[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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NWB

Bloß weil etwas vernünftig ist und Sinn ergibt heißt das gerade bei diesem Thema noch laaaange nicht, dass sich da auch tatsächlich etwas vernünftiges und sinnvolles tut.

BVerfGBeliever

#7726
Zitat von: Paterlexx in 18.07.2025 10:33
Ein Großteil der Mittel ist längst zurückgestellt – wir reden hier von hunderten Millionen.

Der Betrag dürfte "einen Hauch" höher liegen. :)

Für den Bund wurde letztes Jahr halboffiziell von rund 10 Mrd. gesprochen (pro Jahr!), siehe beispielhaft hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.msg366732.html#msg366732

Und für die Länder müsste der Wert (insgesamt) entsprechend höher liegen..


[P.S. Nachtrag: Sorry, ich hatte nicht gesehen, dass es nur um Hamburg geht.]

Ryan

Zitat von: Ozymandias in 16.07.2025 20:13
VG Bremen, 08.07.2025 - 7 K 2996/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Bremen&Datum=08.07.2025&Aktenzeichen=7%20K%202996%2F23

Hier geht es auch um den Familienergänzungszuschlag

Die Dreistigkeit der Besoldungsgesetzgeber kennt scheinbar keine Grenzen. In diesem Fall wurden dem Beamten Unterhaltszahlungen, die er an den Ehepartner geleistet hatte, als Partnereinkommen angerechnet. Je höher die Unterhaltszahlung, desto höher das Einkommen des Partners und damit das Familieneinkommen :D

NWB


Verwaltungsgedöns

Ich habe mal zwei Fragen, die sicher schon irgendwo beantwortet wurden.

Wenn ein Verwaltungsgericht ausgerechnet hat, dass die Mindesbesoldung für einen A4er, erste Stufe, im Jahr 2012 8.000 Euro netto zu niedrig war, kann man dann daraus Schlussfolgern, dass dies bei den nachfolgenden Besoldubgsgruppen mindestens auch der Fall ist? Angenommenen das Verfassungsgericht folgt der Auslegung der Verwaltungsgerichts, würde der A9er, der A13 etc dann mindestens eine solche Nachzahlung erhalten oder besteht eine realistische Möglichkeit der absoluten Einebnung? Also Nachzahlungen nur bis A12. Ab A13 geht man leer aus.

Und zweitens. Wenn das Bundesland ab 2020 ein Partnereinkommen heranzieht und das Verfassungsgericht dies als rechtmäßig bewerten sollte, kann das Bundesland dieses Partnereinkommen dann rückwirkend bis 2012 unterstellen und die Nachzahlung damit verhindern oder mindern?

Ozymandias

Zitat von: Verwaltungsgedöns in 19.07.2025 10:25
Ich habe mal zwei Fragen, die sicher schon irgendwo beantwortet wurden.

Wenn ein Verwaltungsgericht ausgerechnet hat, dass die Mindesbesoldung für einen A4er, erste Stufe, im Jahr 2012 8.000 Euro netto zu niedrig war, kann man dann daraus Schlussfolgern, dass dies bei den nachfolgenden Besoldubgsgruppen mindestens auch der Fall ist?

So einen ähnlichen Fall gabs es vor dem VG Berlin schon mal vor kurzer Zeit. Da gab es für die höhere Besoldungsgruppe nach "Gesamtabwägung" keinen Cent.

ZitatIn den Jahren 2018 bis 2021 sei die Richterbesoldung dagegen nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.

Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/besoldung-der-richter-und-staatsanwaelte-in-berlin-zu-niedrig_150_598656.html

Das ist die kurze Zusammenfassung gewesen. Da ging es meiner Erinnerung nach nicht nur um ein paar Hunderter. Aber weniger als die genannten 8.000 Euro. Bei 8.000 Euro wäre die Gesamtabwägung eventuell anders ausgefallen. Im niedrigen Tausender-Bereich war es meiner Erinnerung nach aber.

War glaube ich folgendes Urteil:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.06.2023&Aktenzeichen=26%20K%20246.23
Kann es aber gerade nicht öffnen.

Verwaltungsgedöns


Paterlexx

Zitat von: Ryan in 19.07.2025 08:50
Zitat von: Ozymandias in 16.07.2025 20:13
VG Bremen, 08.07.2025 - 7 K 2996/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Bremen&Datum=08.07.2025&Aktenzeichen=7%20K%202996%2F23

Hier geht es auch um den Familienergänzungszuschlag

Die Dreistigkeit der Besoldungsgesetzgeber kennt scheinbar keine Grenzen. In diesem Fall wurden dem Beamten Unterhaltszahlungen, die er an den Ehepartner geleistet hatte, als Partnereinkommen angerechnet. Je höher die Unterhaltszahlung, desto höher das Einkommen des Partners und damit das Familieneinkommen :D

Okay, das ist geil. Ich bin wieder einmal beeindruckt. Danke für den Link.

Versuch

Zitat von: Ozymandias in 19.07.2025 11:03
Zitat von: Verwaltungsgedöns in 19.07.2025 10:25
Ich habe mal zwei Fragen, die sicher schon irgendwo beantwortet wurden.

