Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3764620 times)

ThSchm

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7005 am: 17.01.2025 09:43 »
Den Verweis darauf hast du als erstes gezogen, als du geschrieben hast, dass wir "das alles schon mal hatten".
Ja natürlich hatten wir das alles schon! In der DDR, die das Wort „Demokratie“ im Namen trug, haben sich die Leute auch gegenseitig angezeigt. Was in eurem Weltbild hat das jetzt mit Nazis zu tun?

Organisator

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7006 am: 17.01.2025 09:46 »
Bei solchen Lehrern wird mir Angst und Bange um die Kinder! Ich ziehe hier keine billigen Nazi-Vergleiche. Ich rede hier von der DDR, von der du offensichtlich noch nie was gehört hast. Und nicht verbotene, in allen Parlamenten gewählte Parteien, als Faschisten zu titulieren, lässt an deinem Verständnis der Realität zweifeln! Wir  sind hier nicht auf Indymedia.

Wenn du von der DDR sprechen willst, warum benutzt du dann mit "Blockwart" Nazi-Begriffe?

Weiterhin kann es durchaus in deutschen Parlamenten rechtsextreme Parteien geben, die nicht verboten sind und dennoch aktiv kämpferisch versuchen die FDGO abzuschaffen. Siehe NPD.
Dies ist aber kein Freifahrtsschein für extremitisches Gedankengut und erst recht kein Grund, gegen solche Strömungen vorzugehen!

Ing123

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7007 am: 17.01.2025 09:49 »
Das macht doch keinen Unterschied, dass du von der DDR gesprochen hast. (https://de.wikipedia.org/wiki/Blockleiter#Bezeichnung_%E2%80%9EBlockwart%E2%80%9C)

Nochmal:
Wenn eine Behauptung aufgestellt wird, dann muss man damit rechnen, dass eine Gegenbehauptung aufgestellt wird.
Warum wird dir da Angst und Bange? Das würde mich interessieren. Würde jemand in meinem Unterricht behaupten, wir lebten in der DDR oder in einem DDR-gleichen System, dann wäre es meine Pflicht als Vertreter der FDGO darauf hinzuweisen, dass das eben nicht stimmt. Das hat nichts mit parteipolitischer Neutralität zu tun. Was anderes wäre es, würde ich sagen, wählt nicht dir AfD, die behauptet nämlich, dass....
Ich empfehle nochmals das Sozialkundebuch, um nachzulesen, wie die DDR funktioniert hat.
Btw: Wenn ich mir vor Augen halte, WIE die AfD ihren Kanzlerkandidat gewählt hat, dann erinnert mich das doch eher an eine DDR als an etwas anderes. Das führt dann aber jetzt wirklich zu weit.

Im Übrigen, bin ich auch Dogmatikus' Meinung. Ich sehe mich in keinem Block und betrachte niemanden als Feind. Meinung darf jeder haben. Ich teile sie aber einfach nicht und finde es erschreckend. Ich rufe aber nicht: "Hallo Herr Schutzmann" oder "Herr Lehrer, ich weiß was."

ThSchm

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7008 am: 17.01.2025 10:54 »
Das macht doch keinen Unterschied, dass du von der DDR gesprochen hast. (https://de.wikipedia.org/wiki/Blockleiter#Bezeichnung_%E2%80%9EBlockwart%E2%80%9C)


Ich hoffe du hast den Artikel auch bis zu Ende gelesen:
„… Der Begriff Blockwart wurde von einem Medienverbund aus 3sat, Deutschlandradio Berlin, der Süddeutschen Zeitung und dem Suhrkamp Verlag zu einem der 100 Wörter des 20. Jahrhunderts gewählt. In der Laudatio wurde das Wort charakterisiert als „Blockwart – in der Umgangssprache heute ein Schimpfwort, stellvertretend für Schnüffler.“ Laut der Gesellschaft für deutsche Sprache lebt die Vokabel aus der Zeit des Nationalsozialismus bis heute weiter. Sie ist Teil von Begriffen wie „Blockwartstaat“ oder „Blockwartmentalität“ und wird in manchen Fällen arglos, in anderen ironisch verwendet.…“

Ich verstehe die Schnappatmung hier nicht, um überall gleich hier die Nazi-Vergleiche zu ziehen!

Und letztendlich warst du auch nicht gemeint mit dem Vergleich.

