Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3792371 times)

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6555 am: 21.10.2024 22:34 »
Guten Morgen zusammen,

ich verfolge das Forum schon lange, sehr gut hier.
Als relativ gut bezahlter Beamter (A14) fühle ich mich als Single, leider keine Kinder, mittlerweile ein bisschen diskriminiert. Die Grundbesoldung wird nicht angehoben, von den ganzen diskutierten Vorschlägen habe ich, glaube ich, leider nichts.

Noch ein schönes Wochenende.

Kann dich da beruhigen…bei uns in BW, bei mir in A13, wurde auch nichts angehoben. Trotz zweier Kinder.
Alle Beiträge sind bis dahin abgeschmolzen.

Wenn Angestellte die Gehälter der Beamten verhandeln, ergeben sich daraus interessante Dynamiken. Ab der Besoldungsstufe A11 scheint die Gehaltsstruktur im Vergleich zu den Abständen zum Bürgergeld „gerecht“ zu sein – allerdings nur, wenn man die niedrigeren Dienstgrade außer Acht lässt. Diese Diskrepanz ist im Wesentlichen das Resultat jahrzehntelanger prozentualer Gehaltserhöhungen, die dazu führten, dass ab A11 die Gehälter signifikant stärker stiegen.

Inzwischen halte ich es für sinnvoll, von den klassischen Gehaltsverhandlungen Abstand zu nehmen und stattdessen die Gehälter an einem festen Bezugspunkt auszurichten. Beispielsweise könnte man die Grundlage für Beamtengehälter bei 115 % des Einkommens einer Einverdiener-Familie ansetzen, die Bürgergeld erhält. Immer dann, wenn die sozial Schwächsten mehr Unterstützung benötigen, sollte dies auch zu einer Anpassung der Beamtengehälter führen. Auch die Relevanz von Erfahrungsstufen stelle ich zunehmend infrage – sie scheinen in der heutigen Struktur kaum noch eine praktische Anwendung zu finden.

Zudem plädiere ich dafür, Netto-Werte als Grundlage zu verwenden. Es macht wenig Sinn, mit Bruttowerten zu kalkulieren, wenn beim Bürgergeld ohnehin alles auf Netto-Basis berechnet wird.

Ich frage mich zunehmend, wie es für einen Angestellten in Entgeltgruppe 8 (EG8) noch lohnenswert sein kann, Vollzeit zu arbeiten. In einer Großstadt kann ein Haushalt mit einem Partner, der nicht erwerbstätig ist, schnell auf ein Einkommen von rund 40.000 € kommen – insbesondere durch verschiedene staatliche Unterstützungen. Wenn das Paar zudem getrennt lebt, bietet sich die Möglichkeit, zusätzliche Einkünfte durch Vermietung zu erzielen, etwa an staatlich geförderte Mietparteien. Gleichzeitig könnte man mit einem Minijob und staatlich subventionierten Leistungen wie einer Bahncard für 180 € monatlich weitere Einnahmen generieren. Mit etwas Glück kommen dazu noch Vergünstigungen für Telefonkosten oder die private Nutzung eines Lieferfahrzeugs.

Genau andersherum: Bis A11 haben alle 4-köpfige Familien mit einem Beamten als Alleinverdiener bald das selbe Einkommen, unabhängig vom Amt, also der Verantwortung und Arbeit.
Und ebenfalls richtig sind % Anstiege der Vesoldung, da reine Sockelbeträge zu einer Annäherung der Kaufkraft führen.
Beides zusammen ergibt sonst für zu viele Fälle eine Einheitsbesoldung für den Einheitsbeamten trotz unterschiedlicher Güte und Verantwortung der Arbeit.
Ein Bezugspunkt mit 115% Bürgergeld für das unterste Amt und dann relativ gleich bleibenden Abständen in Stufen und Ämtern hingegen klingt nach Schweiz und klug.

