Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3929475 times)

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6840 am: 09.12.2024 16:18 »
Für NRW eine aktuelle Meldung:

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/ehemaliger-bundesverfassungsrichter-erkennt-verfassungswidrigkeit-der-beamtenbe-soldung-in-nrw/

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für das Land Nordrhein-Westfalen, das eigentlich zum Ziel hatte, das Ergebnis der Tarifrunde für die Beschäftigen der Länder (TV-L) auf den Beamten- und Pensionärsbereich zu übertragen, hat der DBB NRW Beamtenbund und Tarifunion erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 2024 geäußert.

Denn neben der Umsetzung des Tarifergebnisses erfolgte eine Besoldungsstrukturreform, insbesondere durch die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Berechnung des Mindestabstands der Nettoalimentation zum grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf.

Zur verfassungsrechtlichen Prüfung konnte der DBB NRW den anerkannten Staats- und Verfassungsrechtler, früheren Richter am Bundesverfassungsgericht, Inhaber der Professur für Öffentliches Recht und zugleich Direktor des Forschungskollegs normative Gesellschaftsgrundlagen an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio als externen Gutachter gewinnen.

Die Ergebnisse seiner gutachterlichen Prüfung in der Zusammenfassung:

    Das Gesetz in der Fassung vom 29. Oktober 2024 ist insgesamt verfassungswidrig.
    Die Berücksichtigung eines „Partnereinkommens“ in der Besoldungsbemessung steht nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes.
    Die Besoldung eines Beamten, die das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung wahrt, darf nicht von einem Antragserfordernis abhängig gemacht werden.
    Der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag verletzt das besoldungsinterne Abstandsgebot zwischen den normierten Besoldungsgruppen.

Regelmäßige Prüfung einer verfassungsgemäßen Beamtenbesoldung:

Der seit Mitte der 2000er Jahre geltende „Besoldungs-Föderalismus“ hat innerhalb einer Dekade zu einer stark differenzierten Beamtenbesoldung im Vergleich der Länder untereinander und im Verhältnis zum Bund geführt. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die Gesetzgeber die Beamtenbesoldung nicht in demselben Maße wie für Tarifbeschäftige angehoben haben und unter der allgemeinen Entwicklung von Einkommen und Sozialleistungen geblieben sind.

Diese Entwicklung hat das Bundesverfassungsgericht verstärkt seit 2015 dazu veranlasst, detaillierte Maßstäbe für die amtsangemessene Besoldung von Beamten, Richtern und Staatsanwälten in Bund und Ländern zu definieren. Ein mehrstufiges Prüfungsschema bestimmt unter anderem die Mindestalimentation des Beamten und seiner Familie im Vergleich zur sozialrechtlichen Grundsicherung und gewährleistet den gebotenen Abstand zwischen den Besoldungsgruppen. 

Besoldungsstrukturreform im Landesbesoldungsgesetz:

Vor diesem Hintergrund hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen die Art und Weise der Besoldungsberechnung verändert (LT-Drucks. 18/9514; Vorabdruck 18/61 v. 10.10.2024). Neue Bezugsgröße für die Berechnung des gebotenen Mindestabstands der Nettoalimentation zur Grundsicherung ist nunmehr die Mehrverdienerfamilie. Konkret wird ein fiktives Partnereinkommen in Höhe mindestens eines „Minijob“-Jahresgehalts berücksichtigt. Bezieht der Partner des Beamten kein oder ein geringeres Einkommen, kann der Beamte jährlich einen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag (§ 71b LBesG-neu) beantragen, der den Mindestabstand zur sozialrechtlichen Grundsicherung tatsächlich wiederherstellt.

Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens:

Die Berücksichtigung eines „Partnereinkommens“ in der Besoldungsbemessung steht nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Das Gesetz widerspricht zwei hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums: den materiellen und prozeduralen Anforderungen des Alimentationsprinzips und dem Abstandsgebot.

Verfassungswidrigkeit des Antragserfordernisses:

Die Besoldung eines Beamten, die das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung wahrt, darf nicht von einem Antragserfordernis abhängig gemacht werden. Der Dienstherr ist zur Besoldung von Amts wegen verpflichtet. Der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation entsteht ipso jure („kraft Gesetzes“) aus dem gesetzlich definierten Statusverhältnis.

Schlechterstellung gegenüber Bedarfsgemeinschaften:

Während der Besoldungsgesetzgeber für das Besoldungsleitbild auf das tatsächliche Erwerbsverhalten von Beamtenfamilien abstellt, berücksichtigt er bei der Vergleichsfamilie allein die gesetzlichen Sozialansprüche. Der Gesetzgeber hat die anrechnungsfreien Hinzuverdienstmöglichkeiten und Ansprüche auf Einmalzahlungen in der Grundsicherung übersehen. Im Ergebnis wird der Beamte, der in einem grundsätzlich lebenslangen Dienst- und Treueverhältnis zum Dienstherrn steht, - trotz der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) - strenger als die weniger voraussetzungsreiche Bedarfsgemeinschaft behandelt.

