Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4963693 times)

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8505 am: 26.11.2025 17:55 »
Hier wird die Besoldung aufgrund der Haushaltsnotlage noch als verfassungsrechtlich vertretbar angesehen.
Da frage ich mich ob man hierzulande das Berliner Urteil gelesen hat.
Das Argument mit der Haushaltsnotlage scheint gerissen, wird aber nicht greifen. Ich weiß beispielsweise, dass Berlin diese Notlage deshalb intern nicht erklärt hat, weil man sich parallel kostenlose Kita, kostenloses Schulessen und kostenlosen Nahverkehr leistet - dann kann die Notlage nicht so schlimm sein. Das BVerfG hat anscheinend in einem ähnlich gelagerten Fall geurteilt: "Die extreme Haushaltsnotlage müsse einen föderalen Notstand auslösen, der den Bestand des betreffenden Landes gefährde. Dies liege im Falle Berlins nicht vor. Zum einen habe die Finanzkrise noch kein derartiges Ausmaß angenommen, dass die Handlungsfähigkeit Berlins lahmgelegt werde. Zum anderen leiste sich Berlin nach wie vor gegenüber dem vergleichbaren Stadtstaat Hamburg überproportional hohe Ausgaben in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Wohnungsförderung."

Insofern kann man sich erst darauf berufen, wenn die Handlungsfähigkeit bei null liegt. Es gibt doch sicherlich irgendwelche schönen Leuchtturmprojekte auch im Saarland, oder? Und die widersprechen dann einer Notlage, erst Recht über Jahre. Das geht nach hinten los.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8506 am: 27.11.2025 13:56 »
Die Teppichetage teilt mit, man könne über das neue Besoldungsstrukturgesetz das Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnern einrechnen und damit sei die amtsangemessene Alimentation automatisch erfüllt.

Nur: Genau das widerspricht der bekannten Rechtsprechung. Die Alimentationspflicht betrifft den Beamten selbst, nicht den Partner. Und Art. 6 GG verbietet es, familiäre Verhältnisse zur Entlastung des Staates heranzuziehen.

Trotzdem wurde dieses Gesetz einfach durchgewunken, als wäre alles rechtlich wasserdicht.

Damit stellen sich zwei Fragen:
Wie kann so etwas überhaupt rechtens sein?
Und was macht man dagegen, wenn der eigentliche Fehler im Gesetz steckt?

blauesviereck

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Homer1990

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8508 am: 27.11.2025 18:13 »
In Niedersachsen fand im Ausschuss für Haushalt und Finanzen offensichtlich gestern eine Unterrichtung und Aussprache über die Folgen des Beschlusses statt. Leider ohne weitere Erläuterungen bisher, da nur Kurzbericht verfügbar.

https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/kurzberichte_ausschuesse/19_wp/afhuf/KB_125_AfHuF_26.11.2025.pdf

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8509 am: 28.11.2025 00:49 »
In Niedersachsen fand im Ausschuss für Haushalt und Finanzen offensichtlich gestern eine Unterrichtung und Aussprache über die Folgen des Beschlusses statt. Leider ohne weitere Erläuterungen bisher, da nur Kurzbericht verfügbar.

https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/kurzberichte_ausschuesse/19_wp/afhuf/KB_125_AfHuF_26.11.2025.pdf

Lies nochmal genau: Es fand keine Unterrichtung statt, sondern es wurde eine (später zu erfolgende) Unterrichtung beantragt.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8510 am: 28.11.2025 06:53 »
Da steht, dass die Unterrichtung entgegen genommen wurde.

HootyMcOwlface

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8511 am: 28.11.2025 08:46 »
Die Teppichetage teilt mit, man könne über das neue Besoldungsstrukturgesetz das Einkommen von Ehe- oder Lebenspartnern einrechnen und damit sei die amtsangemessene Alimentation automatisch erfüllt.

Nur: Genau das widerspricht der bekannten Rechtsprechung. Die Alimentationspflicht betrifft den Beamten selbst, nicht den Partner. Und Art. 6 GG verbietet es, familiäre Verhältnisse zur Entlastung des Staates heranzuziehen.

Trotzdem wurde dieses Gesetz einfach durchgewunken, als wäre alles rechtlich wasserdicht.

Damit stellen sich zwei Fragen:
Wie kann so etwas überhaupt rechtens sein?
Und was macht man dagegen, wenn der eigentliche Fehler im Gesetz steckt?

Naja, rechtens ist relativ. Das Gesetz hat erst mal Bestand.
Widerspruch einlegen, bei Ablehnung klagen, Gerichte regeln das. Dadurch, dass das Partnereinkommen im neuen Beschluss ausgeschlossen wurde kann ich mir gut vortellen, dass so ein Verfahren vergleichsweise schnell durch ist.