PushPull

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7009 am: 17.01.2025 15:26 »
@ThSchm:

Ob Du das Dritte Reich oder die DDR meintest, ist insofern irrelevant, als dass meine Feststellung

Mutige Aussage in einem Beamtenforum. Und dazu noch ein billiger Versuch, den Hinweis auf Rechtstaatlichkeit mit Nazideutschland entkräften zu wollen. Erinnert mich an Aussagen der AfD-Faschisten bzgl. „Grünendiktatur“ – bei denen als Absender.

hierdurch keiner Änderung bedarf.

Du vergleichst mit deinem "Blockwart"-Einwand, vielmehr aber mit deinem

Nein das kommt nicht darauf an!

und deinen folgenden Ausführungen eines von zwei (in großem Maßstab) mordenden, diktatorischen Unrechtsregimen unserer Geschichte mit der aktuellen Bundesrepublik Deutschland, nachdem ich von "Hassrede" und "Volksverhetzung" und lotsch von "Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung und anderen Straftatbeständen" in Verbindung mit Meldungen an Hate Aid und Staatsanwaltschaft schrieben.

Das halte ich in einem Unterforum für Beamtinnen und Beamte für mehr als grenzwertig. Lege die letzten beiden Seiten doch mal deinem Chef/deiner Chefin vor und frage nach, was die Meinung hierzu ist.

Bei solchen Lehrern wird mir Angst und Bange um die Kinder!


Ich weiß ja nicht, in welchem Bereich Du angesiedelt bist. Ist bei Beamtinnen und Beamten ja auch irrelevant, weil wir alle den gleichen Eid geschworen haben.
Ich versuche es noch einmal: ich verweise auf unseren Rechtsstaat in einer Demokratie und die Möglichkeiten, die man nicht nur bei Äußerungen im Leben da draußen, sondern vielleicht auch mal bei Äußerungen im Netz nutzen sollte, wenn diese einem Straftatbestand entsprechen könnten. Du hingegen siehst das Problem bei denjenigen, die das Ganze melden und nicht bei denjenigen, die diese Äußerungen tätigen. Finde den Fehler.

Und nicht verbotene, in allen Parlamenten gewählte Parteien, als Faschisten zu titulieren, lässt an deinem Verständnis der Realität zweifeln! Wir  sind hier nicht auf Indymedia.

Ich frage mich tatsächlich, was eher zutrifft. Du hast ernsthaft die letzten Jahre unter einem Stein gelebt, oder Du wählst selbst die AfD bzw. bist Mitglied und redest Dir in bester "das wird man doch noch sagen dürfen"-Manier ein, Du wärst nichts rechtsextrem und ein echter Demokrat. Such Dir aus, was zutrifft.

Und genau hier muss ich leider auch Dogmatikus widersprechen. Ich bin sehr für einen politischen Diskurs und habe die politische Vielfalt in unserem Land immer geschätzt, wenngleich ich natürlich nicht alle politischen Einstellungen geteilt habe. Ich sehe es bei der AfD jedoch als meine Bürgerpflicht, ihr alles, was mir möglich und rechtlich erlaubt ist, entgegenzusetzen. Dabei darf man nicht gegen eine Blockbildung sein, sondern muss diese mit aller Macht – nämlich bestehend aus allen Demokratinnen und Demokraten in unserem Land – vorantreiben. Was passiert, wenn man das nicht tut, sieht man in den USA und eigentlich auch hierzulande, wo man eine Partei und ihre Funktionäre mit Sätzen wie

- "Wir werden sie jagen" – Alexander Gauland, AfD
- "Auf ein tausendjähriges Deutschland." – Björn Höcke, AfD
- „Wer Homosexualität auslebt, dem droht dafür eine Gefängnisstrafe … Das sollten wir in Deutschland auch machen!“ – Andreas Gehlmann, AfD
- „Wir sollten eine SA gründen und aufräumen!“ – Andreas Geithe, AfD
- "Ein Denkmal der Schande" – Björn Höcke, AfD zu einem Holocaust Denkmal
- „Das große Problem ist, dass man Hitler als das absolut Böse darstellt.“ – Björn Höcke, AfD

so lange toleriert und die politische Wortwahl so lange überdehnen lässt, bis solche Äußerungen bei den Bürgerinnen und Bürgern keine Empörung mehr hervorrufen. Ich glaube, mehr muss man zu dieser Sache nicht mehr sagen. Es ist traurig genug, dass ich so offensichtliche Sachverhalte hier, bzw. überhaupt irgendwo, darlegen muss.

django333

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7010 am: 17.01.2025 15:44 »
@ThSchm

Bevor unser Forum hier rechtliche Probleme bekommt, sollten wir solche Diskussionen einfach bleiben lassen.
Es ist schwierig, einen Menschen dazu zu bringen, eine Sache zu verstehen, wenn sein Gehalt davon abhängt, dass er sie nicht versteht.

