Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5080030 times)

chrisy

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8550 am: 05.12.2025 15:29 »
Ich finde bei dem Besoldungsrechner nirgendwo die Möglichkeit das Amt.bzw die A-Stufe abzugeben?!?

So wie ich das verstehe soll nicht das individuelle Gehalt verglichen werden. Sondern die Konstellation Beamter mit 2.Kinder in der niedrigsten Stufe. Ob nun A5, in Hamburg gibt es auch A4 ist mir noch nicht ganz klar.

Hier ein Beispiel für Hamburg 2020, anhand des Rechners kann man hier das genaue Jahresnetto errechnen. Ergibt bei A4 ca. 33.000 Netto

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2020&g=A_4&s=0&f=3&z=100&fz=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2025&stkl=3&lst4f=&r=0&zkf=0&pvk=2u&pkpv=200

Dieses vergleicht man dann mit dem Rechner und sieht ob die Besoldung in dem Jahr zu niedrig gewesen ist. Wie hier jetzt über 9000 zu wenig.

Natürlich kann man daraus nicht ableiten das der A4 mit 2 Kindern jetzt tatsächlich 9000 nachgezahlt bekommt und alles ab A10 leer ausgeht, dass wäre ja absurd….

Ok, wenn ich das richtig verstehe, und man gibt je Bundesland eben nur die niedrigste Besoldungs/-Erfahrungsstufe in StK III ein, dann verstehe ich den Sinn des Rechners nicht - da würde doch eine Tabelle mit Angabe der Mindestbesoldung Übersicht für jedes Bundesland ausreichen?

Gibt es denn noch Rechner für die Jahre 2008-2023?

Wenn ich also meinen individuellen Fall berechnen lassen möchte (BaWü A12 Stufe 8), dann hilft mir der Rechner nicht weiter (ich wäre dann mit meinen Werten ebenfalls gut alimentiert)

Ich frage mich grundsätzlich eh, wie jemand der klagt, überhaupt nachweisen kann, dass er zu wenig bekam - da wäre ein richtiger Rechner sehr sinnvoll.

WikingerBrot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8551 am: 05.12.2025 16:14 »
Also ich bleibe dabei, mir ist es echt schleieherhaft wie man einen Single Beamten mit einem 4K-Familien Beamten vergleichen kann?!

Der Singlebemte kann außerdem Nightlife Steuerklasse 3 haben, da macht der Rechner Null Sinn.


Im fall der Fälle, dass es wirklich dazu kommt dass alle Länder zu wenig zahlen sollten, dann glaubt nicht dass wir alle mehr bekommen werden?

Der billigste Weg wäre es die untersten Stufen einfach höher zu gruppieren, wäre ja nicht das erste Mal. Somit würden sie auf die Mindestbesoldung kommen und das Abstandsgebot zu den anderen Gruppen ist auch gegeben.


Dann wird es halt keine Laufbahngruppe 1.1 oder 1.2 oder was auch immer geben, sondern einfach als Beispiel „Allgemeine Laufbahngruppe“ oder weiß der Kuckuck.

tomhsv

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8552 am: 05.12.2025 16:21 »
Ich finde bei dem Besoldungsrechner nirgendwo die Möglichkeit das Amt.bzw die A-Stufe abzugeben?!?

So wie ich das verstehe soll nicht das individuelle Gehalt verglichen werden. Sondern die Konstellation Beamter mit 2.Kinder in der niedrigsten Stufe. Ob nun A5, in Hamburg gibt es auch A4 ist mir noch nicht ganz klar.

Hier ein Beispiel für Hamburg 2020, anhand des Rechners kann man hier das genaue Jahresnetto errechnen. Ergibt bei A4 ca. 33.000 Netto

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2020&g=A_4&s=0&f=3&z=100&fz=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2025&stkl=3&lst4f=&r=0&zkf=0&pvk=2u&pkpv=200

Dieses vergleicht man dann mit dem Rechner und sieht ob die Besoldung in dem Jahr zu niedrig gewesen ist. Wie hier jetzt über 9000 zu wenig.

