Autor Thema: Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst  (Read 693706 times)

Bundi

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1590 am: 27.08.2025 08:53 »
@Swen

Erneut vielen Dank fuer deine Ausfuehrungen zum Thema.
Ich glaube ein grosser Teil des Frustes und der Veraergerung der Kollegen liegt darin begruendet, dass zum einen viele sicher monetaer betroffen sind, was ja zu erwarten war, aber viel mehr auch dadurch verursacht wird, dass wir alle der eine weniger der andere mehr in unserem taeglichen Dienst daran gehalten sind Recht und Gesetz zu beachten und entsprechend um- oder gar zurchzusetzen.
In diesem Kontext ist es umso unverstaendlicher dass ausgerechnet das Verfassungsorgan welches uns die Gesetze, an die wir uns alle halten muessen und die wir umsetzen oder gar durchsetzen sollen, sich selber nicht an die Gesetze und der diesbezueglichen Rechtsprechung haelt. Und das diesem Treiben eben nicht Einbhalt geboten wird oder werden kann fuehrt sicher zu dem Frust den man dann gerne am falschen Adressaten ablaedt.

In deinem Beitrag hast du sehr klar den Zielkonflikt, so nenne ich es mal, des BVerfG herausgearbeitet, naemlich auf der einen Seite die Gesetzgeber wieder in dem Rahmen der Verfassung zurueckzuholen aber den Entscheidungsspielraum der Gesetzgeber nicht weiter massiv einzuhegen und so zu versteinern.
Angesichts der vorsaetzlichen Missachtung der Verfassung und der Rechtsprechung durch das BVerfG seitens der Gesetzgeber wird es nach meiner Bewertung aber nicht ohne eine weitere sehr wahrscheinlich massive Einhegung des Entscheidungsspielraumes des Gesetzgebers gehen.
Dies wird zu einer weiteren Versteinerung wie du es nanntest fuehren, die nicht im Sinne des BVerfG ist.
Wie glaubst du kommt das BVerfG aus diesem Zielkonflikt oder ist dieser ueberhaupt zu loesen ?

Bundi

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1591 am: 27.08.2025 09:06 »
@ Swen

Es ist nach meiner Bewertung davon auszugehen, dass unsere BesGesetzgeber nach einem weiteren Urteil welches Ihren Entscheidungspielraum weiter einhegt, sicher kreativ an Entwuerfen arbeiten werden die eine aA, wie wir sie bisher verstehen, weiterhin verhindern wird.
Will sagen es ist zu erwarten, dass weitere kreative Ideen die Besoldung eben nicht stark zu erhoehen gesucht werden. Sei es zB durch das jetzt diskutierte Partnereinkommen.
Wie siehst du die Chancen und Optionen des BVErfG den BesGesetzgebern quasi einen Riegel diesbezueglich vorzuscheiben um zu verhindern, dass dies ein ewiges Hase und Igel Spiel werden wird.
Denn darauf laeuft es doch hinaus so wie ich es sehe.
Das BVerfG urteilt zu einem vorgelegten Fall und die Gesetzgeber erfinden im Nachgang wieder etwas neues ueber welches das BVerfG eben noch nicht entscheiden konnte da es nicht Gegenstand des Verfahrens war und so weiter und so weiter.
Wenn es ein Gesetzgeber geschickt anstellt kann so die ganze Materie sehr lange Zeit verhindert werden.
Da das BVerfG eben nicht dem Gesetzgeber vorrechnet wie eine aA aussieht und zwar in konkreter Hoehe, was nicht seine Aufgabe ist haben wir ja schon in der Vergangenheit eroertert, duerfte hier immer wieder den Gesetzgebern das Tor offen bleiben eben solcher Modelle/Gesetze zu entwerfen die eine aA soweit moeglich verhindern.
Welche Optionen des BVerfG dies zu verhindern bzw abzustellen siehst du ?