Bereits Napoleon wusste, dass die Deutschen ein gutmütiges und leichtgläubiges (einfältiges?) Volk sind.
Gibt man ihnen die richtige Parole (für deren Verbreitung sie heutzutage ironischerweise noch selbst mit ihren GEZ-Gebühren bezahlen), dann bekämpfen sie ihre eigenen Landsleute mehr als ihre wahren Feinde.

PushPull

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7011 am: 17.01.2025 15:50 »
Ach Gottchen, bist Du der Zweitaccount von ThSchm, der nach der Schelte von allen Seiten ein bisschen Zuspruch simulieren soll? Es ist nicht überraschend, aber doch immer wieder erschreckend, welchen Geistes manche Staatsdienerinnen und Staatsdiener sind.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7012 am: 17.01.2025 15:50 »
Hat doch seit zwei Seiten gar nichts mehr mit dem Threadthema zu tun!

Ich denk immer es gibt was neues zum Thema anstattdessen wird hier über die AfD, Wochenschau und DDR diskutiert...ohne Bezug zum Thema.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7013 am: 18.01.2025 06:26 »
Sehr viel treffender und präziser kann man das auf engem Raum, den ein Beitrag in einer Fachzeitschrift regelmäßig nur lässt und lassen kann, nicht formulieren, finde ich, was genauso für viele der Darlegungen von Gisela Färber gilt.

@Swen:

Kannst du mal bitte in zwei Sätzen zusammenfassen, wie die aktuellen Chancen für die Berliner Verfahren stehen und was "wir" realistisch zu erwarten haben?

10% mehr Gehalt mehr Gehalt für alle? Rückzahlungen der letzten Jahre + Zinsen ? Oder erhöhte Zuschläge für wenige (kinderreiche) Beamte in teuren Wohngegenden in niedrigen Besoldungsgruppen? Oder nichts anderes als eine Revolution des Besoldungswesens?

Danke! :)

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7014 am: 18.01.2025 08:13 »
Sehr viel treffender und präziser kann man das auf engem Raum, den ein Beitrag in einer Fachzeitschrift regelmäßig nur lässt und lassen kann, nicht formulieren, finde ich, was genauso für viele der Darlegungen von Gisela Färber gilt.

@Swen:

Kannst du mal bitte in zwei Sätzen zusammenfassen, wie die aktuellen Chancen für die Berliner Verfahren stehen und was "wir" realistisch zu erwarten haben?

10% mehr Gehalt mehr Gehalt für alle? Rückzahlungen der letzten Jahre + Zinsen ? Oder erhöhte Zuschläge für wenige (kinderreiche) Beamte in teuren Wohngegenden in niedrigen Besoldungsgruppen? Oder nichts anderes als eine Revolution des Besoldungswesens?

Danke! :)

Hat er doch schon getan. Sehr ausführlich in der jüngsten Vergangenheit. Man kann sich das Forum hier als Druckansicht ausgeben und als PDF speichern. Da kann man dann frei durchsuchen nach Schlagwörtern, auch nach Namen und sich so durch die relevanten Beiträge lesen.

Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7015 am: 18.01.2025 08:29 »
Sehr viel treffender und präziser kann man das auf engem Raum, den ein Beitrag in einer Fachzeitschrift regelmäßig nur lässt und lassen kann, nicht formulieren, finde ich, was genauso für viele der Darlegungen von Gisela Färber gilt.

@Swen:

Kannst du mal bitte in zwei Sätzen zusammenfassen, wie die aktuellen Chancen für die Berliner Verfahren stehen und was "wir" realistisch zu erwarten haben?

10% mehr Gehalt mehr Gehalt für alle? Rückzahlungen der letzten Jahre + Zinsen ? Oder erhöhte Zuschläge für wenige (kinderreiche) Beamte in teuren Wohngegenden in niedrigen Besoldungsgruppen? Oder nichts anderes als eine Revolution des Besoldungswesens?

