Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier "arbeitsteilig" vorgegangen wird (BVerwG und BVerfG) mit der Konsequenz, dass nach den nächsten Entscheidungen des BVerfG die weiteren (künftigen) Verfahren wieder den Instanzenweg bis zum BVerwG nehmen werden und erst nach dortige gründlicher "Filterung" erst wieder Verfahren bei dem BVerfG landen (auch zur dortigen Entlastung). Das würde dafür sprechen, dass die anstehenden Entscheidungen des BVerfG hinreichend klar sind.
So weit, wie Du es im letzten Satz schreibst, würde ich nicht gehen, BuBea. Denn das Bundesverfassungsgericht kann sich in den angekündigten Entscheidungen nicht konkret mit der Frage der Heranziehung eines Partnereinkommens beschäftigen, da die von der Normenkontrolle betroffenen gesetzlichen Regelungen noch kein Partnereinkommen betrachtet haben. Das Bundesverfassungsgericht könnte hier also nur ein Obiter Dictum beifügen, während dahingegen das Bundesverwaltungsgericht im nun möglichen Revisionsverfahren direkt die in Hamburg vollzogene gesetzliche Regelung zu betrachten hätte, um im Anschluss die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, das sich dann veranlässt sehen würde, die konkrete Normenkontrolle zu vollziehen. Das dürfte durchaus im Interesse der Verwaltungsgerichtbarkeit sein, da damit der verfassungsrechtliche Rahmen geklärt werden könnte, in welchem ggf. Partneinkommen vom Besoldungsgesetzgeber betrachten werden dürften.
Denn nicht umsonst hat der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Peter M. Huber im letzten nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die Betrachtung eines Partnereinkommens zumindest theoretisch möglich sein dürfte, wenn er ausführte:
"Diesen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag hat Frau Weber als Rechentrick
stigmatisiert. Es ist in gewisser Weise ein Rechentrick. Man kann ihn aber auch als
salvatorische Klausel für Einzelfälle verstehen, die nicht den typischen Fall ausma-
chen, in dem das Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden
muss. Solange sich das auf Einzelfälle beschränkt, sehe ich da keine Einwände und
Bedenken." (vgl. die S. 6
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-653.pdf).
Es dürfte folglich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da heute die weit überwiegende Zahl an Besoldungsgsetzgebern das Partneinkommen betrachten, im gesteigerten Maße von Interesse sein, wie das der Zweite Senat sieht, und zwar um das zu verhindern, was der damalige Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft Nordrhein-Westfalen an derselben Stelle (vgl. S. 17) wie folgt zusammengefasst hat, vgl. den dritten Absatz:
"Von der SPD kam die Frage: Wie bewerten Sie § 71b verfassungsrechtlich? – Man
muss noch mal darüber nachdenken, ob, und das klang eben an, eine Teilprivatisie-
rung der staatlichen Alimentationspflicht überhaupt verfassungsgemäß sein kann. Ei-
gentlich ist der Dienstherr verpflichtet, eine Alimentation zu zahlen und nicht der Be-
schäftigte verpflichtet, dem Dienstherrn zu sagen, wie hoch die Alimentation sein
sollte. Bisher war ich der Meinung, wir stellen als Gewerkschaften Forderungen und
dann diskutieren wir darüber. Demnächst stellt der Beamte Anträge und dann kriegt er
es oder vielleicht auch nicht. Ich glaube, da sind wir an den Grenzen der Verfassungs-
mäßigkeit eines Besoldungssystems.
Inwieweit obendrein die Frage zu beantworten wäre, ob wir hier eine Benachteiligung
der Ehe haben und ob es für den ein oder anderen besser ist, dann nicht zu heiraten,
wäre dann im Einzelfall zu betrachten. Ich habe gerade die verschiedenen Kriterien
genannt. Das könnte durchaus eine Rolle spielen.
