Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3769371 times)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7470 am: 20.04.2025 17:55 »
Ich hab hier noch nichts zum Beschluss VG Hamburg vom 02.04.2025 2 B 151/24 (A13, 2 Kinder) gelesen. Dieser bestätigt alles, was Swen vor Kurzem zum "Evidenzprinzip" geschrieben hat. Besoldungsgesetze müssen evident sachwidrig sein um als verfassungswidrig erkannt zu werden. Das ist erstmal nachvollziehbar. Wenn man dann allerdings liest, was das für die Art der Urteilsbegründungen bedeutet, dann fällt man vom Glauben ab. Ich sehe es langsam so, dass man mehr und mehr sowohl von Seiten der Besoldungsgesetzgeber als auch von Seiten der Gerichte nur noch Willkür erwarten kann. A13 in Hamburg war 2022 nicht verfassungswidrig.

Im vorgenannten Beschluss sind 3 von 5 Parametern erfüllt. Auf der zweiten Prüfungsstufe wird dieser Befund (wie vom BVerfG vorgesehen) einer Gesamtschau unterzogen. Und die Gesamtschau ist dann sowas von willkürlich... Da kann man 2 BvL 4/18 auch gleich vergessen. Hab ich was verpasst? Hat Hamburg die Tabelle um 20% erhöht? Hat Hamburg nicht mit die höchsten Lebenshaltungskosten in Deutschland? War in Hamburg laut VG nicht die Besoldung in A15 der Jahre 2020 und 2021 verfassungswidrig (20 B 223/21)?

Laut Gericht muss in Rechnung gestellt werden, dass man in der Regel ja nicht auf der armseeligen A13 sitzen bliebe. Es wird völlig ausgeblendet wie extrem gerade die höheren Besoldungsgruppen in den letzten Jahrzehnten entwertet wurden. Die spezifischen Verdienstvergleiche mit der PW sind m.E. ohnehin ganz ganz dünnes Eis. Es wird alles so gedreht wie es gerade in den Argumentationsgang passt, von Besoldungsgesetzgeber und Gericht. A13 hD wird mit Masterabsolventen und Volljuristen verglichen während A13 gD mit Bachelorabsolventen verglichen wird. Also da hört es wirklich auf. Der gD in A13 entspricht nicht dem Durchschnitt, sondern den leistungsfähigen Leuten in der PW, die sich hochgearbeitet haben und dann auch nicht mehr der dortige Durchschnitt sind.

Ich gehe weiterhin davon aus - das habe ich hier ja bereits vor ein paar Tagen ausgeführt -, dass sich die Kammer von einer sachlich genutzten Möglichkeit der Sprungerevision weitere Klarheit verspricht, was unausgesprochen ggf. mit einer der Gründe dafür sein könnte, dass man die Sachlage so eindeutig betrachtet hat, wie man sie betrachtet hat, nämlich dass man in Hamburg in der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 eindeutig nur hauchzart an der Evidenz einer verfassungswidrigen Unteralimentation vorbeigeschrammt sei. Betrachtet man den Aufwand, den die Kammer betrieben hat - und für den ich ihr meinen Respekt zolle -, dann hätte sie mit einem deutlich geringeren Aufwand zum selben Ergebnis kommen können, wie bspw. gerade die Entscheidung des VG Karlsruhe gezeigt hat.

Dass sie diesen Aufwand betrieben hat, ist so verstanden bemerkenswert. Im Ergebnis liegt hier nun eine bis an den Rand argumentativ gesättigte Entscheidungsbegründung vor, anhand derer nun eine präzise Klagebegründung erstellt werden kann, weshalb ich unlängst hier davon gesprochen habe, dass dort nun klägerseits eine wirkliche Chance besteht, einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwirken, worauf die Kammer mehr oder minder deutlich mit dem letzten Absatz der Begründung hinweist:

"Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO beziehungsweise § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Über den Einzelfall
hinaus (höchstrichterlich) klärungsbedürftig ist die Frage der Vereinbarkeit der mit dem Be-
soldungsstrukturgesetz in Hamburg rückwirkend eingeführten besoldungsrechtlichen Be-
zugsgröße der Zweiverdienerfamilie mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die Frage ist auch entschei-
dungserheblich, da ein an der Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie gemessener Verstoß
gegen das Mindestabstandsgebot ein erheblich stärkeres Gewicht im Rahmen der Gesamt-
abwägung gehabt und – voraussichtlich – zu einer Vorlage nach Art. 100 GG geführt hätte
(vgl. zu den Besoldungsjahren 2020, 2021 für die Besoldungsgruppe A 15: VG Hamburg,
Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris)."

