Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4063597 times)

Neuer12

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7800 am: 02.08.2025 14:00 »
Ich dachte bisher immer eine Lösung sei die Erhöhung der Grundbesoldung.
Dem widerspricht die KI eindeutig:
"Das ist ein sehr guter und naheliegender Gedanke, der im Kern eine der zentralen Streitfragen in der gesamten Debatte trifft. Ihre Überlegung ist absolut logisch, stößt aber auf ein entscheidendes verfassungsrechtliches Problem, das vom Bundesverfassungsgericht selbst geschaffen wurde.Hier sind die Gründe, warum eine einfache Erhöhung der Grundbesoldung aus Sicht des Gerichts keine verfassungskonforme Lösung darstellt:1. Die Zweckbindung des Geldes (Die "Alimentationskette")Das Bundesverfassungsgericht hat eine klare Hierarchie oder "Alimentationskette" aufgestellt, wie das Gehalt eines Beamten zu verwenden ist:•Stufe 1: Grundgehalt: Dient dem amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten selbst. Es soll seine Qualifikation, seine Verantwortung und seine Leistung widerspiegeln (Leistungsprinzip, Abstandsgebot).•Stufe 2: Familienzuschlag Stufe 1 (für Verheiratete): Deckt den Mehrbedarf durch den Ehepartner.•Stufe 3: Familienzuschlag für das 1. und 2. Kind: Deckt den Unterhaltsbedarf für die ersten beiden Kinder.Das Kernproblem: Das Gericht argumentiert, dass mit diesen drei Komponenten der Lebensunterhalt einer "typischen" vierköpfigen Familie abgedeckt sein muss. Für den Unterhalt des dritten und jedes weiteren Kindes darf nach dieser Logik nicht mehr auf das Grundgehalt zurückgegriffen werden. Das Grundgehalt ist sozusagen schon für den Beamten und seine Kernfamilie "verplant".Eine pauschale Erhöhung der Grundbesoldung würde diesen Zweck nicht erfüllen, da das zusätzliche Geld nicht explizit und ausschließlich für den Unterhalt des dritten (oder vierten, fünften...) Kindes vorgesehen wäre. Es würde allen Beamten zugutekommen, auch kinderlosen, und wäre damit nicht zielgerichtet.2. Das Problem der "verdeckten" AlimentationWürde man die Grundbesoldung so stark anheben, dass auch der Bedarf für ein drittes Kind gedeckt wäre, würde man quasi den Unterhalt für ein drittes Kind im Grundgehalt "verstecken". Das Gericht lehnt dies ab, weil:•Es wäre nicht transparent: Man könnte nicht nachweisen, dass der spezifische Mehrbedarf für das dritte Kind auch wirklich gedeckt wird.•Es würde das Leistungsprinzip verletzen: Ein kinderloser Beamter in einer hohen Position würde ein Gehalt bekommen, das teilweise für den Unterhalt von Kindern kalkuliert ist, die er gar nicht hat. Das würde den Zusammenhang zwischen Amt, Leistung und Gehalt (das Abstandsgebot) tatsächlich untergraben.3. Das Abstandsgebot zum Bürgergeld (ehemals Hartz IV)Das Gericht fordert einen konkreten, nachweisbaren Abstand der Netto-Alimentation zum Netto-Anspruch einer vergleichbaren Familie im Grundsicherungssystem. Dieser Nachweis lässt sich am einfachsten und transparentesten über einen direkten, kindbezogenen Zuschlag führen.Man kann also ganz klar rechnen:•Bedarf einer Familie mit drei Kindern im Bürgergeld-System = X Euro.•Netto-Alimentation für das dritte Kind (also der Zuschlag) muss mindestens 115 % des zusätzlichen Bedarfs für dieses Kind betragen.Mit einer allgemeinen Erhöhung des Grundgehalts wäre diese spitze Berechnung und der damit verbundene Nachweis kaum sauber zu führen.Fazit: Warum Ihr Vorschlag (leider) nicht funktioniertIhr Vorschlag, die Grundbesoldung für alle zu erhöhen, wäre aus Sicht der Verwaltung, der meisten Beamten und auch im Hinblick auf das Leistungsprinzip die einfachere und logischere Lösung. Er scheitert jedoch an der sehr spezifischen und dogmatischen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.Das Gericht hat sich auf die Idee festgelegt, dass der Unterhaltsbedarf für jedes Kind ab dem dritten isoliert betrachtet und durch einen gesonderten Zuschlag gedeckt werden muss. Diese Vorgabe zwingt den Gesetzgeber zu den komplizierten und teilweise extrem hohen Zuschlägen, die wir heute sehen.Man könnte sagen: Das Problem mit dem Leistungsprinzip und dem Abstandsgebot entsteht hier nicht trotz, sondern wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber befindet sich in einer Zwickmühle: Er muss die Vorgaben des Gerichts erfüllen, auch wenn diese das Besoldungsgefüge an anderer Stelle verzerren."
Was meint ihr dazu?

