Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3737648 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7065 am: 23.01.2025 20:26 »
Hmm, wird dann nur 2024 abgelehnt oder alles? Theoretisch sollte man dann nur ab 2024 klagen und auf die alten Jahre einfach weiterhin warten.

Was hat sich 2024 geändert, außer dass die Besoldung mit dem Partnereinkommen noch schlechter gemacht wurde?

AlxN

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7066 am: 23.01.2025 22:37 »
Sehr abstrus finde ich den Familienergänzungszuschlag. Und wie das Formular in der Realität aussieht.

Es wird eine Verpflichtungserklärung der Beamten „eingeholt“. Sieht so aus (Formular findet man auf der Seite des LBV).



Verpflichtungserklärung

Ich versichere, dass die Höhe des Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens des Ehegatten i.S.d. § 41a LBesGBW
im Kalenderjahr 2025 voraussichtlich weniger als 6.000 Euro beträgt.

Ich verpflichte mich, wesentliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

Ich verpflichte mich, die tatsächliche Höhe des Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens nach Ablauf des Kalender-
jahres gegenüber dem LBV endgültig und vollständig nachzuweisen. Mir ist bewusst, dass der Familienergänzungs-
zuschlag vollständig zurückzuzahlen ist, wenn dieser Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen wird oder
das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die o. g. Grenze übersteigt.




 Man darf dann Häkchen setzen, ich frage mich hierbei jedoch inwieweit das überhaupt rechtlich geht. Es steht nirgends, dass man verpflichtet ist, diese Häkchen zu setzen aber implizit wirkt es so auf mich. Fühlt sich wie Nötigung an..

Interessant finde ich auch, wie das Ganze dann weitergehen soll, wenn da was nicht angekreuzt wird. Aus meiner Sicht muss sich der Dienstherr um das alles kümmern, kann ja nicht sein dass man nun auch selber tätig werden soll damit der Dienstherr verfassungsgemäß handelt - faktisch kann er ja nicht fordern dass mein Ehegatte sein Einkommen preisgibt). Im Gesetzgebungsverfahren wurde ja auch darauf abgestellt dass nur Minderheiten diesen Antrag überhaupt stellen werden und kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht („Bürokratiemonster“).

Obwohl ich als derzeit Anwärter soweit ich weiß nicht vom Alimentationsprinzip profitiere  betrifft es mich als alleinerziehender Familienvater mit zwei Kindern in der Realität doch und deshalb habe ich diesen Antrag einfach mal gestellt. Auch wenn ich weiß, dass dieser wahrscheinlich abgelehnt wird (im Gesetz sind nur Besoldungsgruppen bis A10 Stufe 1 vorgesehen und keine AW10 also Anwärter im gD). Und ich habe mal absichtlich auch nicht alle Häkchen gesetzt.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7067 am: 24.01.2025 00:22 »
Falls es noch nicht gepostet wurde; BW geht dazu über negativ zu bescheiden. Denen geht so die Düse. Schadensbegrenzung läuft.

„BVAnp-ÄG 2024/2025, d.h. ab dem Jahr 2024, nicht mehr wie in den letzten Jahren ruhend gestellt werden sollen. Dies bedeutet, dass eingelegte Widersprüche ablehnend verbeschieden werden und Beamtinnen und Beamte dann in die Klage gezwungen werden sollen, um mögliche Ansprüche zu sichern.“

Quelle?
Hieß es nicht bisher, dass sogar ein Widerspruch nicht notwendig ist?

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7068 am: 24.01.2025 06:55 »
Ich betrachte es in der Tat als ein rechtliches Problem,  dass der Ehepartner genötigt ist, auf Verlangen dem Dienstherr des anderen Ehepartners das Einkommen offen zu legen.

A6 ist das neue A10

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7069 am: 24.01.2025 07:39 »
Falls es noch nicht gepostet wurde; BW geht dazu über negativ zu bescheiden. Denen geht so die Düse. Schadensbegrenzung läuft.

