Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4283314 times)

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7980 am: 31.08.2025 08:38 »
Hier muss ich raten, aber ich denke: ja. Das liegt daran, dass die beteiligten Richter den Urteilstext wirklich Zeile für Zeile besprechen. Da wird tatsächlich über jeden Satz diskutiert.

Das würde erklären, warum man „Späteinstiege“ ablehnt mit der Folge, dass bei Tod neu begonnen werden müsste.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7981 am: 31.08.2025 08:54 »
Das Hörensagen stammt wohl von gewissen Strafprozessen. Da dort fast immer eine lange Beweisaufnahme (Zeugen etc.) und mündliche Verhandlung stattfindet, muss der Prozess bei Richterwechsel neu aufgerollt werden, da der neue Richter ja nicht bei der Zeugenvernehmung dabei war.
Das dürften die 2 Hauptgründe für dieses Hörensagen sein, ohne jetzt genau in die prozessualen Vorschriften einzutauchen.

Hier gibt es keine Zeugen und mündliche Verhandlung, nur schriftliche Stellungnahmen. Daher kann ein Richterwechsel problemlos vorgenommen werden. Der neue Berichterstatter dürfte nur mehrere Monate zur Einarbeitung benötigen.


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7982 am: 31.08.2025 14:28 »
Die acht BVR sind im Senat nicht zuletzt in ihrer Stimme gleichberechtigt. Das muss bei der Beratung und Entscheidungsfindung Beachtung finden. Dabei kann insbesondere der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht unbeachtet bleiben, wonach also niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Mit dem ordnungsgemäßen Wechsel der Richterbank erlöschen die Rechte und Pflichten des ehemaligen BVR und sind jene des neuen BVR beachtlich. Da er nun in seiner Stimme gleichberechtigt ist, hat auch das BVerfG zu gewährleisten, um formell ein ordnungsgemäßes Verfahren zu garantieren, dass sich der neue BVR in seinen Rechten nicht eingeschränkt sieht, was nicht nur für ihn selbst und die anderen Richter maßgeblich ist, sondern ebenso für unmittelbare oder mittelbare Verfahrensbeteiligte so der Fall sein kann. Von daher ist auch nach einem ordnungsgemäßen Wechsel sorgsam darauf achtzugeben, dass keine Verfahrensfehler insbesondere durch diesen Wechsel entstehen können.

Darüber hinaus handelt das BVerfG im Sinne von § 15a Abs. 2 BVerfGG nach dem Berichterstatterprinzip, und zwar nicht nur in Kammer-, sondern ebenso in Senatsentscheidungen. Der Berichterstatter wird durch die Geschäftsverteilungsbeschlüsse ernannt; allerdings endet seine Berichterstatterpflicht zwangsläufig mit dem ordnungsgemäßen Ende seiner Amtstätigkeit. Aufgabe des Berichterstatters ist u.a. das Führen der Akte, die Vorbereitung und Durchführung der Verfahrensverhandlung sowie die Erstellung eines Votums als Grundlage für eine Entscheidung. Darüber hinaus obliegt es ihm, die Begründung der ergangenen Entscheidung zu formulieren, und zwar unter dem Gebot der loyalen Darstellung der Mehrheitsmeinung, auf deren Grundlage am Ende die Entscheidung gefällt worden ist.

Wird nun der Berichterstatter während eines laufenden Verfahrens von diesem abberufen, ist offensichtlich ein neuer Berichterstatter zu ernennen, der über dieselben Rechte verfügt und dieselben Pflichten zu erfüllen hat wie alle anderen Berichterstatter auch. Entsprechend kann er sich sicherlich die Vorarbeiten oder gar ein bereits erstelltes Votum als Grundlage für die Entscheidung zueigen machen; allerdings dürfte hierbei ebenfalls formell zu beachten bleiben, dass und wie stark am Ende der Vorarbeit für die Entscheidung des Senats Bedeutung und Gewicht zugekommen ist. Denn nicht umsonst wird in diesem Fall ja nicht der vormalige Berichterstatter die Verfahrensverhandlung bis zum Schluss durchgeführt haben.