Nils1994

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1592 am: 27.08.2025 10:37 »
Guten Tag, auf Wunsch meiner Kameraden die fleißig hier in dem Forum mitlesen soll ich fragen ob denn nun mit einer Abschlagszahlung/Lohnerhöhung auf der nächsten Gehaltsabrechnung zu rechnen ist? Da dieses aus einem pdf Dokument welches hier verlinkt wurde hervorgeht.

MkG

DaNo1915211223

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1593 am: 27.08.2025 10:42 »
Guten Tag, auf Wunsch meiner Kameraden die fleißig hier in dem Forum mitlesen soll ich fragen ob denn nun mit einer Abschlagszahlung/Lohnerhöhung auf der nächsten Gehaltsabrechnung zu rechnen ist? Da dieses aus einem pdf Dokument welches hier verlinkt wurde hervorgeht.

MkG

Dezember 2025

SwenTanortsch

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1594 am: 27.08.2025 11:18 »
Deine Frage(n) könnte man nun an einer ganzen Reihe an Punkten festmachen, Bundi ich will nur fünf zentrale Sachverhalte kurz herausgreifen, die ich ja in der Vergangenheit bereits an verschiedenen Stellen herausgestellt habe:

1. Wie ich ja schon mehrfach ausgeführt und begründet habe, gehe ich zunächst einmal von einer recht hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass der Senat eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG betreffend den Berliner Rechtskreis für den Zeitraum 2010 bis 2015 hinsichtlich der A-Besoldung oder Teile von ihr erlassen und dabei auch mindestens bis zu einem gewissen Grad Maßnahmen hinsichtlich der im Einzelfall anzuwendenden Art und Weise der Vollstreckung als Teil des Regelungskontextes festlegen wird. Wie das im Einzelnen aussehen könnte, dürfte schwierig abzuschätzen sein. Die Verfahren 2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18 betreffen für die folgenden Zeiträume folgende Besoldungsgruppen:

2 BvL 5/18: 2010 bis 2015, A 10 betreffend
2 BvL 6/18: ebenso
2 BvL 7/18: 2010 bis 2015, A 12 betreffend
2 BvL 8/18: 2010 bis 2015, A 10 betreffend
2 BvL 9/18: 2010, A 10 betreffend; 2011 bis 2014, A 11 betreffend; 2014 und 2015, A 12 betreffend.

Dabei ist hier davon auszugehen, dass in einem Teil der Verfahren eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots festgestellt werden wird, in anderen Teilen werden die verletzten Grundgehaltssätze als Folge des vollständig abgearbeiteten "Pflichtenhefts" festzustellen sein. Die Art und Weise der von mir angenommenen Vollstreckung dürfte folglich mindestens diese Besoldungsgruppen umfassen, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch jene, die sich im genannten Zeitraum hinsichtlich des Mindestabstandsgebots als unmittelbar verletzt zeigen. Damit würden wir also eine vergangenheitsbezogene Regelung der Art und Weise der Vollstreckungsanordnung vorfinden, die den Besoldungsgesetzgeber in futuro nicht unmittelbar in seinem weiten Entscheidungsspielraum einschränkt.

2. Darüber hinaus dürfte so aber ebenfalls auf der Hand liegen, dass die Besoldung in Berlin ebenso nach 2015 allein wegen der Summe der Fehlbeträge in allen Besoldungsgruppen kaum amtsangemessen gewesen sein dürfte. Insofern sollte erwartbar sein, dass der Senat eine Methode erstellen wird, die es indiziell ermöglicht, im Sinne des "Grundgehaltsäquivalents" oder einer anderen zielführenden Methodik den Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A zu ermitteln. Auch damit würde sich der Besoldungsgesetzgeber, was zukünftig die Ausgestaltung der Besoldung in Form und Höhe anbelangt, nicht in seinem weiten Entscheidungsspielraum eingeschränkt sehen, da diese Methodik bekanntlich eine ausschließlich indizielle ist. Sie würde "nur" offenbar, wann sich ggf. die Höhe der Grundgehaltssätze und damit die Form der Besoldungsordnung A - also eine ggf. vorzunehmende Anhebung der Grundgehaltssätze unterer Besoldungsgruppen unter der Zielsetzung gehobene und höhere Besoldungsgruppen nicht anheben zu wollen - nicht mehr sachlich rechtfertigen lassen. Auch damit sieht sich der Besoldungsgesetzgeber dann zukünftig nicht in seinem weiten Entscheidungsspielraum eingeschränkt, jedoch veranlasst, sachgerechte Grundgehälter in der Besoldungsbemessung zu begründen.