Insofern würde ich die Entscheidung nicht so kritisch lesen, emdy. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter können uns nun allen einen wirklich großen Gefallen tun, indem letzterer mittels copy and paste in zwei bis drei Tagen Arbeit eine substantiierte Klagebegründung erstellt, anhand derer das Bundesverwaltungsgericht diese Obskurität eines Besoldungesetzes so betrachtet, wie es jenem gebührt. Es liegen mehr als hundert Seiten Text vor, die das Besoldungsstrukturgesetz mitsamt seiner ganzen Verwerfungen umfassend würdigen.

Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.

BuBea

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7471 am: 20.04.2025 19:36 »

Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier "arbeitsteilig" vorgegangen wird (BVerwG und BVerfG) mit der Konsequenz, dass nach den nächsten Entscheidungen des BVerfG die weiteren (künftigen) Verfahren wieder den Instanzenweg bis zum BVerwG nehmen werden und erst nach dortige gründlicher "Filterung" erst wieder Verfahren bei dem BVerfG landen (auch zur dortigen Entlastung). Das würde dafür sprechen, dass die anstehenden Entscheidungen des BVerfG hinreichend klar sind.

bebolus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7472 am: 20.04.2025 21:33 »
Bei all den schlauen Dingen der letzten Seiten: Der "einfache" Beamte, der aus welchem Grund auch immer mit seiner Besoldung nicht einverstanden ist, soll doch erstmal einfach nur zum Ausdruck bringen, dass seine Besoldung zu niedrig ist (Widerspruch).. Ich kann allem hier nicht beistimmen, dass das in der hier vorgebrachten Tiefe begründet werden muss. Muss es dann aber wohl schon, sofern der Widerspruch dann zeitnah zur Klage würde. Das kann in meiner Welt aber so nicht sein. Eigentlich müsste das Gericht mir erläutern, dass es alles mit rechten Dingen vor sich geht. Und erst danach müsste ich in der Berufung eine hier dargestellte Tiefe der Begründung an den Tag legen..

Es müsste doch einfach ausreichen, wenn ich sage: Die vom Gestzgeber angelgten Beträge sind in ihrer Höhe nicht richtig... oder.. Die vom Besoldungsgesetzgeber herangezogenen Begründungen sind falsch.
« Last Edit: 20.04.2025 21:39 von bebolus »

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7473 am: 21.04.2025 00:15 »

Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier "arbeitsteilig" vorgegangen wird (BVerwG und BVerfG) mit der Konsequenz, dass nach den nächsten Entscheidungen des BVerfG die weiteren (künftigen) Verfahren wieder den Instanzenweg bis zum BVerwG nehmen werden und erst nach dortige gründlicher "Filterung" erst wieder Verfahren bei dem BVerfG landen (auch zur dortigen Entlastung). Das würde dafür sprechen, dass die anstehenden Entscheidungen des BVerfG hinreichend klar sind.

So weit, wie Du es im letzten Satz schreibst, würde ich nicht gehen, BuBea. Denn das Bundesverfassungsgericht kann sich in den angekündigten Entscheidungen nicht konkret mit der Frage der Heranziehung eines Partnereinkommens beschäftigen, da die von der Normenkontrolle betroffenen gesetzlichen Regelungen noch kein Partnereinkommen betrachtet haben. Das Bundesverfassungsgericht könnte hier also nur ein Obiter Dictum beifügen, während dahingegen das Bundesverwaltungsgericht im nun möglichen Revisionsverfahren direkt die in Hamburg vollzogene gesetzliche Regelung zu betrachten hätte, um im Anschluss die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, das sich dann veranlässt sehen würde, die konkrete Normenkontrolle zu vollziehen. Das dürfte durchaus im Interesse der Verwaltungsgerichtbarkeit sein, da damit der verfassungsrechtliche Rahmen geklärt werden könnte, in welchem ggf. Partneinkommen vom Besoldungsgesetzgeber betrachten werden dürften.

Denn nicht umsonst hat der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Peter M. Huber im letzten nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die Betrachtung eines Partnereinkommens zumindest theoretisch möglich sein dürfte, wenn er ausführte:

"Diesen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag hat Frau Weber als Rechentrick
stigmatisiert. Es ist in gewisser Weise ein Rechentrick. Man kann ihn aber auch als
salvatorische Klausel für Einzelfälle verstehen, die nicht den typischen Fall ausma-
chen, in dem das Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden
muss. Solange sich das auf Einzelfälle beschränkt, sehe ich da keine Einwände und
Bedenken." (vgl. die S. 6 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-653.pdf).

