Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (156/1548) > >>

Landsknecht:
Berechnung für einen Beamten Thüringen von Swen

: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/th?id=beamte-thueringen&g=A_8&s=1&f=0&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=

Brutto: 2.593,72 €
Stellenzulage: 50,48 €

Brutto: 2.644,20 €
Netto: 2.220,27 €

p.a.: 26.643,20 €
Erhöhung um 2.800,- €: 29.443,20 €. Die Netto-Alimentation würde sich aktuell um 10,5 % erhöhen. Sie läge als Vergleichswert etwa im Bereich der derzeitigen Jahresalimentation von A 9, Stufe 3, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I: 28.885,20 €.

Wenn ich das mit Bayern vergleiche:
In Bayern:
A 8, Stufe 2, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I

Brutto: 2837.44 €, Jahresdurchschnitt

Netto: 2351,27 €,  Jahresdurchschnitt

p.a.: 28215.21 €
Erhöhung von 1.227,99 €: 29.443,20 €. Die Netto-Alimentation würde sich aktuell um 4,5 % erhöhen. Sie läge als Vergleichswert nur 550,-- € unter der derzeitigen Jahresalimentation von A 9, Stufe2, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I: 30081.14 €

Wenn ich richtig gerechnet habe..  8)

Chrisdus:
@Landsknecht:

Du setzt voraus, dass Thüringen und Bayern identische Wohnkosten haben. Das ist jedoch gerade nicht der Fall.

Lt. Aufsatz von Stuttmann bewegen wir uns im Bereich Bayern in der Gegend A11 im verfassungsgemäßen Bereich.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Landsknecht am 04.12.2020 12:10 ---Berechnung für einen Beamten Thüringen von Swen

: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/th?id=beamte-thueringen&g=A_8&s=1&f=0&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=

Brutto: 2.593,72 €
Stellenzulage: 50,48 €

Brutto: 2.644,20 €
Netto: 2.220,27 €

p.a.: 26.643,20 €
Erhöhung um 2.800,- €: 29.443,20 €. Die Netto-Alimentation würde sich aktuell um 10,5 % erhöhen. Sie läge als Vergleichswert etwa im Bereich der derzeitigen Jahresalimentation von A 9, Stufe 3, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I: 28.885,20 €.

Wenn ich das mit Bayern vergleiche:
In Bayern:
A 8, Stufe 2, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I

Brutto: 2837.44 €, Jahresdurchschnitt

Netto: 2351,27 €,  Jahresdurchschnitt

p.a.: 28215.21 €
Erhöhung von 1.227,99 €: 29.443,20 €. Die Netto-Alimentation würde sich aktuell um 4,5 % erhöhen. Sie läge als Vergleichswert nur 550,-- € unter der derzeitigen Jahresalimentation von A 9, Stufe2, unverheiratet, kinderlos, Steuerklasse I: 30081.14 €

Wenn ich richtig gerechnet habe..  8)

--- End quote ---

Du hast schon mathematisch richtig gerechnet - aber die Berechnungsart ist so nicht ohne Weiteres vorzunehmen, da die Prämissen in Bayern andere sind als in Berlin oder Thüringen. Denn nicht zuletzt hat der Besoldungsgesetzgeber bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus auf realitätsgerechte Kosten abzustellen. Jene sind aber insbesondere, was das Mietenniveau anbelangt, und sicherlich auch mit Blick auf die Heizkosten sowie mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit, was die Bedarfe für Bildung und Teilhabe angeht, in Bayern andere als in Berlin und dort wieder andere als in Thüringen. Insbesondere das Mietenniveau ist in den Spitzen in Bayern ein anderes als in Berlin, was wiederum Auswirkungen auf das zu beachtende Grundsicherungsniveau haben dürfte. Ergo: Die Alimentation wird durch die neuen Direktiven des BVerfG in Bayern tendenziell weiterhin höher liegen müssen als beispielsweise sowohl in Berlin als auch in Thüringen - und es sind für ihre Bestimmung konkret die bayerischen Verhältnisse in Augenschein zu nehmen, um so dort die Höhe einer amtsangemessenen Alimentation zu gewährleisten. Mit Blick auf die Unterkunftskosten greift darüber hinaus nun das diesbezüglich maßgebliche BVerfG-Urteil (hier liegt tatsächlich ein Urteil vor) vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, das den Besoldungsgesetzgeber dazu verpflichtet, eine realitätsgerechte Beachtung von Unterhaltslasten zu gewährleisten. Die Besoldungsgesetzgeber können, sofern sie das wollen, weiterhin rechnen, wie sie es für richtig erachten - wenn sie zu keinem realitätsgerechten Schluss kommen oder ihre Berechnungen nicht hinreichend prozeduralisieren, bleibt die gewährte Alimentation verfassungswidrig.

Die Frage, ob schon alle Besoldungsgesetzgeber so ganz verstanden haben, dass die Berechnung eines amtsangemessenen Besoldungskorridors nun verhältnismäßig einfach vorgenommen werden kann, dürfte derzeit nicht so ganz einfach zu beantworten sein - und sofern man dort noch nicht zu jener Einsicht gelangt sein sollte (das soll ja möglich sein, habe ich gehört), wird sich diese im Verlauf der nächsten ein, zwei Jahre einstellen, worüber man sich als Beamter ja immer freut, also wenn der Dienstherr zu Erkenntnissen gelangt. Wie sagte schon Hegel: "Die Erkenntnis des Geistes ist die konkreteste, darum höchste und schwerste."

Unknown:
Ist der Bund für seine Bundesbeamte dann verpflichtet, generell den höchsten Satz der Unterkunftskosten anzunehmen, weil eben die Beamten in ganz Deutschland verteilt sitzen?

WasDennNun:

--- Zitat von: Unknown am 04.12.2020 15:45 ---Ist der Bund für seine Bundesbeamte dann verpflichtet, generell den höchsten Satz der Unterkunftskosten anzunehmen, weil eben die Beamten in ganz Deutschland verteilt sitzen?

--- End quote ---
Ja, wenn sie nicht eine Komponente einbringen, die entweder nach Dienstsitz oder Wohnort unterscheiden.

Wie Swen ausführte:
Mit Blick auf die Unterkunftskosten greift darüber hinaus nun das diesbezüglich maßgebliche BVerfG-Urteil (hier liegt tatsächlich ein Urteil vor) vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 -, das den Besoldungsgesetzgeber dazu verpflichtet, eine realitätsgerechte Beachtung von Unterhaltslasten zu gewährleisten.

Unterscheidet er nicht, dann muss er den Höchstsatz nehmen.
Daher kann es sein, dass die günstig Wohnenden derzeit "über alimentiert" sind und "leer" ausgehen.

So wie ja auch die Kinder ein größeres Gewicht bekommen werden, da man durch sie ja unter die Mindestalimenation fallen kann, bzw. ab dem 3. Kind man ja von seiner Grundbesoldung was abknapsen muss, damit man dem Kind die Mindestalimentation bieten kann.
(Während der Angestellte da im Zweifel einfach zum Hartz 4 Amt rennen kann um aufzustocken).

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version