Letzten Endes wird es nie dazu kommen, dass das Gehalt des (Ehe-)Partners angerechnet wird; das verbietet sich schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie den Grundsätzen Art 33 GG. Verheiratete würden schon alleine dadurch benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei Unverheirateten bei gleicher Leistung, Befähigung und Eignung nicht vorsehe.
Was für uns so klar, logisch und eindeutig ist, sieht der Besoldungsgesetzgeber in Bund und Ländern aber ganz anders. Und er sitzt (temporär) am längeren Hebel.
Eine Anrechnung vom Partner-Lohn auf die Bezüge des Beamten sehe ich persönlich auch schwierig...aber:
Ich will dem Gedankengut des Besoldungsgestzgebers (BesGesG) mal folgen und Familienzuschlag mit seinem Ergänzungszuschlag mal auftrennen und beleuchten:
1. Der FamZ St.1 (Verheiratetenzuschlag) beträgt ja nur brutto ~170,-. Alimentativ kann man den Betrag schon einmal so nicht begründen. Verglichen mit dem BürGeldEmpf, würden für den Partner 506,- Euro gezahlt.
Wird der Zuschlag also auf 506 Euro (+15%) angehoben? Das wäre doch super. Im nächsten Schritt könnte man nämlich das Grundgehalt runter setzen. Entweder sofort oder nach und nach durch geringere Erhöhungen. Das spart Pensionsansprüche

(Ich vergleiche zwar nicht gerne mit dem BürGeldEmpf, aber der Besoldungsgesetzgeber tut es. Also folge ich dem).
2. Der FamZ St.2ff. wird ja für jedes Kind bezahlt....bis wann eigentlich ? Bei Kindern über 18Jahren noch bis zum Abschluss der ersten Berufausbildung/Studium. Bis 25 Jahre wird der FamZ noch gezahlt, wenn das Kind nur einer Beschäftigung bis zu 20 Stunden nachgeht. Waaaaas? Anrechnung der eigenen Arbeit auf den Familienzuschlag???
Ja! Wird bei Kindern seit je her so gemacht. Vor 10 Jahren war es noch abhängig vom Einkommen der Kinder, mittlerweile ist es von der Stundenzahl abhängig. Und ab 25 fliegen die sowieso raus.
Was spricht jetzt also dagegen, dass bei den Ehepartner ganau so (oder ähnlich) zu machen ?

Gleiches mit Gleichem!
Niemand von uns würde doch mehr Bezüge verlangen, wenn der 40 jährige Sohn noch mit im Haushalt wohnt?!
Warum soll es dann beim Partner anders sein ?
Ich bin selbst schockiert während ich das schreibe