Für unseren Fall bedeuten die letzten Ausführungen nicht zuletzt im Hinblick auf die bereits jetzt vollzogene Dauer der angekündigten Verfahren, der damit einhergehenden umfangreichen Vorarbeiten durch den aktuellen Berichterstatter, die in der Gerichtsakte dokumentiert sind, sowie das Interesse des Gerichts, die angekündigten Berliner "Pilotverfahren" im Sinne einer "Leitentscheidung" zum Ende zu bringen, dass das Einsetzen eines neuen Berichterstatters, der am Ende in der dokumentierten Gerichtsakte allein aus Zeitgründen kaum nennenswerte oder vergleichbare Spuren hinterlassen haben wird, sofern er sich den Wertungen des vormaligen und nun ausgeschiedenen Berichterstatters anschließen wollte, ein offensichtlich nicht geringes Risiko, nämlich dass die ergangene Entscheidung am Ende formell angegriffen werden könnte. Alles andere wiederum bedeutete eine augenscheinlich hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Dauer des Verfahrens allein aus formellen Gründen noch einmal im ggf. nicht geringen Maße verlängern dürfte.

Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Bedeutung der Entscheidung, dem ihr am Ende zugrunde liegenden Aufwand und der Dauer bis zu ihrem Ergehen dürfen wir also davon ausgehen, dass der Senat im hohen Maße zu einer formell zweifelsfreien Entscheidung wird kommen wollen. Die dafür mit Abstand größte Garantie bietet der Abschluss des Verfahrens vor dem Ausscheiden des heutigen Berichterstatters. Insofern dürfen wir davon ausgehen, dass es so kommt, dass also der heutige Berichterstatter die Senatsentscheidung zu einem ordnungsgemäßen Ende bringen und dass die am Ende vorliegende schriftliche Entscheidungsbegründung dann mindestens in einem recht weitgehenden Maß seine Handschrift tragen wird. Alles andere wäre entsprechend wie dargestellt doch einigermaßen erstaunlich, wird also nicht eintreten.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7983 am: 31.08.2025 15:08 »
Das Hörensagen stammt wohl von gewissen Strafprozessen.
Nein, das hatte ich irgendwo gelesen und gerade wieder gefunden:
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/15.html
Absatz 3 sagt "Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden."

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7984 am: 31.08.2025 15:33 »
Hier bezieht es sich ja nur auf die Beratung, die steht immer am Ende des Verfahrens und führt quasi direkt zur Entscheidung.

Der neue Richter müsste sich dann halt einarbeiten und dann geht es einfach weiter, wo zuvor aufgehört wurde. Denn die anderen haben ihre Standpunkte ja ggf. schon festgelegt und beraten. Müssen also nur wiederholen, was Sie in der vorherigen Beratung gesagt haben.

Bei Strafprozessen müsste dann wirklich quasi von 0 wieder angefangen werden, da Zeugenvernehmungen nicht reproduzierbar sind. Da wird nur darauf verzichtet, wenn nicht maßgeblich für die Entscheidung.

SwenTanortsch

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« Antwort #7985 am: 31.08.2025 17:21 »
Hier bezieht es sich ja nur auf die Beratung, die steht immer am Ende des Verfahrens und führt quasi direkt zur Entscheidung.

Der neue Richter müsste sich dann halt einarbeiten und dann geht es einfach weiter, wo zuvor aufgehört wurde. Denn die anderen haben ihre Standpunkte ja ggf. schon festgelegt und beraten. Müssen also nur wiederholen, was Sie in der vorherigen Beratung gesagt haben.

Bei Strafprozessen müsste dann wirklich quasi von 0 wieder angefangen werden, da Zeugenvernehmungen nicht reproduzierbar sind. Da wird nur darauf verzichtet, wenn nicht maßgeblich für die Entscheidung.

