Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3476401 times)

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7080 am: 24.01.2025 19:04 »
Heißt das, dass dieses Schreiben nicht mehr relevant ist ohne dass dies der Beamtenschaft kommuniziert wurde?

https://lbv.landbw.de/-/umgang-mit-widerspr%C3%BCchen-gegen-die-regelungen-des-bvanp-%C3%A4g-2022
"Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich."
Das Problem hierbei ist, dass es 2024 ja ein neues Gesetz gab
Aber auch so, ist so ein Schreiben m.m.n. wertlos.
Immer Widerspruch einlegen, nie dem Besoldungsgesetzgeber vertrauen.

Tztztztz, dabei fühle ich mich seit Jahren gut aufgehoben und wertgeschätzt .... *IRONIE OFF*

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7081 am: 03.02.2025 11:08 »
LBV BW sucht im neusten Newsletter Prozessjuristen.  ::)

HRoffice

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7082 am: 03.02.2025 11:51 »
Vorerst vielleicht nur für Hamburg relevant, aber mir kam gerade zu Ohren, dass die FHH als Beklagte im laufenden Verfahren am Verwaltungsgericht einen Befangenheitsantrag gegen 4 oder 5 der Richter eingebracht. Weil…ja das könnt ihr euch sicher denken…diese Richter selbst Kläger i.S. Besoldung sind. ;D

Es bleibt spannend!

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7083 am: 03.02.2025 12:58 »
LBV BW sucht im neusten Newsletter Prozessjuristen.  ::)

In den Bewerbungsanforderung steht bestimmt folgendes: Bezahlung erfolgt nach B25 oder sie können sich auch bewerben mit einem Doppelprädikat der Marke „Unterirdisch“.  ;D

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7084 am: 03.02.2025 13:12 »
LBV BW sucht im neusten Newsletter Prozessjuristen.  ::)

In den Bewerbungsanforderung steht bestimmt folgendes: Bezahlung erfolgt nach B25 oder sie können sich auch bewerben mit einem Doppelprädikat der Marke „Unterirdisch“.  ;D

OT:
...oder man schaut nach https://lbv.landbw.de/das-lbv/karriere/stellenangebote

Bitte die Volljuristen nicht mit den Führungsjuristen (E10) verwechseln.

Da finde ich es auf dem Sattel attraktiver als Jobbike-Chef einer bis zu neunköpfigen Truppe. Dann gibt es ein Jobbike Luftpumper, Jobbike Vorderrat, Jobbike Hinterrat, Jobbiker Mittelmotor, ...

Beamtenneuling

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7085 am: 04.02.2025 17:26 »
E10 als SGL mit Personalverantwortung ist schon was wenig, oder?

Bei uns gibt es zumindest die E11 ohne Personalverantwortung als Sachbearbeiter

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7086 am: 05.02.2025 21:58 »
https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/wir-brauchen-jetzt-die-alimentations-entscheidung/

Na mal schauen, ob das Vorgehen aus SH mal dazu führt, dass die (ursprünglich bereits für 2023) angekündigte Entscheidung zur dortigen Besoldung zeitnah kommt. Insbesondere der dortige dbb scheint mir mit der Antwort aus Karlsruhe unzufrieden gewesen zu sein.

Nach der Verzögerungsbeschwerde aus Brandenburg von 2023 wäre dies nun schon die zweite Beschwerde. Die Angemessenheit der Bearbeitungsdauer wird schwierig zu begründen sein, denn nochmal die ollen Kamellen von Dezember 2023 (Überlastung, Krankheit, zusätzliche WiMi’s, Wechsel im Senat, bla bla) aufzuwärmen wird wohl nicht reichen. Dann müsste man eingestehen, dass in den individuellen Verfahren de facto NICHTS passiert wäre.

