[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SwenTanortsch

Lieber Organisator,
es ist mir gleichfalls ja klar, worum es Dir geht - dabei ist's am Ende so, wie wir es beide ohne Dissens sehen, es geht um die historische Gewordenheit, in der das Gewaltmonopol von der Bevölkerung anerkannt wird (sofern es anerkannt wird). (Verfassungs-)Rechtliche und gesellschaftliche Verfasstheit gehen dabei jeweils Hand in Hand, da das eine ohne das andere nicht denkbar ist. Insofern bedarf es zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols nicht zwangsläufig eines Beamtenapparats, den einige demokratische Rechtsstaaten nicht kennen und die allermeisten nicht so kennen, wie er in Deutschland - eben als Folge unserer je eigenen Geschichte und der aus ihr entsprungenen Gewordenheit - besteht. Allerdings ist das Risiko, dass das Gewaltmonopol und der demokratische Rechtsstaat als solche beschädigt werden, tendenziell nur umso größer, je stärker grundlegende (polizeiliche) Strukturen umfassend verändert werden, da solche Transformationsprozesse ihre Praxistauglichkeit zunächst einmal beweisen müss(t)en und darüber hinaus auch Anlass und Ursache für entsprechend grundlegende Transformationen für weit überwiegende Teile der Bevölkerung einsichtig sein sollten und in ihrer Notwendigkeit geteilt werden müssten (womit wir wieder bei der Einsicht und Freiheit wären), um hinriechend Rückhalt und damit faktische Anerkennung in der Gesellschaft zu erlangen.

Man darf davon ausgehen, wie ich das vor ein paar Tagen in einem anderen Zusammenhang geschrieben habe, dass das Beamtenwesen in der Bundesrepublik deswegen nicht so unedlich riesige Liebe der Bevölkerung findet, weil es es gibt - das würde allerdings alsbald anders aussehen, sofern es es nicht mehr geben würde oder zunächst einmal entsprechende Reformvorstellungen politisch geäußert werden würden, insbesondere wenn das mit der ewgien Leier der Kosteneinsparung verbunden wird. Denn so politisch doof ist das Volk, der große Lümmel, nun doch nicht, als dass es wiederkehrend die großen Versprechungen von umfassender Strukturabbau zur Kostenersparnis als Heilerwartung ohne Skepsis verfolgte. Denn entsprechende Abbaumaßnahmen haben sich in den letzten Jahrzehnten in den überwiegenden Fällen nicht als Born größten Erfolgs erwiesen, jedenfalls für jene viele, die den Unsinn ausbaden dürfen, sondern eher nur für die wenigen, die daran ordentlich verdient haben. Keiner gönnt den Beamten eine höhere Besoldung; alle wollen eine funktionierende öffentliche Verwaltung, um's plakativ zu sagen oder wie es Tucholsky sagte:

"Der Mensch möchte nicht gern sterben, weil er nicht weiß, was dann kommt. Bildet er sich ein, es zu wissen, dann möchte er es auch nicht gern: weil er das Alte noch ein wenig mitmachen will. Ein wenig heißt hier: ewig.

Neben den Menschen gibt es noch Sachsen und Amerikaner, aber die haben wir noch nicht gehabt und bekommen Zoologie erst in der nächsten Klasse."

Heute müsste der letzte Satz hinsichtlich unseres Thema wohl lauten: die FDP und Friedrich August von Hayek, aber der ist mittlerweile auch schon wieder über 30 Jahre tot und dient deshalb auch hier offensichtlich der FDP derzeit alsbald als erreichbares Vorbild, wenn sie in der Ampel so weitermacht wie bisher. Zum Glück sehen das die SPD und Grünen grundlegend anders und werden das in der nächsten Regierung auch so vertreten, sofern sie den Wiedereinzug in den Bundestag schaffen werden...