Verfassungswidrigkeit des Ergänzungszuschlages:

Der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag verletzt schließlich das besoldungsinterne Abstandsgebot. Die Vergleichsberechnungen, zu denen der Gesetzgeber verpflichtet ist, berücksichtigen lediglich das Jahresgrundgehalt der Besoldungsgruppen und -ordnungen, nicht aber die familienbezogenen Besoldungsbestandteile. Da der Ergänzungszuschlag nur dem Namen nach ein familienbezogener Besoldungsbestandsteil ist, in Wirklichkeit jedoch den amtsangemessenen Lebensstandard des Beamten und seiner Familie gewährleisten soll, ist dieser bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen. Ein überschlägiger Vergleich zeigt, dass die finanzielle Kompensation eines nichterzielten Partnereinkommens das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und damit die Besoldungssystematik verletzt.

Verfassungswidrigkeit der Besoldung nach Haushaltslage und Prioritätensetzung:

Das Gesetz ist insgesamt verfassungswidrig. Das der verfassungsrechtlichen Würdigung des Gesetzes vorausliegende Strukturproblem ist die - vom Bund bestimmte - mittlerweile erhebliche Höhe der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese bestimmt über das Mindestabstandsgebot unmittelbar die Höhe der amtsangemessenen Alimentation niedriger Besoldungsgruppen und setzt damit den Bezugspunkt für die höheren Statusämter.

Aufgrund des Abstandsgebots und des steigenden Gehaltsniveaus wird ein Volumeneffekt für die Haushalte der Länder bewirkt. Dieser Effekt verlangt aus haushälterischer Sicht nach einer Dämpfung der fiskalischen Folgen einer amtsangemessenen Alimentation. Solange sich das Land nicht in einer fiskalischen Ausnahmesituation befindet, ist dieses Bemühen, Ausgaben zu sparen, nach der Rechtsprechung nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung anzusehen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6841 am: 09.12.2024 22:32 »
Bin auf das vollständige Gutachten gespannt. Aber vieles davon klingt gut und wurde hier auch schon so in der Richtung besprochen.

Lob an den DBB NRW für die Bestellung des Gutachters, nun muss man aber auch noch das ganze an die Basis vermitteln und auch umsetzen.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6842 am: 11.12.2024 09:32 »
Die DBB Präsentation hat in den Medien u.a. mit einer DPA-Meldung Verbreitung gefunden, sowie mit ...

als derzeit freier Artikel „Verwaltungsmonster“
https://www.waz.de/lokales/essen/article407872971/fuer-besoldung-antraege-stellen-gdp-ist-auf-den-barrikaden.html

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6843 am: 11.12.2024 23:10 »
noch was zum Gutachten und deren Folgen:

Vorerst keine Klage des Beamtenbundes! TEAM DBB - Toll Ein Anderer Machts, bedeutet

Verfahren die in anderen Bundesländern anhängig sind, die erst einmal abgewartet werden sollen. Gutachten in die Schublade, Wiedervorlage frühestens 2026 (Rechtsweg erschöpft in 2038?)

https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/beamte-besoldung-buergergeld-optendrenk-difabio-verfassungsgericht-100.html

dort heisst es auch:
"Beamte, ... müssten also mehr Geld bekommen, als ihnen laut Tarifvertrag eigentlich zusteht" Klaus Scheffer, langjährig WDR Landespolitik davor u.a. in der Kölner Journalistenschule

oder zum hören:
https://www1.wdr.de/mediathek/audio/wdr5/wdr5-westblick-aktuell/audio-verfassungswidrig-gutachten-zur-nrw-beamtenbesoldung-100.html

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6844 am: 12.12.2024 00:59 »
Unterstützt der dbb überhaupt in irgendeinem Bundesland die Klagen seiner Mitglieder jenseits von Einzelfällen?

Erfreulich ist natürlich,d ass sich der bdd NRW als auch der dbb HH deutlich klarer positionieren als die parteipolitisch verquickten dbb-Verbände in anderen Bundesländern wie Bayern. Aber echte Unterstützung ist mehr als meckern.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6845 am: 12.12.2024 03:10 »
Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem der Verbände gar nicht.
Die Klage kostet 483 Euro und es wird doch wohl noch einen Mitarbeiter mit 2. Staatsexamen geben oder einen Justiziar, der mal kurz 5 Musterfälle nebenher durchklagen kann.

Bei anderen Gewerkschaften vor den Arbeitsgerichten dürfen selbst Gewerkschaftssekretäre Klagen der Arbeitnehmer betreuen.

An den Kosten oder anderen rechtlichen Problemen kann es nicht liegen.
Musterklagen darf man auch zur Verfügung stellen, siehe tbb. Macht man oftmals auch nicht.
In meinen Augen ist da vieles nicht nachvollziehbar.

yogiii

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6846 am: 12.12.2024 08:02 »
Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem der Verbände gar nicht.
Die Klage kostet 483 Euro und es wird doch wohl noch einen Mitarbeiter mit 2. Staatsexamen geben oder einen Justiziar, der mal kurz 5 Musterfälle nebenher durchklagen kann.