Natürlich kann man daraus nicht ableiten das der A4 mit 2 Kindern jetzt tatsächlich 9000 nachgezahlt bekommt und alles ab A10 leer ausgeht, dass wäre ja absurd….

Ok, wenn ich das richtig verstehe, und man gibt je Bundesland eben nur die niedrigste Besoldungs/-Erfahrungsstufe in StK III ein, dann verstehe ich den Sinn des Rechners nicht - da würde doch eine Tabelle mit Angabe der Mindestbesoldung Übersicht für jedes Bundesland ausreichen?

Gibt es denn noch Rechner für die Jahre 2008-2023?

Wenn ich also meinen individuellen Fall berechnen lassen möchte (BaWü A12 Stufe 8), dann hilft mir der Rechner nicht weiter (ich wäre dann mit meinen Werten ebenfalls gut alimentiert)

Ich frage mich grundsätzlich eh, wie jemand der klagt, überhaupt nachweisen kann, dass er zu wenig bekam - da wäre ein richtiger Rechner sehr sinnvoll.

Wenn die Besoldung eines Beamten mit 2 Kindern,  der untersten Besoldungsstufe für das jeweilige Jahr , unterhalb der Summe im Rechner liegt, dann ist das ein Indiz für eine nicht amtsangemessene Alimentation.

Wie der Dienstherr das dann umsetzt, bleibt ihm überlassen, solange keine weiteren Parameter verletzt werden. In Hamburg hat man Rücklagen gebildet, aus den zu ersehen ist wohin die Reise geht. Das wird dann alles über den FamZ geregelt. Für 2 Kinder ca 450 Euro monatlich mehr und Anhebung der Besoldung zwischen 3,5 - 4,5 % rückwirkend. Aber selbst das würde ja nicht mehr hinkommen.

Dann noch am besten das Partnereinkommen miteinbeziehen und dann sind sie billig von ab.

So wie ich das sehe, sind im neuen Urteil keine Aussagen getroffen worden, ob das rechtmäßig ist.

Ich gehe davon aus, dass Hamburg zumindest schnell verkünden wird, den jährlichen Ergänzungszuschlag b.a.w. zu belassen.
« Last Edit: 05.12.2025 16:33 von tomhsv »


Besoldungswiderspruch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8554 am: 06.12.2025 08:52 »
Der Artikel nennt einen Betrag zwischen 400 - 600 Millionen EUR als Nachzahlung und 100.000 - 120.000 Widersprüchen welche man prüfen müsste..

Zudem würde man sich natürlich mit freiwilligen Mehrleistungen beschäftigen für jene ohne WS aber dann würden die Kosten nicht im Millionenbereich sondern im Milliarenbereich liegen...

Und der Sachverhalt wäre so komplex, dass man nicht mit der vollständigen Auszahlung im Jahr 2026 rechnen kann...

Glückauf

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8555 am: 06.12.2025 12:10 »
Also ich bleibe dabei, mir ist es echt schleieherhaft wie man einen Single Beamten mit einem 4K-Familien Beamten vergleichen kann?!

Der Singlebemte kann außerdem Nightlife Steuerklasse 3 haben, da macht der Rechner Null Sinn.


Im fall der Fälle, dass es wirklich dazu kommt dass alle Länder zu wenig zahlen sollten, dann glaubt nicht dass wir alle mehr bekommen werden?

Der billigste Weg wäre es die untersten Stufen einfach höher zu gruppieren, wäre ja nicht das erste Mal. Somit
würden sie auf die Mindestbesoldung kommen und das Abstandsgebot zu den anderen Gruppen ist auch gegeben.


Dann wird es halt keine Laufbahngruppe 1.1 oder 1.2 oder was auch immer geben, sondern einfach als Beispiel „Allgemeine Laufbahngruppe“ oder weiß der Kuckuck.


