[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SwenTanortsch

Zitat von: clarion in 21.04.2025 08:16
Hallo Swen,

[1] einen Partner zu haben,  dürfte ja wohl nicht so außergewöhnlich sein, um daraus einen Einzelfall konstruieren zu können, ich bin noch immer schockiert, dass die Überzeugung um sich greift, man dürfe Beamte in Abhängigkeit des Partnereinkommens alimentieren. Das hebelt doch das Leistungsprinzip total aus.

[2] Natürlich wäre es legitim,  die Zahl der Neuverbeamtungen drastisch zu reduzieren.  Bis das eine finanzielle Wirkung entfaltet, dauert es Jahrzehnte, nämlich erst dann, wenn diejenigen in Rente gehen,  die anderenfalls eine Pension bezogen hätten. Wenn gar kein Bundesland mehr Lehrer verbeamtet,  würde man m.E. auch trotzdem Lehrer finden, da es ja glücklicherweise jede Menge Menschen gibt,  die Lehrer sein wollen.

[3] Die Mütterrente soll 5 Milliarden im Jahr an Mehrkosten bedeuten,  da fragt man sich doch auch, warum man nicht zuförderst Beamte amtangemessen alimentiert. 5 Milliarden wäre da doch schon mal ein Anfang.

Hey clarion,

ich habe mal Deinen Post durchnummeriert, damit klar ist, worauf ich mich beziehe.

[1] Du darfst nicht den Fehler machen, der hier im Forum gerne gemacht wird - deshalb, weil dieser Fehler hier gerne gemacht wird, schreibe ich beharrlich lange Texte, um also die Zahl der Fehler zu reduzieren (alte Lehrerkrankheit) -, nämlich von Deinem Sprachgebrauch auf das Verfassungsrecht zu schließen.

Peter M. Huber hat wie zitiert das Folgende gesagt:

"Diesen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag hat Frau Weber als Rechentrick
stigmatisiert. Es ist in gewisser Weise ein Rechentrick. Man kann ihn aber auch als
salvatorische Klausel für Einzelfälle verstehen, die nicht den typischen Fall ausma-
chen, in dem das Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden
muss. Solange sich das auf Einzelfälle beschränkt, sehe ich da keine Einwände und
Bedenken." (vgl. die S. 6 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-653.pdf).

Er hat damit im ersten Teil des Zitats bereits erhebliche Zweifel angemeldet, denn die Möglichkeit von Rechentricksereien ist unserer Verfassung nicht explizit zu entnehmen und auch nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ableitbar. Daraufhin hat er aber die verfassungsrechtliche Möglichkeit von salavtorischen Klauseln ins Feld geführt, die also gegeben ist - die Möglichkeit -, nämlich in atypischen Ausnahmefällen, die als Härtefälle nicht über eine Anzahl von wenigen Einzelfällen hinausreichen können.

Bei einer unmittelbaren Verletzung des Mindestabstandsgebots, die materiell-rechtlich regelmäßig weit über die erste Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe verheiratetet Beamten mit Kindern hinausreicht und die indiziell darüber hinaus regelmäßig darauf verweist, dass eine systematische Verletzung im Besoldungsgefüge vorliegen muss, dürfte es allerdings kaum möglich sein, hier Härtefallregelungen einzuziehen, die insbesondere so gestrickt - bzw. um im Wortlaut zu bleiben - getrickst sind, dass am Ende der Beamte für Dritte Nachweise zu erbringen hätte, die in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn stehen, um nicht ggf. unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert zu werden, kann man aber sicherlich nicht von Härtefällen ausgehen, wobei natürlich in Rechnung zu stellen ist, dass das für die Dienstherrn so ist, da für sie mittlerweile offensichtlich jede amtsangemessene Alimentation eine Härte darstellt. Für sie gilt folglich: Nur die Harten komm'n Garten, wobei sich der Beamte in einem Sonderstatusverhältnis befindet und sich deshalb in der Amtsstube einzufinden hat und sich nicht im Garten tummeln darf, wo sowieso als - nach Ansicht der Dienstherrn - herrgebrachter Grundsatz des Berufsverdammententums das Betreten des Rasens verboten ist (s. Tempo 30 Zone im allgemeinen Dienstrecht, das Raserei verbietet, das ist verfassungsrechtlich verbürgt, sagt der Dienstherr, der auch sagt, dass das bisschen Haushalt kein Problem sei).