Wenn ich dann in der LTO noch lese, dass BVR Maidowski bereits Ende Juni 2025 gehen will/wird (https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverfg-richter-cdu-vorschlag-robert-seegmueller-gruene-wahl-bundestag), packt mich langsam echt der Zorn. Er hat dieses Themengebiet 2020 von Vosskuhle geerbt und seitdem ist nichts mit Aussenwirkung passiert. Man kann sich doch als BVR doch nicht einfach fachlich totstellen, wenn einem ein Thema nicht gefällt! In jedem anderen Gericht würden seine Verfahrensleitungen als „Schiebeverfügungen“ angesehen, welche maximal für eine Urlaubsvertretung reichen.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7087 am: 06.02.2025 06:29 »
Vor allem verstehe ich es nicht, warum das BVerfG noch nicht einmal grob eine Aussage dazu trifft, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Wenn wir uns in dem Verfahrensstand befinden, der von Swen angenommen wird, müssten die zumindest sagen können "ja, noch dieses Jahr". Ansonsten macht deren Handeln nur noch Sinn, wenn die überhaupt keinen Plan haben und auch nicht vor haben, dass sich dahingehend etwas ändert.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7088 am: 06.02.2025 09:23 »
Ich halte es für sinnvoll und gut, dass der Landesverband Schleswig-Holstein nun eine Verzögerungsrüge auf den Weg gebracht hat, um damit den Interessen seiner Mitglieder zu dienen. Der formelle Weg sieht nun wie folgt aus:

Eine Verzögerungsrüge kann nach § 97b Abs. 1 BVerfGG nur eingelegt werden, wenn mindestens eine Wartezeit von einem Jahr nach Eingang des Normenkontrollverfahrens vergangen ist (https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__97b.html). Da das Normenkontrollverfahren 2 BvL 13/18 seit 2018 in Karlsruhe anhängig ist, ist die Wartezeit erfüllt. Zugleich bedarf es aber im Sinne der gerade genannten Norm keiner Bescheidung über einer Verzögerungsrüge. Frühestens nach einer Anschlusszeit von sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge kann dann nach § 97b Abs. 2 BVerfGG eine Verzögerungsbeschwerde erhoben werden. Den Beschwerdeführer treffen dann weiterhin die Begründungs- und Substantiierungslasten, sodass man davon ausgehen kann - schätze ich -, dass der dbb-SH schon heute mit den Vorarbeiten für die Verzögerungsbeschwerde beginnen wird, um dann im Verlauf des Sommers nachzustoßen und eben Verzögerungsbeschwerde zu erheben, nachdem er nun zunächst einmal seine Verzögerungsrüge begründet hat.

In der Begründung ist besonders in den Blick zu nehmen, dass sich der Kläger bei Richtervorlagen bislang nicht zur subjektiven Bedeutung der Verfahrenslänge geäußert hat, da er sich ja nicht an das Bundesverfassungsgericht gewendet hat, sondern eben die jeweilige verwaltungsgerichtliche Kammer. Der dbb-SH hat sich also schon heute - sicherlich nach einiger Vorarbeit - in der Pflicht gesehen, die Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, dergestalten darzulegen, dass sich für den Senat ein vollständiges Bild jener Umstände ergibt (vgl. Maciejewski, in: Burkiczak (Hrsg.), BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 97b, Rn. 11). Hier nun finden sich dann im Besonderen die Begründungs- und Substantiierungslasten. Denn die Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, sind insbesondere dann umfangreicher darzulegen, wenn sich die subjektive Bedeutung des Beschwerdeführers daraus ergibt, dass Gegenstand des Verfahrens laufende Geldleistungen sind, die der Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebensunterhalts benötigt (Rn. 12). Das ist hier nun offensichtlich der Fall. Durch die Verzögerungsrüge sieht sich der Berichterstatter nun veranlasst, in Reaktion auf die Verzögerungsrüge das Verfahren entscheidend voranzutreiben (Rn. 19). Auch deshalb gibt es die genannte Wartefrist von sechs Monaten zwischen Verzögerungsrüge und Verzögerungsbeschwerde; diese Wartezeit gibt dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, im zeitlich vorangetriebenen Verfahren zu einer Entscheidung zu gelangen.