Das würde mich auch sehr interessieren, wie es sich mit Singlebeamten und der Steuerklasse I verhält sowie mit dem regionalen Ergänzungszuschlag in NRW, der nur Familien zusteht. Das wurde in den Widersprüchen auch thematisiert. LG

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8556 am: 06.12.2025 13:12 »
Vielleicht kommt jemand an den vollen Artikel ?!

https://www.tagesspiegel.de/berlin/fehlerhafte-beamtenbesoldung-in-berlin-finanzsenator-evers-nennt-neue-details-zur-auszahlung-15024530.html

Er liegt mir vor. Wesentliche Punkte aus dem Artikel:

- „Wir reden von 100.000 bis 120.000 Widersprüchen, denen nachzugehen sein wird“, sagte Evers

- Das Volumen der Nachzahlung liege demnach „wahrscheinlich zwischen 400 und 600 Millionen Euro“, sagte Evers, eher am oberen Ende; 493 Mio wurden dafür bereits zurückgestellt (das würde einer durchschnittlichen Nachzahlung von etwa 4.500 Euro entsprechen)

- Bis zum 19. Dezember sollen die Behörden (wohl intern) einen ersten Zeitplan vorlegen; 2026 sollen erste Zahlungen erfolgen. Offene, aber nicht näher benannte Fragen aus Ebers Sicht bei Erben und Pensionären

- Für die neuen Besoldungstabellen und -systeme ab 2026 will man sich bundesländerübergreifend abstimmen



NordWest

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MartinF

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8558 am: 06.12.2025 14:28 »
Klasse! Vielen Dank 😊.
Stellt sich noch die Frage, für welchen Zeitraum die gemittelte 4.500€ Nachzahlung sein soll. Nach meinen Rechnungen ist dies ca. die Summe nur eines der unteralimentierten Jahre.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8559 am: 06.12.2025 15:10 »
Ich werde aus der Sache mit dem Ehepartner nicht richtig schlau. Es gibt einschlägige Urteile, die sich ausdrücklich auf das Grundgesetz stützen und klarstellen, dass das Einkommen des Ehepartners nicht in die amtsangemessene Alimentation einbezogen werden darf.

Wie kann es dann sein, dass ein sogenanntes Reparaturgesetz wie das Hamburger Besoldungsbetrugsgesetz genau diese Werte plötzlich doch als Berechnungsgrundlage heranzieht oder sogar ausdrücklich ins Gesetz schreibt?

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8560 am: 06.12.2025 16:20 »
Es gibt einschlägige Urteile, die sich ausdrücklich auf das Grundgesetz stützen und klarstellen, dass das Einkommen des Ehepartners nicht in die amtsangemessene Alimentation einbezogen werden darf.

Also das würde ich bisher als Behauptung ansehen. Jedenfalls hat das BVerfG bisher nicht über entsprechende Fälle geurteilt -- und andere Gerichte können hier keinen Verfassungsbruch attestieren, sondern dies nur vermuten und dem BVerfG zur Prüfung vorlegen (was sie auch gemacht haben).

Insofern ist es zwar gut möglich, dass diese Praxis der Berücksichtigung von Partnereinkommen irgendwann vom BVerfG als unerlaubt verworfen wird; bis dahin haben aber die Besoldungsgesetzgeber keinen Grund, in vorauseilendem Gehorsam schon vorsorglich mehr auszugeben als sie momentan rechtlich gezwungen sind.

MartinF

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8561 am: 06.12.2025 16:20 »
Das fiktive Partnereinkommen und Abkehr von der Alleinverdienerbetrachtung haben einige Bundesländer gemacht. NRW war hier Vorreiter und Blaupausengeber.

Hier das Video der Expertenanhörung Im Finanzausschuss NRW zum Thema Einrechnung fiktives Partnereinkommen vom 18.11.2025.
Da werden sehr klare Worte gefunden... :-) Diese werden auch die anderen Bundesländer wieder aufgegriffen müssen.

https://www.landtag.nrw.de/home/mediathek/video.html?kid=2c0c37dc-6459-4d8c-b2c8-3059bd3a808f

Paterlexx

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« Antwort #8562 am: 06.12.2025 16:56 »
Es gibt einschlägige Urteile, die sich ausdrücklich auf das Grundgesetz stützen und klarstellen, dass das Einkommen des Ehepartners nicht in die amtsangemessene Alimentation einbezogen werden darf.