Bei anderen Gewerkschaften vor den Arbeitsgerichten dürfen selbst Gewerkschaftssekretäre Klagen der Arbeitnehmer betreuen.

An den Kosten oder anderen rechtlichen Problemen kann es nicht liegen.
Musterklagen darf man auch zur Verfügung stellen, siehe tbb. Macht man oftmals auch nicht.
In meinen Augen ist da vieles nicht nachvollziehbar.

Vermutlich arbeiten in den Gewerkschaften viele Leute, die auch ein Parteibuch haben...
Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Die GEW Bremen hat immerhin ihre Mitglieder aufgerufen alle Ablehnungsbescheide der Behörde bei ihr zu bündeln und angekündigt anschließend eine Klage zu prüfen.
Hoffe da tut sich was und es bleibt nicht nur beim Sammeln!

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6847 am: 12.12.2024 08:16 »
Unterstützt der dbb überhaupt in irgendeinem Bundesland die Klagen seiner Mitglieder jenseits von Einzelfällen?

Erfreulich ist natürlich,d ass sich der bdd NRW als auch der dbb HH deutlich klarer positionieren als die parteipolitisch verquickten dbb-Verbände in anderen Bundesländern wie Bayern. Aber echte Unterstützung ist mehr als meckern.
Bei uns in BW macht der dbb leider nichts. Hat sogar das letzte Gesetzmit dem nach oben abschmelzenden Familienzuschlägen die Mindestalimentation sichergestellt werden soll…ausdrücklich gelobt!
Bei uns in BW klagt gerade der Richterbund.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6848 am: 12.12.2024 08:54 »
Wie lange dauert es denn in der Regel bis solche Musterklagen von einem Richterbund, wie in BW oder BY, vor dem Verwaltungsgericht verhandelt werden? Ich nehme an, dass die ihre Klagen bereits 2022 eingereicht haben. Erfährt man von dem Ausgang solcher Verfahren?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6849 am: 12.12.2024 09:27 »
Wie lange dauert es denn in der Regel bis solche Musterklagen von einem Richterbund, wie in BW oder BY, vor dem Verwaltungsgericht verhandelt werden? Ich nehme an, dass die ihre Klagen bereits 2022 eingereicht haben. Erfährt man von dem Ausgang solcher Verfahren?

In BW wurden bereits Termine für die mündliche Verhandlung terminiert. Das war der letzte Stand.
Der DRB BW berichtet darüber in seinen Mitgliedernews.

https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Newsletter/Newsletter_2_24.pdf

Knucki

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« Antwort #6850 am: 12.12.2024 09:45 »
Ich schaue jede Wochen auf den Wochenausblick des BverfG und hoffe immer auf eine Terminierung. Eigentlich sollte ja laut Ankündigung dieses Jahr etwas kommen. War wohl nix....dann heißt es wohl hoffen auf 2025

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6851 am: 12.12.2024 10:33 »
Ich schaue jede Wochen auf den Wochenausblick des BverfG und hoffe immer auf eine Terminierung. Eigentlich sollte ja laut Ankündigung dieses Jahr etwas kommen. War wohl nix....dann heißt es wohl hoffen auf 2025

https://www.gdp.de/berlin/de/stories/2024/09/240927-never-ending-story-amtsangemessene-alimentation-entscheidung-des-bverfg-wahrscheinlich-nicht-mehr-in-diesem-jahr

Zugroaster

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« Antwort #6852 am: 12.12.2024 12:08 »
Mal ganz blöd gefragt, weil ich mir nicht mehr sicher bin:

Für wie lange kann ich rückwirkend Einspruch gegen meine Besoldung einlegen? Mein Kollege hat eben etwas gefunden, dass es für 3 Jahre rückwirkend möglich wäre. Ich dachte es wäre bis 31.12. für 2024 und nicht darüber hinaus möglich?!

Das Gutachten aus NRW werde ich auf jeden Fall mit in den Einspruch einbinden....

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6853 am: 12.12.2024 17:20 »
Ich schaue jede Wochen auf den Wochenausblick des BverfG und hoffe immer auf eine Terminierung. Eigentlich sollte ja laut Ankündigung dieses Jahr etwas kommen. War wohl nix....dann heißt es wohl hoffen auf 2025

Das Problem ist aber, dass mit einem Urteil uns nicht unmittelbar geholfen ist. Die Regierungen werden die maximal mögliche Zeit verstreichen lassen um ein Reparaturgesetz zu verabschieden. Darin werden diese dann jegliches Schlupfloch nutzen um die Zahlung möglichst gering zu halten. Alle Widersprüche die nicht geklagt haben werden dann sowieso zurückgewiesen, weil nicht vom Urteil abgedeckt. Wenn dann doch seinen Anspruch haben möchte, muss halt klagen.

LehrerInNRW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6854 am: 12.12.2024 17:46 »
Wird eigentlich in der erwarteten Entscheidung des BVG über ein Besoldungsgesetz geurteilt das ein Partnereinkommen berücksichtigt?