Danke! :)

Hat er doch schon getan. Sehr ausführlich in der jüngsten Vergangenheit. Man kann sich das Forum hier als Druckansicht ausgeben und als PDF speichern. Da kann man dann frei durchsuchen nach Schlagwörtern, auch nach Namen und sich so durch die relevanten Beiträge lesen.
Magst du mal beschreiben, wie man Druckansicht auswählt.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7016 am: 18.01.2025 08:38 »

Magst du mal beschreiben, wie man Druckansicht auswählt.
[/quote]


clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7017 am: 18.01.2025 08:54 »
Wenn die Besoldungsgesetzgeber zur Verfassung zurückkehren, würde es Familien und Ortzuschläge geben, die zumindest bis zum zweiten Kind keine wesentliche Größenordnung ausmachen dürfen, da es leistungslose Besoldungskomponente sind. Abschmelzbeträge würde es gar nicht geben. Die Mindestbesoldung müsste in wesentlichen Teilen aus der Grundbesoldung kommen. Die höheren Besoldungsgruppen müssen ein Abstandsgebot einhalten. Ich glaube nicht, dass Swen konkrete Zahlen genannt hat, die einer verfassungsgemäßen Entsoldung entsprechen. Er hat nur vorgezeichnet, was nicht verfassungsgemäße ist.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7018 am: 18.01.2025 09:32 »
Mich nach einer Antwort in zwei Sätzen zu fragen, heißt offensichtlich keine zu erwarten, AltStrG. Aber ernsthaft:

Weiterhin müssen wir davon ausgehen, dass der Senat neben den Berliner Pilotverfahren zeitgleich auch über die Bremer Vorlagen entscheiden will. Hier geht es um fünf Normenkontrollverfahren, von denen zwei von besonderem Interesse werden könnten, das aber mindestens in einen der beiden Fälle höchstwahrscheinlich nicht werden werden. In den Verfahren 6 K 280/14 und 6 K 273/14 ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass beiden Klägern keine evident unzureichende Alimentation gewährt worden sei, dass jedoch die Begründung nicht den prozeduralen Anforderungen entsprechend würde, weshalb die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei. Nun war die eine  Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum 2013 und 2014 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 eingruppiert, sodass wir heute davon ausgehen können, dass sich anders als 2016 der Kammer aktuell dem Senat die ihre gewährte Besoldungshöhe dennoch als verfassungwidrig zu niedrig darstellen dürfte, weil sie eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots feststellen dürfte, die zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen muss.

Der zweite Fall ist dahingehend ggf. unter dem dargelegten Fokus interessanter. Denn der Kläger ist in den Jahren 2013 und 2014 in der Besoldungsgruppe A 11 eingruppiert gewesen, sodass hier eventuell keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots zu betrachten wäre. Zwar könnte der Senat eventuell anders als die Kammer in ihrer Vorlage zu dem Schluss kommen, dass auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indiziert wird und die Gesamtabwägung aller Indizien nur den Schluss einer verfassungswidrigen Unteralimentation zulasse. Sofern das aber nicht der Fall wäre, wäre es nun interessant, ob der Senat dann der Kammer folgen würde und die Norm auch hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 11 allein wegen einer unzureichenden Erfüllung der prozedrualen Anforderungen als verfassungswidrig betrachten würde, was in Anbetracht seiner bisherigen Rechtsprechung nur konsequent wäre.

Hinsichtlich der Berliner Pilotverfahren hätte ich vor drei Jahren, als die Vorlagen weder aufgerufen noch als entsprechend mit einem Pilotcharakter versehen waren, vermutet, dass sie - sofern sie damals als erste nach den aktuellen Entscheidungen aufgerufen worden wären - weitgehend nicht über diese aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 hinausgehen würden. Denn sie behandeln ja den weitgehend identischen Zeitraum 2009/10 bis 2015, auch sollten sich die weiteren Parameterwerte der ersten Prüfungsstufe hinsichtlich der betrachteten Besoldungsgruppen nicht so wesentlich unterscheiden (gewisse Unterschiede wird es geben, da die Mitte der 2000er Jahre veränderte Sonderzahlungsregelung zu jedoch höchstwahrscheinlich nicht erheblich unterschiedlichen Werten der ersten drei Parameter führen wird), dass nicht auch hier in allen Fällen nicht von der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auszugehen wäre. Sofern nun - was gleichfalls wahrscheinlich sein sollte - die Gesamtabwägung aller Parameter - also auch jener der zweiten Prüfungsstufe - zu dem Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation kommen sollte - was m.E. ebenfalls durchgehend recht wahrscheinlich sein dürfte -, muss schließlich die Betrachtung der dritten Prüfungsstufe eindeutig zu demselben Ergebnis führen wie in der aktuellen Entscheidung, da die R- und A-Besoldung im entscheidungserheblichen Zeitraum in demselben Gesetz geregelt worden ist.

