Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4819438 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8310 am: 14.11.2025 12:11 »
Frühestens nach 2 Jahren landet auch nur ein Cent auf dem Konto.

Mario

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8311 am: 14.11.2025 14:11 »
Liebe Mitforisten,
ich lese seit langer Zeit hier im Forum und bin für alle Unterstützung, Ratschläge, Tipps sehr dankbar.

Ich habe heute den Ablehnungsbescheid zu meinem Widerspruch vom Landesamt für Besoldung und Versorgung BW erhalten. Damit endet wohl mein Kampf, da ich den juristische Begründungen des LBV nichts entgegnen kann, weil ich mit juristisch nicht so gut auskenne. Und ich habe ehrlich gesagt Sorge, dass ich Konsequenzen vom Dienstherrn spüren werde und/oder größere Kosten auf mich zukommen. Ich weiß auch gar nicht, wie eine Klage richtig zu formulieren wäre und es fehlt mir mit Familie und sonstigen Verpflichtungen mittlerweile auch die Kraft, Fachanwälte für Dienstrecht zu suchen, mich mit denen auseinanderzusetzen, das Kostenrisiko zu tragen usw.
Ich habe einfach keine Kraft mehr. Ich bewundere diejenigen von Euch, die weiter machen und drücke alle Daumen, dass Ihr Erfolg habt.

Ich möchte Euch den Wortlaut des Ablehnungsbescheides hier posten, vielleicht hilft es dem einen oder anderen.

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"Guten Tag Mario,
nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergeht folgender Widerspruchsbescheid:

1. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom xx.xx.2025
wird dahingehend abgeändert, dass Ihr Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung
auch für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 abgelehnt wird. Im Übrigen wird
der Widerspruch vom xx.xx.2025 gegen den Bescheid vom xx.xx.2025 als unbegründet zurückgewiesen.

2. Sie tragen die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

3. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Begründung:

I.
Mit Bescheid vom xx.xx.2025 hat das LBV Ihren Antrag auf Gewährung einer höheren Besoldung unter Bezugnahme auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für den Zeitraum ab dem 01.11.2024 abgelehnt.
Hiergegen haben Sie mit Nachricht/Schreiben vom xx.xx.2025 Widerspruch erhoben. Sie vertreten unter Bezugnahme auf Ihr Antragsschreiben weiterhin die Ansicht, dass die derzeitigen landesrechtlichen Besoldungsregelungen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprächen.
Nach Ihrer Auffassung wird das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Mindestabstandsgebot nicht gewahrt, da der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand von 15 % zur sozialrechtlichen Grundsicherung unterschritten werde. Darüber hinaus rügen Sie insbesondere eine Verletzung des Abstandsgebots im Zusammenhang mit der Übertragung des Sockelbetrags von 200 EUR. Ferner beanstanden Sie die im BVAnp-ÄG 2024/2025 vorgesehene Berücksichtigung eines Partnereinkommens sowie die Ausgestaltung des Familienergänzungszuschlags als verfassungswidrig.
Vor dem Hintergrund der Zusage des Finanzministeriums vom 10.01.2023 wurde im Ablehnungsbescheid vom xx.xx.2025 zunächst nur über den Zeitraum ab 01.11.2024 entschieden.
In Ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch stellen Sie nunmehr klar, dass sich Ihr Antrag auf das gesamte Jahr 2024 beziehe, und beantragen, bis zur rechtskräftigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit das Verfahren ruhen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung nehmen wir auf Ihre Besoldungsakten Bezug.

II.
Der Widerspruch wurde form- und fristgerecht erhoben. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Besoldung besteht nicht. Sie wurden und werden amtsangemessen besoldet. Ab 01.01.2024 beruht Ihre Besoldung sowohl auf dem BVAnp-ÄG 2022 als auch auf dem BVAnp-ÄG 2024/2025.
1.
Ihre Besoldung auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2022 ist verfassungsgemäß.
Die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 verletzen insbesondere weder das Mindestabstandsgebot noch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen.
Es liegt keine fehlerhafte Berechnung des Grundsicherungsniveaus oder der Nettoalimentation und damit kein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot vor. Auch ist in Baden-Württemberg mit einer niedrigsten Besoldungsgruppe in A 7 ein Mindestabstand von 15 Prozent zwischen dem Grundsicherungsniveau und der niedrigsten Besoldungsgruppe/Erfahrungsstufe ein verfassungsgemäßer Maßstab. Maßgebend für den Vergleich mit dem Grundsicherungsniveau und die daraus resultierende Ermittlung der Mindestalimentation ist auch nach den Beschlüssen des BVerfG vom 04.05.2020 die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 71 ff).
Weiterhin liegt kein Verstoß gegen das Abstandsgebot vor. Der Gesetzgeber kann ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14, BVerfGE 145, 304 Rn. 77). Die Anpassung der Eingangsämter des gehobenen Dienstes zum 01.12.2022 erfolgte vor dem Hintergrund gestiegener fachlicher und organisatorischer Anforderungen an diese Ämter und war aus besoldungsrechtlicher Sicht geboten. Um in diesem Zuge die Ausgewogenheit des Ämtergefüges zu wahren, wurde die bisherige Besoldungsstruktur in den Laufbahnen des mittleren Dienstes mit den Eingangsämtern und grundsätzlich jeweils zwei Beförderungsämtern beibehalten und insgesamt um eine Besoldungsgruppe angehoben. Für den höheren Dienst hingegen bestand mangels neu hinzugetretener, in der Ämterbewertung bislang nicht berücksichtigter Anforderungen kein Anlass zu einer entsprechenden Anpassung (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 102 f.).
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 18.03.2025 - 12 K 4318/23 – die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2022 bestätigt und im Einzelnen dargelegt, dass weder ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot noch gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen vorliegt.