Im Brandenburger Fall hat der Beschwerdeführer am 31.03.2022 die Dauer des Normenkontrollverfahrens gerügt und am 30.03.2023 moniert, dass das Vorlageverfahren weiterhin nicht in der Jahresvorschau angekündigt worden sei, um nach einer zwischenzeitlichen Antwort des Bundesverfassungsgerichts schließlich am 07.06.2023 Verzögerungsbeschwerde erhoben zu haben, über die Beschwerdekammer am 21.12.2023 entschieden hat, also rund ein halbes Jahr, nachdem die Beschwerde erhoben worden ist (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html).

Auch diese Verzögerungsbeschwerde war nach § 97b Abs. 2 nicht nur schriftlich einzulegen, sondern - gleichzeitig - zu begründen. Realistisch und rational betrachtet, wird der Zweite Senat nun auch in diesem Fall aus Schleswig-Holstein durch die Warnfunktion der Verzögerungsrüge darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass er im Verlauf des Jahres mit einiger Wahrscheinlichkeit sich einer schleswig-holsteinischen Verzögerungsbeschwerde gegenübersehen werden dürfte. Nach der Erhebung der Verzögerungsbeschwerde sieht sich der Berichterstatter dann nach § 97d Abs. 1 in der Regel binnen Monatsfrist nach Eingang der Begründung veranlasst, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu geben (Maciejewski, in: Burkiczak (Hrsg.), BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 97d, Rn. 4).

Der langen Rede kurzer Sinn: Der Senat wird nun vor Augen haben, dass er wohl damit rechnen darf, sich im Verlauf des Sommers mit einer weiteren Verzögerungsbeschwerde konfrontiert zu sehen. Sofern BVR Maidowski dann noch als Berichterstatter tätig sein sollte, sollte er binnen Monatsfrist eine entsprechende Stellungnahme erstellen, die daraufhin auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben werden müsste, also rund eindreiviertel Jahre nach der genannten brandenburgischen Entscheidung; ist BVR Maidowski dann nicht mehr der Berichterstatter, würde sich der dann als Berichterstatter fungierende BVR in der entsprechenden Pflicht sehen. Bis etwa Jahresbeginn 2026 müsste dann die Beschwerdekammer der Beschwerde stattgeben oder sie zurückweisen. Gäbe die Beschwerekammer der Beschwerde statt, wäre als Rechtsfolge § 97a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 in Anwendung zu bringen, die da lauten: "Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen." Wiese sie die Beschwerde zurück, wäre innerstaatlich der Rechtsweg ausgeschöpft, da die Entscheidung unanfechtbar ist. Es stände dann allerdings weiterhin der Weg zur Anrufung des EGMR frei.

Dabei ist weiterhin damit zu rechnen, dass Karlsruhe sich bis auf Weiteres nicht offiziell dazu äußern wird, wie man in diesem Fall weiter vorgehen wird. Gegebenenfalls dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass wir im nächsten Monat Schleswig-Holstein nun wieder in der Jahresvorschau 2025 (wie schon 2023) wiederfinden werden; das wäre zumindest allein schon aus eigenem Interesse des Senats zu erwarten, da man in der ggf. zu erstellenden Begründung über die zu erwartende Verzögerungsbeschwerde dann darauf verweisen könnte - anders als 2023 hinsichtlich der brandenburgischen Vorlage -, dass eine Entscheidung in absehbarer Zeit in Aussicht gestellt werden wird. Darauf könnte der Berichterstatter dann in einer ggf. von ihm zu erstellenden Stellungnahme verweisen - das würde aber nur dann sachlich Sinn ergeben, wenn man nun tatsächlich an der Beschleunigung des oder der anhängigen schleswig-holsteinischen Verfahren arbeiten würde. Denn hierbei bleibt zugleich zu bedenken, dass neben dem Verfahren 2 BvL 13/18 ebenfalls noch die Verfahren 2 Bvl 4/21 anhängig sind, die den gleichen Betrachtungszeitraum 2007 umfassen und also alsbald seit rund vier Jahren einer Entscheidung harren; auch liegt noch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2217/23 aus dem Jahr 2023 über die Regelung des Familienergänzungszuschlags im Jahr 2022 vor.

Zugleich dürfte es m.E. wahrscheinlich sein - nicht umsonst liegt hierin ja der zentrale Zweck einer Verzögerungsrüge -, dass der Senat nun die Dringlichkeit einer Entscheidung auch im eigenen Sinne erkennt. Je nachdem, wie weit man im Verlauf des Jahres 2023 bereits vorangeschritten war und seitdem ggf. weiterhin tätig geworden ist, sollte es für den Senat nun ggf. angetan sein, die nach der Entscheidung über die "Pilotverfahren" angekündigte Beschleunigung der weiteren Verfahren - gerade als Folge der "Pilotverfahren" - dann zunächst einmal hinsichtlich Schleswig-Holstein in die Tat umzusetzen. Denn sofern nun jene Verfahren beschleunigt werden und also binnen Jahresfrist eine Entscheidung finden sollten, wäre eine Verzögerungsbeschwerde gegenstandslos.

Ergo: Je einiger sich der Senat in der Begründung seiner Entscheidung in den angekündigten "Pilotverfahren" zeigt, desto schneller sollten wir diese Entscheidung vorfinden, desto wahrscheinlicher dürfte es sein, dass es einer Entscheidung über die sich abzeichnende Verzögerungsbeschwerde aus Schleswig-Holstein nicht mehr bedürfte, da man dass Verfahren 2 BvL 13/18 nun zuvor abschlösse. Je länger nun der Senat benötigt - aus welchen Gründen auch immer -, um zu einer Entscheidung über die "Pilotverfahren" zu gelangen, mit desto größerer Wahrscheinlichkeit müsste er sich einer Entscheidung der zuständigen Beschwerdekammer gegenübersehen, die wiederum - wie gerade dargestellt - einiges Aufsehen erregen dürfte, würde die Kammer der Beschwerde stattgeben, und die andererseits, würde sie sie zurückweisen, wohl das EGMR auf den Plan rufen sollte (wobei jenes allerdings gleichfalls nicht sogleich drei Tage nach Klageeingang entscheiden dürfte). Weder das eine noch das anderen dürfte im Interesse des Bundesverfassungsgerichts als Ganze liegen, so ist zu vermuten.
« Last Edit: 06.02.2025 09:30 von SwenTanortsch »

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7089 am: 06.02.2025 09:40 »
@Swen
Es tut mir leid aber die Aussage deiner Ausführung wirkt auf mich sehr ernüchternd. Mir erscheint es jetzt so, dass im BVerfG Personen sitzen die eine Priorisierung der Fälle nach Gutsherrenart vornehmen. Man kann sich doch sachlich nicht raus reden, wenn man seine Arbeit ordentlich machen würde. Dann würde man absehen können wann man dann ca. mit der Arbeit fertig ist. Das wird grundsätzlich von jedem Beamten erwartet. Auch weckt eine solche Herangehensweise ohne jegliche Transparenz natürlich ganz stark den Beigeschmack einer (politischen) Einflussnahme. Vielleicht nicht vom Ergebnis aber zumindest vom (zeitlichen) Ablauf. Denn klar ist, mit jedem Tag der Verzögerung sparen die Länder und der Bund bares Geld.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7090 am: 06.02.2025 10:18 »
@Swen
Es tut mir leid aber die Aussage deiner Ausführung wirkt auf mich sehr ernüchternd. Mir erscheint es jetzt so, dass im BVerfG Personen sitzen die eine Priorisierung der Fälle nach Gutsherrenart vornehmen. Man kann sich doch sachlich nicht raus reden, wenn man seine Arbeit ordentlich machen würde. Dann würde man absehen können wann man dann ca. mit der Arbeit fertig ist. Das wird grundsätzlich von jedem Beamten erwartet. Auch weckt eine solche Herangehensweise ohne jegliche Transparenz natürlich ganz stark den Beigeschmack einer (politischen) Einflussnahme. Vielleicht nicht vom Ergebnis aber zumindest vom (zeitlichen) Ablauf. Denn klar ist, mit jedem Tag der Verzögerung sparen die Länder und der Bund bares Geld.