3. Entsprechend sollte weiterhin davon auszugehen sein, dass der Senat, den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers, den er bislang durch die entsprechend formulierten Begründungspflichten kanalisiert hat, nun durch die weitere Konkretisierung jener Pflichten einhegt (auch dazu ist ja in der Vergangenheit bereits einiges geschrieben worden). Diese Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, greift nicht unmittelbar in materielles Recht ein, sondern verschärfte dann die prozeduralen Anforderungen. Das dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit das Verhältnis von leistungsbezogenen Gehaltsbestandteilen und nicht-leistungsbezogene Besoldungsbestandteile betreffen. Die aus den Begründungspflichten resultierende "Einhegung" bliebe dabei ggf. bis zu einem gewissen Grad auch "nur" formelle, indem sie den Fachgerichten weitere Direktiven zur Prüfung dieser "zweiten Säule" des Alimentationsprinzips an die Hand geben würde. Die Auswirkungen auf den Besoldungsgesetzgeber wären so dann mindestens mittelbare, schränkten aber zugleich ebenfalls den weiten Entscheidungsspielraums des zukünftigen Besoldungsgesetzgeber nur bedingt ein, stärkte und konkretisierte aber ebenso wie schon die unter 2. genannte Maßnahme die fachgerichtlichen Mittel, was die ungebrochene Fortsetzung auch im Hinblick auf das, was ich unter 1. geschrieben habe deutlich unattraktiver bzw. auch politisch gefährlicher machte, da ein fortgesetzt aufrechterhaltener und weiter vorangetriebener - also dann für die Öffentlichkeit offen erkennbarer - Verfassungsbruch die so vorgehenden politischen Verantwortungsträger diskreditieren sollte.

4. Die weitere Konkretisierung der den Besoldungsgesetzgeber treffenden Begründungspflichten könnte oder dürfte weiterhin mit einer Herleitung der Stellung der sozialen Besoldungskomponenten, die als solche keine besonderen verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen können, da sie kein Teil des Alimentationsprinzips sind, ihre Gewährung also auf keinem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums beruhen sollte - anders stellt sich das hinsichtlich der Alimentation der Familie dar; sie ist Teil der hergebrachten Grundsätze, anders jedoch als ihre nicht verfassungsrechtlich festgelegte Gestalt -, im Gefüge der Besoldungsbemessung einhergehen, die - ggf. im Rahmen eines Obiter Dictums - gleichfalls aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herleitet, dass eine Betrachtung zivilrechtlicher Einkünfte mindestens bei aktiven Beamten dem Besoldungsgesetzgeber nicht gestattet ist. Auch damit würde der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, nicht weiter eingeschränkt werden, da das Referat ja nur die heute sowieso schon von ihm zu beachtenden Grundsätze noch einmal in Erinnerung brächte.

Das wären zunächst einmal vier zentrale Leitpflöcke, von denen ich ausgehe, dass sie in den Boden gebracht werden müssten, um so die beiden "Säulen" des Alimentationsprinzips weiter zu festigen. Eine "Versteinerung" des Besoldungsrechts würde von ihnen nicht ausgehen, allerdings würde sich der Besoldungsgesetzgeber nun eindeutig daran gebunden sehen, dass die Form und Höhe der seit 2021 neu geregelten sozialen Besoldungskomponenten wie auch in weiten Teilen die Höhe der zuvor schon von der Form her geregelten sozialen Bestandteile - also die Familienzuschläge - sich nicht sachlich rechtfertigen lassen.