Entsprechend dürften solche Regelungen nicht mit der Verfassung im Einklang stehen, was zu begründen zunächst einmal Aufgabe des Klägers ist, sofern er ein Klageverfahren anstrengt und was für Hamburg umfassend nachgewiesen worden ist, auch wenn sich davon nichts in der betreffenden Klageschrift zu finden scheint, die deshalb in der umfangreichen Entscheidungebegründung der Kammer an keiner Stelle ihren Niederschlag finden dürfte.

[2] Bis auf den letzten Satz sehe ich das genauso. Der letzte Satz basiert auf der m.E. zu hinterfragenden Prämisse, dass nun umgehend alle 16 Länder ihre Verbeamtungspraxis von Lehrkräften - ggf. in Absprache - beenden würden. Das dürfte aber unwahrscheinlich sein; vielmehr dürfte es weiterhin Praxis bleiben, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber in Anbetracht des raren Gutes neu ausgebildeter Lehrkräfte versuchen wird, diese zu sich zu locken, um sie davon abzuhalten, sich in anderen Gefilden zu tummeln. Dass also der harte Cut von einem Tag auf dem anderen in allen Rechtskreisen wie ein Fallbeil kommen wird, dürfte doch eher unwahrscheinlich sein, sodass die alltäglichen Beharrungskräfte, die die normative Kraft des Faktischen begünstigen, weiterhin ihre Wirkung entfalten dürften, so gilt es als begründete Kaffeesatzleserei zumindest zu vermuten, denke ich.

[3] Das Beispiel zeigt: Das Geld für eine amtsangemessene Alimentation ist da, wenn auch fünf Milliarden € an jährlichen Mehrausgaben im Bund sicherlich nicht ausreichen werden, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Hätten die politischen Verantwortungsträger in den letzten Jahrzehnten das in verfassungswidriger Weise in der Beamtenbesoldung eingesparte Geld auf ein Konto gelegt, brav verzinst oder gar einem schönen Aktienfond zugeführt und es also nicht in andere Projekte und Töpfe gesteckt, wäre heute auf jeden Fall mehr als genug Geld da, um nicht nur die Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern auch, um noch viele schöne Brücken und Straßen und Schulen und was noch man zu bauen sich nun anschicken möchte. Aber das war nicht der Zweck der Übung, sodass es nun einmal teuer werden wird - gespart hat man durch die jahrzehntelangen "Sonderopfer" auf jeden Fall mehr als genug, da kann sich keiner beschweren, außer die, auf dessen Kosten das geschah und weiterhin fleißig geschieht.

NordWest

Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

BuBea

Was mir bislang nicht klar ist, ist das bei der Betrachtung des Zweiverdienermodells das VG HH nicht argumentiert, dass durch die Anrechnung des Ehegatteneinkommens doch im Grunde der geforderte Abstand zur Grundsicherung (=15%) verringert wird. Eigentlich reicht doch nun (sehr vereinfacht) ein um das angesetzte Zweiteinkommen verringerter Prozentsatz.

Ist der Besoldungsgesetzgeber in Lage diesen Parameter des BVerfG zu verändern/verschieben?

Möglicherweise wurde das schon mal diskutiert, dann bin ich für kurze Verweise auf die Stellen dankbar.


SwenTanortsch

Zitat von: NordWest in 22.04.2025 04:12
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Versuch

Zitat von: SwenTanortsch in 22.04.2025 07:49
Zitat von: NordWest in 22.04.2025 04:12
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

SwenTanortsch

Zitat von: Versuch in 22.04.2025 10:36
Zitat von: SwenTanortsch in 22.04.2025 07:49
Zitat von: NordWest in 22.04.2025 04:12
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

Das ist bestimmt möglich, wobei dem Kläger oder zumindest seinem Prozessbevollmächtigten sicherlich bewusst sein dürfte, dass eine umfangreiche Stellungnahme zum betreffenden Gesetz öffentlich zugänglich ist. Denn das sollte sich sicherlich klägerseitig bei 8.000 Klagen in einem verhältnismäßig kleinen Rechtskreis eines Stadtstaates rumsprechen, sollte man vermuten. Darüber hinaus lesen hier sicherlich auch Kollegen aus Hamburg mit, die untereinander vernetzt sind, schätze ich. Wo ein Wille ist, ist auch (hier) ein Weg, so sollte man annehmen.

Versuch

Zitat von: SwenTanortsch in 22.04.2025 13:28
Zitat von: Versuch in 22.04.2025 10:36
Zitat von: SwenTanortsch in 22.04.2025 07:49
Zitat von: NordWest in 22.04.2025 04:12
...

