[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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AltStrG

Zitat von: MartinF in 06.12.2025 14:28
Klasse! Vielen Dank 😊.
Stellt sich noch die Frage, für welchen Zeitraum die gemittelte 4.500€ Nachzahlung sein soll. Nach meinen Rechnungen ist dies ca. die Summe nur eines der unteralimentierten Jahre.
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Es sind auch keine 100.000 Beamte, die widersprochen haben, sondern genau das: 100.000 Widersprüche.

Ein Beamter kann 1, 2, 3, 10 oder 17x widersprochen haben. Und auch nicht jeder Beamte hat geklagt. Daher ist deine Summe viel, viel, viel höher als du annimmst ;)

AltStrG

Zitat von: cyrix42 in 06.12.2025 16:20
Zitat von: Paterlexx in 06.12.2025 15:10
Es gibt einschlägige Urteile, die sich ausdrücklich auf das Grundgesetz stützen und klarstellen, dass das Einkommen des Ehepartners nicht in die amtsangemessene Alimentation einbezogen werden darf.

Also das würde ich bisher als Behauptung ansehen. Jedenfalls hat das BVerfG bisher nicht über entsprechende Fälle geurteilt -- und andere Gerichte können hier keinen Verfassungsbruch attestieren, sondern dies nur vermuten und dem BVerfG zur Prüfung vorlegen (was sie auch gemacht haben).

Insofern ist es zwar gut möglich, dass diese Praxis der Berücksichtigung von Partnereinkommen irgendwann vom BVerfG als unerlaubt verworfen wird; bis dahin haben aber die Besoldungsgesetzgeber keinen Grund, in vorauseilendem Gehorsam schon vorsorglich mehr auszugeben als sie momentan rechtlich gezwungen sind.

Darüber haben wir im Nachbarthread schon gesprochen: der überwiegende Teil der Alimentierung muss aus den Grundbesoldungsbausteinen bestehen, aka Grundbesoldung, Amtszulage, Feuerwehr-, Polizei-, -sonstige Zulagen für bestimmte Behörden. Dazu gehören nicht Familienzuschläge oder Partnereinkommen, da ist der Beschluss eindeutig.

Ein anderer User hat dazu passend ja schon gepostet:

Das Bundesverfassungsgericht hat dies eindeutig klargestellt. In der Entscheidung BVerfGE 44, 249 (Rn. 63–65) wird festgestellt, dass der Dienstherr seine Alimentationspflicht nicht durch Rückgriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Dritter kompensieren darf. Die Alimentationsverpflichtung ist personenbezogen und richtet sich ausschließlich an den Beamten.

Diese Grundsätze wurden erneut bestätigt, insbesondere in 2 BvL 1/86 (Rn. 48, 56). Das Gericht hält fest, dass der Staat das Existenzminimum des Beamten eigenverantwortlich sicherzustellen hat. Private Unterstützungsstrukturen oder Partnereinkommen dürfen nicht zur Entlastung des Dienstherrn herangezogen werden.
Damit ist jede Einbeziehung des Einkommens eines Ehe- oder Lebenspartners verfassungswidrig und verletzt Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 6 GG.


Rentenonkel

Soweit es die Steuern angeht muss man Vergangenheit und Zukunft trennen.

Für die Vergangenheit schuldet der Dienstherr einem Nettobeträge. Diese sind zum Zeitpunkt der Auszahlung (also im Land Berlin im besten Fall 2026, in allen anderen 2027 oder 2028) zu versteuern. Der Dienstherr muss daher aus meiner Sicht in dem Monat, in dem es ausgezahlt wird, das Ganze auf Brutto hochrechnen, so dass es netto passt. Für die durch die verspätete Auszahlung höheren Steuern haftet alleine der Dienstherr.

Für die Zukunft muss das Endergebnis bei der Mindestbesoldung passen. Da jedoch der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, ist derzeit alles andere als offensichtlich, wie die Gewichtung innerhalb der Mindestbesoldung sein wird. Solange es keine Differenzierung nach Wohnorten gibt, ist das MÄE maßgebend, das in dem Zuständigkeitsbereich des Landes das Höchste ist. Bei einer nach Wohnort differenzierten Besoldung ist das MÄE maßgebend, welches am Wohnort gilt.