Der zweite Absatz ist formell so nicht einfach möglich. Ein Gerichtsverfahren ist keine technische Angelegenheit, sondern hat im formellen Rahmen zu erfolgen, was in unserem Fall (wie dargelegt) mit der Besetzung eines neuen Berichterstatters geschehen muss.

Dabei könnte man - indem man formell das Verfahren neu beginnt - nicht am alten Punkt der Beratung anschließen, sondern müsste im formellen Rahmen von vorn beginnen. Entsprechend greifen dann die Probleme, wie ich sie dargestellt habe. Man kann sich das anders wünschen, aber das hat sachlich keine Bedeutung, da nicht unsere Wünsche maßgeblich sind, sondern Recht und Gesetz. Das würde (s. den ersten Absatz meines vorherigen Posts) schon im Allgemeinen einige Probleme mit sich bringen. Wenn aber der Berichterstatter ausscheidet, wird die Sachlage selbst dann schwierig, wenn - wie in den anderen Fällen - ein anderer der von Beginn an am Verfahren beteiligte BVR zum Berichterstatter wird (s. den nachfolgenden Punkt 3).

Spielen wir das Ganze also kurz noch weiter durch: Da alsbald die BVR König und Maidowski ausscheiden werden, neue BVR aber wegen des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht hinzutreten können, verringerte sich die Zahl der entscheidungsbefugten BVR auf sechs und damit auf die Mindestzahl, womit sich mehrere formelle Probleme auftun:

1. Sobald ein weiterer BVR längerfristig ausfallen sollte, wäre die Mindestzahl der einen Senat bildenden Mitglieder unterschritten und könnte, da kein weiterer Richter einem laufenden Verfahren beitreten darf, das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden.

2. Ergeht ein mit sechs Stimmen geführtes Verfahren, das mit acht BVR begonnen worden ist, nicht einstimmig, ist das formell möglich, aber die Gefahr der Anfechtung sollte ggf. erheblich vergrößert sein. Einen solchen Fall dürften sich alle Senatsmitglieder sicherlich ersparen wollen.

3. Für unseren Fall: Ich habe mir gerade noch einmal den § 20 GO-BVerfG angeschaut, dessen Absatz 1 ausführt, dass vor Beginn eines Geschäftsjahrs mit Wirkung von seinem Beginn an vom Senat u.a. zu beschließen ist, wer der Berichterstatter ist. Abs. 2 lässt zu, vor Beginn des Geschäftsjahrs einen Mitberichterstatter zu bestimmen. Sofern das also im letzten Jahr geschehen sein sollte, würde das Verfahren offensichtlich auch nach dem Ausscheiden des BVR Maidowski fortgeführt werden können, eben mit der Mindestzahl an notwendigen Senatsmitgliedern, wobei nun der Mitberichterstatter seine betreffende Pflicht nun allein fortführen würde. Auch das dürfte aber - wie vorhin geschrieben - wegen der Dauer des Verfahrens und den ggf. durch die von BVR Maidowski vorgenommenen Prägungen eventuell mit formellen Tücken versehen sein. Insofern sollte auch daran kaum jemand ein Interesse haben.

Wie gesagt, dem Senat war vor Beginn des Geschäftsjahrs die Komplexität der angekündigten "Pilotverfahren" klar. Zugleich sollte es wahrscheinlich sein, dass er erst in diesem Jahr in die Beratung eingetreten ist. Ergo wird das Verfahren so im Vorfeld geregelt worden sein, dass es absehbar mit dem Ausscheiden des BVR Maidowski beendet sein wird.

Darüber hinaus bleibt (s. was ich vorhin geschrieben habe) § 23 GO-BVerfG zu beachten (Berichterstatterprinzip): "In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt das berichterstattene Mitglied des Senats ein schriftliches Votum vor."