Es ist damit eben eine temporäre Sparmaßnahme des DH. Alle Untätigen bekommen halt nichts rückwirkend, das spart Geld. Und die paar Querulanten zahlt man dann eben aus.

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8512 am: 28.11.2025 11:49 »

Naja, rechtens ist relativ. Das Gesetz hat erst mal Bestand.
Widerspruch einlegen, bei Ablehnung klagen, Gerichte regeln das. Dadurch, dass das Partnereinkommen im neuen Beschluss ausgeschlossen wurde kann ich mir gut vortellen, dass so ein Verfahren vergleichsweise schnell durch ist.

Es ist damit eben eine temporäre Sparmaßnahme des DH. Alle Untätigen bekommen halt nichts rückwirkend, das spart Geld. Und die paar Querulanten zahlt man dann eben aus.

Wurde denn das Partnereinkommen ausgeschlossen? Ich finde nicht, dass es ausreichend deutlich wird.
Es spielt bei der Bemessung der Alimentation keinerlei Rolle..das stimmt. Aber explizit ausgeschlossen wird es leider nicht.

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8513 am: 28.11.2025 17:04 »
Das ist indirekt ausgeschlossen. Wenn man ein fiktives Partnereinkommen voraussetzen würde, dann muss man den Beamten Gelegenheit gehen, das fehlende Partnereinkommen durch eine Sonderzulage zu beantragen, damit er sie/sie nicht prekär bezahlt wird. Bei der Fortschreibungsprüfung zählen aber nur diejenigen Zulagen, die alle in der jeweiligen Besoldungsgruppe bekommen.

Bei der Entwicklung zukünftiger Besoldungsgesetze kann man evtl. eine Abweichung vom 4K Modell begründen und postulieren, dass der Partner sich selbst versorgt, und mit dieser Begründung die Mindestversorgung quf das Niveau einer 3K Familie abschmelzen lassen.

Mir fällt aber aktuelle keine Begründung ein, die vorm BVerfG Bestand hätte. Ich arbeite aber nicht im Grundsatzrefereat und bin auch kein Jurist.

Kreidefresser

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8514 am: 28.11.2025 18:56 »
Hier liegt genau das Problem. Ein Partnereinkommen ist nicht ausgeschlossen und bis dazu etwas vom BVerfG kommt, werden immer mehr Länder und ggf. auch der Bund von der 4K-Familie abweichen. Gegen das Partnereinkommen gibt es viele verfassungsrechtliche Bedenken (di Fabio, Huber etc.), aber die Stören unsere Dienstherren wenig, wenn dadurch an der Besoldung gespart wird.

Ich meine aber, dass bereits ein verfahren beim BVerfG anhängig ist, wo dies bereits ein Thema ist, ich weiß aber nicht genau welches Verfahren.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8515 am: 28.11.2025 19:35 »
Hier liegt genau das Problem. Ein Partnereinkommen ist nicht ausgeschlossen und bis dazu etwas vom BVerfG kommt, werden immer mehr Länder und ggf. auch der Bund von der 4K-Familie abweichen. Gegen das Partnereinkommen gibt es viele verfassungsrechtliche Bedenken (di Fabio, Huber etc.), aber die Stören unsere Dienstherren wenig, wenn dadurch an der Besoldung gespart wird.

Ich meine aber, dass bereits ein verfahren beim BVerfG anhängig ist, wo dies bereits ein Thema ist, ich weiß aber nicht genau welches Verfahren.

Die Gewerkschaften fürchten eine neue Klagewelle, weil sie im Ernstfall den Rechtsschutz schultern müssten. Deshalb gehen sie nicht offen gegen die Besoldungsstrukturgesetze vor. 2030 werden dann erstmals rückwirkend die Jahre ab 2023 verhandelt und das Einkommen der Beamten wird zum zentralen Thema. Da viele Bedienstete wegen der vorgeschalteten Rechner gar keinen Antrag stellen, sie gelten sofort als ausgeschlossen, sobald der Partner rund 1000 Euro brutto verdient, müssen die Länder nicht einmal Ablehnungsbescheide verschicken. Eine Widerspruchswelle bleibt ihnen so elegant erspart. Daher werde ich am Montag meinen Antrag auf die Medianberechnung, gestützt auf 2024 abgeben und den Rechtsweg beschreiten.

Jimbo

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8516 am: 28.11.2025 21:25 »
Kannst du deinen Antrag bzgl. der Medianberechnung genauer erläutern, also evtl. ein Muster veröffentlichen und mir und anderen sagen, wie es genau weitergeht? Also direkt Klage oder erstmal Antrag und abwarten? Ich stehe etwas im luftleeren Raum, ich würde aber gerne ebenfalls klagen, da ich hier in Niedersachsen nicht davon ausgehe, dass man sich nicht herauswindet oder versucht Zeit zu schinden.