Organisator

Zitat von: SwenTanortsch in 30.10.2024 16:14
Lieber Organisator,
es ist mir gleichfalls ja klar, worum es Dir geht - dabei ist's am Ende so, wie wir es beide ohne Dissens sehen, es geht um die historische Gewordenheit, in der das Gewaltmonopol von der Bevölkerung anerkannt wird (sofern es anerkannt wird). (Verfassungs-)Rechtliche und gesellschaftliche Verfasstheit gehen dabei jeweils Hand in Hand, da das eine ohne das andere nicht denkbar ist. Insofern bedarf es zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols nicht zwangsläufig eines Beamtenapparats, den einige demokratische Rechtsstaaten nicht kennen und die allermeisten nicht so kennen, wie er in Deutschland - eben als Folge unserer je eigenen Geschichte und der aus ihr entsprungenen Gewordenheit - besteht. Allerdings ist das Risiko, dass das Gewaltmonopol und der demokratische Rechtsstaat als solche beschädigt werden, tendenziell nur umso größer, je stärker grundlegende (polizeiliche) Strukturen umfassend verändert werden, da solche Transformationsprozesse ihre Praxistauglichkeit zunächst einmal beweisen müss(t)en und darüber hinaus auch Anlass und Ursache für entsprechend grundlegende Transformationen für weit überwiegende Teile der Bevölkerung einsichtig sein sollten und in ihrer Notwendigkeit geteilt werden müssten (womit wir wieder bei der Einsicht und Freiheit wären), um hinriechend Rückhalt und damit faktische Anerkennung in der Gesellschaft zu erlangen.

Man darf davon ausgehen, wie ich das vor ein paar Tagen in einem anderen Zusammenhang geschrieben habe, dass das Beamtenwesen in der Bundesrepublik deswegen nicht so unedlich riesige Liebe der Bevölkerung findet, weil es es gibt - das würde allerdings alsbald anders aussehen, sofern es es nicht mehr geben würde oder zunächst einmal entsprechende Reformvorstellungen politisch geäußert werden würden, insbesondere wenn das mit der ewgien Leier der Kosteneinsparung verbunden wird. Denn so politisch doof ist das Volk, der große Lümmel, nun doch nicht, als dass es wiederkehrend die großen Versprechungen von umfassender Strukturabbau zur Kostenersparnis als Heilerwartung ohne Skepsis verfolgte. Denn entsprechende Abbaumaßnahmen haben sich in den letzten Jahrzehnten in den überwiegenden Fällen nicht als Born größten Erfolgs erwiesen, jedenfalls für jene viele, die den Unsinn ausbaden dürfen, sondern eher nur für die wenigen, die daran ordentlich verdient haben. Keiner gönnt den Beamten eine höhere Besoldung; alle wollen eine funktionierende öffentliche Verwaltung, um's plakativ zu sagen (...)

Volle Zustimmung.

Ab von den Kernthemen wie z.B. Polizei oder Feuerwehr hat sich eine solche Transformation schon über die Jahrzehnte vollzogen. Wo früher in der Kommunalverwaltung die "Angestellten" lediglich den Beamten mit Hilfstätigkeiten dienen durften gibt es mittlerweile in den meisten Bereichen gleichwertige Tätigkeiten in beiden Beschäftigtengruppen. Mit den bekannten Verwerfungen bei gleichen Tätigkeiten und unterschiedlicher Bezahlung (gerade bei kinderreichen Beamten).

Und auch bei der Akzeptanz des Gewaltmonopols sieht der Bürger früher die Politesse, dann den PangfüD (Polizeiangestellten für den Verkehrsüberwachungsdienst) oder nunmehr den Tarifbeschäftigten in erster Linie als Ärgernis an, akzeptiert aber dennoch deren Vorhandensein.

Umgekehrt werden Beamte auch in Bereichen des öffentlichen Dienstes eingesetzt, die nicht hoheitlich sind, z.B. in der kommunalen Liegenschaftsverwaltung oder im Controlling.

Aktuell wird das Beamtentum - wie ich finde - sogar als Anreizsystem missbraucht. Beispielsweise verbeamtet das Land Berlin Lehrer nur, um einen monetären Anreiz zu schaffen; nicht jedoch aus der Notwendigkeit heraus, hoheitliche Aufgaben zu übernehmen.

Will sagen: Die Welt hat sich seit der Erstellung des Grundgesetzes weitergedreht und so auch die Arbeitsrealitäten im öffentlichen Dienst. Post, Bahn, Telefon - alles keine hoheitlichen AUfgaben der Daseinsvorsorge mehr. Demnach sollte sich auch das Beamtentum, das Bild der "hergebrachten Grundsätze" und die Besoldung entsprechend modernisieren.

Auch damit Bürokratie nicht als Schimpfwort verkannt wird sondern als das, was sie sein sollte: Als effektives Instrument einer rationalen Regierung.