2.
Ihre Besoldung auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2024/2025 ist ebenfalls verfassungsgemäß.
Auch die Regelungen des BVAnp-ÄG 2024/2025 entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere verletzen sie nicht das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot.
2.1 Übertragung des tariflichen Sockelbetrags von 200 EUR
Die Besoldungserhöhung der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen ab 01.11.2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 EUR (Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 BVAnp-ÄG 2024/2025) war vor dem Hintergrund der besonderen Ausnahmesituation in Zeiten einer historisch höheren Inflation und erheblich gestiegener Lebenshaltungskosten, die insbesondere Beamtinnen und Beamte in den unteren und mittleren Besoldungsgruppen in besonderer Weise belasten, sozial- und dienstrechtspolitisch geboten und gerechtfertigt (vgl. LT-Drs. 17/7519, S. 57; dazu S.2 des Ablehnungsbescheids vom xx.xx.2025). Die Erhöhung der Grundgehaltssätze ab dem 01.11.2024 um einen einheitlichen Sockelbetrag hat zwar eine abstandsmindernde Wirkung. Doch der Schwellenwert für die Abschmelzung des Abstands zwischen zu vergleichenden Besoldungsgruppen wird eingehalten und es werden insbesondere die relativen Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen nicht deutlich verringert. Der Gesetzgeber hat dies nachgewiesen, indem er die relativen Abstandsveränderungen berechnet hat und sich dabei am Maßstab des BVerfG orientiert hat (vgl. LT-Drs. 17/7519, S. 58). Es wird nicht gegen das Abstandsgebot verstoßen. Die einmalige Erhöhung der Grundgehaltssätze um den Sockelbetrag ändert nichts daran, dass die Abstände um deutlich weniger als 10 Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 Rn. 112, 188; Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 Rn. 45).
Ungeachtet des eingehaltenen 10 Prozent-Schwellenwerts kann der Gesetzgeber bei einer gesetzlichen Neuregelung wie der Übertragung eines tariflichen Sockelbetrags auch soziale Belange und sozialpolitische Aspekte mit Auswirkung auf die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in den Blick nehmen. Er hat einen weiten Gestaltungsspielraum. Jedenfalls hat das BVerfG die Berücksichtigung besonderer sozialer Belange bzw. sozialpolitischer Aspekte wie etwa die unterschiedlich große finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmter Besoldungsgruppen nicht von vornherein verworfen.
2.2 Einführung des Hinzuverdienstmodells und Berücksichtigung eines Partnereinkommens
Mit dem BVAnp-ÄG 2024/2025 gab es eine Weiterentwicklung der Bezugsgröße der Besoldung von dem Familienbild der Alleinverdienerfamilie hin zur Hinzuverdienstfamilie als zeitgemäße und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnde Bezugsgröße. Dies steht im Einklang mit Art. 33 GG. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen aus den zivilrechtlichen Entwicklungen des Familienbildes und den tatsächlichen gesellschaftlichen Gegebenheiten, nach denen die Doppelverdienerfamilie statistisch belegbar die deutlich vorherrschende Familienkonstellation in Baden-Württemberg darstellt (vgl. ausführlich in der Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/7519, S. 59 ff. und S. 2 des Ablehnungsbescheids vom xx.xx.2025). Der Gesetzgeber trug mit der Einführung der Hinzuverdienstfamilie der gesellschaftlichen Realität (bei rund 89 Prozent der haupteinkommensbeziehenden Beamtinnen und Beamten arbeitet die Partnerin bzw. der Partner) sowie der langjährigen zivilrechtlichen Entwicklung im Ehe- und Familienrecht Rechnung (vgl. LT-Drs. 17/7519, S.59 ff.). Nur falls in Ausnahmefällen tatsächlich kein zusätzliches oder ein ganz geringes weiteres Einkommen zur Verfügung steht, wird künftig ein Familienergänzungszuschlag nach § 41a LBesGBW (eingefügt durch Art. 5 Nr. 4 BVAnp-ÄG 2024/2025) gewährt (LT-Drs.17/7519, S. 61). Er ist geeignet, die amtsangemessene Alimentation auch von Alleinverdienerfamilien sicherzustellen. Das Mindestabstandsgebot wird dadurch weiterhin für alle Besoldungsgruppen eingehalten (vgl. die Berechnung in LT-Drs. 17/7519, S. 66 f.). Der Familienergänzungszuschlag als zielgruppengenaue und familienbezogene Leistung berührt das Abstandsgebot zwischen Besoldungsgruppen nicht. Der Schwellenwert für das Abstandsgebot bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den relativen Abstand der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in der jeweiligen Endstufe (vgl. z.B. Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 Rn. 188). Der Familienergänzungszuschlag verändert diese relativen Abstände nicht, weil er nicht zum Grundgehalt gehört und Empfängern von Dienstbezügen der jeweiligen Endstufen grundsätzlich nicht gewährt wird (vgl. Anlage 12a zum LBesGBW). Auch spricht das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05. 2020 (2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 Rn. 47 und 49) ausdrücklich von der Möglichkeit, etwa durch höhere Familienzuschläge die Besoldung stärker als bisher von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung zum Familienergänzungszuschlag durch die besoldungsgruppen- und erfahrungsstufenscharfe Ausgestaltung nur für einen vergleichsweise kleinen Personenkreis greifen wird (siehe zu diesen Erwägungen die Gesetzesbegründung in LT-Drs.17/7519, S. 82 f.).
2.3. Besoldungserhöhung zum 01.02.2025
Schließlich ist auch Ihre Besoldung ab dem 01.02.2025 auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2024/2025 verfassungsgemäß.
Zur Begründung verweisen wir auf die obigen Ausführungen. Es gab durch Art. 1 § 3 BVAnpÄG 2024/2025 zum 01.02.2025 eine weitere, lineare Erhöhung u.a. der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen um 5,5 Prozent, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Über die Besoldungserhöhung zum 01.02.2025 war auch im Rahmen dieses Widerspruchsbescheids zu entscheiden, da das BVAnp-ÄG 2024/2025, gegen das Sie sich wenden, für das Jahr 2025 maßgeblich ist und dieser Zeitraum bereits Gegenstand des Ablehnungsbescheids vom xx.xx.2025 war (siehe dort II. 1. a. E.).