Was gibt es in anderen Ländern? Nun, offensichtlich haben sich die Länder abgespro-
chen, jetzt diese Anrechnung des Partnereinkommens zu machen. Manchmal folgen
die Besoldungsgesetzgeber Trends. Hier haben wir offensichtlich einen. Man hat ab-
gesprochen: 'Das machen wir jetzt', und dann werden wir wahrscheinlich demnächst
16 oder 17 verschiedene Urteile kriegen. Das kann eine muntere Landschaft in den
Klageverfahren werden, wer wann, wo, wie und wie schnell zum Verfassungsgericht
durchdringt. Auch da macht sich der Gesetzgeber das Leben leichter als es tatsächlich
ist."
Es könnte die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörig viel Arbeit und also Begründungslast sparen, wenn hinreichend klargestellt wäre, in welchem Rahmen die Betrachtung eines Partnereinkommens verfassungsrechtlich möglich oder nicht möglich sein könnte. Auch deshalb hat nun die Kammer die Sprungrevision zugelassen.
@ bebolus
Es obliegt zunächst einmal regelmäßig dem Kläger, seine Klage hinreichend zu substantiieren, also seine Klage zu begründen. Das kann ihm die judikative Gewalt nicht abnehmen. Folge Deiner Vorstellung wäre, dass die Verwaltungsgerichte entweder eine Art verlängerter Arm des Gesetzgebers wäre, sodass die Verwerfungskompetenz vielfach erst den Oberverwaltungsgerichten zukäme, oder dass die Verwaltungsgerichte die Begründungslast des Gesetzgebers ausfüllen müssten, was sie im Sinne der Gewaltenteilung nicht dürfen. Beide Alternativen müssten am Ende jeweils zu einer Art Dopplung der zu leistenden Arbeit führen und also den effektiven Rechtsschutz infrage stellen, da so die sowieso schon regelmäßig eher langen Verfahrensdauern noch einmal systematisch länger werden müssten
Dahingegen sieht der regelmäßige Klageweg wie folgt aus: Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich gezwungen, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen. Er verfolgt mit der Gesetzgebung seine eigenen Zwecke, weshalb ihm die Begründungslast trifft, und zwar weil die Höhe der amtsangemessenen Alimentation nicht unmittelbar der Verfassung zu entnehmen ist. Der Kläger sieht sich nun nicht minder gezwungen, seine Klage zu begründen. Denn er verfolgt mit seiner Klage nicht minder seine eigenen Zwecke, weshalb ihn nicht minder die Begründungslast trifft. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft nun, nachdem der Dienstherr als Teil der exekutiven Gewalt auf Basis der gesetzlichen Regelung eine Besoldung gewährt und einen Widerspruch gegen die von ihm gewährte Besoldung und Alimentation endgültig negativ beschieden hat, die im Rahmen einer zulässigen Feststellungsklage vom Kläger vorgebrachten Gründe, weshalb seiner Meinung nach die ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen sei, auf ihre Stichhaltigkeit hin, indem sie seine Klagebegründung heranzieht. Sie zieht dabei in der Regel ebenfalls die Gesetzesbegründung des Gesetzgebers heran - jedenfalls spätestens dann, wenn der Kläger argumentiert, dass gesetzliche Regelungen nicht sachgerecht seien - und sieht sich veranlasst, sie solange als sachgerecht zu betrachten, solange sie sich nicht veranlasst sieht, sie als evident sachwidrig betrachten zu müssen. Sie sieht sich dabei zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet. Ihre Aufgabe kann aber nicht sein, jeder unbegründeten Vermutung im Sinne des Untersuchnungsgrundsatzes nachzugehen. Denn das Ergebnis wäre, dass die Verwaltungsgerichte nur so von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten geflutet werden würden, und zwar wiederkehrend ohne stichhaltig vorgebrachte Gründe, welche gesetzlichen Regelungen warum nicht sachgerecht seien sollten, was beides nicht im Sinne des effektiven Rechtsschutzes sein könnte.
Es ist also nicht die Aufgabe der Gerichte, Dir als Kläger zu erläutern, das alles mit rechten Dingen vor sich geht, sondern das ist die Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und das ist die Aufgabe des Dienstherrn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Aufgabe der Gerichte ist es, das Handeln der beiden anderen Gewalten zu kontrollieren, wozu es auf Kläger angewiesen ist, die ihr Begehr sachgerecht formulieren. Entsprechend regelt § 82 Abs. 1 VwGO das, was vom Kläger zu verlangen ist:
"Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden."