Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3561660 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7380 am: 10.04.2025 13:03 »
Das Problem liegt an der Art der Klage, die Feststellungsklage dient ja nur dazu, festzustellen, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis vorliegt oder nicht.

Da kann man nirgends einen Zinsanspruch geltend machen. Es ist auch niemand im Verzug. (Hier liegt das Hauptproblem). Laienhaft ausgedrückt: Der Dienstherr schuldet das Geld eben erst, wenn er das Gesetz ändert.

Da hilft die Variante, die Malkav ins Spiel gebracht hat. Wobei mir das nach den ganzen Reparaturgesetzen eher unwahrscheinlich erscheint.

Auch Gerichtskosten und RA-Kosten die man z.B. im Jahr 2000 zahlt und z.B. 2020 zurückbekommt, werden nicht verzinst. Es sei denn das Urteil fällt 2020 und der Schuldner zahlt erst im Jahr 2025. Dann gibt es für 5 Jahre Zinsen. Das ist bei allen Prozessen so üblich.

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7381 am: 10.04.2025 13:39 »
Eigentlich müsste einstweiliger Rechtsschutz allein aus dem Grund gewährt werden, als dass besoldungsrechtlich eine Verzinsung für Nachzahlungen ausgeschlossen ist.

Systematisch spricht hierfür auch, dass die Besoldung den gegenwärtigen Bedarf des Beamten decken soll. Insoweit wäre es nur konsequent, nach dieser Rechtslage auch den einstweiligen Rechtschutz zu gewähren und eine zeitnahe Überprüfung der Besoldungsregelungen herbeizuführen.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7382 am: 10.04.2025 13:54 »
Es wurde irgendwann einmal in diesem Forum angesprochen, dass eine Beschwerde beim EuGH möglich ist, sobald das BVerfG entscheiden hat um die Zinsen einzuklagen. So oder so ähnlich. Ich kenne mich da nicht aus.


lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7384 am: 10.04.2025 15:47 »
Das Problem liegt an der Art der Klage, die Feststellungsklage dient ja nur dazu, festzustellen, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis vorliegt oder nicht.

Da kann man nirgends einen Zinsanspruch geltend machen. Es ist auch niemand im Verzug. (Hier liegt das Hauptproblem). Laienhaft ausgedrückt: Der Dienstherr schuldet das Geld eben erst, wenn er das Gesetz ändert.

Da hilft die Variante, die Malkav ins Spiel gebracht hat. Wobei mir das nach den ganzen Reparaturgesetzen eher unwahrscheinlich erscheint.

Auch Gerichtskosten und RA-Kosten die man z.B. im Jahr 2000 zahlt und z.B. 2020 zurückbekommt, werden nicht verzinst. Es sei denn das Urteil fällt 2020 und der Schuldner zahlt erst im Jahr 2025. Dann gibt es für 5 Jahre Zinsen. Das ist bei allen Prozessen so üblich.

Danke für deinen Hinweis. Man könnte ja folgenden Antrag vorwegstellen:
I. Es ist festzustellen, dass Art. 4 Abs.4 BayBesG verfassungs- und/oder europarechtswidrig ist.

Dann würde automatisch § 288 Abs. 5 BGB zur neuen Rechtsgrundlage werden.

Warum kommt deiner Meinung nach der Dienstherr nicht in Verzug?
Der Beklagte ist wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Einer Mahnung von Seiten des Klägers bedurfte es nicht, weil der Schuldner gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 385/20 ECLI:DE:BAG:2021:240621.U.5AZR385.20.0 - 7 - kommt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und er zu dieser Zeit nicht leistet. Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 40).


Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7386 am: 11.04.2025 09:36 »
Wochenausblick vom Bundesverfassungsgericht wieder leer.

Was meint ihr, könnte es zu unserem Verfahren auch eine Entscheidung geben, ohne dass diese in dem Wochenausblick angekündigt wird?

Hat da jemand Erfahrung?

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7387 am: 11.04.2025 10:05 »
Hilft es wenn der Auserwählte ("kluge Pädagoge") schimpft, schreit, straft?

"Wochenausblick
Nachfolgend ... Veröffentlichung ausgewählter Beschlüsse"

Dies schließt die Möglichkeit NICHT aus, dass es keine Ankündigung gibt.

leer - weil Osterferien? für die unaufmerksamen Atheisten.

Im Übrigen fühlt sich der selbsternannte Bote und nicht das BVerfG selbst für die Ankündigung zuständig. Zuletzt hat er sie eingegrenzt, dass sie bis zu seiner nächsten Ankündigung "2065" erfolgen wird, weil bis dahin eine Folgeentscheidung zur Alimentationsbestimmung zu veröffentlichen sein wird.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7388 am: 11.04.2025 10:54 »
Das Quellendokument (April, April) offenbart lediglich, dass er zu dieser Entscheidung beschlussfähig war. Es enthält keine Aussage über seinen Gesundheitszustand.
Also kann er zu anderen weder beschlussfähig noch -willig sein.

Wenn er "be back" ebenso wieder aus vollen Rohren mit gleichen Ergebnis Beschlüsse rausfeuert, dann dürfen wir in Deckung gehen, wenn es wieder heißt abgelehnt, zurückgewiesen, nicht angenommen, verworfen usw.

Schauen wir uns mal die letzten 50 an (Ja, er war nicht untätig, (außer Besoldung)):
- 2 BvR 1425/24 -   nicht zur Entscheidung angenommen.
- 2 BvR 1505/20 -   Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 BvE 10/25 -   Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- 2 BvQ 17/25 -   abgelehnt.
- 2 BvE 13/25 -   Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt
- 2 BvE 12/25 -    Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
- 2 BvE 11/25 -    Die Anträge werden abgelehnt.
- 2 BvE 7/25 -   Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- 2 BvE 10/25 -   Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
- 2 BvE 8/25 -   Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
- 2 BvQ 21/25 -   Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt
2 BvE 6/25 -   Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt
- 2 BvR 376/25 -   Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt
- 2 BvE 5/25 -   Die Anträge werden verworfen.
- 2 BvE 2/25 -   Die Anträge werden verworfen.
- 2 BvE 4/25 -   Die Anträge werden abgelehnt.
- 2 BvE 3/25 -   Der Antrag wird verworfen.
- 2 BvC 46/23 -   unzulässig verworfen.
- 2 BvQ 10/25 -   Anordnung wird abgelehnt
- 2 BvE 3/19 -   Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.
- 2 BvR 490/18 -   wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- 2 BvR 444/21 -   Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
- 2 BvR 533/23 -   Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
- 2 BvR 19/25 -   wird nicht zur Entscheidung angenommen
- 2 BvC 44/23 -   Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
- 2 BvC 3/24 -    Das Verfahren wird eingestellt; wird verworfen.
- 2 BvC 5/24 -    Das Verfahren wird eingestellt; wird verworfen.
- 2 BvC 4/24 -    Das Verfahren wird eingestellt; wird verworfen.
- 2 BvC 3/25 -   Die Beschwerde wird verworfen.
- 2 BvR 920/24 -   Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- 2 BvE 1/25 -   Der Antrag wird verworfen,
- 2 BvC 25/23 -   Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
- 2 BvC 30/23 -   Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
- 2 BvC 40/23 -   Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.
- 2 BvR 1524/24 -   Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- 2 BvQ 75/24 -   Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
- 2 BvE 9/24 -   Der Antrag wird verworfen
- 2 BvC 37/19 -   Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
- 2 BvC 42/19 -   Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
- 2 BvC 6/24 -   Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
- 2 BvR 1341/24 -   Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- 2 BvC 9/24 -   Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
- 2 BvQ 73/24 -   Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
- 2 BvE 15/23 -   Anträge werden zurückgewiesen.
- 2 BvR 2189/22 -   Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- 2 BvE 1/24 -   Der Antrag wird verworfen.
- 2 BvC 8/24 -   Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
- 2 BvC 48/23 -   Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
- 2 BvR 508/21 - Der Richter Wöckel ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen
- 2 BvL 6/19 -   Sächsischen Kirchensteuergesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Also vielleicht rechnet ein Mathematiker aus, dass man innerhalb von Jahrzehnten eher ein Fünfer im Lotto hat, als eine Entscheidung aus KarlRuhe in seinem Sinne (Rechtsempfinden/Gefühlsdusel).

Richter Maidowski ist wieder gesund.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/04/rk20250401_2bvr142524.html?nn=68080



"I'll be back"  8)

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7389 am: 11.04.2025 11:22 »
Also vielleicht rechnet ein Mathematiker aus, dass man innerhalb von Jahrzehnten eher ein Fünfer im Lotto hat, als eine Entscheidung aus KarlRuhe in seinem Sinne (Rechtsempfinden/Gefühlsdusel).

Alles andere wäre aber auch ein echte Armutszeugnis für Parlamente (die müssen GG-konformorme Gesetze machen) und Fachgerichte (die müssen unklare Gesetze einer GG-konformen Auslegung zuführen). Rein staatsorganisationsrechtlich wäre eine positiv-Quote von mehr als wenigen Prozent der Eingänge fatal.

Das macht unser Thema aber eher noch brisanter und Kommentatoren haben schon recht, wenn sie dieses als "schwelende Wunde des Verfassungsrechts" bezeichnen. Was bei Schwurbelern die Logik: "Wer den einen Scheiß glaubt, glaubt auch den nächsten Scheiß." ist bei der Politik: "Wer den einen GG-Artikel missachtet, missachtet auch den nächsten."

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7390 am: 11.04.2025 12:39 »
Also mir wäre eine 50/50 Quote lieber, resultierend aus entsprechend weniger einzuleitenden Verfahren.

So oder so ist das mit dem BVerfG ein Armutszeugnis. Das Vorzimmer schafft es noch nichtmal die eintrudelnden Briefe umgehend zu öffnen. So werden derzeit bei den ausgewählten Neueingängen ungelesen liegengebliebene Briefe nachgetragen.

Der Ist-Zustand bedeutet nach Deutschrecht "Es dauert wie es halt dauert"-Mehrgenerationenverfahren oder wie es nach EU-Recht konstatiert wird in Deutschland gibt es regelmäßig keine faire, weil überlange Verfahren. Den Abgeordneten und Dienstherren freut's, weil Verzögerungen immer zu lasten der Opfer erfolgt, die ja sie gemeinhin nicht sind.

Würden dagegen die Abgeordneten statt der zwei Senate-Festschreibung ein Einsehen haben und das BVerfG auf zehn Senate aufstocken, zeigt sich ja gegenüber der überlangen Verfahrensdauern noch besser, dass Deutschland dauerhaft ein verfassungsrechtliches Entwicklungsland insbesondere in Verständnis, Ausführung und Befolgung ist.

Es sollte dennoch eine Lösung in dem Beibehalten des "einfachen" Zugangs für Jedermann geben und einem zu bewältigendem aber unablässig notwendigem Pensum von derzeit ca. 5.000 Verfahren jährlich(, oder seit 1951 ca 275.000?!) runter auf .. deutlichst weniger.

Dann darf das KarlsRuher Reisbüro auch ihr internationales Judgeplaining intensivieren.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7391 am: 11.04.2025 12:58 »
Neues aus BW:
https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Newsletter/Newsletter_2_25_mit_Bild.pdf

"Besprochen wurde in erster Linie die angekündigte
Vorgehensweise des Ministeriums, Anträge auf eine höhere Besoldung künftig durch das LBV
bescheiden zu lassen"

22.07.2025 Verhandlung Musterklage (Freiburg) geplant

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7392 am: 14.04.2025 12:45 »
Hier was aus BW: Klage auf höhere Richterbesoldung in Baden-Württemberg für die Jahre 2012 bis 2022 hat keinen Erfolg

https://www.rechtundpolitik.com/justiz/vg-karlsruhe/klage-auf-hoehere-richterbesoldung-in-baden-wuerttemberg-fuer-die-jahre-2012-bis-2022-hat-keinen-erfolg/

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7393 am: 14.04.2025 12:57 »
Hier was aus BW: Klage auf höhere Richterbesoldung in Baden-Württemberg für die Jahre 2012 bis 2022 hat keinen Erfolg

https://www.rechtundpolitik.com/justiz/vg-karlsruhe/klage-auf-hoehere-richterbesoldung-in-baden-wuerttemberg-fuer-die-jahre-2012-bis-2022-hat-keinen-erfolg/

"Ferner wahre die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe im Falle einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den gebotenen Abstand von 15 % zur Grundsicherung."

Wie kommt die Kammer zu dieser Aussage?

Ich dachte, @Swen und viele andere hätten in diversen Threads auf Tausenden von Seiten herausgearbeitet, dass insbesondere das genannte Mindestabstandsgebot seit vielen Jahren in ALLEN Besoldungsrechtskreisen signifikant verletzt ist, teilweise bis hoch zu den Besoldungsgruppen A10/A11/A12/etc.?

Saggse

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7394 am: 14.04.2025 13:12 »
"Ferner wahre die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe im Falle einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den gebotenen Abstand von 15 % zur Grundsicherung."

Wie kommt die Kammer zu dieser Aussage?

Ich dachte, @Swen und viele andere hätten in diversen Threads auf Tausenden von Seiten herausgearbeitet, dass insbesondere das genannte Mindestabstandsgebot seit vielen Jahren in ALLEN Besoldungsrechtskreisen signifikant verletzt ist, teilweise bis hoch zu den Besoldungsgruppen A10/A11/A12/etc.?
Hier geht es um die R-Besoldung, die mutmaßlich durchgängig oberhalb von A12 liegt... Dass die höher als Grundsicherung + 15% ist, ist jetzt nicht wirklich überraschend... Ob ein Richter deswegen angemessen besoldet ist, sei mal dahingestellt...