Das widerlegt nicht, was ich geschrieben habe. Es bestätigt den obersten Angriffspunkt des OLG in HH, das "zweiverdiener Modell" wird angegangen. Wenn es zeitnah fällt, haben die Bundesländer ihre "Chancen" auf bessere Gestaltung der Gesetze verwirkt.  Tatsächlich habe ich den Eindruck, dass Politik bemerkt, dass ihre "Scharade" aufgefallen ist, deswegen werden jetzt die Medien schnell in Stellung gebracht.
Der nächste Schritt ist, die Steuern für den Normalbürger nochmal mehr zu erhöhen, dann kann die Politik wieder auf die Beamten zeigen und sagen...schaut euch die an, die bekommen den Hals nicht voll.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6556 am: 22.10.2024 08:52 »
Mein Antrag auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2023 wurde jetzt natürlich abgewiesen und ich würde gerne einen Widerspruch einlegen. Da für das Jahr 2022 bereits eine Klage läuft, welche aber mit beidseitiger Zustimmung ruhend gestellt wurde, würde ich gerne beantragen auch dieses Verfahren ruhend zu stellen. Was genau muss ich jetzt als Bedingung mit aufnehmen, reicht Verzicht auf Verjährung oder noch andere Sachen?

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6557 am: 22.10.2024 09:37 »
Mein Antrag auf amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2023 wurde jetzt natürlich abgewiesen und ich würde gerne einen Widerspruch einlegen. Da für das Jahr 2022 bereits eine Klage läuft, welche aber mit beidseitiger Zustimmung ruhend gestellt wurde, würde ich gerne beantragen auch dieses Verfahren ruhend zu stellen. Was genau muss ich jetzt als Bedingung mit aufnehmen, reicht Verzicht auf Verjährung oder noch andere Sachen?

Das DLZP wird deinen Anspruch 2023 endgültig abbügeln wollen und sich auf so ein Vorgehen auf Verwaltungsebene kaum einlassen. Lass dir einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid übersenden und erweitere deine 2022er-Klage gem. 91 VwGO. Der dbb Thüringen hat ein entsprechendes Muster auf seiner Homepage (https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2023/230406_Muster_Klageerweiterung_Stand_April_2023.docx). Als Naturalpartei kann man um richterlichen Hinweis bitten, ob eine solche Klageerweiterung zulässig ist und mitteilen, dass hilfsweise eine komplett neues 2023er-Verfahren angestrengt werden soll. Ohne Anwaltszwang müssen einen die Gerichte Naturalparteien im Rahmen der Prozessleitung relativ eng "an die Hand nehmen", wenn diese das wünschen.

Die Klageerweiterung ist dabei auch ohne Einfluss auf den Streitwert und führt folglich nicht zu höheren bzw. weiteren Gerichtskosten:

"Auch die Klageerweiterung gibt keinen Anlass zu einer Erhöhung des Streitwerts, da der Auffangstreitwert bei fehlenden Anhaltspunkten für eine konkrete Wertbestimmung unabhängig von dem Zeitraum, für den eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird, herangezogen wird.
(VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2023 – 26 K 245/23 –, Rn. 363 m.w.N.)"

Ytsejam

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6558 am: 22.10.2024 13:43 »
Guten Morgen zusammen,

ich verfolge das Forum schon lange, sehr gut hier.
Als relativ gut bezahlter Beamter (A14) fühle ich mich als Single, leider keine Kinder, mittlerweile ein bisschen diskriminiert. Die Grundbesoldung wird nicht angehoben, von den ganzen diskutierten Vorschlägen habe ich, glaube ich, leider nichts.

Noch ein schönes Wochenende.

Kann dich da beruhigen…bei uns in BW, bei mir in A13, wurde auch nichts angehoben. Trotz zweier Kinder.
Alle Beiträge sind bis dahin abgeschmolzen.
Gleichzeitig könnte man mit einem Minijob und staatlich subventionierten Leistungen wie einer Bahncard für 180 € monatlich weitere Einnahmen generieren. Mit etwas Glück kommen dazu noch Vergünstigungen für Telefonkosten oder die private Nutzung eines Lieferfahrzeugs.

https://www.amazon.de/prime/qualify

Amazon Prime gibt es mittlerweile auch vergünstigt für Bürgergeldlis. Ich hoffe doch das wird beim Existenzminimum berücksichtigt ;-)

was_guckst_du

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6559 am: 22.10.2024 14:33 »
 ;D ;D ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

AndreasS

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6560 am: 23.10.2024 09:32 »
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6561 am: 23.10.2024 09:41 »
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446

Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?

Soldat1980

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6562 am: 23.10.2024 09:46 »
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446



Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?

Es geht wahrscheinlich um diesen Absatz:
Die 21. Kammer führt weiter zur Berücksichtigung des Besoldungsergänzungszuschlags bei der Bemessung der Bruttoalimentation aus. Es habe sich intensiv mit der Rechtsprechung zur Anrechnung weiterer Einkünfte auf Alimentationsleistungen beschäftigt und sieht es weiterhin als gegeben an, dass sich der Besoldungsgesetzgeber nicht auf Zahlungen Dritter an den Beamten zurückziehen dürfe. Die Kammer wich jedoch von den bisherigen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Regelfall zu nehmen und als einzige Ausnahme kinderreiche Familien anzuerkennen, ab. Vielmehr könnte der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als Regelfall definieren, müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen.

