[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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NordWest

Unterstützt der dbb überhaupt in irgendeinem Bundesland die Klagen seiner Mitglieder jenseits von Einzelfällen?

Erfreulich ist natürlich,d ass sich der bdd NRW als auch der dbb HH deutlich klarer positionieren als die parteipolitisch verquickten dbb-Verbände in anderen Bundesländern wie Bayern. Aber echte Unterstützung ist mehr als meckern.

Ozymandias

Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem der Verbände gar nicht.
Die Klage kostet 483 Euro und es wird doch wohl noch einen Mitarbeiter mit 2. Staatsexamen geben oder einen Justiziar, der mal kurz 5 Musterfälle nebenher durchklagen kann.

Bei anderen Gewerkschaften vor den Arbeitsgerichten dürfen selbst Gewerkschaftssekretäre Klagen der Arbeitnehmer betreuen.

An den Kosten oder anderen rechtlichen Problemen kann es nicht liegen.
Musterklagen darf man auch zur Verfügung stellen, siehe tbb. Macht man oftmals auch nicht.
In meinen Augen ist da vieles nicht nachvollziehbar.

yogiii

Zitat von: Ozymandias in 12.12.2024 03:10
Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem der Verbände gar nicht.
Die Klage kostet 483 Euro und es wird doch wohl noch einen Mitarbeiter mit 2. Staatsexamen geben oder einen Justiziar, der mal kurz 5 Musterfälle nebenher durchklagen kann.

Bei anderen Gewerkschaften vor den Arbeitsgerichten dürfen selbst Gewerkschaftssekretäre Klagen der Arbeitnehmer betreuen.

An den Kosten oder anderen rechtlichen Problemen kann es nicht liegen.
Musterklagen darf man auch zur Verfügung stellen, siehe tbb. Macht man oftmals auch nicht.
In meinen Augen ist da vieles nicht nachvollziehbar.

Vermutlich arbeiten in den Gewerkschaften viele Leute, die auch ein Parteibuch haben...
Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Die GEW Bremen hat immerhin ihre Mitglieder aufgerufen alle Ablehnungsbescheide der Behörde bei ihr zu bündeln und angekündigt anschließend eine Klage zu prüfen.
Hoffe da tut sich was und es bleibt nicht nur beim Sammeln!

LehrerBW

Zitat von: NordWest in 12.12.2024 00:59
Unterstützt der dbb überhaupt in irgendeinem Bundesland die Klagen seiner Mitglieder jenseits von Einzelfällen?

Erfreulich ist natürlich,d ass sich der bdd NRW als auch der dbb HH deutlich klarer positionieren als die parteipolitisch verquickten dbb-Verbände in anderen Bundesländern wie Bayern. Aber echte Unterstützung ist mehr als meckern.
Bei uns in BW macht der dbb leider nichts. Hat sogar das letzte Gesetzmit dem nach oben abschmelzenden Familienzuschlägen die Mindestalimentation sichergestellt werden soll...ausdrücklich gelobt!
Bei uns in BW klagt gerade der Richterbund.

lotsch

Wie lange dauert es denn in der Regel bis solche Musterklagen von einem Richterbund, wie in BW oder BY, vor dem Verwaltungsgericht verhandelt werden? Ich nehme an, dass die ihre Klagen bereits 2022 eingereicht haben. Erfährt man von dem Ausgang solcher Verfahren?

Ozymandias

Zitat von: lotsch in 12.12.2024 08:54
Wie lange dauert es denn in der Regel bis solche Musterklagen von einem Richterbund, wie in BW oder BY, vor dem Verwaltungsgericht verhandelt werden? Ich nehme an, dass die ihre Klagen bereits 2022 eingereicht haben. Erfährt man von dem Ausgang solcher Verfahren?