Es dürfte folglich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da heute die weit überwiegende Zahl an Besoldungsgsetzgebern das Partneinkommen betrachten, im gesteigerten Maße von Interesse sein, wie das der Zweite Senat sieht, und zwar um das zu verhindern, was der damalige Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft Nordrhein-Westfalen an derselben Stelle (vgl. S. 17) wie folgt zusammengefasst hat, vgl. den dritten Absatz:

"Von der SPD kam die Frage: Wie bewerten Sie § 71b verfassungsrechtlich? – Man
muss noch mal darüber nachdenken, ob, und das klang eben an, eine Teilprivatisie-
rung der staatlichen Alimentationspflicht überhaupt verfassungsgemäß sein kann. Ei-
gentlich ist der Dienstherr verpflichtet, eine Alimentation zu zahlen und nicht der Be-
schäftigte verpflichtet, dem Dienstherrn zu sagen, wie hoch die Alimentation sein
sollte. Bisher war ich der Meinung, wir stellen als Gewerkschaften Forderungen und
dann diskutieren wir darüber. Demnächst stellt der Beamte Anträge und dann kriegt er
es oder vielleicht auch nicht. Ich glaube, da sind wir an den Grenzen der Verfassungs-
mäßigkeit eines Besoldungssystems.

Inwieweit obendrein die Frage zu beantworten wäre, ob wir hier eine Benachteiligung
der Ehe haben und ob es für den ein oder anderen besser ist, dann nicht zu heiraten,
wäre dann im Einzelfall zu betrachten. Ich habe gerade die verschiedenen Kriterien
genannt. Das könnte durchaus eine Rolle spielen.

Was gibt es in anderen Ländern? Nun, offensichtlich haben sich die Länder abgespro-
chen, jetzt diese Anrechnung des Partnereinkommens zu machen. Manchmal folgen
die Besoldungsgesetzgeber Trends. Hier haben wir offensichtlich einen. Man hat ab-
gesprochen: 'Das machen wir jetzt', und dann werden wir wahrscheinlich demnächst
16 oder 17 verschiedene Urteile kriegen. Das kann eine muntere Landschaft in den
Klageverfahren werden, wer wann, wo, wie und wie schnell zum Verfassungsgericht
durchdringt. Auch da macht sich der Gesetzgeber das Leben leichter als es tatsächlich
ist."

Es könnte die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörig viel Arbeit und also Begründungslast sparen, wenn hinreichend klargestellt wäre, in welchem Rahmen die Betrachtung eines Partnereinkommens verfassungsrechtlich möglich oder nicht möglich sein könnte. Auch deshalb hat nun die Kammer die Sprungrevision zugelassen.

@ bebolus

Es obliegt zunächst einmal regelmäßig dem Kläger, seine Klage hinreichend zu substantiieren, also seine Klage zu begründen. Das kann ihm die judikative Gewalt nicht abnehmen. Folge Deiner Vorstellung wäre, dass die Verwaltungsgerichte entweder eine Art verlängerter Arm des Gesetzgebers wäre, sodass die Verwerfungskompetenz vielfach erst den Oberverwaltungsgerichten zukäme, oder dass die Verwaltungsgerichte die Begründungslast des Gesetzgebers ausfüllen müssten, was sie im Sinne der Gewaltenteilung nicht dürfen. Beide Alternativen müssten am Ende jeweils zu einer Art Dopplung der zu leistenden Arbeit führen und also den effektiven Rechtsschutz infrage stellen, da so die sowieso schon regelmäßig eher langen Verfahrensdauern noch einmal systematisch länger werden müssten

Dahingegen sieht der regelmäßige Klageweg wie folgt aus: Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich gezwungen, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen. Er verfolgt mit der Gesetzgebung seine eigenen Zwecke, weshalb ihm die Begründungslast trifft, und zwar weil die Höhe der amtsangemessenen Alimentation nicht unmittelbar der Verfassung zu entnehmen ist. Der Kläger sieht sich nun nicht minder gezwungen, seine Klage zu begründen. Denn er verfolgt mit seiner Klage nicht minder seine eigenen Zwecke, weshalb ihn nicht minder die Begründungslast trifft. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft nun, nachdem der Dienstherr als Teil der exekutiven Gewalt auf Basis der gesetzlichen Regelung eine Besoldung gewährt und einen Widerspruch gegen die von ihm gewährte Besoldung und Alimentation endgültig negativ beschieden hat, die im Rahmen einer zulässigen Feststellungsklage vom Kläger vorgebrachten Gründe, weshalb seiner Meinung nach die ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen sei, auf ihre Stichhaltigkeit hin, indem sie seine Klagebegründung heranzieht. Sie zieht dabei in der Regel ebenfalls die Gesetzesbegründung des Gesetzgebers heran - jedenfalls spätestens dann, wenn der Kläger argumentiert, dass gesetzliche Regelungen nicht sachgerecht seien - und sieht sich veranlasst, sie solange als sachgerecht zu betrachten, solange sie sich nicht veranlasst sieht, sie als evident sachwidrig betrachten zu müssen. Sie sieht sich dabei zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet. Ihre Aufgabe kann aber nicht sein, jeder unbegründeten Vermutung im Sinne des Untersuchnungsgrundsatzes nachzugehen. Denn das Ergebnis wäre, dass die Verwaltungsgerichte nur so von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten geflutet werden würden, und zwar wiederkehrend ohne stichhaltig vorgebrachte Gründe, welche gesetzlichen Regelungen warum nicht sachgerecht seien sollten, was beides nicht im Sinne des effektiven Rechtsschutzes sein könnte.