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

Das ist bestimmt möglich, wobei dem Kläger oder zumindest seinem Prozessbevollmächtigten sicherlich bewusst sein dürfte, dass eine umfangreiche Stellungnahme zum betreffenden Gesetz öffentlich zugänglich ist. Denn das sollte sich sicherlich klägerseitig bei 8.000 Klagen in einem verhältnismäßig kleinen Rechtskreis eines Stadtstaates rumsprechen, sollte man vermuten. Darüber hinaus lesen hier sicherlich auch Kollegen aus Hamburg mit, die untereinander vernetzt sind, schätze ich. Wo ein Wille ist, ist auch (hier) ein Weg, so sollte man annehmen.

Kennt hier jemand den Kläger und kann versichern, dass das passiert ist oder sind Hamburger hier, die sich umhören könnten?
Ich denke, dass wäre elementar wichtig.
Danke im voraus.

NordWest

Zitat von: Versuch in 22.04.2025 15:12
Kennt hier jemand den Kläger und kann versichern, dass das passiert ist oder sind Hamburger hier, die sich umhören könnten?
Ich denke, dass wäre elementar wichtig.
Danke im voraus.

Der DGB jedenfalls ist darüber informiert, und ich halte es für nicht ganz unwahrscheinlich, dass eine DGB-unterstützte Klage ausgewählt worden ist. Allerdings weiß ich es nicht sicher.

Versuch

Zitat von: NordWest in 26.04.2025 01:27
Zitat von: Versuch in 22.04.2025 15:12
Kennt hier jemand den Kläger und kann versichern, dass das passiert ist oder sind Hamburger hier, die sich umhören könnten?
Ich denke, dass wäre elementar wichtig.
Danke im voraus.

Der DGB jedenfalls ist darüber informiert, und ich halte es für nicht ganz unwahrscheinlich, dass eine DGB-unterstützte Klage ausgewählt worden ist. Allerdings weiß ich es nicht sicher.

Danke.
Das ist ein Anfang.

Ozymandias


LehrerinRLP

Nicht nach unten schauen, auch wenn ich den impliziten Verweis auf das Abstandsgebot verstehe!

Ozymandias

Nunja, ist eben wichtig bezüglich der 115% Grenze. Stimmt das Bürgergeld nicht, dann stimmt auch automatisch die 115% Grenze nicht.

lotsch

Um 50 € im Jahr wird die Kostendämpfungspauschale im Saarland gesenkt, und die machen so ein mediales Theater, nicht zu fassen.

Rehlinger: Öffentlichen Dienst attraktiv halten

"Wir gehen diesen Schritt, um den öffentlichen Dienst attraktiv zu halten, Fachkräfte zu sichern und die Beschäftigten finanziell ein Stück zu entlasten", sagte Ministerpräsidentin Anke Rehlinger (SPD). Es sei auch sozial ausgewogen, "weil sie gerade geringere Einkommen umso spürbarer entlastet".

Die Gewerkschaften werten die Entscheidung als Erfolg und als Wertschätzung für die Beamtinnen und Beamte.
https://www.tagesschau.de/inland/regional/saarland/sr-kostendaempfungspauschale-fuer-beamte-im-saarland-soll-verringert-werden-100.html

Ozymandias

Diese ganzen Kostendämpfungspauschalen lohnen sich gar nicht, wenn man den Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Und zu Kosteneinsparungen führen diese ohnehin nicht, nur zu einer teilweisen Tragung der Kosten durch die Beamten. Die Beträge sind teilweise ziemlich banal, steigen z.B. in BW nach Besoldungsgruppe etwas an. Aber es gibt halt nicht sonderlich viele mit B-Besoldung und selbst in der höchsten Stufe ist es oftmals umgerechnet nur ein Fuffi pro Monat. Eigentlich sehr lächerlich wenn man es mal mit gesundem Menschenverstand betrachten würde.

Es lohnt sich mehr Anreize für gesundes Verhalten zu belohnen, BMI-Bonus, Fitness-Bonus, Beitragsrückerstattungsmäßig. Aber Politiker und Beamte sind eben auf beiden ökonomischen Augen blind.

clarion

Ich habe meinen Eltern geholfen, Boni bei ihrer GKV einzureichen, gibt es bei deren Krankenkasse für Vorsorge, Zahnarztbesuch und Sport. Die Nachweise kann man auch da per App einreichen. Nun denn, meine Eltern kriegen jetzt für mehrere Boni zusammen 125 Euro wieder. Das allein ist mit Sicherheit kein Anreiz für gesunde Lebensführung.