Mich nach einer Antwort in zwei Sätzen zu fragen, heißt offensichtlich keine zu erwarten, AltStrG. Aber ernsthaft:
Weiterhin müssen wir davon ausgehen, dass der Senat neben den Berliner Pilotverfahren zeitgleich auch über die Bremer Vorlagen entscheiden will. Hier geht es um fünf Normenkontrollverfahren, von denen zwei von besonderem Interesse werden könnten, das aber mindestens in einen der beiden Fälle höchstwahrscheinlich nicht werden werden. In den Verfahren 6 K 280/14 und 6 K 273/14 ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass beiden Klägern keine evident unzureichende Alimentation gewährt worden sei, dass jedoch die Begründung nicht den prozeduralen Anforderungen entsprechend würde, weshalb die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei. Nun war die eine Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitraum 2013 und 2014 in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 eingruppiert, sodass wir heute davon ausgehen können, dass sich anders als 2016 der Kammer aktuell dem Senat die ihre gewährte Besoldungshöhe dennoch als verfassungwidrig zu niedrig darstellen dürfte, weil sie eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots feststellen dürfte, die zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen muss.
Der zweite Fall ist dahingehend ggf. unter dem dargelegten Fokus interessanter. Denn der Kläger ist in den Jahren 2013 und 2014 in der Besoldungsgruppe A 11 eingruppiert gewesen, sodass hier eventuell keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots zu betrachten wäre. Zwar könnte der Senat eventuell anders als die Kammer in ihrer Vorlage zu dem Schluss kommen, dass auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indiziert wird und die Gesamtabwägung aller Indizien nur den Schluss einer verfassungswidrigen Unteralimentation zulasse. Sofern das aber nicht der Fall wäre, wäre es nun interessant, ob der Senat dann der Kammer folgen würde und die Norm auch hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 11 allein wegen einer unzureichenden Erfüllung der prozedrualen Anforderungen als verfassungswidrig betrachten würde, was in Anbetracht seiner bisherigen Rechtsprechung nur konsequent wäre.
Hinsichtlich der Berliner Pilotverfahren hätte ich vor drei Jahren, als die Vorlagen weder aufgerufen noch als entsprechend mit einem Pilotcharakter versehen waren, vermutet, dass sie - sofern sie damals als erste nach den aktuellen Entscheidungen aufgerufen worden wären - weitgehend nicht über diese aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 hinausgehen würden. Denn sie behandeln ja den weitgehend identischen Zeitraum 2009/10 bis 2015, auch sollten sich die weiteren Parameterwerte der ersten Prüfungsstufe hinsichtlich der betrachteten Besoldungsgruppen nicht so wesentlich unterscheiden (gewisse Unterschiede wird es geben, da die Mitte der 2000er Jahre veränderte Sonderzahlungsregelung zu jedoch höchstwahrscheinlich nicht erheblich unterschiedlichen Werten der ersten drei Parameter führen wird), dass nicht auch hier in allen Fällen nicht von der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation auszugehen wäre. Sofern nun - was gleichfalls wahrscheinlich sein sollte - die Gesamtabwägung aller Parameter - also auch jener der zweiten Prüfungsstufe - zu dem Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation kommen sollte - was m.E. ebenfalls durchgehend recht wahrscheinlich sein dürfte -, muss schließlich die Betrachtung der dritten Prüfungsstufe eindeutig zu demselben Ergebnis führen wie in der aktuellen Entscheidung, da die R- und A-Besoldung im entscheidungserheblichen Zeitraum in demselben Gesetz geregelt worden ist.
Es ist also zunächst einmal zu erwarten, dass der Senat ebenfalls die in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 gewährte Alimentation als verfassungswidrig zu gering betrachten wird.
Weiterhin sollte zu erwarten sein, dass er hier oder in den ggf. gleichzeitig aufgerufenen Bremer Parallelverfahren präzisierende Aussagen zur Bemessung der Mindestalimentation macht, und zwar ggf. auch hinsichtlich der über 2020 hinausreichend regelmäßig evident sachwidrigen Betrachtung der kalten Unterkunfts- und Heizkosten (da die Jahre nach 2020 nicht entscheidungserheblich sind, muss eine solche Betrachtung nicht erfolgen; erwartbar dürfte aber ggf. eine klarstellende Darlegungen mit einem impliziten oder expliziten Bezug sein, da sich das Abgeordnetenhaus nach wie vor auch hier nicht an die aktuelle Rechtsprechung gebunden sieht und sein im gwissen Sinne einer Untätigkeit gleichkommendes Handeln seit 2020 in der Regelung der R- und A-Besoldung ungebrochen fortsetzt). Hier wäre als weitere Klarstellung zu erwarten, wie einzelne Faktoren hinsichtlich der Betrachtung der Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife zu betrachten wären, und zwar - das wäre offensichtlich dringend notwendig - insbesondere hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten, was der Senat in der aktuellen Entscheidung noch offengelassen hat. Dabei könnte zugleich noch einmal die eventuell besondere indizielle Bedeutung des Mindestabstandsgebots - also hinsichtlich der Mindest
besoldung - weiterhin präzisiert werden, die der Senat bislang in der letzten Entscheidung nur angedeutet und insbesondere noch nicht methodisch präzisiert hat, wofür es nun mit einiger Wahrscheinlichkeit Zeit werden könnte.