Es ist also nicht die Aufgabe der Gerichte, Dir als Kläger zu erläutern, das alles mit rechten Dingen vor sich geht, sondern das ist die Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und das ist die Aufgabe des Dienstherrn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Aufgabe der Gerichte ist es, das Handeln der beiden anderen Gewalten zu kontrollieren, wozu es auf Kläger angewiesen ist, die ihr Begehr sachgerecht formulieren. Entsprechend regelt § 82 Abs. 1 VwGO das, was vom Kläger zu verlangen ist:

"Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden."

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7474 am: 21.04.2025 02:32 »
Im Prinzip wäre das ganze Thema doch bei ca. 300-500 Euro netto pro Monat pro Nase komplett gegessen oder nicht? Um mehr geht es doch gar nicht?

Das gilt es sowohl in den 17 Rechtskreisen als auch in den jeweiligen Besoldungsgruppen zu differenzieren, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass die seit 2021 in fast allen Rechtskreisen erheblich angehobene Familienbesoldung sich als evident sachwidrig darstellte.

Im Doppelheft der ZBR vom Anfang des Jahres sind die Fehlbeträge zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation für die 16 Länder aufgelistet worden, sofern die jeweiligen "hybriden" Besoldungsregelungen sich als verfassungswidrig offenbarten. Die Nettofehlbeträge reichen zwischen 331,01 € in Sachsen, dessen ggf. problematische Neuregelung des Beihilferechts dort auch Platzgründen nicht betrachtet wurde, und 1.570,27 € in Bayern.

Nun führe ich ja regelmäßig aus, dass der weite Entswcheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, es ihm gestattet, die Besoldung sachgerecht zu differenzieren. Aber es sollte unwahrscheinlich sein, sofern wie gesagt sich die jeweiligen "Hybridbildungen" als solche und damit als verfassungswidrig darstellten, dass jene Fehlbeträge durch eine Anhebung der Grundbesoldung am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik, die zu einer höheren Nettoalimentation von 300,- € bis 500,- € am Ausgangspunkt der Besoldungssystematik führten, sachgerecht ausgeglichen werden könnten, jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise. Darüber hinaus müsste eine entsprechende Anhebung der Bruttobesoldung mittels Erhöhung der Grundgehaltssätze, die zu entsprechenden Nettobeträgen führte, nach oben hochwachsen, da ja das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen seine Beachtung fordert. Sofern also in der untersten Besoldungsgruppe eine Anhebung der Grundgehaltssätze um einen bestimmten Prozentsatz vollzogen wird, ist davon auszugehen, dass - jedenfalls ohne eine sachgerechte Ämterneubewertung - auch die darüberliegenden Besoldungsgruppen ebenfalls zumindest weitgehend entsprechend, also um jenen Prozentsatz, anzuheben sein dürften. Die absolute Anhebung - also der jeweilige Eurobetrag der Anhebung - stellt sich so mit jeder weiteren Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe also nur als immer stärker dar.

Die indizelle Verletzung in den 16 Rechtskreisen auf Basis des Fehlbetrags zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation stellt der Beitrag ebenfalls dar. Er reichte 2024 unter derselben Prämisse, dass die jeweiligen "Hybridbildungen" in dem jeweiligen Rechtskreis entsprechend zu betrachten und deshalb verfassungswidrig sind, von 1.903,- € und 74 von 110 (67,3 %) indiziell verletzten Tabellenfeldern in Bayern bis 309,- € und 11 von 111 (9,9 %) indiziell verletzten Tabellenfeldern in Sachsen, wobei auch an dieser Stelle wiederum darauf zu verweisen ist, dass das indizielle Mittel des Grundgehaltsäquivalenz nichts mit der materiell-rechtlich notwendigen Höhe anzuhebender Grundgehaltssätze zu tun hat - die Beträge offenbaren also indiziell den Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A und mehr nicht. Sie lassen entsprechend eine Bewertung zu, als wie stark sich - als Indiz - die jeweilige Besoldungssystematik als verletzt darstellt, um allerdings materiell-rechtlich zumindest eine Ahnung zu offenbaren, dass man in den allemeisten Rechtskreisen kaum mit einer Anhebung der Grundgehaltssätze in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe um einen Betrag x hinkommen dürfte, der dann zu einer Nettoanhebung der Alimentation um 300,- € bis 500,- € führte.

