Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4505150 times)

Magda

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8115 am: 26.09.2025 09:27 »
In Bremen ist offensichtlich eine Anpassung der Beamtenbesoldung geplant.

Ich bin in einer Senatsvorlage, die am 30.09.2025 beschlossen werden soll auf folgenden Passus gestoßen:

Zitat
Ferner ist zu beachten, dass aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben zur Beamtenalimentation, im 4 Quartal 2025 noch ein Besoldungsgesetz in die Bürgerschaft eingebracht wird. [...]

Auf die geplante Senatsvorlage „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2024 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ für die Senatssitzung am 7. Oktober 2025 wird verwiesen.

yogiii

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8116 am: 26.09.2025 17:20 »
In Bremen ist offensichtlich eine Anpassung der Beamtenbesoldung geplant.

Ich bin in einer Senatsvorlage, die am 30.09.2025 beschlossen werden soll auf folgenden Passus gestoßen:

Zitat
Ferner ist zu beachten, dass aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben zur Beamtenalimentation, im 4 Quartal 2025 noch ein Besoldungsgesetz in die Bürgerschaft eingebracht wird. [...]

Auf die geplante Senatsvorlage „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2024 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ für die Senatssitzung am 7. Oktober 2025 wird verwiesen.

Vermutlich gibt es irgendwas zwischen 0-2,5% mehr.
Aber das wird dann ja gleichzeitig durch die Arbeitszeiterhöhung von 40 auf 41 Stunden/Woche bereits kassiert...  >:( :( ::)

robsn

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8117 am: 28.09.2025 22:18 »


Vermutlich gibt es irgendwas zwischen 0-2,5% mehr.
Aber das wird dann ja gleichzeitig durch die Arbeitszeiterhöhung von 40 auf 41 Stunden/Woche bereits kassiert...  >:( :( ::)

0,15 und eine Jahressonderzahlung Kind wirds wohl werden.

2,5  ;D

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8118 am: 29.09.2025 12:03 »
Neues Urteil aus MV.

https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001620795

Gericht:   VG Greifswald 6. Kammer
Entscheidungsdatum:   22.07.2025
Aktenzeichen:   6 A 155/22 HGW


    Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation;
    Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der Besoldungsgruppe A 11 im Zeitraum 2020 bis 2022

Tenor

        Die Klage wird abgewiesen.


Ich wundere mich über die Schlussfolgerung.
Da wird doch hintenraus festgestellt, dass die Mindestalimentation (wenn auch gering) unterschritten wurde.
Das gemessen an der 4K-Familie, die als Bezugsgröße dient.
Wie kommt die kammer dann nicht zu der Überzeugung, dass "festzustellende Alimentationsdefizit auch zu einer evident unzureichenden Besoldung in der Besoldungsgruppe des Klägers führt" ?
Das it doch der Sinn einer absoluten Untergrenze, dass diese nicht -also gar nicht- unterschritten werden darf?
Und was bringt die Bezugsgröße der 4K-Familie, wenn sie für den kinderlosen A11er dann nicht maßgeblich ist?

Das der A11er für sich betrachtet nicht direkt unter der Grenze liegt kann doch kein Kriterium sein.
In den Ausführungen wird das Abstandsgebot doch explizit mit aufgenommen?
Da steht ja auch viel Gutes drin.... nur das Ergebnis passt irgendwie nciht...

GoodBye

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8119 am: 29.09.2025 13:22 »
Der Tabestand liest sich eher dünn, was m.E. bedeutet, dass der Kläger inhaltlich wohl nicht so viel vorgetragen hat. Auf den ersten Blick wirkt es wie eine Niederlage - was sie auch ist -, jedoch wurde die Berufung zugelassen. Dies eröffnet dem Kläger eine weitere Tatsacheninstanz, in der dieser vollumfänglich inhaltlich nachlegen kann und hoffentlich wird.

M.E. zeigt sich an diesem Urteil, wie wichtig es für die Klägerseite ist, vollumfänglich zu liefern. Deshalb ist die Diskussion in diesem Forum auch so wertvoll.

Meine Einschätzung: Das OVG wird den Fall weiter aufarbeiten und dann vorlegen.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8120 am: 29.09.2025 13:52 »
Das der A11er für sich betrachtet nicht direkt unter der Grenze liegt kann doch kein Kriterium sein.
In den Ausführungen wird das Abstandsgebot doch explizit mit aufgenommen?
Da steht ja auch viel Gutes drin.... nur das Ergebnis passt irgendwie nciht...