Weiterhin ist erwartbar, dass sich der Senat auf Basis der bei ihm eingegangenen Stellungnahmen ggf. umfangreicher mit der Frage beschäftigt, wieso das Abgeordnetenhaus, obgleich SenFin die verfassungswidrige Unteralimentation auch der A-Besoldung nach 2009/10 wiederholt anerkannt hat, hier seit 2020 hinsichtlich einer offensichtlich notwendigen Heilung untätig geblieben ist. In diesem Zusammenhang könnten gleichfalls Ausführungen erfolgen - jene lassen sich allerdings wegen des akzessorischen Charakters nicht zuletzt bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit über einen Entscheidungszeitraum hinausreichenden Handlungen des Gesetzgebers nicht so ohne Weiteres treffen oder nur in allgemeiner Form feststellen -, welche Erwartungshaltung der Senat an den Besoldungsgesetzgeber stellt, sofern - nicht zuletzt ggf. im Kontext eines deutlich bzw. eklatant verletzten Mindestabstandsgebots - eine verfassungswidrige Unteralimentation für einen die Vergangenheit betreffenden Zeitraum rechtskräftig festgestellt worden ist und diese Feststellung es recht wahrscheinlich macht, dass eine Heilung auch über den entscheidungsrelevanten Zeitraum hinausreicht.
Es könnte also nicht unwahrscheinlich sein, dass der Senat nun bereits im Kontext dessen, dass die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen zwischenzeitlich nun Verfassungsrang genießt, diesbezüglich erste Ausführungen tätig, wobei das hier wohl noch nicht erschöpfen geschehen dürfte. Denn diese Feld wird nun in nächster Zeit erst eröffnet werden, wobei es hierzu ja bereits eine umfangreiche Kommentierung gibt, nämlich des § 31 BVerfGG, die nun aber in den nächsten Jahren eine rechtsprechende und rechtskräftige Überformung erhalten wird.
Innerhalb dieses Kontextes ist darüber hinaus - darauf bin ich ja in der Vergangenheit bereits mehrfach eingegangen, sodass ich das hier nicht zu wiederholen brauche - meines Erachtens mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit eine Vollstreckungsanoordnung erwartbar, ohne dass deren Umfang hinreichend abschätzbar wäre. Sofern es zu ihr kommen sollte, dürften die entsprechenden Eingrenzungen für den Senat einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten, was sich auch in der Entscheidungsbegründung widerspiegen könnte, das aber nicht müsste.
Schließlich dürften meines Erachtens ggf. eher allgemeine, jedoch eindeutig (nicht zuletzt durch die dann gegebenen Verweise auf bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen der Vergangenheit) erkennbare Ausführungen zur Bedeutung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG in seinem Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip zu finden sein, die zugleich Rückschlüsse darauf zulassen könnten, ob und ggf. bis zu welchem Grad ein Familieneinkommen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots herangezogen werden könnte. Dabei dürfte ggf. weiterhin und dabei eventuell noch weiter präzisierend, als das in der Entscheidung BVerfGE 155, 77 (95 Rn. 37) (
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html), geschehen ist, der Kontrollmaßstab der Alleinverdienerannahme in seiner Bedeutung für gerichtliche Kontrollverfahren betrachtet werden, was eigentlich - weil dazu alles, was notwendig ist, eigentlich gesagt ist - systematisch nicht notwendig wäre, aber praktisch offensichtlich dringend notwendig ist. Hier könnte - ein durchaus komplexes Feld, das ggf. zukünftig noch weiter auszuformen wäre - ebenfalls eine dann wohl eher allgemeine Ausführung zum Zusammenhang von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 6 Abs. 1 GG zu finden sein, wobei das auch hier sicherlich noch nicht erschöpfend geschehen könnte.
Der langen Rede kurzer Sinn (man könnte die zwei Sätze noch um einen dritten oder vierten erweitern): Es dürfte innerhalb der nun mit einiger Wahrscheinlichkeit begonnenen Beratung einigen Redebedarf gehen, was mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen könnte, dass die Beratung durchaus eine gewisse Zeit beanspruchen könnte. Denn ebenfalls könnte nun zunehmend auch - spätestens nach der Streikentscheidung des EGMR - die europäische Dimension mit in das Feld hineinspielen, ebenso könnte eine spezifische Reaktion auf den sich nun abzeichnenden Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen. Die Liste ließe sich also noch verlängern.