LehrerInNRW

Zitat von: Reisinger850 in 30.10.2024 14:31
Gerade als Single, in anderen Bundesländern wie NRW ist ja im Vergleich zur Familie insbesondere der Single nicht angemessen besoldet, da er kein Teil der Zuschlagsorgien ist.

Da sich die Besoldung an einer 4 köpfigen Familie orientiert, kann der Single schlicht nicht unterslimentiert sein. Er wird ja so besoldet, als ob er eine 4 köpfige Familie zu versorgen hätte.
 

Hans1W

Der Beamte muss jederzeit seine Famile ernähren können, egal ob er eine hat oder nicht.

PolareuD

Zitat von: LehrerInNRW in 30.10.2024 16:59
Da sich die Besoldung an einer 4 köpfigen Familie orientiert, kann der Single schlicht nicht unterslimentiert sein. Er wird ja so besoldet, als ob er eine 4 köpfige Familie zu versorgen hätte.

Zitat von: Hans1W in 30.10.2024 17:10
Der Beamte muss jederzeit seine Famile ernähren können, egal ob er eine hat oder nicht.

Nicht ganz.  ;) Hier mal ein passendes Zitat von Swen.

ZitatDer Dienstherr ist zunächst als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums dazu verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit festgestellt, dass es dabei aber keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach der Beamte einen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" hätte (wer es nachlesen möchte, vgl. hier die Rn. 45 https://openjur.de/u/173228.html), um in der dort als Rn. 55 wiedergegebenen weiteren Passage hervorzuheben, dass es keinen aus Art. 33 Abs. 5 GG ableitbaren selbständigen Anspruch des Beamten auf Unterhalt für sein Kind gibt. Vielmehr sei im gegenwärtigen System der Besoldungsstruktur eine weitgehende Selbstverständlichkeit," dass bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten." (dort Rn. 75)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

bebolus

Vielleicht sollten wir die Polizeibeamten wirklich zu TB machen. Natürlich dann mit den Parametern der EU-Staaten um uns herum und einem Streikrecht. Und dann wird der Polizeiangestellte mit 200 Überstunden eben nicht mehr Hansa- und Paulifans "betreuen", wenn er auf seinen Gehaltszettel schaut und immernoch feststellt, dass sein polizeiliches (Bürgergeld-) Gegenüber mehr bekommt als er selbst.

Ich habe hier manchmal den Eindruck, dass man alle Beamten am Besten in den Mindestlohnsektor schieben möchte.

SwenTanortsch

#6621
Mit einer Ausnahme bin ich mit Dir d'accord, Organisator, also insbesondere auch mit Deinen Ausführungen, dass Lehrer wie ich (und alle anderen meiner sächsisch-amerikanischen Spezies) nicht verbeamtet werden müssten, was ebenso das Bundesverfassungsgericht in seiner Streikverbotsentscheidung aus dem Jahr 2018 so ausgeführt hat Was es dabei aber ebenfalls unmissverständlich klargestellt hat, ist, dass der Beamte, sofern er als solcher mit einem Amt bestallt wird, über das grundrechtsgleiche Individualrecht der amtsangemessenen Alimentation verfügt.

Darüber hinaus kommen wir Beamte dem Dienstherrn ja mindestens kurz- und mittelfristig günstiger, so wie Du das auch schreibst. Tatsächlich wäre also - denke ich - die Debatte, sofern man einen effektiveren öffentlichen Dienst als heute schaffen wollte und dabei die Kosten gleichfalls mit im Blick hätte, die Frage zu stellen, für welche Beschäftigung sollten in der öffentlichen Verwaltung tatsächlich Beamte bestallt und in welchen ggf. eher Tarifbeschäftigte eingestellt werden - und zwar das nur umso mehr, als dass in nicht allzu ferner Zukunft die Grundgehaltssätze in allen Rechtskreisen deutlich angehoben werden werden, sodass man sich als Dienstherr und Arbeitgeber heute bereits diesbezüglich grundlegende Gedanken machen sollte.

Der Beamte in mir findet es hingegen für die Sache sinnvoll und auch gut, dass Lehrer heute in der Regel verbeamtet werden. Denn damit wird dem einzelnen Lehrer eine langfristige Sicherheit geboten, die für die einzelnen Schulleitungen zu langfrstiger Planungssicherheit und für die einzelnen Schüler eine insgesamt stabilere Lernwelt schafft. Aber diese meine Sicht auf die Dinge kann keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit beanspruchen, ist nur eine - also meine - moralische Bewertung, die sich aus jahrzehntelanger Erfahrung speist.