Das kann ich verstehen, HansGeorg. Aber das, was Du schreibst, hat nun nichts mit mir zu tun, weshalb ich Deinen ersten Satz nicht verstehe, sofern ich ihn nicht falsch nicht verstehe. Denn mehr als die Sachlage zu referieren, wie sie sich mir darstellt, kann auch ich in diesem Fall nicht tun. Darüber hinaus irgendwie falsche Hoffnungen zu wecken - ob nun positive oder negative -, ist hier regelmäßig und also generell nicht mein Ziel. Sollte ich das zuküntig hier also nicht mehr machen und stattdessen lieber Sonnenblumenbilder posten? Ich wäre dafür nicht undankbar - unabhängig davon, dass ich Sonnenblumenbilder allerdings nicht unendlich gerne als Poster mag -, weil das mir viel Zeit sparen würde.

Darüber hinaus sind Richter keine Beamte, welche letztere also anders als Richter weisungsgebunden handeln. Ich halte zugleich die langen Verfahrensdauern - die niedersächsischen Vorlagen stammen aus den Jahren 2017 und 2018, meine Widersprüche sind seit 2005 vollzogen worden - gleichfalls für problematisch, was mich nicht nur kognitiv beschäftigt, sondern auch emotional tangiert. Aber um unsere Emotionen geht es eben in einem Rechtsstreit nicht, sondern darum, ob sich ein Sachverhalt als solcher herausstellt und sich also sachlich rechtfertigen lässt - oder ob das nicht der Fall ist.

Das Bundesverfassungsgericht handelt also nicht nach Gutsherrnart, da die Patrimonialgerichtsbarkeit in Deutschland abgeschafft ist, sondern bis zum Beweis des Gegenteils im Rahmen des BVerfGG. Auch das zwingt es, wiederkehend sein Handeln dokumentiert zu begründen. Diese Begründungen kann man prüfen und ggf. im Rahmen des BVerfGG angreifen - oder eben im Rahmen der europäischen Gerichtsbarkeit. Der Rechtsweg steht uns allen offen, unabhängig davon, dass ich mir seit 20 Jahren wünsche, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob ich nun seitdem oder im Verlauf jenes Zeitraums amtsangemessen alimentiert worden bin oder nicht. Denn diese meine emotionale Gestimmtheit bringt mir nix, wenn ich versuchen will, zu verstehen, was der Fall ist. Ergo verkneife ich sie mir in der Regel beim Betrachten des jeweiligen Falls, weil sie zumeist nur den Blick trüben. Sonnenblumenbilder schaue ich mir erst dann wieder an, wenn ich beim Arzt bin, also nach Möglichkeit erst später.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7091 am: 06.02.2025 10:59 »
@swen
Ich wollte keinesfalls die Qualität und auch zugegebenermaßen die (positive) Quantität deiner Beiträge diffamieren. Mit dir hat meine Ausführung nicht das geringste zu tun. Ich schätze deine Beiträge sehr. Ich habe nur versucht aus der Sicht eines mittelmäßig begabten aber betroffenen meinen Frust zur Schau zu stellen und aufzuzeigen, dass sich ein jeder beteiligte nur schwerlich erklären kann, dass die Verzögerung wirklich mit rechten Dingen zu geht.

SwenTanortsch

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« Antwort #7092 am: 06.02.2025 11:54 »
@swen
Ich wollte keinesfalls die Qualität und auch zugegebenermaßen die (positive) Quantität deiner Beiträge diffamieren. Mit dir hat meine Ausführung nicht das geringste zu tun. Ich schätze deine Beiträge sehr. Ich habe nur versucht aus der Sicht eines mittelmäßig begabten aber betroffenen meinen Frust zur Schau zu stellen und aufzuzeigen, dass sich ein jeder beteiligte nur schwerlich erklären kann, dass die Verzögerung wirklich mit rechten Dingen zu geht.

Es ist alles, was mich betrifft, in Ordnung, HansGeorg. Manchmal beschleicht mich hier im Forum das Gefühl, dass der Überbringer schlechter Nachrichten (der unter anderem ich hier wiederkehrend regelmäßig bin) als mit dem einverstanden betrachtet wird, was er überbringt. Ich versuche allerdings letztlich nur, mir ein Bild von der Sachlage zu machen und also diese als solche zu erkennen, um dann andere in meinem Schreiben daran teilhaben zu lassen, nicht zuletzt um so auch zu sachlicher Kritik herauszufordern, da diese im Diskurs uns alle weiterbringt. Wie weit mir das gelingt, sei dahingestellt. Denn das kann ich nicht beurteilen.