Tatsächlich dürfte sich die Besoldungssystematik mindestens in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise als so stark verletzt zeigen, dass sachgerechte Anhebungen der Grundgehaltssätze sich als so notwendig darstellen, dass diese Dimension die Vorstellungskraft allesamt in der Bundesrepublik überfordern dürfte (um es so auszudrücken), soll heißen: Es geht bei sachgerechter Betrachtung heute um Beträge zukünftiger Personalkosten im öffentlichen Dienst, die bar jeder Vorstellungskraft sein dürften. Genau deshalb habe ich gerade erst davon gesprochen, dass die Wucht des sachlichen Einschlags heute weitgehend gar nicht zu ermessen ist, sofern der Zweite Senat seinen sich seit 2012/15 offenbarenden Rechtsprechungswandel konsequent fortsetzen wird, wozu er sich in Anbetracht der genannten und weiteren Zahlen offensichtlich veranlasst sehen sollte.

Denn nicht umsonst hat er ja in der aktuellen Entscheidung das Mindestabstandsgebot in Berlin materiell-rechtlich und also nicht indiziell zwischen 2009 und 2015 um zwischen 24 % und 29 % verletzt betrachtet (vgl. die Rn. 153 f. der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Diese materiell-rechtliche Verletzung lässt sich nicht relativieren und sollte sich darüber hinaus unter tatsächlichen Verhältnissen - nämlich einer sachgerechten Bemessung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife - noch einmal höher darstellen.

Die politische Folge wird sein: bundeseinheitliche Besoldung, eine Abkehr zum Prinzip der Föderalismusreform, weil: spart Geld.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7475 am: 21.04.2025 02:37 »
Gehen wir mal davon aus, dass ein solch drastisches Urteil mindestens zu einer ebenso drastischen staatlichen Aufgabenkritik fürhen wird.

Werden Beamte tatsächlich für den Staat so viel teurer, dann erwarte ich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit:

  • Aufgabenerledigung durch Tarifangestellte wieder das Ziel und das neue Normal wird
  • Ernennungen maximal zurückgefahren werden und über Jahrzehnte nur noch in Ausnahmefällen erfolgen
  • Der Einsatz und die Anzahl von Beamten wird sich in Summe verringern und auf hoheitliche Aufgaben beschränken. Ein Nebeneinander von Tarifbeschäftigten und Beamten wird es dann nicht mehr geben.
  • Die Bestenausleese wird wieder ein sein, die den Namen verdient.
  • Gleichzeitig werden Beförderungen wohl auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
  • Wahrscheinlich werden die Besoldungsgesetzgeber aus der puren finanziellen Not heraus versuchen auch die Pensionsregelungen zurückfahren.
  • Es wird zu einer vollständigen Entkopplung von Tarif- und Besoldungsanpassung kommen. Das aktuelle Verhandlungsmodell mit der Übertragung von verhandelten Prozenten und Sockelbeträgen wird dann entgültig nicht mehr zu halten sein.
  • Ggf. werden Bund und Länder über die Erhöhung von Arbeitszeiten von Beamten nachdenken, um zumindest teilweise eine finanzielle Kompensation zu erreichen.
   

Ich denke SwenTanortsch hat Recht. Man kann die Wucht des sachlichen Einschlags nicht ermessen. Das wird wild, nicht nur für die Dienstherren, auch die Beamten werden in der Folge maximal in die Pflicht genommen werden.

Da kann noch mehr passieren; aber letzten Endes: wird es Beamte nur noch bei Feuerwehr, Justiz, Polizei (Vollzug), Bundeswehr (Truppe), Zoll (Vollzug) und Steuer (Vollzug) geben.

Es wird einen harten Cut mit Stichdatum geben, darüber braucht man sich keine Illusionen machen. Wie auch bei Krankenkassen (Bürgerversicherung) und Pensionen.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7476 am: 21.04.2025 08:04 »
Gehen wir mal davon aus, dass ein solch drastisches Urteil mindestens zu einer ebenso drastischen staatlichen Aufgabenkritik fürhen wird.

Werden Beamte tatsächlich für den Staat so viel teurer, dann erwarte ich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit:

  • Aufgabenerledigung durch Tarifangestellte wieder das Ziel und das neue Normal wird
  • Ernennungen maximal zurückgefahren werden und über Jahrzehnte nur noch in Ausnahmefällen erfolgen
  • Der Einsatz und die Anzahl von Beamten wird sich in Summe verringern und auf hoheitliche Aufgaben beschränken. Ein Nebeneinander von Tarifbeschäftigten und Beamten wird es dann nicht mehr geben.
  • Die Bestenausleese wird wieder ein sein, die den Namen verdient.
  • Gleichzeitig werden Beförderungen wohl auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
  • Wahrscheinlich werden die Besoldungsgesetzgeber aus der puren finanziellen Not heraus versuchen auch die Pensionsregelungen zurückfahren.
  • Es wird zu einer vollständigen Entkopplung von Tarif- und Besoldungsanpassung kommen. Das aktuelle Verhandlungsmodell mit der Übertragung von verhandelten Prozenten und Sockelbeträgen wird dann entgültig nicht mehr zu halten sein.
  • Ggf. werden Bund und Länder über die Erhöhung von Arbeitszeiten von Beamten nachdenken, um zumindest teilweise eine finanzielle Kompensation zu erreichen.
   