„BVAnp-ÄG 2024/2025, d.h. ab dem Jahr 2024, nicht mehr wie in den letzten Jahren ruhend gestellt werden sollen. Dies bedeutet, dass eingelegte Widersprüche ablehnend verbeschieden werden und Beamtinnen und Beamte dann in die Klage gezwungen werden sollen, um mögliche Ansprüche zu sichern.“

Quelle?
Hieß es nicht bisher, dass sogar ein Widerspruch nicht notwendig ist?

Diejenigen die diesen Text kennen, kenne auch die Quelle. In BW dürften das einige sein. Wenn du bis jetzt aus gutem Glauben noch keinen WS gegen deine Besoldung eingelegt hast wird es Zeit umzudenken, und zwar radikal.

HABICHThatzweiH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7070 am: 24.01.2025 08:26 »
Mein Widerspruch in 2024 wurde von meinem Arbeitgeber (Landkreis) noch ruhend gestellt.

BEAliMenTER

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7071 am: 24.01.2025 11:44 »
Mein Widerspruch in 2024 wurde von meinem Arbeitgeber (Landkreis) noch ruhend gestellt.

Bei mir das gleiche. Diese Woche das Schreiben bekommen

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7072 am: 24.01.2025 12:28 »
Heißt das, dass dieses Schreiben nicht mehr relevant ist ohne dass dies der Beamtenschaft kommuniziert wurde?

https://lbv.landbw.de/-/umgang-mit-widerspr%C3%BCchen-gegen-die-regelungen-des-bvanp-%C3%A4g-2022
"Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich."
« Last Edit: 24.01.2025 12:41 von LehrerBW »

Lichtstifter

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7073 am: 24.01.2025 13:26 »
Sehr abstrus finde ich den Familienergänzungszuschlag. Und wie das Formular in der Realität aussieht.

Wie flexibel ist denn das Schreiben eigentlich, wenn ich als verwitwete oder geschiedene Person mit Unterhaltszahlungen oder alleinerziehende Person oder sonst eine Personengruppe der irgendein solcher Partner faktisch nicht (mehr) zur Seite steht, einen solchen Ergänzungsantrag zu stellen?

AlxN

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7074 am: 24.01.2025 15:39 »
Sehr abstrus finde ich den Familienergänzungszuschlag. Und wie das Formular in der Realität aussieht.

Wie flexibel ist denn das Schreiben eigentlich, wenn ich als verwitwete oder geschiedene Person mit Unterhaltszahlungen oder alleinerziehende Person oder sonst eine Personengruppe der irgendein solcher Partner faktisch nicht (mehr) zur Seite steht, einen solchen Ergänzungsantrag zu stellen?

Dazu habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.
Hier die faq, die ich dazu gerade entdeckt habe:

https://lbv.landbw.de/beamte-und-richter/aktiver-dienst/-/asset_publisher/fkBhAB8lSz4C/content/faq-zum-familienerg%C3%A4nzungszuschlag-fez-antragsverfahren

Im Anhang der Antrag selbst

Edit: gerade in die faq reingelesen :
Unverheirate oder Alleinstehende sind nicht anspruchsberechtigt.

AlxN

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7075 am: 24.01.2025 15:51 »
Auch interessant:

„Die Voraussetzungen des FEZ knüpfen an persönliche Verhältnisse der Anspruchsberechtigten an. So kann die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen. Da dem LBV diese Angaben naturgemäß nicht vorliegen, ist für die Gewährung des FEZ eine erhöhte Mitwirkung der Beamtin / des Beamten notwendig. Auch ist mit einer jährlich notwendigen Anpassung der Höhe des FEZ sowie ggf. auch des Kreises der Anspruchsberechtigten zu rechnen.“

Und:

„Wie mache ich bei Antragstellung die Höhe des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners glaubhaft?

——

Die voraussichtliche Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist bei Antragstellung anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen. Geeignete Unterlagen können insbesondere sein:

Gehaltsmitteilungen des Arbeitgebers / Lohnabrechnung
Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres
Rentenbezugsmitteilung
Rentenbescheid des Vorjahres
Steuerbescheid des Vorjahres“



Mehrt hab ich auf Anhieb nicht gefunden

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7076 am: 24.01.2025 16:05 »

„Wie mache ich bei Antragstellung die Höhe des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners glaubhaft?