Zugleich verstehe ich den Frust und versuche zugleich wiederkehrend, ihn - so weit, wie das geht - in sachlich(er)e Formen zu überführen. Dabei kann es geschehen, was ich nachvollziehen kann, dass mein Schreiben als Rechtfertigung (miss-)verstanden wird. Denn so weit, wie das geht, ist ja das, was ich schreibe, wiederkehrend eine sachliche Rechtfertigung (was sich als Sache, also juristisch, rechtfertigen lässt, ist in unserem Thema sachlich); das möchte ich aber nicht automatisch als moralische Rechtfertigung missverstanden wissen. Ich kann mit den langen Verfahrensdauern moralisch nicht einverstanden sein; solange es mir aber juristisch nicht gelingt, sie als überlang nachzuweisen und damit als unsachlich, bleibt die lange Verfahrensdauer für mich nur etwas, was mich moralisch ärgert oder ärgern kann, was ich aber als sachlich zu akzeptieren habe. Ergo handle ich, um mich nicht ärgern zu müssen. Darauf basiert ein großer Teil dessen, was ich schreibe.

Darüber hinaus betrachte ich es als sachlich ausgeschlossen, dass der Zweite Senat hinsichtlich unsere Besoldungsthemas irgendwie mit der Politik kungeln würde - und zwar nicht, weil ich von einer moralischen Überlegenheit dessen Mitglieder überzeugt wäre (hier liegen mir keine hinreichenden Daten vor, da ich keinen von ihnen persönlich kenne), sondern weil das die Senate auch in der Vergangenheit nicht getan haben, und zwar höchstwahrscheinlich auch deshalb nicht unbedingt, weil ausnahmlos alle seine damaligen Richter moralisch unfehlbar gewesen wären (was möglich gewesen sein könnte, aber allein wegen der Anzahl schon unwahrscheinlich gewesen wäre), sondern weil das ihre Unabhängigkeit beschädigt hätte und damit ein Handeln gegen ihre eigenen Interessen gewesen wäre. Checks and Balances sind nicht deshalb so wirkungsvoll, weil sie von moralisch klugen und (politisch) handelnd klugen Menschen ausgehen, sondern weil ihre Begründer davon ausgegangen sind, dass der Mensch ein politisch wie moralisch fehlbares Wesen ist, weshalb man die Institutionen miteinander in Konkurrenz bringt, sodass der Eigennutz im glücklichen Fall einer guten Ordnung den Gemeinnutz mehrt.

Entsprechend halte ich die in den letzten Jahren gegebenen Analysen für wahrscheinlicher, dass - vereinfacht ausgedrückt - der Senat nach der Grundsatzentscheidung vom Mai 2020 im folgenden Jahr gemäß seines regelmäßigen Handelns zunächst erst einmal die Folgen und Befolgung seiner Grundsatzentscheidung im Sinne seines Beobachtungsauftrags betrachten wollte, um dann Anfang 2022 die Entscheidung über die bremischen Verfahren als am längsten im Karlsruhe anhängige anzukündigen. Im Verlauf des Jahres 2022 sind dann mehr und mehr Besoldungsgesetzgeber auf die Betrachtung von Partnereinkommen übergegangen, wobei hier ihre Zahl zunächst noch überschaubar geblieben ist; auch deshalb hat Ulrich Battis Ende 2022 seine weiterhin zentralen Darlegungen getätigt.

Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass der Senat nun mit Niedersachsen und Schleswig-Holstein Anfang 2023 zwei "verfassungsrechtliche Faustpfande" hatte bilden wollen, um dann gen zweiter Jahreshälfte 2023 erkennen zu müssen, dass auch das nicht mehr hinreichend war, um den Geist in die Flasche zurückzubekommen. Spätestens hier musste zumindest des Berichterstattern klargeworden sein, dass der ungewöhnliche Fall einer weiteren Grundsatzentscheidung im unmittelbaren Anschluss an die letzte Grundsatzentscheidung notwendig sein würde, sodass sich der Senat dazu entscheiden hat, anhand des Berliner Fall nun grundlegende "Pilotverfahren" zur Entscheidung zu bringen, die also sachlich sicherlich noch einmal über dashinausgehen werden, was zuvor mit der Schaffung eines "verfassungsrechtlichen Faustpfands" offensichtlich geschaffen werden sollte.