An einer Stelle habe ich wiederum eine grundlegend andere Sicht auf die Dinge - und das ist nicht meine, sondern (wie so häufig) die verfassungsrechtliche: Wenn Du schreibst, es "sollte sich auch das Beamtentum, das Bild der 'hergebrachten Grundsätze' und die Besoldung entsprechend modernisieren", dann ist das hinsichtlich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums prinzipiell unmöglich.

Denn um als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG betrachtet werden zu können, sind zwei notwendige Bedingungen zu erfüllen, die gemeinsam hinreichen, um ihn also als sochen zu begründen: Substanzialität und Traditionalität. Unter Substanzialität begreift das Bundesverfassungsgericht eine enge inhaltliche Verknüpfung jenes Grundsatzes mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland; Traditionalität bedeutet, dass sich eine dauerhafte und ununterbrochene Erstreckung des Grundsatzes bis mindestens zurück in die Weimarer Republik findet (die Zeit des Nationalsozialismus wird dabei als nicht traditionsbildend begriffen). Zusammengenommen formuliert das das Bundesverfassungsgericht wie folgt: Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien [Substanzialität; ST.] gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens bis unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind [Traditionalität; ST.].

Durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums werden nun nicht das überkommene Beamtenrecht geschützt (anders als noch unter der Weimarer Reichsverfassung, die im Art. 129 die wohlerworbenen Rechte der Beamten als unverletzlich betrachtet hat), sondern das Berufsbeamtentum, das in Art. 33 Abs. 4 und 5 eine institutionelle Garantie findet, also solange nicht abgeschafft werden kann, wie beide Absätze Gültigkeit beanspruchen. Als "klassische" Formel führt der Senat entsprechend in der Rn. 119 des Streikverbotsurteils aus:

"Bezugspunkt des auf alle Beamtinnen und Beamten anwendbaren Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene Beamtenrecht, sondern das Berufsbeamtentum (vgl. BVerfGE 117, 330 <349>). In ihrem Bestand geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung das Berufsbeamtentum als solches antasten würde (vgl. BVerfGE 43, 177 <185>; 114, 258 <286>). Dieses Erfordernis der Substanzialität ergibt sich bereits aus dem Wesen einer institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin liegt, den Kernbestand der Strukturprinzipien, mithin die Grundsätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert würde, dem gestaltenden Gesetzgeber verbindlich als Rahmen vorzugeben. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG insoweit nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>). Demgegenüber steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen, solange eine strukturelle Veränderung an den für Erscheinungsbild und Funktion des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 117, 330 <348 f.>; 117, 372 <379>). In der Pflicht zur Berücksichtigung ist eine Entwicklungsoffenheit angelegt, die den Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen und das Beamtenrecht damit in die Zeit zu stellen. Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 <137>; 7, 155 <162>; 70, 69 <79>) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 9, 268 <286>; 15, 167 <195> m.w.N.)."

So verstanden kann das öffentliche Dienstrecht ob seiner Entwicklungsoffenheit im Rahmen der eine Tradtion bildenden hergebrachten Grundsätze, die mindestens bis in die Weimarer Republik zurückreicht, hinreichend verändert und fortentwickelt werden, was allerdings nicht für diese Grundsätze selbst gilt, die ja als solche seit mindestens der Weimarer Republik Bestand haben müssen. Entsprechend führt Art. 33 Abs. 5 GG aus: "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Der langen Rede kurzer Sinn: Hergebrachte Grundsätze wie das Treue-, Laufbahn-, Leistungs- oder Alimentationsprinzip oder auch das Streikverbot können nicht hinweggedacht werden, ohne das Berufsbeamtentum so grundlegend zu verändern, dass es nicht mehr als solches zu begreifen wäre. Unter Berücksichtigung und bei besonders wesentlichen Grundsätzen wie dem Alimentationsprinzip unter Beachtung jener Grundsätze steht dem Dienstherrn ein weiter Entscheidungsspielraum zu, wie er das öffentliche Dienstrecht in die jeweilige Zeit stellt. Die Grundsätze selbst aber kann er nicht "modernisieren", sie sind aus der Vergangenheit überkommen, da Traditionalität eine ihrer beiden notwendigen Bedingungen ist.