In BW wurden bereits Termine für die mündliche Verhandlung terminiert. Das war der letzte Stand.
Der DRB BW berichtet darüber in seinen Mitgliedernews.

https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Newsletter/Newsletter_2_24.pdf

Knucki

Ich schaue jede Wochen auf den Wochenausblick des BverfG und hoffe immer auf eine Terminierung. Eigentlich sollte ja laut Ankündigung dieses Jahr etwas kommen. War wohl nix....dann heißt es wohl hoffen auf 2025

PolareuD

Zitat von: Knucki in 12.12.2024 09:45
Ich schaue jede Wochen auf den Wochenausblick des BverfG und hoffe immer auf eine Terminierung. Eigentlich sollte ja laut Ankündigung dieses Jahr etwas kommen. War wohl nix....dann heißt es wohl hoffen auf 2025

https://www.gdp.de/berlin/de/stories/2024/09/240927-never-ending-story-amtsangemessene-alimentation-entscheidung-des-bverfg-wahrscheinlich-nicht-mehr-in-diesem-jahr
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Zugroaster

Mal ganz blöd gefragt, weil ich mir nicht mehr sicher bin:

Für wie lange kann ich rückwirkend Einspruch gegen meine Besoldung einlegen? Mein Kollege hat eben etwas gefunden, dass es für 3 Jahre rückwirkend möglich wäre. Ich dachte es wäre bis 31.12. für 2024 und nicht darüber hinaus möglich?!

Das Gutachten aus NRW werde ich auf jeden Fall mit in den Einspruch einbinden....

HansGeorg

Zitat von: Knucki in 12.12.2024 09:45
Ich schaue jede Wochen auf den Wochenausblick des BverfG und hoffe immer auf eine Terminierung. Eigentlich sollte ja laut Ankündigung dieses Jahr etwas kommen. War wohl nix....dann heißt es wohl hoffen auf 2025

Das Problem ist aber, dass mit einem Urteil uns nicht unmittelbar geholfen ist. Die Regierungen werden die maximal mögliche Zeit verstreichen lassen um ein Reparaturgesetz zu verabschieden. Darin werden diese dann jegliches Schlupfloch nutzen um die Zahlung möglichst gering zu halten. Alle Widersprüche die nicht geklagt haben werden dann sowieso zurückgewiesen, weil nicht vom Urteil abgedeckt. Wenn dann doch seinen Anspruch haben möchte, muss halt klagen.

LehrerInNRW

Wird eigentlich in der erwarteten Entscheidung des BVG über ein Besoldungsgesetz geurteilt das ein Partnereinkommen berücksichtigt?

justilegal

Die sind erst in 20 Jahren ca beim BVerfG... die da jetzt dran sind, sind doch seit 2016/ 2018 anhängig... lange bevor unsere Dienstherren auf diese Ideen ab 2021 kamen

PolareuD

#6852
Ggf. könnte im Rahmen des nachfolgenden Normenkontrollverfahrens das Mehrverdienermodell thematisiert werden:

2 BvL 5/24,
2 BvL 6/24   

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2018 und in der Besoldungsgruppe A 8 vom 16. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2021 im Bundesland Rheinland-Pfalz nach den zur Prüfung vorgelegten landesrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Koblenz

Berichterstatter: BVR Dr. Wöckel

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/AusgewaehlteNeueingaenge/ausgewaehlte-Neueingaenge_node.html
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Ebenso verhält es sich mit den aktuellen Vorlagen aus Hamburg, deren schriftliche Begründung allerdings noch nicht vorliegt, aber im Frühjahr 2025 abgeschlossen sein sollte, um dann den Weg nach Karlsruhe zu gehen:

https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-vorlage-von-verfahren-zur-besoldung-im-jahr-2022-an-das-bundesverfassungsgericht-980442

Hier geht es nun unmittelbar auch um eine Regelung der Zweiverdienerfamilie im sog. Besoldungsstrukturgesetz aus dem letzten Jahr, das diesbezüglich rückwirkend ab 2022 in Kraft gesetzt worden war. Da auch Hamburg das formelle Mittel der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie systematisch materiell-rechtlich verstanden hat und damit auch diesbezüglich einen Kategorienfehlern vollzogen hat, der sich für sich allein schon nicht rechtfertigen lässt - das betrifft letztlich alle Besoldungsgesetzgeber, die seit 2021/22 Doppel- oder Hinzuverdienermodelle in ihr Besoldungsrecht eingeführt haben -, sollte es ausgeschlossen sein, dass Karlsruhe zu einem weitgehend anderen Ergebnis kommen könnte als das Verwaltungsgericht Hamburg, das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Hinsichtlich der grundlegenden Unterscheidung von materiellen und formellen Recht habe ich vorgestern auf der Seite der Bundesbeamten ein paar Worte geschrieben. Dort sollte der Kategorienfehler gleichfalls in seiner Struktur deutlicher werden, denke ich: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.15900.html