Es ist also zunächst einmal zu erwarten, dass der Senat ebenfalls die in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 gewährte Alimentation als verfassungswidrig zu gering betrachten wird.

Weiterhin sollte zu erwarten sein, dass er hier oder in den ggf. gleichzeitig aufgerufenen Bremer Parallelverfahren präzisierende Aussagen zur Bemessung der Mindestalimentation macht, und zwar ggf. auch hinsichtlich der über 2020 hinausreichend regelmäßig evident sachwidrigen Betrachtung der kalten Unterkunfts- und Heizkosten (da die Jahre nach 2020 nicht entscheidungserheblich sind, muss eine solche Betrachtung nicht erfolgen; erwartbar dürfte aber ggf. eine klarstellende Darlegungen mit einem impliziten oder expliziten Bezug sein, da sich das Abgeordnetenhaus nach wie vor auch hier nicht an die aktuelle Rechtsprechung gebunden sieht und sein im gwissen Sinne einer Untätigkeit gleichkommendes Handeln seit 2020 in der Regelung der R- und A-Besoldung ungebrochen  fortsetzt). Hier wäre als weitere Klarstellung zu erwarten, wie einzelne Faktoren hinsichtlich der Betrachtung der Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife zu betrachten wären, und zwar - das wäre offensichtlich dringend notwendig - insbesondere hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten, was der Senat in der aktuellen Entscheidung noch offengelassen hat. Dabei könnte zugleich noch einmal die eventuell besondere indizielle Bedeutung des Mindestabstandsgebots - also hinsichtlich der Mindestbesoldung - weiterhin präzisiert werden, die der Senat bislang in der letzten Entscheidung nur angedeutet und insbesondere noch nicht methodisch präzisiert hat, wofür es nun mit einiger Wahrscheinlichkeit Zeit werden könnte.

Weiterhin ist erwartbar, dass sich der Senat auf Basis der bei ihm eingegangenen Stellungnahmen ggf. umfangreicher mit der Frage beschäftigt, wieso das Abgeordnetenhaus, obgleich SenFin die verfassungswidrige Unteralimentation auch der A-Besoldung nach 2009/10 wiederholt anerkannt hat, hier seit 2020 hinsichtlich einer offensichtlich notwendigen Heilung untätig geblieben ist. In diesem Zusammenhang könnten gleichfalls Ausführungen erfolgen - jene lassen sich allerdings wegen des akzessorischen Charakters nicht zuletzt bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit über einen Entscheidungszeitraum hinausreichenden Handlungen des Gesetzgebers nicht so ohne Weiteres treffen oder nur in allgemeiner Form feststellen -, welche Erwartungshaltung der Senat an den Besoldungsgesetzgeber stellt, sofern - nicht zuletzt ggf. im Kontext eines deutlich bzw. eklatant verletzten Mindestabstandsgebots - eine verfassungswidrige Unteralimentation für einen die Vergangenheit betreffenden Zeitraum rechtskräftig festgestellt worden ist und diese Feststellung es recht wahrscheinlich macht, dass eine Heilung auch über den entscheidungsrelevanten Zeitraum hinausreicht.

Es könnte also nicht unwahrscheinlich sein, dass der Senat nun bereits im Kontext dessen, dass die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen zwischenzeitlich nun Verfassungsrang genießt, diesbezüglich erste Ausführungen tätig, wobei das hier wohl noch nicht erschöpfen geschehen dürfte. Denn diese Feld wird nun in nächster Zeit erst eröffnet werden, wobei es hierzu ja bereits eine umfangreiche Kommentierung gibt, nämlich des § 31 BVerfGG, die nun aber in den nächsten Jahren eine rechtsprechende und rechtskräftige Überformung erhalten wird.