5. Entsprechend dürfte es dann m.E. wahrscheinlich sein, dass nächste Jahr neben Schleswig-Holstein, das die Sache nun vonseiten des dbb-SH durch eine Verzögerungsbeschwerde vorantreibt, ebenfalls Niedersachsen, wo konkrete Normenkontrolvlerfahren ebenfalls wie Berlin als Folge einer Revisionsentscheidung anhängig sind, aufgerufen werden sollten, wo wiederum schon 2023 offensichtlich zugleich eine Art verfassungsrechtliches "Faustpfand" zurückgehalten werden sollte. Auch das sollte dann den Druck auf zwei weitere Rechtskreise deutlich erhöhen - was gleichfalls Folge eines nun nach Abschluss des weiteren "Pilotverfahrens" mitsamt der Folge einer "Leitentscheidung" erwartbaren schnelleren Entscheidungsfluss sein sollte, ohne dass das zur "Versteinerung" des Rechtsgebiets führte.

Da dieser Beitrag letztlich nicht unmittelbar mit den Tarifverhandlungen verbunden ist, überführe ich ihn zugleich ins Forum der Bundesbeamten, da da die Diskussion von einer größeren Zahl an Personen geführt wird als im Länderforum, wo ggf. der eigentliche Ort dieser Betrachtung wäre.

Petr Rigortzki

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1595 am: 27.08.2025 11:28 »
Auszug aus Anschreiben BMI an die anderen obersten BBH

In engem zeitlichem Zusammenhang hiermit und im Vorgriff auf eine Gesetzesinitiative der
Bundesregierung, das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst auf die
Bundesbesoldung und -versorgung zeitgleich und systemgerecht zu übertragen, soll das
Kabinett kurzfristig darüber Beschluss fassen, für die in den Jahren 2025 und 2026 im
Tarifbereich vorgesehenen linearen Erhöhungen der Bezüge Abschlagszahlungen an die
Besoldungs- und Versorgungsberechtigten zu leisten.


Damit das ITZBund in die Lage versetzt
wird, die Abschlagszahlungen noch vor Beginn längerer, weil umfassenderer Wartungs- und
Systempflegearbeiten ab Mitte Dezember 2025, zu denen parallel keine
Programmierungsarbeiten stattfinden können, programmtechnisch umzusetzen, kann bei
diesem Vorhaben auf den geplanten Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung nicht
zugewartet werden.


Sollen Abschlagszahlungen noch vor Beginn dieser Arbeiten programmiert werden, bedarf es
bereits am 3. September 2025 einer Kabinettbefassung über Abschlagszahlungen. Bis dahin
kann der Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung nicht kabinettreif abgestimmt
werden. Hintergrund ist, dass mit dem Gesetzentwurf zugleich auch die zwingend
erforderliche, aber komplexe und deshalb im Detail sorgfältig abzustimmende Umsetzung der
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zum Mindestabstand der
Besoldung zur Grundsicherung und zur Alimentation kinderreicher Familien erfolgen soll.
Beide Vorhaben sind von Verfassungs wegen zusammen zu betrachten. Der Tariflohnindex ist
wie der Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung (mit den daraus folgenden
Konsequenzen für das gesamte Besoldungsgefüge) jeweils einer der vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter zur Prüfung einer amtsangemessenen
Alimentation, wobei wiederum die Alimentation kinderreicher Familien an das Niveau der
amtsangemessenen Alimentation anknüpft.