Ich denke SwenTanortsch hat Recht. Man kann die Wucht des sachlichen Einschlags nicht ermessen. Das wird wild, nicht nur für die Dienstherren, auch die Beamten werden in der Folge maximal in die Pflicht genommen werden.

Da kann noch mehr passieren; aber letzten Endes: wird es Beamte nur noch bei Feuerwehr, Justiz, Polizei (Vollzug), Bundeswehr (Truppe), Zoll (Vollzug) und Steuer (Vollzug) geben.

Es wird einen harten Cut mit Stichdatum geben, darüber braucht man sich keine Illusionen machen. Wie auch bei Krankenkassen (Bürgerversicherung) und Pensionen.

All das ist möglich, aber nicht ausgemacht und hängt sicherlich auch damit zusammen, wie sich die sicherlich in den 17 Rechtskreisen nicht von heute auf morgen und nicht bereits übermorgen kommende Rückkehr zu einer amtsangemessenen Alimentation entwickeln wird. Zugleich wird jede - insbesondere eine sprunghafte - starke Anhebung von Grundgehaltssätzen - unabhängig von formalen Rechtsfragen, die insbesondere für im öffentlichen Dienst angestellte Tarifbeschäftigte formal und unmittelbar keine Rolle spielen - zu Foderungen für die Entlohnung von Tarifbeschäftigten führen. Es könnte dabei zugleich vermutet werden, dass der öffentliche Dienst als Arbeitgeber dann auch in den Bereichen, in denen eine Verbeamtung nicht zwingend notwendig ist - also insbesondere, aber nicht nur im Schulbereich - kaum qualifiziertes Personal zu den Konditionen der Tarifentlohnung finden wird, wenn die Bestandsbeamten ein dann noch einmal deutlich höheres Salär erhalten als heute, der Dienstherr aber eben nicht regelmäßig verbeamten würde, sondern der Arbeitgeber deutlich geringere Tarifentlohnung anböte. Denn das hat bereits in den letzten Jahren schon (nicht) mehr geklappt, weshalb heute wieder alle Bundesländer Lehrkräfte regelmäßig verbeamten, ohne damit auch nur ansatzweise der Lehrkräftekrise Herr zu werden. Dabei stellen Lehrkräfte auf's Ganze gesehen heute rund 40 % aller Beamten (https://www.lehrer-news.de/blog-posts/verbeamtung-von-lehrkraften-fluch-oder-segen-fuer-das-bildungssystem), sodass hier ein treibender Faktor vorliegt.

Aber wie gesagt, all diese Fragen sind Zukunftsmusik, ebenso die Frage, ob es eine Rückkehr zu einer bundeseinheitlich geregelten Besoldung geben wird, was in Anbetracht unklarer Verhältnisse qualifizierter Mehrheiten sowieso zunächst einmal allein schon komplex zu betrachten wäre. Der Änderung der Kompetenzordnung, wie sie schließlich 1971 vollzogen worden ist, hat zugleich deutlich länger als ein Jahrzehnt gedauert, wobei die Bundesbesoldung dann erst 1975 vollständig bundeseinheitlich geregelt war, also nach mehr als 15 Jahren - und damals waren die Mehrheitsverhältnisse ob der vier Parteien CDU/CSU, SPD und FDP, die damals die Geschicke der bundesdeutschen Politik bestimmten, deutlich übersichtlicher als das heute der Fall ist und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch noch morgen der Fall sein dürfte.

Ergo: Was wann wie und von wem kommen oder nicht kommen wird, ist eine heute gänzlich unklare Angelegenheit, über die wir spekulieren können, was aber sicherlich eher Kaffeesatzleserei sein dürfte.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7477 am: 21.04.2025 08:16 »
Hallo Swen,

einen Partner zu haben,  dürfte ja wohl nicht so außergewöhnlich sein, um daraus einen Einzelfall konstruieren zu können, ich bin noch immer schockiert, dass die Überzeugung um sich greift, man dürfe Beamte in Abhängigkeit des Partnereinkommens alimentieren. Das hebelt doch das Leistungsprinzip total aus.

Natürlich wäre es legitim,  die Zahl der Neuverbeamtungen drastisch zu reduzieren.  Bis das eine finanzielle Wirkung entfaltet, dauert es Jahrzehnte, nämlich erst dann, wenn diejenigen in Rente gehen,  die anderenfalls eine Pension bezogen hätten. Wenn gar kein Bundesland mehr Lehrer verbeamtet,  würde man m.E. auch trotzdem Lehrer finden, da es ja glücklicherweise jede Menge Menschen gibt,  die Lehrer sein wollen.