Da wir also diese Struktur vorfinden, sollte sich der Dienstherr nur umso mehr Gedanken machen, wie nun im öffentlichen Dienst mit nach Art. 33 Abs. 4 Regelfall des Berufsbeamtentums und dem Ausnahmefall der Tarifbeschäftigung zu verfahren ist, um ihn auch zukünftig sachgerecht in die Zeit zu stellen, und zwar das nur umso mehr, alsdass das Unterhalten eines Berufsbeamtentums in den kommenden Jahren substanziell teurer werden wird, was zur Folge haben wird, dass sich das ebenso - wenn auch ggf. nicht im selben Maße - auch für die Tarifbeshäftigung so entwickeln wird.

@ LehrerInNRW

Die Aussage ist sachlich falsch, ohne dass ich das hier (ein weiteres Mal) umfassend nachweisen möchte. Das indizielle Mittel der Mindestalimentation, das an die vierköpfige Familie gebunden ist, hat nichts mit einer amtsangemessenen Alimentation zu tun. Entsprechend kann auch der ledige kinderlose Beamte unteralimentiert sein, was heute in allen 17 Rechtskreisen mindestens weit überwiegend, wenn nicht ausnahmslos der Fall ist.

@ bebolus

Die Aussage: "Vielleicht sollten wir die Polizeibeamten wirklich zu TB machen", ist eine contradictio in adiecto, also ein Widerspruch in sich, da sich das Beamtenverhältnis als etwas grundsätzlich anderes darstellt als eine Tarifbeschäftigung. Nachdem, was ich vorhin geschrieben habe, sollte es insbesondere hinsichtlich des Polizeiwesens in Deutschland faktisch ausgeschlossen sein, die Polizei nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zu organisieren. Darüber hinaus besteht dafür auch kein Anlass, weil eine Organisation von Polizeiangestellten nicht günstiger werden würde, als es die Organisation als Bedienstete fordert. Denn was hier bislang ausgeblendet wird, ist, dass, sobald man in Deutschland das Berufsbeamtentum und damit den öffentlichen Dienst abschaffte, der Arbeitgeber deutlich höhere Tarife als heute bezahlen müsste, um qualifiziertes Personal zu finden, das er heute als Beamte deutlich leichter findet, da es sich für nicht wenige Bewerber als attrativer darstellt, verbeamtet zu werden, und weil sich bspw. angehende Polizisten mit einiger Wahrscheinlichkeit eher einmal mehr als einmal weniger überlegen dürften, ob sie sich tatsächlich täglich potenziell als Angestellte totschießen lassen wollten, was sie potenziell als Beamte sicherlich vielfach eher potenziell in Kauf nehmen.

Auch hier gilt, die meisten mögen keine Beamte, und zwar insbesondere deshalb, weil sie keine sind. Das Beamtenverhältnis ist ein sogenanntes Distinktiontionsmerkmal des öffentlichen Diensts - ohne das Beamtenverhältnis würde der dann ehemals öffentliche Dienst deutlich herkömmlicher werden, was seine Attraktivität kaum steigern dürfte, insbesondere wenn er seine Angestellten weiterhin so grottig bezahlte, wie er das heute tut. Denn nur, weil er seine Beamten in solch zumeist extremer Weise unteralimentiert, hat der Dienstherr als Arbeitgeber überhaupt eine sachliche Rechtfertigung, seine Tarifbeschäftigen entsprechend zu entlohnen. Denn wie gesagt, in dem Moment, wo die Beamten wieder amtsangemessen alimentiert werden, wird auch die Tarifentlohnung im weiter bestehenden öffentlichen Dienst deutlich steigen müssen. Die mit beiden Prozessen auf der Hand liegenden Probleme sind offensichtlich; aber wie hat es Frau Merkel regelmäßig so schön im Allgemeinen formuliert: Die erste Entwicklung ist alternativlos, weshalb sich die zweite entsprechend so darstellt.

bebolus

@Sven
Ich werde künftig für Dich meinen übersprudelnden Sarkasmus kennzeichnen.

SwenTanortsch


InternetistNeuland

Wäre ein Single gezwungen morgen vorzeitig in Pension zu gehen bekäme er ja nur die Mindestpension.
Da die PKV Beiträge ja kräftig ansteigen ab 2025 wäre man doch jetzt unter Bürgergeldniveau oder sehe ich das falsch?