Innerhalb dieses Kontextes ist darüber hinaus - darauf bin ich ja in der Vergangenheit bereits mehrfach eingegangen, sodass ich das hier nicht zu wiederholen brauche - meines Erachtens mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit eine Vollstreckungsanoordnung erwartbar, ohne dass deren Umfang hinreichend abschätzbar wäre. Sofern es zu ihr kommen sollte, dürften die entsprechenden Eingrenzungen für den Senat einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten, was sich auch in der Entscheidungsbegründung widerspiegen könnte, das aber nicht müsste.

Schließlich dürften meines Erachtens ggf. eher allgemeine, jedoch eindeutig (nicht zuletzt durch die dann gegebenen Verweise auf bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen der Vergangenheit) erkennbare Ausführungen zur Bedeutung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG in seinem Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip zu finden sein, die zugleich Rückschlüsse darauf zulassen könnten, ob und ggf. bis zu welchem Grad ein Familieneinkommen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots herangezogen werden könnte. Dabei dürfte ggf. weiterhin und dabei eventuell noch weiter präzisierend, als das in der Entscheidung BVerfGE 155, 77 (95 Rn. 37) (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html), geschehen ist, der Kontrollmaßstab der Alleinverdienerannahme in seiner Bedeutung für gerichtliche Kontrollverfahren betrachtet werden, was eigentlich - weil dazu alles, was notwendig ist, eigentlich gesagt ist - systematisch nicht notwendig wäre, aber praktisch offensichtlich dringend notwendig ist. Hier könnte - ein durchaus komplexes Feld, das ggf. zukünftig noch weiter auszuformen wäre - ebenfalls eine dann wohl eher allgemeine Ausführung zum Zusammenhang von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 6 Abs. 1 GG zu finden sein, wobei das auch hier sicherlich noch nicht erschöpfend geschehen könnte.

Der langen Rede kurzer Sinn (man könnte die zwei Sätze noch um einen dritten oder vierten erweitern): Es dürfte innerhalb der nun mit einiger Wahrscheinlichkeit begonnenen Beratung einigen Redebedarf gehen, was mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen könnte, dass die Beratung durchaus eine gewisse Zeit beanspruchen könnte. Denn ebenfalls könnte nun zunehmend auch - spätestens nach der Streikentscheidung des EGMR - die europäische Dimension mit in das Feld hineinspielen, ebenso könnte eine spezifische Reaktion auf den sich nun abzeichnenden Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen. Die Liste ließe sich also noch verlängern.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7019 am: 18.01.2025 10:35 »
Es geht aber auch um die praktischen Effekte und die Effekte im öffentlichen Informationsraum:
- es wird sich monetär zeigen, dass es sich lohnt für seine Rechte zu kämpfen
- es wird sich zeigen, dass der Gesetzgeber und Dienstherr nicht an das GG gebunden fühlt und es aktiv und
  vorsätzlich bricht
- es wird sich zeigen, dass der Gesetzgeber und Dienstherr, der eigentlich Vorbild für alle Arbeitgeber im Land
  sein sollte, sich nicht an die Regeln, den Anstand, die Gesetze, an die Fürsorgepflicht und das gegenseitige
  Dienst- und Treueverhältnis hält
- es wird sich zeigen, wie lange die Rechtsprechung in Besoldungsangelegenheiten dauert und wie sehr die
  grundrechtsgleichen Ansprüche entwertet werden
- es wird sich zeigen, dass der öffentliche Dienst in Zeiten absoluten Personalmangels und angespannter
  Haushalte kein verlässlicher Arbeitgeber ist
- es wird sich zeigen, wie untauglich die  Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes sind, um die Interessen ihrer
  Mitglieder zu vertreten

Es hat in letzter Zeit ein paar Medienberichte über den nicht eingehaltenen Abstand der Beamtenbesoldung von 15 % zur Grundsicherung gegeben. Die Resonanz in meinem Bekanntenkreis und in den sozialen Medien, z.B. bei Reddit, war enorm und meistens positiv für Beamte und geradezu entsetzt zur Höhe der Grundsicherung. Wir müssen um diesen öffentlichen Informationsraum kämpfen. Jeder sollte sich in den sozialen Medien und auch mit Leserbriefen daran beteiligen, und zwar unmittelbar nach erscheinen solcher Meldungen.