Hier bezieht es sich ja nur auf die Beratung, die steht immer am Ende des Verfahrens und führt quasi direkt zur Entscheidung.
Der neue Richter müsste sich dann halt einarbeiten und dann geht es einfach weiter, wo zuvor aufgehört wurde. Denn die anderen haben ihre Standpunkte ja ggf. schon festgelegt und beraten. Müssen also nur wiederholen, was Sie in der vorherigen Beratung gesagt haben.
Bei Strafprozessen müsste dann wirklich quasi von 0 wieder angefangen werden, da Zeugenvernehmungen nicht reproduzierbar sind. Da wird nur darauf verzichtet, wenn nicht maßgeblich für die Entscheidung.
Der zweite Absatz ist formell so nicht einfach möglich. Ein Gerichtsverfahren ist keine technische Angelegenheit, sondern hat im formellen Rahmen zu erfolgen, was in unserem Fall (wie dargelegt) mit der Besetzung eines neuen Berichterstatters geschehen muss.
Dabei könnte man - indem man formell das Verfahren neu beginnt - nicht am alten Punkt der Beratung anschließen, sondern müsste im formellen Rahmen von vorn beginnen. Entsprechend greifen dann die Probleme, wie ich sie dargestellt habe. Man kann sich das anders wünschen, aber das hat sachlich keine Bedeutung, da nicht unsere Wünsche maßgeblich sind, sondern Recht und Gesetz. Das würde (s. den ersten Absatz meines vorherigen Posts) schon im Allgemeinen einige Probleme mit sich bringen. Wenn aber der Berichterstatter ausscheidet, wird die Sachlage selbst dann schwierig, wenn - wie in den anderen Fällen - ein anderer der von Beginn an am Verfahren beteiligte BVR zum Berichterstatter wird (s. den nachfolgenden Punkt 3).
Spielen wir das Ganze also kurz noch weiter durch: Da alsbald die BVR König und Maidowski ausscheiden werden, neue BVR aber wegen des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht hinzutreten können, verringerte sich die Zahl der entscheidungsbefugten BVR auf sechs und damit auf die Mindestzahl, womit sich mehrere formelle Probleme auftun:
1. Sobald ein weiterer BVR längerfristig ausfallen sollte, wäre die Mindestzahl der einen Senat bildenden Mitglieder unterschritten und könnte, da kein weiterer Richter einem laufenden Verfahren beitreten darf, das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden.
2. Ergeht ein mit sechs Stimmen geführtes Verfahren, das mit acht BVR begonnen worden ist, nicht einstimmig, ist das formell möglich, aber die Gefahr der Anfechtung sollte ggf. erheblich vergrößert sein. Einen solchen Fall dürften sich alle Senatsmitglieder sicherlich ersparen wollen.
3. Für unseren Fall: Ich habe mir gerade noch einmal den § 20 GO-BVerfG angeschaut, dessen Absatz 1 ausführt, dass
vor Beginn eines Geschäftsjahrs mit Wirkung von seinem Beginn an vom Senat u.a. zu beschließen ist, wer der Berichterstatter ist. Abs. 2 lässt zu, vor Beginn des Geschäftsjahrs einen Mitberichterstatter zu bestimmen. Sofern das also im letzten Jahr geschehen sein sollte, würde das Verfahren offensichtlich auch nach dem Ausscheiden des BVR Maidowski fortgeführt werden können, eben mit der Mindestzahl an notwendigen Senatsmitgliedern, wobei nun der Mitberichterstatter seine betreffende Pflicht nun allein fortführen würde. Auch das dürfte aber - wie vorhin geschrieben - wegen der Dauer des Verfahrens und den ggf. durch die von BVR Maidowski vorgenommenen Prägungen eventuell mit formellen Tücken versehen sein. Insofern sollte auch daran kaum jemand ein Interesse haben.
Wie gesagt, dem Senat war vor Beginn des Geschäftsjahrs die Komplexität der angekündigten "Pilotverfahren" klar. Zugleich sollte es wahrscheinlich sein, dass er erst in diesem Jahr in die Beratung eingetreten ist. Ergo wird das Verfahren so im Vorfeld geregelt worden sein, dass es absehbar mit dem Ausscheiden des BVR Maidowski beendet sein wird.
Darüber hinaus bleibt (s. was ich vorhin geschrieben habe) § 23 GO-BVerfG zu beachten (Berichterstatterprinzip): "In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt das berichterstattene Mitglied des Senats ein schriftliches Votum vor."