Vielleicht kann Swen ja hierzu was schreiben?

Illunis

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6563 am: 23.10.2024 10:03 »
...müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen....

<überraschtes bayerisches Pikachugesicht hier einsetzen> Man kann bestimmt keine Rücksicht auf so absolute Ausnahmefälle nehmen. Tragisch für den Einzelfall, aber was soll man machen?....


Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6564 am: 23.10.2024 10:14 »
Hallo zusammen,

nach BDR-Hamburg Mitteilung  vom 21.10.2024 war am 17.10.2024 beim Verwaltungsgericht in Hamburg eine weitere Verhandlung bezüglich der Alimentation des Beoldungsjahres 2022 für A8-A10 sowie A13.
Es wurde auch das Zweiverdienermodell betrachtet. Kann sich jede/jeder nun selbst Gedanken machen. Ich erwarte nichts Gutes.

https://bdr-hamburg.de/?p=1446



Jetzt muss ich nachfragen, was genau sehen Sie hier kritisch?
Übersehe ich hier etwas?

Es geht wahrscheinlich um diesen Absatz:
Die 21. Kammer führt weiter zur Berücksichtigung des Besoldungsergänzungszuschlags bei der Bemessung der Bruttoalimentation aus. Es habe sich intensiv mit der Rechtsprechung zur Anrechnung weiterer Einkünfte auf Alimentationsleistungen beschäftigt und sieht es weiterhin als gegeben an, dass sich der Besoldungsgesetzgeber nicht auf Zahlungen Dritter an den Beamten zurückziehen dürfe. Die Kammer wich jedoch von den bisherigen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts, die vierköpfige Alleinverdienerfamilie als Regelfall zu nehmen und als einzige Ausnahme kinderreiche Familien anzuerkennen, ab. Vielmehr könnte der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als Regelfall definieren, müsste dann jedoch für den Ausnahmefall der Alleinverdienerfamilie Regelungen treffen.

Vielleicht kann Swen ja hierzu was schreiben?

Das habe ich tatsächlich überlesen, danke.
Natürlich kann der Gesetztgeber von 4K- Alleinverdienermodell abweichen. Er müsste diese Paradigmenwechsel aber entsprechend begründen, was bisher nicht passiert ist.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6565 am: 23.10.2024 11:12 »
Das habe ich tatsächlich überlesen, danke.
Natürlich kann der Gesetztgeber von 4K- Alleinverdienermodell abweichen. Er müsste diese Paradigmenwechsel aber entsprechend begründen, was bisher nicht passiert ist.

Das wäre dann beim Schritt "Einhaltung der prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgebungsprozess" zu prüfen gewesen. Den Punkt hatte das VG HH tatsächlich ausdrücklich selbstständig auf der Tagesordnung neben den üblichen drei Prüfstufen des BVerfG (Parameter, Gesamtabwägung und Rechtfertigung für eine eventuelle Unteralimentation).

Negativ war halt, dass das VG für die diesbezügliche Prüfung nur wenige Sätze brauchte und zu dem Ergebnis kam, dass diese eingehalten gewesen wären. Die anwesenden Kläger(-vertreter) hatten hier auch nicht weiter vorgetragen oder gar widersprochen ::)

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6566 am: 24.10.2024 00:31 »
Natürlich kann der Gesetztgeber von 4K- Alleinverdienermodell abweichen.

Ganz so ist das m.E. nicht. Zwar hat das BVerfG deutlich gemacht, dass die Besoldungsgeber von einem anderen Familienbild ausgehen darf. Dass dabei konkret der Verdienst einer anderen Person eine Auswirkung auf die Besoldung haben darf, ist damit aber längst nicht gesagt. Gerade vor dem bereits geklärten Hintergrund, dass auch das Vermögen und Vermögenserträge (Zinsen, Gewinne...) nicht berücksichtigt werden dürfen, würde es schon sehr schräg wirken, wenn plötzlich das Einkommen des Partners eine Rolle spielen dürfte.

AltStrG

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« Antwort #6567 am: 24.10.2024 04:30 »
Was auch denklogisch ist.