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7801 am: 02.08.2025 14:39 »
Ich dachte bisher immer eine Lösung sei die Erhöhung der Grundbesoldung.
Dem widerspricht die KI eindeutig:
"Das ist ein sehr guter und naheliegender Gedanke, der im Kern eine der zentralen Streitfragen in der gesamten Debatte trifft. Ihre Überlegung ist absolut logisch, stößt aber auf ein entscheidendes verfassungsrechtliches Problem, das vom Bundesverfassungsgericht selbst geschaffen wurde.Hier sind die Gründe, warum eine einfache Erhöhung der Grundbesoldung aus Sicht des Gerichts keine verfassungskonforme Lösung darstellt:1. Die Zweckbindung des Geldes (Die "Alimentationskette")Das Bundesverfassungsgericht hat eine klare Hierarchie oder "Alimentationskette" aufgestellt, wie das Gehalt eines Beamten zu verwenden ist:•Stufe 1: Grundgehalt: Dient dem amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten selbst. Es soll seine Qualifikation, seine Verantwortung und seine Leistung widerspiegeln (Leistungsprinzip, Abstandsgebot).•Stufe 2: Familienzuschlag Stufe 1 (für Verheiratete): Deckt den Mehrbedarf durch den Ehepartner.•Stufe 3: Familienzuschlag für das 1. und 2. Kind: Deckt den Unterhaltsbedarf für die ersten beiden Kinder.Das Kernproblem: Das Gericht argumentiert, dass mit diesen drei Komponenten der Lebensunterhalt einer "typischen" vierköpfigen Familie abgedeckt sein muss. Für den Unterhalt des dritten und jedes weiteren Kindes darf nach dieser Logik nicht mehr auf das Grundgehalt zurückgegriffen werden. Das Grundgehalt ist sozusagen schon für den Beamten und seine Kernfamilie "verplant".Eine pauschale Erhöhung der Grundbesoldung würde diesen Zweck nicht erfüllen, da das zusätzliche Geld nicht explizit und ausschließlich für den Unterhalt des dritten (oder vierten, fünften...) Kindes vorgesehen wäre. Es würde allen Beamten zugutekommen, auch kinderlosen, und wäre damit nicht zielgerichtet.2. Das Problem der "verdeckten" AlimentationWürde man die Grundbesoldung so stark anheben, dass auch der Bedarf für ein drittes Kind gedeckt wäre, würde man quasi den Unterhalt für ein drittes Kind im Grundgehalt "verstecken". Das Gericht lehnt dies ab, weil:•Es wäre nicht transparent: Man könnte nicht nachweisen, dass der spezifische Mehrbedarf für das dritte Kind auch wirklich gedeckt wird.•Es würde das Leistungsprinzip verletzen: Ein kinderloser Beamter in einer hohen Position würde ein Gehalt bekommen, das teilweise für den Unterhalt von Kindern kalkuliert ist, die er gar nicht hat. Das würde den Zusammenhang zwischen Amt, Leistung und Gehalt (das Abstandsgebot) tatsächlich untergraben.3. Das Abstandsgebot zum Bürgergeld (ehemals Hartz IV)Das Gericht fordert einen konkreten, nachweisbaren Abstand der Netto-Alimentation zum Netto-Anspruch einer vergleichbaren Familie im Grundsicherungssystem. Dieser Nachweis lässt sich am einfachsten und transparentesten über einen direkten, kindbezogenen Zuschlag führen.Man kann also ganz klar rechnen:•Bedarf einer Familie mit drei Kindern im Bürgergeld-System = X Euro.•Netto-Alimentation für das dritte Kind (also der Zuschlag) muss mindestens 115 % des zusätzlichen Bedarfs für dieses Kind betragen.Mit einer allgemeinen Erhöhung des Grundgehalts wäre diese spitze Berechnung und der damit verbundene Nachweis kaum sauber zu führen.Fazit: Warum Ihr Vorschlag (leider) nicht funktioniertIhr Vorschlag, die Grundbesoldung für alle zu erhöhen, wäre aus Sicht der Verwaltung, der meisten Beamten und auch im Hinblick auf das Leistungsprinzip die einfachere und logischere Lösung. Er scheitert jedoch an der sehr spezifischen und dogmatischen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.Das Gericht hat sich auf die Idee festgelegt, dass der Unterhaltsbedarf für jedes Kind ab dem dritten isoliert betrachtet und durch einen gesonderten Zuschlag gedeckt werden muss. Diese Vorgabe zwingt den Gesetzgeber zu den komplizierten und teilweise extrem hohen Zuschlägen, die wir heute sehen.Man könnte sagen: Das Problem mit dem Leistungsprinzip und dem Abstandsgebot entsteht hier nicht trotz, sondern wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber befindet sich in einer Zwickmühle: Er muss die Vorgaben des Gerichts erfüllen, auch wenn diese das Besoldungsgefüge an anderer Stelle verzerren."
Was meint ihr dazu?