Nach Aufhebung der vorläufigen Haushaltswirtschaft sollen vsl. beginnend mit der
Bezügezahlung für Dezember 2025 zunächst Abschläge auf einen ersten linearen
Anpassungsschritt der Tarifeinigung mit einer Erhöhung um 3,0 % rückwirkend zum 1. April
2025 erfolgen.
Neben dem monatlichen Abschlag sollen bei der Bezügezahlung für Dezember
2025 zugleich die Abschläge für die Monate April bis November 2025 zur Auszahlung
kommen. Sodann sollen beginnend mit der Bezügezahlung für Mai 2026 weitere Abschläge
auf einen zweiten linearen Anpassungsschritt der Tarifeinigung zum 1. Mai 2026 mit einer
Erhöhung um 2,8 % erfolgen.


Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium der Finanzen haben dem Vorhaben
zugestimmt.
Der Beschlussvorschlag wird als Anlage übersandt. Entsprechend dem üblichen
Verfahren bei der Gewährung von Abschlagszahlungen im Vorfeld einer gesetzlichen Tarifübertragung ist im Nachgang zum Kabinettbeschluss ein gemeinsames Rundschreiben
von BMI und BMF vorgesehen, in dem die Einzelheiten zur Zahlbarmachung monatlicher
Abschlagszahlungen in voller Höhe des entsprechenden Anpassungsschrittes festgelegt sind.


fcesc4

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1596 am: 27.08.2025 12:54 »
Für die TB gibt es dazu eine Erhöhung der JSZ, einen Urlaubstag mehr und die Möglichkeit der Erhöhung der Arbeitszeit. Das wird alles nicht berücksichtigt?

Petr Rigortzki

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1597 am: 27.08.2025 13:03 »
Wann kommt was?

Der Tarifabschluss gliedert sich im finanziellen Bereich in zwei Teile und soll wirkungsgleich auf die Beamten und Pensionäre übertragen werden.

➡️ Erster Teil in Form einer Abschlagszahlung

Anders als bei den Tarifbeschäftigten kann die Übertragung nur durch entsprechende Anpassungsgesetze erfolgen (Besoldungsanpassungsgesetz, Beamtenversorgungsanpassungsgesetz). Um die Auszahlung durch diese langwierigen Gesetzesverfahren nicht noch weiter zu verzögern, soll der erste Teil des Tarifabschlusses (3%) in Form einer Abschlagszahlung erfolgen. Dies wird mit dem Dezembergehalt dieses Jahres erfolgen (rückwirkend zum 1. April 2025).

➡️ Vor Auszahlung des zweiten Teils:
Umsetzung amtsangemessener Alimentation

Bevor der zweite Teil des Tarifabschlusses (2,8 %) voraussichtlich mit der Bezügezahlung für Mai 2026 zur Auszahlung kommt, soll die amtsangemessene Alimentation umgesetzt sein. Das bedeutet: Die Summen, die derzeit hinter den jeweiligen Besoldungsgruppen stehen, sollen angepasst werden. Ein Entwurf der neuen Besoldungstabelle liegt uns aber noch nicht vor.


Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium der Finanzen haben dem Vorhaben
zugestimmt. Entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Gewährung von Abschlagszahlungen im Vorfeld einer gesetzlichen Tarifübertragung ist im Nachgang zum Kabinettbeschluss ein gemeinsames Rundschreiben von BMI und BMF vorgesehen, in dem die Einzelheiten zur Zahlbarmachung monatlicher Abschlagszahlungen in voller Höhe des entsprechenden Anpassungsschrittes festgelegt sind.

Knarfe1000

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1598 am: 27.08.2025 13:49 »
Woher ist das?

Umlauf

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1599 am: 27.08.2025 14:18 »
Woher ist das?

Das Schreiben wurde hier eingestellt.
Auf dem Sitzungskalender des Kabinetts steht es auch drauf. 3.9.

Knarfe1000

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1600 am: 27.08.2025 14:29 »
Ich traue mich kaum zu fragen: darf man etwa einen Funken Hoffnung haben?