Was passiert denn, wenn der Partner 1.2 Millionen verdient? Geht man dann ohne Besoldung arbeiten? Oder für ein Fünftel der Besoldung? Oder für 1.2% der Besoldung?

Letzten Endes wird es nie dazu kommen, dass das Gehalt des (Ehe-)Partners angerechnet wird; das verbietet sich schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie den Grundsätzen Art 33 GG. Verheiratete würden schon alleine dadurch benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei Unverheirateten bei gleicher Leistung, Befähigung und Eignung nicht vorsehe.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6568 am: 24.10.2024 09:10 »
Letzten Endes wird es nie dazu kommen, dass das Gehalt des (Ehe-)Partners angerechnet wird; das verbietet sich schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie den Grundsätzen Art 33 GG. Verheiratete würden schon alleine dadurch benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei Unverheirateten bei gleicher Leistung, Befähigung und Eignung nicht vorsehe.

Es wird nie so kommen, dass dies vorm Bundesvervassungsgericht bestand hat. Die Eumel in den Innenministerien hindert wiederum nichts daran, so etwas in ein Besoldungsgesetz zu schreiben.

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6569 am: 24.10.2024 09:20 »
Letzten Endes wird es nie dazu kommen, dass das Gehalt des (Ehe-)Partners angerechnet wird; das verbietet sich schon aufgrund des Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie den Grundsätzen Art 33 GG. Verheiratete würden schon alleine dadurch benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei Unverheirateten bei gleicher Leistung, Befähigung und Eignung nicht vorsehe.

Was für uns so klar, logisch und eindeutig ist, sieht der Besoldungsgesetzgeber in Bund und Ländern aber ganz anders. Und er sitzt (temporär) am längeren Hebel.  :-\

Eine Anrechnung vom Partner-Lohn auf die Bezüge des Beamten sehe ich persönlich auch schwierig...aber:
Ich will dem Gedankengut des Besoldungsgestzgebers (BesGesG) mal folgen und Familienzuschlag mit seinem Ergänzungszuschlag mal auftrennen und beleuchten:

1. Der FamZ St.1 (Verheiratetenzuschlag) beträgt ja nur brutto ~170,-. Alimentativ kann man den Betrag schon einmal so nicht begründen. Verglichen mit dem BürGeldEmpf, würden für den Partner 506,- Euro gezahlt.
Wird der Zuschlag also auf 506 Euro (+15%) angehoben? Das wäre doch super. Im nächsten Schritt könnte man nämlich das Grundgehalt runter setzen. Entweder sofort oder nach und nach durch geringere Erhöhungen. Das spart Pensionsansprüche  :-X
(Ich vergleiche zwar nicht gerne mit dem BürGeldEmpf, aber der Besoldungsgesetzgeber tut es. Also folge ich dem).

2. Der FamZ St.2ff. wird ja für jedes Kind bezahlt....bis wann eigentlich ? Bei Kindern über 18Jahren noch bis zum Abschluss der ersten Berufausbildung/Studium. Bis 25 Jahre wird der FamZ noch gezahlt, wenn das Kind nur einer Beschäftigung bis zu 20 Stunden nachgeht. Waaaaas? Anrechnung der eigenen Arbeit auf den Familienzuschlag???
Ja! Wird bei Kindern seit je her so gemacht. Vor 10 Jahren war es noch abhängig vom Einkommen der Kinder, mittlerweile ist es von der Stundenzahl abhängig. Und ab 25 fliegen die sowieso raus.
Was spricht jetzt also dagegen, dass bei den Ehepartner ganau so (oder ähnlich) zu machen ? :o :o :o
Gleiches mit Gleichem!
Niemand von uns würde doch mehr Bezüge verlangen, wenn der 40 jährige Sohn noch mit im Haushalt wohnt?!
Warum soll es dann beim Partner anders sein ?
Ich bin selbst schockiert während ich das schreibe  :o