Organisator

Zitat von: SwenTanortsch in 30.10.2024 18:05
Der Beamte in mir findet es hingegen für die Sache sinnvoll und auch gut, dass Lehrer heute in der Regel verbeamtet werden. Denn damit wird dem einzelnen Lehrer eine langfristige Sicherheit geboten, die für die einzelnen Schulleitungen zu langfrstiger Planungssicherheit und für die einzelnen Schüler eine insgesamt stabilere Lernwelt schafft. Aber diese meine Sicht auf die Dinge kann keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit beanspruchen, ist nur eine - also meine - moralische Bewertung, die sich aus jahrzehntelanger Erfahrung speist.
Da bin ich inhaltlich voll bei dir, allerdings ist es doch traurig, wenn Lehrer (nur) durch ein Beamtenverhältnis langfristig an ihre Tätigkeit gebunden werden. Aus meiner Sicht sollte der Beruf an sich sowie das Umfeld so gut gestaltet werden, dass jeder Lehrer von sich aus diesen Beruf dauerhaft ausüben möchte und auch ohne Ängste einer Entlassung kann.
Zitat von: SwenTanortsch in 30.10.2024 18:05
An einer Stelle habe ich wiederum eine grundlegend andere Sicht auf die Dinge - und das ist nicht meine, sondern (wie so häufig) die verfassungsrechtliche: Wenn Du schreibst, es "sollte sich auch das Beamtentum, das Bild der 'hergebrachten Grundsätze' und die Besoldung entsprechend modernisieren", dann ist das hinsichtlich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums prinzipiell unmöglich.
(...)
Der langen Rede kurzer Sinn: Hergebrachte Grundsätze wie das Treue-, Laufbahn-, Leistungs- oder Alimentationsprinzip oder auch das Streikverbot (...).
Und auch da bin ich bei dir, dennoch sehe ich Modernisierungsansätze, die auch schon teilweise angegegangen wurden:
Laufbahnprinzip:
Durch den Versuch, innerhalb bestehender Laufbahnen die amtsangemessene Alimentation umzusetzen wurden vielerorts (Eingangs-)Ämter gestrichen, so dass im Extremfall eine Laufbahn nur noch aus 2-3 Ämtern besteht. Das Laufbahnprinzip ist insoweit schon ad absurdum geführt.
Weiterhin wurde - z.B. beim Polizeivollzug - in einigen Bundesländern die Laufbahn des mD gestrichen, so dass es nur noch studierte Schutzpolizisten gibt (weil keiner für ein mD-Gehalt seinen Kopf hinhalten möchte).
Hier ist einiges durcheinander geraten, so dass es einer Reform bedarf; insbesondere auch einer vertikalen Durchlässigkeit.

Amtsangemessene Alimentation:
Hier wird durch Streichungen von Eingangsämtern / Eingangs-Erfahrungsstufen sowie durch familienbezogene Zulagen versucht, das bisherige System zu retten. Klar ist aber dabei, dass gerade im mittleren Dienst es zu einer Unteralimentation gekommen ist, so dass Tarifbeschäftigte (außer bei 3+ Kindern) finanziell bessergestellt sind. Eine pauschale Erhöhung um z.B. 30 % für alle Besoldungsgruppen würde dies zwar in Teilen heilen, allerdings kann mir auch keiner sagen, dass ein Beamter A14/7 (Bei dem mit einem Alter von 50 Jahren die Kinder aus dem Haus sind) mit einem Nettoeinkommen von 4.500,-- € unteralimentiert wäre.

Kurzum - an Grundsätze wie das besondere Dienst- und Treueverhältnis und (damit verbunden) das Streikverbot geht es mir gar nicht; eher an die anderen "hergebrachten Grundsätze" die mir entweder etwas zu hergebracht (= veraltet) sind oder kaputtreformiert wurden.

P.S. Streikrecht - wieso nicht? Auch in Krankenhäusern wird gestreikt und dennoch kein Notfall sterben gelassen ;)


BVerfGBeliever

#6627
Zitat von: Organisator in 31.10.2024 15:07
allerdings kann mir auch keiner sagen, dass ein Beamter A14/7 (Bei dem mit einem Alter von 50 Jahren die Kinder aus dem Haus sind) mit einem Nettoeinkommen von 4.500,-- € unteralimentiert wäre.