Pensionär

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1601 am: 27.08.2025 15:26 »
Liegt der Entwurf der Besoldungstabellen vor und mögliche weitere Entscheidungen aus Karlsruhe, frage ich mich an dieser Stelle, ob die zuständigen Ministerien da nicht mit heißer Nadel stricken.

Umlauf

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1602 am: 27.08.2025 15:42 »
Liegt der Entwurf der Besoldungstabellen vor und mögliche weitere Entscheidungen aus Karlsruhe, frage ich mich an dieser Stelle, ob die zuständigen Ministerien da nicht mit heißer Nadel stricken.

Hier wurde das dreiseitige Schreiben an die Ministerien gepostet. Mehr liegt an Inhalt nicht vor. Bisher hat noch niemand hier entsprechende Entwürfe gesehen.

Spontan würde ich sagen: 3% der Grundbesoldung wären eine Planungsgröße, wenn es so kommt, wie es kommen soll…

maxg

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Antw:Tarifverhandlungen 2024/2025 Öffentlicher Dienst
« Antwort #1603 am: 27.08.2025 16:02 »
Wenn ich die verschiedenen Quellen und Informationen für mich auf das Wesentliche zusammenfasse, komme ich zu folgenden drei Stufen / Komponenten, die stufenweise immer komplexer werden:

I. Erhöhung um 3% rückwirkend zum 01.04.2025
Diese Erhöhung analog zum Tarifabschluss soll mit den Dezember-Bezügen in einem Rutsch ausgezahlt werden als "Abschlag", für den dann noch kein Gesetzesentwurf vorliegt (wie sonst bei den Nachzahlungen). Hier ist insbesondere die Frage des Mindestbetrags (110 EUR) noch ungeregelt.

II. Erhöhung um 2,8% ab 01.05.2026
Diese Erhöhung soll als Abschlag auf die 103% berechnet und zeitgerecht ausgezahlt werden. Hier könnte schon ein Gesetzesentwurf vorliegen. Das ist aber finanziell grundsätzlich unerheblich, wenn man von einer inhaltlichen Gleichheit ausgeht. Hier sind die Sonderkomponenten ("Weihnachtsgeld") m.E. noch völlig unklar in ihrer Übertragung (ob und wie). Diese Aspekte sind sehr schön im Gehaltsrechner dargestellt (danke dafür!).

III. Umstellungen zur Wiedererreichung der amtsangemessenen Alimentation (aA)
Hierum dreht sich ja letztlich die hiesige Diskussion. Konkrete Ansätze sowohl zur Herangehensweise (Partnereinkommen etc.) wie auch zu einer Nachholung seit 2020 gem. dem BMI-Rundschreiben sind nicht erkennbar.


In der Bewertung muss ich wirklich positiv zuerkennen, dass die Zahlung der 3% für 2025 noch in 2025 wirklich gut ist. Dadurch fällt die Steuer im richtigen Jahr an und die Beschäftigten bekommen diese Komponente einigermaßen zeitnah.
Ähnliches gilt m.E. für den 2. Abschlag ab 05/2026. Auch dieser Teil kommt zeitlich sogar optimal. Auf die Übertragung der Sonderaspekte dürfen wir gespannt hoffen (ich empfehle eine gewisse Skepsis).
Und dass es zur aA noch keinen vorgezeichneten Lösungsweg gibt, kann ich in der chronologischen Entwicklung nachvollziehen (aber trotzdem nicht akzeptieren).
Wofür ich ebenfalls vollstes Verständnis habe, ist die Zusammenfassung von I. bis III. in einem Gesetz. Wenn man I. abgetrennt hätte, wäre ja ein offenkundig nicht verfassungsgemäßes Gesetz verabschiedet worden. Dieser Affront gegenüber dem BVerfG wäre nochmal deutlich schwerwiegender als die hoffentlich nur noch kurzzeitig fortgesetzte Nichtbeachtung des Urteils aus 2020.