Also das würde ich bisher als Behauptung ansehen. Jedenfalls hat das BVerfG bisher nicht über entsprechende Fälle geurteilt -- und andere Gerichte können hier keinen Verfassungsbruch attestieren, sondern dies nur vermuten und dem BVerfG zur Prüfung vorlegen (was sie auch gemacht haben).

Insofern ist es zwar gut möglich, dass diese Praxis der Berücksichtigung von Partnereinkommen irgendwann vom BVerfG als unerlaubt verworfen wird; bis dahin haben aber die Besoldungsgesetzgeber keinen Grund, in vorauseilendem Gehorsam schon vorsorglich mehr auszugeben als sie momentan rechtlich gezwungen sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies eindeutig klargestellt. In der Entscheidung BVerfGE 44, 249 (Rn. 63–65) wird festgestellt, dass der Dienstherr seine Alimentationspflicht nicht durch Rückgriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Dritter kompensieren darf. Die Alimentationsverpflichtung ist personenbezogen und richtet sich ausschließlich an den Beamten.
Diese Grundsätze wurden erneut bestätigt, insbesondere in 2 BvL 1/86 (Rn. 48, 56). Das Gericht hält fest, dass der Staat das Existenzminimum des Beamten eigenverantwortlich sicherzustellen hat. Private Unterstützungsstrukturen oder Partnereinkommen dürfen nicht zur Entlastung des Dienstherrn herangezogen werden.
Damit ist jede Einbeziehung des Einkommens eines Ehe- oder Lebenspartners verfassungswidrig und verletzt Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 6 GG.

cyrix42

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8563 am: 06.12.2025 18:27 »
Diese Grundsätze wurden erneut bestätigt, insbesondere in 2 BvL 1/86 (Rn. 48, 56).

Hm, also entweder hast du ein anderes Urteil zur Hand, oder ich verstehe deinen Punkt nicht. Hier der Link zum Urteil 2 BvL 1/86. Und jetzt die beiden zitierten Randnummern laut dieser Quelle:

Zitat von: Rn. 48
Das Bundesverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten Ausgangsfall zu überprüfen. Er gibt nur Anlaß, die amtsangemessene Alimentierung der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern verfassungsrechtlich zu untersuchen. Es kommt also für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht darauf an, wie die familienbezogenen Besoldungsbestandteile in anderen Besoldungsgruppen zu beurteilen sind.

Zitat von: Rn. 56
2. Der Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 [272 f.]). Dem lag die Annahme zugrunde, der Besoldungsgesetzgeber habe das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, daß -- vor allem auch im Blick darauf, daß der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrundezulegen ist -- überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen -- teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen.

In beiden Punkten sehe ich jetzt nicht so viel, was hier die These stützt, dass es verboten wäre, Partnereinkommen [zukünftig] heranzuziehen; in Rn. 56 ging das BVerfG nur davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber habe die Besoldung so bemessen, dass es auch ohne ausreicht...

Vielleicht stimmt aber meine Quelle oder die genaue Randnummer nicht; ich habe jetzt nicht das ganze Urteil gelesen, sondern nur die Stellen, auf die ich verwiesen wurde.

SAS

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8564 am: 07.12.2025 00:27 »
Die Steuerklasse ist irrelevant für die Besoldung da sie keinen Einfluss auf das Einkommen hat sie beeinflusst nur den Zeitpunkt zudem Steuern gezahlt werden, als die Steuervorauszahlung. Nach der Steuererklärung wird das wieder glatt gezogen so dass es egal ist in welcher Steuerklasse man war. Vll sind hier ein paar Finanzbeamte die das bessere erklären können als ich. Das ist zumindest das Wissen was ich mir mal angeeignet habe.