3.
Soweit Sie beantragen, das Widerspruchsverfahren insgesamt bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen, kann dem nicht entsprochen werden.
Die Verbescheidung entspricht dem regulären Verwaltungsverfahren. Die von Ihnen genannten anhängigen Klageverfahren sind bezüglich des zu Grunde liegenden Sachverhalts und der jeweiligen Regelungssystematik grundsätzlich nicht vergleichbar. Hinsichtlich des für Baden-Württemberg relevanten BVAnp-ÄG 2024/2025 liegt noch keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung vor. Die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nach dem BVAnp-ÄG 2022 wurde durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in erster Instanz bestätigt (siehe oben).
Im Ergebnis musste Ihrem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben. Er war als unbegründet zurückzuweisen. Das LBV konnte in diesem Rahmen als Widerspruchsbehörde auch über den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2024 entscheiden. Da die Besoldung auch in der Zeit verfassungsgemäß war, ist ihr Antrag insoweit ebenfalls unbegründet und abzulehnen. Das LBV als Widerspruchsbehörde prüft den Ausgangsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist dabei nicht nur der Ausgangsbescheid, sondern der Antrag des Antragstellers (vgl. VGH München, Beschluss vom 09.10.2003 – 25 CS 03.897 Rn.16 -, juris). Dieser Antrag bezog sich, wie Sie klargestellt haben, auch auf den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.10.2024. Jedenfalls kann das LBV im Widerspruchsbescheid zusätzliche Regelungen treffen, weil es zugleich Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist (vgl. VGH München, Urteil vom 03.05.2016 – 3 B 13.1069 Rn. 48 ff.-, juris; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 10.01.2022 – 5 K 737/21.NW Rn. 31 -, juris).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 80 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG- vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227), beide in der derzeit geltenden Fassung.
Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes für Baden-Württemberg -LGebG- vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in der derzeit geltenden Fassung. Auslagen werden nach § 14 LGebG nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
XXXXX"

Hans

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8312 am: 14.11.2025 14:39 »
Hallo Mario, so komplex ist das nicht und die Befürchtungen unbegründet. Im Unterforum Baden-Württemberg gibt es einen eigen Thread, der das Thema behandelt.