Wir werden ja hoffentlich demnächst sehen, welche Meinung Karlsruhe hierzu hat.

Falls jedoch – wie von dir insinuiert – in den höheren Besoldungsgruppen keinerlei Erhöhung ,,notwendig" sein sollte, wundert mich dann doch ein wenig die unterschiedliche Entwicklung in den Ländern (am Beispiel der A15-Endstufen-Jahresgrundbesoldung), die in Sachsen und Hessen explizit mit den BVerfG-Vorgaben begründet wurde:

- Sachsen: Erhöhung um rund 13.000 € (von 87.358 auf 100.528)
- Hessen: Erhöhung um rund 14.000 € (von 87.237 auf 101.224)
- Thüringen: Erhöhung um gut 6.000 € (von 87.457 auf 93.616)

PolareuD

#6628
Zitat von: Ozymandias in 31.10.2024 15:36
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.10.2024&Aktenzeichen=26%20K%20153%2E24

VG Berlin, 16.10.2024 - 26 K 153.24

A12-A13 für 2017-2019 abgewiesen

Wenn ich das beim kurz drüberlesen richtig erfasst, dann wurde die Klage seitens des Klägers unzureichend begründet. Zu dem wurde eine konkrete Besoldungsnachzahlung gefordert, was nicht zulässig gewesen ist.

Rn. 25
ZitatAufgrund dieses besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei dessen Umsetzung können Beamten daher auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, grundsätzlich keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 34.12 -, juris, Rn. 120; siehe bereits BVerfG, DÖV 1958, 620 (623)). Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 86).

Rn. 27
ZitatFür wirtschaftliche Notlagen, in denen aus Gründen der Fürsorgepflicht möglicherweise vorläufige Zahlungen in Betracht kommen könnten (die Frage nach der Existenz eines solchen Anspruchs jeweils offenlassend BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 29; Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7/95 –, juris, Rn. 18) ist nichts erkennbar oder dargetan. Die Unterschreitung des Mindestabstandsgebots in einzelnen Besoldungsjahren begründet für sich genommen keine wirtschaftliche Notlage in diesem Sinne: Das Mindestabstandsgebot bildet lediglich einen abstrakten besoldungsrechtlichen Vergleichsmaßstab. Eine wirtschaftliche Notlage setzt jedoch eine Darlegung der konkret-individuellen Notlage voraus. Für eine solche ist beim Kläger nichts erkennbar. Der Klägervertreter beruft sich lediglich auf die Unterschreitung des Mindestabstandsgebots als solches und brachte keinerlei individuelle Umstände vor, die im Fall des Klägers für eine persönliche Notlage sprächen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Organisator

Zitat von: BVerfGBeliever in 31.10.2024 15:37
Zitat von: Organisator in 31.10.2024 15:07
allerdings kann mir auch keiner sagen, dass ein Beamter A14/7 (Bei dem mit einem Alter von 50 Jahren die Kinder aus dem Haus sind) mit einem Nettoeinkommen von 4.500,-- € unteralimentiert wäre.

Wir werden ja hoffentlich demnächst sehen, welche Meinung Karlsruhe hierzu hat.

Falls jedoch – wie von dir insinuiert – in den höheren Besoldungsgruppen keinerlei Erhöhung ,,notwendig" sein sollte, wundert mich dann doch ein wenig die unterschiedliche Entwicklung in den Ländern (am Beispiel der A15-Endstufen-Jahresgrundbesoldung), die in Sachsen und Hessen explizit mit den BVerfG-Vorgaben begründet wurde:

- Sachsen: Erhöhung um rund 13.000 € (von 87.358 auf 100.528)
- Hessen: Erhöhung um rund 14.000 € (von 87.237 auf 101.224)
- Thüringen: Erhöhung um gut 6.000 € (von 87.457 auf 93.616)

Das wundert mich nicht, da die von dir beschriebene Erhöhung auf BVerfG-Vorgaben beruhe. Meine Meinung resultiert aus einer Stichprobe im Freundes- und Bekanntenkreis, wie hoch dort die Einkommen bei Tätigkeiten mit akademischen Zuschnitt (in den unterschiedlichsten Bereichen) so sind. Und da ist man mit dem o.g. Einkommen halbwegs gut dabei; so dass dies nach meinem Empfinden für die üblichen Tätigkeiten (und Ämter) im öD angemessen erscheint.