3a. Der AEZ ist an sich natürlich eine Krücke, die nicht richtig ins System passt. Aber ich will dennoch darüber sinnieren:
Dessen Höhe hängt maßgeblich vom Vorhandensein und der Anzahl der Kinder ab. Einen alimentativen Anteil für den Partner kann ich darin kaum erkennen. Vielleicht täusche ich mich und darin steckt auch ein Anteil von den oben (Tz.1) angesprochenen 506+15%.
Wenn das Geld hingegen nur (oder hauptsächlich) für Kinder gezahlt wird, würde ich das anlaog zur Berücksichtigung von Kindern nach dem EStG betrachten. Die werden ja einkommensunabhängig berücksichtigt. Vor zehn Jahren war das mal anders, aber die Verdienstgrenze wurde (~2012) aus dem EStG gestrichen....warum auch immer. Heißt das Kindergeld wird auch gezahlt, wenn der/die Sohn/Tocher 40.000 Euro im Jahr verdient....nur nicht mehr als 20 Stunden arbeitet. Gleiches gilt für den FamErgZ St.2ff, denn der hängt sich ja ans Kindergeld.
Eine Anrechnung der Einkünfte und (insb.) Bezüge des Kindes wäre im System zumindest inkonsequent, weil die Einkommensgrenzen im EStG ja extra abgeschafft wurden. Aber gut. Wenn der BesGGeber diesen Weg gehen will, (will ich dem gedanklich mal folgen) so (glaube ich) geht das nur anteilig...also hälftig. Ich ziehe den Vergleich zum FamZ St.1, der ja an verheiratete Beamtenehegatten jeweils nur zur Hälfte bezahlt wird. Daran sieht man, dass es sich nicht um Arbeitsentgelt sondern um eine alimentative Zahlung handelt. Zumindest hat man den (noch) nicht ganz gestrichen...wäre ja auch denkbar, wie man heute sieht: Wenn der Ehepartner selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann, denn könnte man den Zuschlag ja auch ganz streichen. Beim BürGeldempf. gibt es die 506,- Euro ja auch nur für einen arbeitslosen Partner. (Als BesGesG würde ich den als nächstes angreifen). Aber ich schweife ab...
Also Anrechnung auf den AEZ nur hälftig: ...denn es sind ja beide Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Und die Verpflichtung zum Kindesunterhalt bleibt bestehen. Auch denn wenn ein Elternteil einer Arbeit nachgeht. Wenn
eine Anrechnung des Partnereinkommens verfassungsrechtlich zulässig ist, dann kann das nur auf den 50% übersteigenden Anteil passieren.

3b. Anrechung der Höhe nach: Die "Freigrenze" des Partners, ab der die Einkünfte zur Anrechnung herangezogen werden müssten dabei deutlich höher ausfallen. Aktuell in Planung ist ja eine "Freigrenze" in Höhe der geringfügigen Beschäftigung. Wenn ich die Punkte 1,2 und 3 aber gesamt betrachte, dann darf ich die Einkünfte nur ab der Höhe heranziehen, wie der PArtner diese Einkünfte zum Lebensunterhalt benötigt. Lebensunterhalt ist dabei nicht die 530,- Euro grenze. Lebensunterhalt würde ich dann (konsequenterweise) wieder am (Single) BürGeldEmpf festmachen...natürlich +15%. Also mit Anteil Wohnung, Heizung, und und  und. Man könnte auch hilfweise den Selbstbehalt unterhaltsverpflichteter Personen heranziehen. Denn die müssen auch nicht ihr gesamtes Arbeitsentgeld in den Unterhalt stecken. Es verbleibt ein Selbstbehalt zwischen 1450 und 1600 Euro. (Ich kenne die Zahlen nicht genau). Sagen wir mal 1.500,- Euro. Und erst ab da dürft man mMn dessen Leistung anrechnen....aber wie gesagt nur zu max 50% des AEZ.
Hilfweise Überlegung: Man stelle sich vor die Eltern würden sich scheiden lassen. Dann wäre das nämlich genau der Fall. Dann dürfte man das "Partner"-einkommen auch nicht komplett als Unterhalt anrechnen. Denn der geschiedene Partner bräuchte ja faktisch nicht Zahlen...hmmm, alledings wird der Unterhalt dann vom Staat vorgestreckt...da muss ich mir nochmal Gedanken machen.  :-X
____________

Klingt alles schlimm? Ja,finde ich auch. Dennoch werden wir uns mit dem Gedankengut des BesGesG auseinandersetzen müssen.

Meine Glaskugel sagt: Die familienbezogenen Bestandteile bleiben erhalten oder werden sogar ausgebaut (Tz.1)
Das spart nach der Kinderphase Geld und später in der Pension nocheinmal. Die Anrechnug des Partners wird kommen - Bei (erwachsenen) Kindern ist es ja schon heute der Fall. Allerdings denke ich dass die Zuverdienstschwelle reell angehoben wird. Mindestens auf vergleichbarrer Bürgergelfamilie (davon 50%) dann aber mit 15% plus oder Selbstbehalt.

So! Möge das diskutieren beginnen!  :D