Diese Entscheidungen der letzten rund vier Jahre dürften zugleich spätestens ab der zweiten Jahreshälfte 2022 durchaus mit Diskussionen im Senat verbunden gewesen sein, da ja abgestimmt werden muss, über welche Fälle man entscheiden will und damit eben auch in der Auswahl, wieso man sich entsprechend so entscheiden will, also die ausgewählten Verfahren zur Entscheidung stellen will. Darüber hinaus dürfte nicht nur uns im Verlauf der letzten rund drei Jahre immer klarer geworden sein, wie juristisch vertrackt die Situation zwischenzeitlich geworden ist, nicht zuletzt, weil sich die Besoldungsgesetzgeber mit ihrem gesetzgeberischen Handeln in eine politisch immer schwierigere Situation gebracht haben - und das in sowieso schon politisch recht schwierigen Fahrwassern, die seitdem eher noch schwieriger geworden sind. Und zugleich finden wir seit der letzten Entscheidung aus dem Mai 2020 einen grundlegenden personellen Wechsel im Senat, der nun alsbald mit dem Ausscheiden des Berichterstatters und der Vizepräsidentin zum weitgehenden Abschluss kommen wird. Von den acht Richtern, die im Mai 2020 ihre beiden Grundsatzentscheidungen getroffen haben (und von denen die meisten auch an den seit 2012/15 getroffenen Entscheidungen beteiligt gewesen sind), ist dann nur noch eine Richterin übrig, die erst seit Juli 2016 BVR ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der Senat findet eine komplexe Aufgabe vor sich, die in Anbetracht von mittlerweile 64 Vorlagen und von - sachlich betrachtet - verfassungsrechtlich gänzlich außer Rand und Band geratenen Besoldungsgetzgebern sich als offensichtlich schwierig darstellt und gestaltet, während zugleich die vormalige Personenkontinuität nicht mehr gegeben ist. Die genannten Gründen (und ein paar weitere, die hier in der Vergangenheit thematisiert worden sind, deren Ausführung nun aber diesen Beitrag sprengen würden) dürften vor allem dazu geführt haben, dass wir seit Mai oder Sommer 2020 weiterhin auf eine oder mehreren weitere Entscheidungen warten. Wie einig oder uneinig der zwischenzeitlich überwiegend personal neue Senat dann in dem, was er sachlich vertritt, sein wird, werden wir aus der Entscheidungsbegründung ablesen können. Das wird einer der interessantesten Punkte der Entscheidung werden, vermute ich.

Ozymandias

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« Antwort #7093 am: 06.02.2025 12:19 »
Das Bundesverfassungsgericht lässt sich doch nicht von 200 Euro Entschädigung beeindrucken.
Vor alllem nicht, wenn es selbst entscheidet und Richter sind auch oftmals Rechthaber  ;)
Man kann nur hoffen, dass die Entscheidungslawine zu rollen beginnt, bevor BVR Maidowski in den Ruhestand geht.
Dann sind Verzögerungsrügen und Verzögerungsbeschwerden sowieso hinfällig. Immerhin kann man bei den Besoldungsklagen schon jetzt davon ausgehen, dass es zumindest eine postive Entscheidung geben wird. Unklar ist nur, wie weitreichend diese sein wird.

