regelbedarf-2023-2024-verfassungsgemaess-138929

Keine Hilfe aus dem Sozialrecht.

LehrerinRLP

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7484 am: 02.05.2025 15:11 »
Nicht nach unten schauen, auch wenn ich den impliziten Verweis auf das Abstandsgebot verstehe!