[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Knucki

ich habe nun aus der pdf eine docx datei gemacht. ich hoffe dies klappt nun.....


PolareuD

Unter erweiterte Optionen kann man auch eine Datei bis 8 MB in einer Antwort anhängen!
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Der Obelix

NRW verlässt nun ganz schnell wieder den eingeschlagenen Weg und wird sich wie die Nord-Länder eine Schelte vor dem Verfassungsgericht holen.

Allerdings erst 2035 ....

Bis dahin sind alle Familienzuschläge ab, fort oder hinweggeschmolzen und viele Antragsteller verstorben.


Jörn85

Sehe ich das richtig dass es 2024 keine Erhöhung der Familienzuschläge gibt (sei es um 4,76% oder was anderes), sondern erst Februar 2025 eine um 5,5%?

EDIT: Doch, wie ich dem Passus hier entnehme:

"Die Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder sowie die Unterhaltsbeiträge sollen entsprechend den Grundgehältern für die Besoldung erhöht werden. Kinder- und Pflegezuschläge sowie der Unfallausgleich sollen als dynamische Versorgungsbestandteile in Anlehnung an den Tarifvertrag um 4,76 Prozent (umgerechneter Sockel) und anschließend um 5,5 Prozent erhöht werden, wobei die Erhöhung laut Gesetzentwurf aus verwaltungsökonomischen Gründen zusammengefasst zum 01.11.2024 erfolgen soll."

Jörn85

Wobei laut Tabelle im Anhang tatsächlich keine Erhöhung der Familienzuschläge im November 2024 stattfindet, sondern erst im Februar 2025 um 5,5%.

Offensichtlich beudetet "Kinderzuschlag" nicht das Gleiche wie "kinderbezogener Anteil am Familienzuschlag".

Ozymandias

https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/kaufkraftverlust-der-grundsicherungsleistungen-expertise-dr-becker/

Die Bürgergeldhöhe, die für die 115% Berechnung für die Mindestalimentation benutzt wird, ist in den letzten Jahren ebenfalls anzuzweifeln. Mit dem Existenzminimum nimmt man es auch nicht so genau. 2021 und 2022 liegen dank dem SG Karlsruhe vor dem BVerfG.

Carisson

Zitat von: Aloha in 27.04.2024 14:56
Kein Hinweis zur Ruhendstellung und Verjährung, wie noch 2020-22.

Sollte man hiergegen wiederum  Widerspruch einlegen?

Ich habe ein entsprechendes Schreiben versandt. Die führen doch was im Schilde. Haben ist besser als brauchen ;)


blauesviereck

Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Ozymandias

Zitat von: blauesviereck in 30.04.2024 23:32
Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Bislang überhaupt nichts von der Planung in BW mitbekommen.
Naja, verhindern kann man das Doppelverdienermodell nicht.
Es kommt aber sehr stark auf die Details ein, ob es so erlaubt ist oder nicht.

Versuch

Zitat von: Ozymandias in 01.05.2024 07:58
Zitat von: blauesviereck in 30.04.2024 23:32
Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Bislang überhaupt nichts von der Planung in BW mitbekommen.
Naja, verhindern kann man das Doppelverdienermodell nicht.
Es kommt aber sehr stark auf die Details ein, ob es so erlaubt ist oder nicht.
"Der Sprecher von Finanzminister Danyal Bayaz (Grüne) ergänzt, dass es bei der Anrechnung von 6000 Euro pro Jahr nicht bleiben muss. ,,Grundsätzlich wäre eine Anrechnung eines höheren Hinzuverdienstes oder eine Berücksichtigung von Nebeneinkünften beispielsweise aus Kapitalvermögen oder Mieteinkünften denkbar.""
Das z.b. müsste definitiv nicht erlaubt sein.
Spinnen die völlig?

lotsch

Zitat von: blauesviereck in 30.04.2024 23:32
Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Vermögenseinkünfte dürfen nicht angerechnet werden. Dazu gibt es eine Entscheidung des BVerfG. Ich habe jetzt aber keine Lust die rauszusuchen.

Bastel

Irgendein Trick wird denen schon einfallen, um dieses Urteil temporär zu umgehen. Bis es dann etwas neues aus Karlsruhe gibt, dauert es wieder 10+X Jahre.

Rheini

Beamter in naher Zukunft.

Leitet eine große Behörde und bekommt Bezüge wie ein A6er, da er Einkünfte aus Vermietung usw. hat.