Solange Menschen beim BVerfG sitzen, interessiert mich die Meinung der KI nicht .....

P.S. Was sagt die KI zu "Wie werden wir die AFD los und wie beendet man den Ukraine Krieg und wie beenden wir die Erderwärmung"?

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7802 am: 02.08.2025 14:49 »
Ich dachte bisher immer eine Lösung sei die Erhöhung der Grundbesoldung.
Dem widerspricht die KI eindeutig:

Nein, tut sie nicht. Sie hat dir lediglich geantwortet, dass ab dem dritten Kind Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation besteht.

Die tatsächliche Diskussion dreht sich jedoch um die absurden Zuschlagsorgien, die einige Länder für die ersten beiden Kinder eingeführt haben (von rund 14-21% der Grundbesoldung im Jahr 2019 auf bis zu 58% im Jahr 2024)..

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7803 am: 02.08.2025 15:20 »
@ Swen ,

vielen Dank für deine Antwort und den zuvor hergestellten Kontakt zu Dr. Schwan. Der Umfang der zu erwartenden Ausarbeitung ist unglaublich, und dass diese dann durch den tbb zur Verfügung gestellt wird,  ist aller Ehren wert. Man fragt sich wirklich , wie Dr. Schwan diesen Aufwand in seinen Tagesablauf integrieren kann und welches Fachwissen dafür notwendig ist, kann man kaum erahnen.
Vermtl. wird mich das Lesen und Verstehen an den Rand meiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten bringen.
Bin sehr gespannt.
Unter Umständen plant Dr. Schwan ja die Veröffentlichung im September 2025 möglichst zeitgleich mit der Veröffentlichung des Beschlusses des BverfG zur Berliner A-Besoldung. Thüringen und Berlin liegen ja sowohl als auch nicht weit auseinander.
Nur schade, dass Dr. Maidowski sich dann bei Dr. Schwan nicht mehr schlau machen kann.
Nochmals vielen Dank

Gern geschehen, Arwen - der Text hat zugleich den Anspruch, so geschrieben zu sein, dass er möglichst auch dann verständlich bleibt, wenn man nicht das Besoldungsrecht als sein täglich Brot auffasst. Darüber hinaus braucht der Senat zum Glück nicht die Expertise Dritter, da er DIE Expertise schlechthin ist. Entsprechend darf man auch davon ausgehen, dass er aus der eigenen Rechtsprechung der Vergangenheit heraus die Betrachtung von Partnereinkünfte in der Besoldungsbemessung zurückweisen wird, wie das auch in der Untersuchung geschehen wird, die sich in einem eigenständigen Kapitel mit der Situation der Familienalimentation in den weiteren 16 Rechtskreisen beschäftigt.

Was die KI übrigens gerade an Betrachtungen wiedergibt, ist insofern interessant, als dass sie weiterhin Qualität an Quantität bemisst. Da wir insbesondere in den letzten rund fünf Jahren eine gehörige Zahl an qualitativ zweifelhaften Gesetzesbegründungen in vielen Drucksachen der Landesparlamente vorfinden, ist sie in dem, was sie schreibt, im offensichtlich gehörigen Maße in ihrer Sicht auf die Dinge von jenen Drucksachen abhängig. Weder gibt es aber die von ihr eingangs dargestellte - oder so behauptete - Wertehierarchie noch argumentiert der Zweite Senat auch im Einzelnen so, wie das die KI meint. Ihr Beitrag ist letztlich qualitativ gänzlich wertlos. Sie sollten ggf. einen Berufswechsel ins Auge fassen und ggf. externe Beraterin von durch die Realität geplagte Besoldungsgesetzgeber werden. Sie hat vom Thema letztlich so viel Ahnung wie der Mond von einem Mohnkuchen, was ggf. beste Voraussetzungen für eine entsprechende Beratertätigkeit sein könnte.