Das BVerfG sagt dazu bislang unter anderem Folgendes:

-"Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen." (Randnummer 48 aus 2 BvL 4/18)
 
-"[...] Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist." (Randnummer 49)


Eventuell enthält der nächste BVerfG-Beschluss ja einen kleinen Grundkurs in "Wahrscheinlichkeitsrechnung".. ;)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8121 am: 29.09.2025 14:27 »
Der Tabestand liest sich eher dünn, was m.E. bedeutet, dass der Kläger inhaltlich wohl nicht so viel vorgetragen hat. Auf den ersten Blick wirkt es wie eine Niederlage - was sie auch ist -, jedoch wurde die Berufung zugelassen. Dies eröffnet dem Kläger eine weitere Tatsacheninstanz, in der dieser vollumfänglich inhaltlich nachlegen kann und hoffentlich wird.

M.E. zeigt sich an diesem Urteil, wie wichtig es für die Klägerseite ist, vollumfänglich zu liefern. Deshalb ist die Diskussion in diesem Forum auch so wertvoll.

Meine Einschätzung: Das OVG wird den Fall weiter aufarbeiten und dann vorlegen.

Genauso ist das m.E. zu betrachten, weshalb ich unlängst wiederholt ausgeführt habe, worum es in besoldungsrechtlichen Klageverfahren geht, nämlich um's Begründen, Begründen, Begründen. Teile der Fachgerichte - wie sich das ebenfalls in Baden-Württemberg unlängst so dargestellt hat - gehen dazu über, in Anbetracht der Komplexität des "Pflichtenhefts" den Ermittlungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass sie eher nur auf Grundlage dessen, was der Kläger substantiiert, ermitteln. Das ist in Anbetracht der Komplexität der Materie und des Umfangs an benötigten (statistischen) Materials sowie der Vielzahl an Fällen nachvollziehbar, aber dennoch keine erfreuliche Entwicklung. Zugleich ist der Kammer auch weiterhin nicht vorzuwerfen, dass sie nicht eine umfangreiche und gewissenhafte Prüfung vorgenommen hätte. Denn der von ihr vollzogene Aufwand ist beachtlich - allerdings konnte sie nicht verschiedene Tücken erkennen, die im Oktober und Dezember in der ZBR konkret betrachtet werden.

@ Wilkinson

Das verletzte Mindestabstandsgebot führt nur für unmittelbar betroffene Besoldungsgruppen zur Verfassungswidrigkeit der Norm; für nicht unmittelbar betroffene Besoldungsgruppen hat der Verletzungsgrad - also die Höhe des Fehlbetrags und die Anzahl der unmittelbar verletzten Besoldungsgruppen - nur eine Indizienwirkung. Der geringe Fehlbetrag, der vor allem der vielen sozialen Besoldungskomponenten geschuldet ist, hat dazu geführt, dass dieses Indiz gemeinsam mit den weiteren Indizien insgesamt für die Kammer nicht hinreichte, um in der Gesamtabwägung zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Alimentation auch in der Besoldungsgruppe A 11 nicht evident unzureichend war. Wieso die Klagebegründung hier nicht umfassende Ausführungen vollzogen hat (vgl. ab der Rn. 163), bleibt mir weiterhin eher schleierhaft.

Eine "Spitzausrechnung" haben zuvor weder die Kammer noch der Kläger vorgenommen, was die Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens in Teilen der betrachteten Jahre erheblich verändert hätte. Wie sie sachgerecht durchgeführt wird, wird im Dezemberheft der ZBR dargelegt. Im in der kommenden Woche erscheinenden Heft wird die statistische Problematik langer Verfahrensdauern in den Blick genommen. Beide Aufsätze geben so Klägern weitere konkrete Möglichkeiten, die eigene Klagebegründung ggf. erheblich zu vertiefen, an die Hand.

Wäre eine sachgerechte "Spitzausrechnung" durchgeführt worden, wäre die Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis gelangt, dass die Besoldung auch in der Besoldungsgruppe A 11 evident unzureichend gewesen ist, nicht zuletzt, wenn sie in Rechnung gestellt hätte, dass es vor dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum signifikante Einschnitte in der Besoldung gegeben hat bzw. in den Jahren 2005 bis 2007 keine Anhebung der Besoldung erfolgt ist (in der nächsten Woche wird in der ZBR betrachtet und im Detail nachgewiesen, dass auch aus dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum herausfallende Jahre entscheidungserheblich sein können; dieser Nachweis dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit für manche der kommenden Verfahren von grundlegender Bedeutung werden, vermute ich). Entsprechend kann ich weiterhin nicht verstehen, wieso Kläger nicht auf den Gedanken kommen, diese Berechnungen selbst gewissenhaft durchzuführen. Vielleicht ändert sich das nun ja ab dem Oktober und Dezember, wenn nun die Auswirkung langer Verfahrensdauern und einer sachgerechten "Spitzausrechnung" in den Blick genommen werden.
« Last Edit: 29.09.2025 14:35 von SwenTanortsch »

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8122 am: 29.09.2025 14:28 »
Der vorherige Post ist doppelt eingestellt worden, so dass ich die doppelte Version hier herausgenommen habe.