Wenn ein Verwaltungsgericht ausgerechnet hat, dass die Mindesbesoldung für einen A4er, erste Stufe, im Jahr 2012 8.000 Euro netto zu niedrig war, kann man dann daraus Schlussfolgern, dass dies bei den nachfolgenden Besoldubgsgruppen mindestens auch der Fall ist?

So einen ähnlichen Fall gabs es vor dem VG Berlin schon mal vor kurzer Zeit. Da gab es für die höhere Besoldungsgruppe nach "Gesamtabwägung" keinen Cent.

ZitatIn den Jahren 2018 bis 2021 sei die Richterbesoldung dagegen nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.

Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/besoldung-der-richter-und-staatsanwaelte-in-berlin-zu-niedrig_150_598656.html

Das ist die kurze Zusammenfassung gewesen. Da ging es meiner Erinnerung nach nicht nur um ein paar Hunderter. Aber weniger als die genannten 8.000 Euro. Bei 8.000 Euro wäre die Gesamtabwägung eventuell anders ausgefallen. Im niedrigen Tausender-Bereich war es meiner Erinnerung nach aber.

War glaube ich folgendes Urteil:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.06.2023&Aktenzeichen=26%20K%20246.23
Kann es aber gerade nicht öffnen.
Danke.

Das macht ja aber überhaupt keinen Sinn.
Wegen dem Abstandsgebot müssten dann doch alle Mund. das mehr erhalten...oder habe ich einen Denkfehler?

emdy

@Versuch: Grundsätzlich hast du Recht, das ist ja der Sinn des Abstandsgebotes. Allerdings ist hat dieses Grenzen. Siehe Rn. 49 des Beschlusses 2 BvL 4/18.

Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges [zwangsläufig] zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen.

Das Wort zwangsläufig habe ich ergänzt. Es verdeutlicht, was hier im Kontext gemeint ist. Auch zu dieser Frage haben wir jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der nächsten Entscheidung des BVerfG (und diese kommt hoffentlich bis September) mehr Klarheit. Schon jetzt ist aber klar, dass die Wahrscheinlichkeit für eine notwendige Anhebung aller Grundgehälter mit der Deutlichkeit der Unterschreitung des Mindestabstandsgebotes bei der niedrigsten Besoldungsgruppe zunimmt.

PolareuD

Wobei in Rn. 49 auch weiter ausgeführt wird:

,,Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können."

Da die Höhe der realitätsgerecht bemessenen Mindestalimentation eine Verletzung, je nach Besoldungsgrechtskreis, bis in die Besoldungsgruppe A12 indiziert, müsste dies zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge haben.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

NordWest

Zitat von: emdy in 21.07.2025 05:27Schon jetzt ist aber klar, dass die Wahrscheinlichkeit für eine notwendige Anhebung aller Grundgehälter mit der Deutlichkeit der Unterschreitung des Mindestabstandsgebotes bei der niedrigsten Besoldungsgruppe zunimmt.

Schön wäre eine klare Quotenvorgabe des BVerfG, bspw. dass für den Bedarf einer vierköpfige Familie x% der Besoldung über die Grundbesoldung abgedeckt sein muss.

Nur so lassen sich wahrscheinlich weitere Tricks vermeiden - und es hätte endlich auch direkte Auswirkungen auf Beamte ohen Kinderzuschläge.

emdy

Absolut richtig, NordWest. Darauf hoffe ich. Wie Alimentationsprinzip und Leistungsprinzip zueinander stehen, muss mit dem nächsten Beschluss endlich konkretisiert werden, sonst bleiben die Darlegungen zu akademisch was es den Gesetzgebern leichter macht zu behaupten, man käme den Vorgaben ausreichend nach.

Mal davon abgesehen kommt mir auch einfach zu kurz, wie teuer das Leben für Alleinstehende ist (was ich noch nicht mal bin). Es sind nicht nur die lieben Kinder, die Geld kosten, sondern es geht maßgeblich um die Frage, was das Dach überm Kopf kostet und ob man sich das mit jemandem teilen kann. Wo ist da das Alimentationsprinzip, vom Leistungsprinzip ganz zu schweigen...

clarion

Ich war schon mal optimistischer. Die Lösung über teils exorbitanten Zulagen wurde nicht abschließend ausgeurteilt. Zum Abstandsgebot gibt es m.W. noch gar keine Rechtssprechung. Es dauert und dauert und dauert.

BVerfGBeliever

Zitat von: clarion in 21.07.2025 20:12
Ich war schon mal optimistischer. Die Lösung über teils exorbitanten Zulagen wurde nicht abschließend ausgeurteilt.

Sämtliche Zuschlagsorgien wurden ja erst NACH dem letzten BVerfG-Urteil von 2020 eingeführt (2019 lagen die leistungslosen Familienzuschläge für den kleinsten 4K-Beamten in allen Ländern im Bereich von rund 14-21% der Grundbesoldung, 2024 dann plötzlich bei bis zu 58%).

Somit bin ich guter Hoffnung, dass im nächsten Urteil aus Karlsruhe diesem Spuk ein jähes Ende bereitet wird..