Dogmatikus

#6854
Zitat von: SwenTanortsch in 13.12.2024 07:10
...
Da auch Hamburg das formelle Mittel der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie systematisch materiell-rechtlich verstanden hat und damit auch diesbezüglich einen Kategorienfehlern vollzogen hat, der sich für sich allein schon nicht rechtfertigen lässt - das betrifft letztlich alle Besoldungsgesetzgeber, die seit 2021/22 Doppel- oder Hinzuverdienermodelle in ihr Besoldungsrecht eingeführt haben -, sollte es ausgeschlossen sein, dass Karlsruhe zu einem weitgehend anderen Ergebnis kommen könnte als das Verwaltungsgericht Hamburg, das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
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-- Disclaimer --
Der Beitrag ist doch komplexer geworden, als ich wollte, aber einfacher kann ich es gerade nicht formulieren
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Genau das ist es, was viele immer noch falsch verstehen (wollen).
Es handelt sich schlicht um eine "Rechenformel". Der Beamte in der untersten Besoldungsstufe und der ersten Erfahrungsstufe muss eine Besoldung erhalten, die mindestens 115 % der 4K-Bedarfsgemeinschaft entspricht.

Dabei ist es erstmal völlig unerheblich, wie seine persönliche Situation aussieht.
Er kann Single sein oder verheiratet. Kinder haben oder nicht. Alleinverdiener oder sogar ein sog. DINKI (double income, no kids). Relevant wird seine persönliche Lebensführung erst bei Kinderanzahl >2, da dies offensichtlich nicht vom Berechnungsparameter der 4K-Bedarfsgemeinschaft erfasst ist.

Sehr stark vereinfacht und verkürzt dargestellt: Die Mindestbesoldung muss nach einem Berechnungsparameter
a = c + x
berechnet werden.

Dabei ist a die zu berechnende Mindestalimentation in der untersten Besoldungsgruppe und der ersten Erfahrungsstufe.
c ist keine Variable, sondern eine Konstante, nämlich das zu berechnende Volumen von 115 % der 4K-Bedarfsgemeinschaft.
x sind etwaige weitere Zuschläge, bspw. ab dem 3. Kind.

Die Anrechnung von Partnereinkommen (oder sonstigem Einkommen, Vermögen, ...) verändert die obige Formel aber unzulässig, indem sie eine fiktive Konstante einbaut, die auf der rechten Seite der Gleichung allerdings nichts ändert. Die Formel lautet dann:
a + p = c + x
wobei p das Partnereinkommen darstellt.

Eine sachliche Rechtfertigung, diese rein formelle Berechnungsformel materiell zu verstehen, gibt es nicht. Natürlich steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, die über Jahrzehnte genutzte Formel beiseitezulegen und eine andere zu entwickeln. Die Lösung kann aber offensichtlich nicht lauten, dass die Mindestbesoldung dadurch erreicht wird, das Einkommen Dritter (!) als Alimentation anzurechnen, ohne auf der Gegenseite dem etwas entgegenzusetzen.

Sicher könnte man eine ganz andere Berechnung formulieren. Mein Beispiel:
a = 2 * m
wobei a bereits oben erläutert ist, m für das Median-Gehalt in Deutschland (derzeit: 3.645,83 € brutto) stehen könnte. (Alternativ: Durchschnittsgehalt, 4.187,50 € brutto; Quelle: https://www.finanz.de/gehalt/)

Ob vor den Gerichten (und der Realität) die Formel
a = m
Bestand haben könnte, müsste man sehen. Am Beispiel Niedersachsen würde das für einen A5 Stufe 2-Beamten aber immerhin derzeit ein Plus von exakt 1.000,33 € brutto bedeuten.

Dem Ansatz könnte ich entgegen der Berechnung von Einkommen Dritter immerhin etwas abgewinnen, weil er nicht völlig sachfremd argumentiert und die Mindestbesoldung an den Median koppeln würde. Wenn dann noch das Abstandsgebot berücksichtigt würde, wäre ein großer Schritt getan.

Aber eine neue Formel aufzubauen ist natürlich ein riesiger Begründungsaufwand. Mit Begründungen haben es die Besoldungsgesetzgeber ja nicht so...