Beim Rundfunkbeitrag erwarte ich hingegen eine Entscheidung in Lichtgeschwindigkeit. Da könnte sich das BVerfG gerne 18 Jahre Zeit lassen.  ;D

lotsch

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« Antwort #7094 am: 06.02.2025 12:52 »
@Swen
Es tut mir leid aber die Aussage deiner Ausführung wirkt auf mich sehr ernüchternd. Mir erscheint es jetzt so, dass im BVerfG Personen sitzen die eine Priorisierung der Fälle nach Gutsherrenart vornehmen. Man kann sich doch sachlich nicht raus reden, wenn man seine Arbeit ordentlich machen würde. Dann würde man absehen können wann man dann ca. mit der Arbeit fertig ist. Das wird grundsätzlich von jedem Beamten erwartet. Auch weckt eine solche Herangehensweise ohne jegliche Transparenz natürlich ganz stark den Beigeschmack einer (politischen) Einflussnahme. Vielleicht nicht vom Ergebnis aber zumindest vom (zeitlichen) Ablauf. Denn klar ist, mit jedem Tag der Verzögerung sparen die Länder und der Bund bares Geld.

Das kann ich verstehen, HansGeorg. Aber das, was Du schreibst, hat nun nichts mit mir zu tun, weshalb ich Deinen ersten Satz nicht verstehe, sofern ich ihn nicht falsch nicht verstehe. Denn mehr als die Sachlage zu referieren, wie sie sich mir darstellt, kann auch ich in diesem Fall nicht tun. Darüber hinaus irgendwie falsche Hoffnungen zu wecken - ob nun positive oder negative -, ist hier regelmäßig und also generell nicht mein Ziel. Sollte ich das zuküntig hier also nicht mehr machen und stattdessen lieber Sonnenblumenbilder posten? Ich wäre dafür nicht undankbar - unabhängig davon, dass ich Sonnenblumenbilder allerdings nicht unendlich gerne als Poster mag -, weil das mir viel Zeit sparen würde.

Darüber hinaus sind Richter keine Beamte, welche letztere also anders als Richter weisungsgebunden handeln. Ich halte zugleich die langen Verfahrensdauern - die niedersächsischen Vorlagen stammen aus den Jahren 2017 und 2018, meine Widersprüche sind seit 2005 vollzogen worden - gleichfalls für problematisch, was mich nicht nur kognitiv beschäftigt, sondern auch emotional tangiert. Aber um unsere Emotionen geht es eben in einem Rechtsstreit nicht, sondern darum, ob sich ein Sachverhalt als solcher herausstellt und sich also sachlich rechtfertigen lässt - oder ob das nicht der Fall ist.

Das Bundesverfassungsgericht handelt also nicht nach Gutsherrnart, da die Patrimonialgerichtsbarkeit in Deutschland abgeschafft ist, sondern bis zum Beweis des Gegenteils im Rahmen des BVerfGG. Auch das zwingt es, wiederkehend sein Handeln dokumentiert zu begründen. Diese Begründungen kann man prüfen und ggf. im Rahmen des BVerfGG angreifen - oder eben im Rahmen der europäischen Gerichtsbarkeit. Der Rechtsweg steht uns allen offen, unabhängig davon, dass ich mir seit 20 Jahren wünsche, Rechtssicherheit darüber zu erlangen, ob ich nun seitdem oder im Verlauf jenes Zeitraums amtsangemessen alimentiert worden bin oder nicht. Denn diese meine emotionale Gestimmtheit bringt mir nix, wenn ich versuchen will, zu verstehen, was der Fall ist. Ergo verkneife ich sie mir in der Regel beim Betrachten des jeweiligen Falls, weil sie zumeist nur den Blick trüben. Sonnenblumenbilder schaue ich mir erst dann wieder an, wenn ich beim Arzt bin, also nach Möglichkeit erst später.

Es ist schon erschütternd, dass deine Widersprüche von 2005 noch offen sind, und zeigt jedem wie lang sein Weg bei einem Widerspruchs noch sein wird. Sollte dein Widerspruch, nachdem irgendwann einmal ein Urteil des BVerfG gefallen ist, Erfolg haben wird der Wertverlust den du dann erhalten wirst erheblich sein. Der Inflationsrechner im Internet wirft schon jetzt von 2005 - 2025 einen Kaufkraftverlust von 32,73 % aus. Bis zur tatsächlichen Auszahlung könnte sich der Kaufkraftverlust auf 50 % erhöhen. Wirst du diesen Kaufkraftverlust hinnehmen, oder wirst du dich dagegen juristisch wehren?