3a. Der AEZ ist an sich natürlich eine Krücke, die nicht richtig ins System passt. Aber ich will dennoch darüber sinnieren:
Dessen Höhe hängt maßgeblich vom Vorhandensein und der Anzahl der Kinder ab. Einen alimentativen Anteil für den Partner kann ich darin kaum erkennen. Vielleicht täusche ich mich und darin steckt auch ein Anteil von den oben (Tz.1) angesprochenen 506+15%.
Wenn das Geld hingegen nur (oder hauptsächlich) für Kinder gezahlt wird, würde ich das anlaog zur Berücksichtigung von Kindern nach dem EStG betrachten. Die werden ja einkommensunabhängig berücksichtigt. Vor zehn Jahren war das mal anders, aber die Verdienstgrenze wurde (~2012) aus dem EStG gestrichen....warum auch immer. Heißt das Kindergeld wird auch gezahlt, wenn der/die Sohn/Tocher 40.000 Euro im Jahr verdient....nur nicht mehr als 20 Stunden arbeitet. Gleiches gilt für den FamErgZ St.2ff, denn der hängt sich ja ans Kindergeld.
Eine Anrechnung der Einkünfte und (insb.) Bezüge des Kindes wäre im System zumindest inkonsequent, weil die Einkommensgrenzen im EStG ja extra abgeschafft wurden. Aber gut. Wenn der BesGGeber diesen Weg gehen will, (will ich dem gedanklich mal folgen) so (glaube ich) geht das nur anteilig...also hälftig. Ich ziehe den Vergleich zum FamZ St.1, der ja an verheiratete Beamtenehegatten jeweils nur zur Hälfte bezahlt wird. Daran sieht man, dass es sich nicht um Arbeitsentgelt sondern um eine alimentative Zahlung handelt. Zumindest hat man den (noch) nicht ganz gestrichen...wäre ja auch denkbar, wie man heute sieht: Wenn der Ehepartner selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann, denn könnte man den Zuschlag ja auch ganz streichen. Beim BürGeldempf. gibt es die 506,- Euro ja auch nur für einen arbeitslosen Partner. (Als BesGesG würde ich den als nächstes angreifen). Aber ich schweife ab...
Also Anrechnung auf den AEZ nur hälftig: ...denn es sind ja beide Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Und die Verpflichtung zum Kindesunterhalt bleibt bestehen. Auch denn wenn ein Elternteil einer Arbeit nachgeht. Wenn
eine Anrechnung des Partnereinkommens verfassungsrechtlich zulässig ist, dann kann das nur auf den 50% übersteigenden Anteil passieren.
3b. Anrechung der Höhe nach: Die "Freigrenze" des Partners, ab der die Einkünfte zur Anrechnung herangezogen werden müssten dabei deutlich höher ausfallen. Aktuell in Planung ist ja eine "Freigrenze" in Höhe der geringfügigen Beschäftigung. Wenn ich die Punkte 1,2 und 3 aber gesamt betrachte, dann darf ich die Einkünfte nur ab der Höhe heranziehen, wie der PArtner diese Einkünfte zum Lebensunterhalt benötigt. Lebensunterhalt ist dabei nicht die 530,- Euro grenze. Lebensunterhalt würde ich dann (konsequenterweise) wieder am (Single) BürGeldEmpf festmachen...natürlich +15%. Also mit Anteil Wohnung, Heizung, und und und. Man könnte auch hilfweise den Selbstbehalt unterhaltsverpflichteter Personen heranziehen. Denn die müssen auch nicht ihr gesamtes Arbeitsentgeld in den Unterhalt stecken. Es verbleibt ein Selbstbehalt zwischen 1450 und 1600 Euro. (Ich kenne die Zahlen nicht genau). Sagen wir mal 1.500,- Euro. Und erst ab da dürft man mMn dessen Leistung anrechnen....aber wie gesagt nur zu max 50% des AEZ.
Hilfweise Überlegung: Man stelle sich vor die Eltern würden sich scheiden lassen. Dann wäre das nämlich genau der Fall. Dann dürfte man das "Partner"-einkommen auch nicht komplett als Unterhalt anrechnen. Denn der geschiedene Partner bräuchte ja faktisch nicht Zahlen...hmmm, alledings wird der Unterhalt dann vom Staat vorgestreckt...da muss ich mir nochmal Gedanken machen.

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Klingt alles schlimm? Ja,finde ich auch. Dennoch werden wir uns mit dem Gedankengut des BesGesG auseinandersetzen müssen.
Meine Glaskugel sagt: Die familienbezogenen Bestandteile bleiben erhalten oder werden sogar ausgebaut (Tz.1)
Das spart nach der Kinderphase Geld und später in der Pension nocheinmal. Die Anrechnug des Partners wird kommen - Bei (erwachsenen) Kindern ist es ja schon heute der Fall. Allerdings denke ich dass die Zuverdienstschwelle reell angehoben wird. Mindestens auf vergleichbarrer Bürgergelfamilie (davon 50%) dann aber mit 15% plus oder Selbstbehalt.
So! Möge das diskutieren beginnen!