Die Mütterrente soll 5 Milliarden im Jahr an Mehrkosten bedeuten,  da fragt man sich doch auch, warum man nicht zuförderst Beamte amtangemessen alimentiert. 5 Milliarden wäre da doch schon mal ein Anfang.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7478 am: 21.04.2025 09:01 »
Hallo Swen,

[1] einen Partner zu haben,  dürfte ja wohl nicht so außergewöhnlich sein, um daraus einen Einzelfall konstruieren zu können, ich bin noch immer schockiert, dass die Überzeugung um sich greift, man dürfe Beamte in Abhängigkeit des Partnereinkommens alimentieren. Das hebelt doch das Leistungsprinzip total aus.

[2] Natürlich wäre es legitim,  die Zahl der Neuverbeamtungen drastisch zu reduzieren.  Bis das eine finanzielle Wirkung entfaltet, dauert es Jahrzehnte, nämlich erst dann, wenn diejenigen in Rente gehen,  die anderenfalls eine Pension bezogen hätten. Wenn gar kein Bundesland mehr Lehrer verbeamtet,  würde man m.E. auch trotzdem Lehrer finden, da es ja glücklicherweise jede Menge Menschen gibt,  die Lehrer sein wollen.

[3] Die Mütterrente soll 5 Milliarden im Jahr an Mehrkosten bedeuten,  da fragt man sich doch auch, warum man nicht zuförderst Beamte amtangemessen alimentiert. 5 Milliarden wäre da doch schon mal ein Anfang.

Hey clarion,

ich habe mal Deinen Post durchnummeriert, damit klar ist, worauf ich mich beziehe.

[1] Du darfst nicht den Fehler machen, der hier im Forum gerne gemacht wird - deshalb, weil dieser Fehler hier gerne gemacht wird, schreibe ich beharrlich lange Texte, um also die Zahl der Fehler zu reduzieren (alte Lehrerkrankheit) -, nämlich von Deinem Sprachgebrauch auf das Verfassungsrecht zu schließen.

Peter M. Huber hat wie zitiert das Folgende gesagt:

"Diesen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag hat Frau Weber als Rechentrick
stigmatisiert. Es ist in gewisser Weise ein Rechentrick. Man kann ihn aber auch als
salvatorische Klausel für Einzelfälle verstehen, die nicht den typischen Fall ausma-
chen, in dem das Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden
muss. Solange sich das auf Einzelfälle beschränkt, sehe ich da keine Einwände und
Bedenken." (vgl. die S. 6 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-653.pdf).

Er hat damit im ersten Teil des Zitats bereits erhebliche Zweifel angemeldet, denn die Möglichkeit von Rechentricksereien ist unserer Verfassung nicht explizit zu entnehmen und auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ableitbar. Daraufhin hat er aber die verfassungsrechtliche Möglichkeit von salavtorischen Klauseln ins Feld geführt, die also gegeben ist - die Möglichkeit -, nämlich in atypischen Ausnahmefällen, die als Härtefälle nicht über eine Anzahl von wenigen Einzelfällen hinausreichen können.

Bei einer unmittelbaren Verletzung des Mindestabstandsgebots, die materiell-rechtlich regelmäßig weit über die erste Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe verheiratetet Beamten mit Kindern hinausreicht und die indiziell darüber hinaus regelmäßig darauf verweist, dass eine systematische Verletzung im Besoldungsgefüge vorliegen muss, dürfte es allerdings kaum möglich sein, hier Härtefallregelungen einzuziehen, die insbesondere so gestrickt - bzw. um im Wortlaut zu bleiben - getrickst sind, dass am Ende der Beamte für Dritte Nachweise zu erbringen hätte, die in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn stehen, um nicht ggf. unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert zu werden, kann man aber sicherlich nicht von Härtefällen ausgehen, wobei natürlich in Rechnung zu stellen ist, dass das für die Dienstherrn so ist, da für sie mittlerweile offensichtlich jede amtsangemessene Alimentation eine Härte darstellt. Für sie gilt folglich: Nur die Harten komm'n Garten, wobei sich der Beamte in einem Sonderstatusverhältnis befindet und sich deshalb in der Amtsstube einzufinden hat und sich nicht im Garten tummeln darf, wo sowieso als - nach Ansicht der Dienstherrn - herrgebrachter Grundsatz des Berufsverdammententums das Betreten des Rasens verboten ist (s. Tempo 30 Zone im allgemeinen Dienstrecht, das Raserei verbietet, das ist verfassungsrechtlich verbürgt, sagt der Dienstherr, der auch sagt, dass das bisschen Haushalt kein Problem sei).

