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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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EinMecklenburger:
Der Link funktioniert nicht mehr. Gibt's irgendwo anders ne Fassung? Oder hats einer gespeichert?

Big T:
https://www.transfernow.net/yh15cP122020

Big T:
Und nun müsste man sich mal Gedanken machen, ob deren Ausführungen (Kritik) hinsichtlich 95%Perzentil und den Daten für Unterkunftskosten von der Bundesagentur für Arbeit nicht doch was nachvollziehbares haben..  Wohnungen für 777Euro brutto, kalt für eine 4kopfFamilie gibt es ja tatsächlich in den Randbezirken;-)

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Big T am 18.12.2020 09:07 ---Und nun müsste man sich mal Gedanken machen, ob deren Ausführungen (Kritik) hinsichtlich 95%Perzentil und den Daten für Unterkunftskosten von der Bundesagentur für Arbeit nicht doch was nachvollziehbares haben..  Wohnungen für 777Euro brutto, kalt für eine 4kopfFamilie gibt es ja tatsächlich in den Randbezirken;-)

--- End quote ---

Kritisieren kann man zum Glück alles - nur liegt hier eine Direktive des Bundesverfassungsgerichts vor, die das Recht setzt und die das Gericht zugleich in eine umfassende Begründung eingebettet hat, welche also als Teil der Direktive ebenfalls zu beachten ist. Der vom Entwurf vorgenommene Verstoß gegen die Recht setzende Direktive ist verfassungswidrig, da vonseiten des Senats keine realitätsgerechte Begründung im Sinne der zu beachtenden Direktive vorliegt.

Treudiener:
Hier mal eine aktuelle Auskunft vom Gemeinde- und Städtebund RP zu der Frage, wie mit Widersprüchen umzugehen ist:

"Sehr geehrte xxx,

es gibt derzeit in Rheinland-Pfalz keine offizielle Richtlinie zum Umgang mit Widersprüchen zur Amtsangemessenheit der Alimentation. Das Land hat durch das Besoldungsanpassungsgesetz die Besoldung erhöht. Daher ist fraglich, ob die in NRW vorliegenden Klagen überhaupt auf RP übertragen werden können. Das Besoldungsrecht ist Ländersache. Über den Umgang damit entscheidet jede Kommune selbst. Das Land entscheidet nach unserer Kenntnis Widersprüche unmittelbar durch klagefähigen Bescheid.

Aus unserer Sicht macht es daher wenig Sinn die Entscheidung über die Widersprüche von Klageverfahren in NRW abhängig zu machen."

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