Mich betrifft es zwar nicht aber ich würde denen schreiben, dass meine Frau ein eigenes Konto hat und sie mir die geforderten Dokumente auf Nachfrage nicht zur Verfügung stellen wird.

AlxN

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« Antwort #7077 am: 24.01.2025 16:30 »
Schön und gut, wenn die Bürger durch Wohngeld, Kinderzuschlag und Co. nicht unter das Grundsicherungsniveau fallen. Aber das muss alles von Verwaltungsmenschen bearbeitet werden, die evtl. auch in anderer Sache gut gebraucht werden könnten. Zumal nicht jeder die Anträge stellt. Und das aus gutem Grund:

Ich habe selbst Frau und zwei Kinder und kenne das. Ich habe genug anderweitig zu tun als ständig irgendwelche solche Anträge zu erledigen und einzureichen. Elterngeld. Elternzeit. Kindergeld. Familienzuschlag Kinderbezogen/Elternbezogen. Beihilfe. PKV. Wohngeld. Kinderzuschlag. Jugendhilfe. Bildung und Teilhabe... Bei viele Anträgen müssen alle möglichen Unterlagen eingereicht oder nachgereicht werden.

Jetzt soll man auch noch beim Dienstherrn seine verfassungsgemäß zustehende Besoldung selbst beantragen und seine Armut sozusagen nachweisen.

Das Instrument an sich ist schon hart. Es erinnert mich stark an diese sozialrechtlichen Anträge. Ich finde es bedenklich, dass der Gesetzgeber sich hier so genau an Bedürftigkeit orientiert. Man fühlt sich wie der Bittsteller beim Amt und vielen missfällt das

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7078 am: 24.01.2025 16:46 »

„Wie mache ich bei Antragstellung die Höhe des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners glaubhaft?


Mich betrifft es zwar nicht aber ich würde denen schreiben, dass meine Frau ein eigenes Konto hat und sie mir die geforderten Dokumente auf Nachfrage nicht zur Verfügung stellen wird.

Der Gesetzgeber sieht nur die Zugewinngemeinschaft vor und ein? HansGeorg hat vergeblich seinen Ehevertrag mit Gütertrennung einzureichen, indem drin steht, dass er alleine für beide bezahlt und die Ehepartner-IN ihre Einkommen alleine für sich behält?

Ist das alles Dienstzeit, wenn mit dem Angeheiratetem stundenlang am Küchentisch gesprochen, diskutiert und darüber gestritten wird? Dialog zum Ende:
"... sag die drei Worte Beamter" - "Bitte, Bitte, Bitte?" - "nein, die anderem" - "Ich liebe Dich!" - "Davon gehe noch aus,  ...." - "Jetzt versteh ich dich: DU hast Recht" - "Na, endlich."

Wird der Dienstherr schadensersatzpflichtig, wenn dadurch die Ehe nachweisbar zerrüttet wird, und er per Versorgungsausgleich usw. die u.a. gemeinsam zu verzehrende Partnerpension nicht mehr erleben wird?

Wie nennt man dann eine Kreisverwaltung? Zuhälterring? - Berufsbezeichnung dementsprechend Zuhälter statt Beamter, denn der Partner wird zum Anschaffen geschickt, wenn notfalls nur noch so Haushaltslöcher gestopft werden können?
« Last Edit: 24.01.2025 17:00 von A9A10A11A12A13 »

Versuch

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« Antwort #7079 am: 24.01.2025 17:30 »
Heißt das, dass dieses Schreiben nicht mehr relevant ist ohne dass dies der Beamtenschaft kommuniziert wurde?

https://lbv.landbw.de/-/umgang-mit-widerspr%C3%BCchen-gegen-die-regelungen-des-bvanp-%C3%A4g-2022
"Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich."
Das Problem hierbei ist, dass es 2024 ja ein neues Gesetz gab
Aber auch so, ist so ein Schreiben m.m.n. wertlos.
Immer Widerspruch einlegen, nie dem Besoldungsgesetzgeber vertrauen.