Entsprechend dürften solche Regelungen nicht mit der Verfassung im Einklang stehen, was zu begründen zunächst einmal Aufgabe des Klägers ist, sofern er ein Klageverfahren anstrengt und was für Hamburg umfassend nachgewiesen worden ist, auch wenn sich davon nichts in der betreffenden Klageschrift zu finden scheint, die deshalb in der umfangreichen Entscheidungebegründung der Kammer an keiner Stelle ihren Niederschlag finden dürfte.

[2] Bis auf den letzten Satz sehe ich das genauso. Der letzte Satz basiert auf der m.E. zu hinterfragenden Prämisse, dass nun umgehend alle 16 Länder ihre Verbeamtungspraxis von Lehrkräften - ggf. in Absprache - beenden würden. Das dürfte aber unwahrscheinlich sein; vielmehr dürfte es weiterhin Praxis bleiben, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber in Anbetracht des raren Gutes neu ausgebildeter Lehrkräfte versuchen wird, diese zu sich zu locken, um sie davon abzuhalten, sich in anderen Gefilden zu tummeln. Dass also der harte Cut von einem Tag auf dem anderen in allen Rechtskreisen wie ein Fallbeil kommen wird, dürfte doch eher unwahrscheinlich sein, sodass die alltäglichen Beharrungskräfte, die die normative Kraft des Faktischen begünstigen, weiterhin ihre Wirkung entfalten dürften, so gilt es als begründete Kaffeesatzleserei zumindest zu vermuten, denke ich.

[3] Das Beispiel zeigt: Das Geld für eine amtsangemessene Alimentation ist da, wenn auch fünf Milliarden € an jährlichen Mehrausgaben im Bund sicherlich nicht ausreichen werden, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Hätten die politischen Verantwortungsträger in den letzten Jahrzehnten das in verfassungswidriger Weise in der Beamtenbesoldung eingesparte Geld auf ein Konto gelegt, brav verzinst oder gar einem schönen Aktienfond zugeführt und es also nicht in andere Projekte und Töpfe gesteckt, wäre heute auf jeden Fall mehr als genug Geld da, um nicht nur die Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch, um noch viele schöne Brücken und Straßen und Schulen und was noch man zu bauen sich nun anschicken möchte. Aber das war nicht der Zweck der Übung, sodass es nun einmal teuer werden wird - gespart hat man durch die jahrzehntelangen "Sonderopfer" auf jeden Fall mehr als genug, da kann sich keiner beschweren, außer die, auf dessen Kosten das geschah und weiterhin fleißig geschieht.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7479 am: 22.04.2025 04:12 »
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

BuBea

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7480 am: 22.04.2025 07:20 »
Was mir bislang nicht klar ist, ist das bei der Betrachtung des Zweiverdienermodells das VG HH nicht argumentiert, dass durch die Anrechnung des Ehegatteneinkommens doch im Grunde der geforderte Abstand zur Grundsicherung (=15%) verringert wird. Eigentlich reicht doch nun (sehr vereinfacht) ein um das angesetzte Zweiteinkommen verringerter Prozentsatz.

Ist der Besoldungsgesetzgeber in Lage diesen Parameter des BVerfG zu verändern/verschieben?

Möglicherweise wurde das schon mal diskutiert, dann bin ich für kurze Verweise auf die Stellen dankbar.

 

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7481 am: 22.04.2025 07:49 »
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7482 am: 22.04.2025 10:36 »
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7483 am: 22.04.2025 13:28 »
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

Das ist bestimmt möglich, wobei dem Kläger oder zumindest seinem Prozessbevollmächtigten sicherlich bewusst sein dürfte, dass eine umfangreiche Stellungnahme zum betreffenden Gesetz öffentlich zugänglich ist. Denn das sollte sich sicherlich klägerseitig bei 8.000 Klagen in einem verhältnismäßig kleinen Rechtskreis eines Stadtstaates rumsprechen, sollte man vermuten. Darüber hinaus lesen hier sicherlich auch Kollegen aus Hamburg mit, die untereinander vernetzt sind, schätze ich. Wo ein Wille ist, ist auch (hier) ein Weg, so sollte man annehmen.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7484 am: 22.04.2025 15:12 »
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Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

Das ist bestimmt möglich, wobei dem Kläger oder zumindest seinem Prozessbevollmächtigten sicherlich bewusst sein dürfte, dass eine umfangreiche Stellungnahme zum betreffenden Gesetz öffentlich zugänglich ist. Denn das sollte sich sicherlich klägerseitig bei 8.000 Klagen in einem verhältnismäßig kleinen Rechtskreis eines Stadtstaates rumsprechen, sollte man vermuten. Darüber hinaus lesen hier sicherlich auch Kollegen aus Hamburg mit, die untereinander vernetzt sind, schätze ich. Wo ein Wille ist, ist auch (hier) ein Weg, so sollte man annehmen.

Kennt hier jemand den Kläger und kann versichern, dass das passiert ist oder sind Hamburger hier, die sich umhören könnten?
Ich denke, dass wäre elementar wichtig.
Danke im voraus.