Es ist jedoch noch nicht abschließend verfassungsrechtlich geklärt, wie hoch der Anteil der Familienzuschläge sein darf und wie hoch die Grundalimentation abschließend sein muss. Eine Perspektive, welche Besoldung daher zukünftig wahrscheinlich ist, kann man aus heutiger Sicht allenfalls beim 4 K Beamten machen.

Alle mit weniger als 4 K werden auch weniger erhalten, wieviel ist jedoch aus heutiger Sicht in etwa so genau vorhersehbar wie das genau richtige Tippergebnis der restlichen Bundesligasaison.

NordWest

Zitat von: Rentenonkel in 08.12.2025 10:35
Solange es keine Differenzierung nach Wohnorten gibt, ist das MÄE maßgebend, das in dem Zuständigkeitsbereich des Landes das Höchste ist. Bei einer nach Wohnort differenzierten Besoldung ist das MÄE maßgebend, welches am Wohnort gilt.

Ich fürchte, da ist zwar der Wunsch Vater des Gedanken, realistisch gesehen wrd es aber anders aussehen. Die Besoldungsgeber werden ihren weiten Spielraum nutzen, um darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht für die Wahl eines teuren Wohnortes verantwortlich machen lassen wollen - und das kann ich dann sogar auch verstehen, solange allen der Landesdurchschnitt gewährt wird.

Rentenonkel

Randnummer 52 aus dem Beschluss vom 04.05.2020:

Weil die Anforderungen des Alimentationsprinzips für alle Richter und Beamte ohne Rücksicht auf ihren Dienstort eingehalten werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 60 f.), ist dabei auf die höchste im jeweiligen Land vorkommende Mietenstufe des Wohngeldrechts abzustellen (vgl. BVerwGE 160, 1 <41 f. Rn. 168 f.>). Der Dienstherr kann nicht erwarten, dass Richter und Beamte ihren Wohnsitz an einem Ort nehmen, der durchschnittliche Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernte sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. Unabhängig davon dürfen Beamte weder ihre Dienststelle noch ihren Wohnort beliebig wählen. Der Bestimmung der Dienststelle durch den Dienstherrn können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten entgegengehalten werden (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76 <November 2009> m.w.N.). Die Beamten sind zudem auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Residenzpflicht verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte – insbesondere der pünktliche Dienstantritt – nicht beeinträchtigt wird (vgl. Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 44 LBG NRW Rn. 11 ff. <August 2017>).

Und darüber hinaus hier ein interessanter Artikel:

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/01-Darlegungslast-und-Prozessstrategie-08.12.25.pdf


NordWest

Zitat von: Rentenonkel in 09.12.2025 11:20
Randnummer 52 aus dem Beschluss vom 04.05.2020:

Weil die Anforderungen des Alimentationsprinzips für alle Richter und Beamte ohne Rücksicht auf ihren Dienstort eingehalten werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 60 f.), ist dabei auf die höchste im jeweiligen Land vorkommende Mietenstufe des Wohngeldrechts abzustellen (vgl. BVerwGE 160, 1 <41 f. Rn. 168 f.>). Der Dienstherr kann nicht erwarten, dass Richter und Beamte ihren Wohnsitz an einem Ort nehmen, der durchschnittliche Wohnkosten aufweist.

Okay, das "Wunschdenken" nehme ich damit gerne zurück: Es gibt berechtigten Anlass, Deine These zu vertreten.

Für ausgemacht halte ich die Sache aus zwei Gründen aber dennoch nicht:

1. hat bislang nur das BVerwG die These vertreten, dass auf die höchste Mietenstufe abzustellen ist, vom BVerfG finde ich keine derartige Ausführung. Ich halte es durchaus für ncht unwahrscheinlich, dass das BVerfG einen gewissen Pendelweg als verhältnismäßig erachten könnte und kein Recht auf eine Zusatz-Alimentation eines besonders teuren Wohnortes besteht.

2. ist das Mietstufenmodell ja durch die neue Berechnung der Mindestbesoldung nach MÄE ohnehin obsolet und einiges an vorheriger Rechtsprechung diesbezüglich wurde revidiert. Aus dem kleinteiligen, individualisierten Bedarfsansatz nach Grundsicherungsbeispiel wurde ein marktwirtschaftlicher und statistischer Ansatz. Für einen solchen Ansatz allerdings sind Mittelwerte wie Median und Durchschnitt geradezu stilprägend, so dass auch in der Wohnortfrage eine Mittelwertbetrachtung aus meiner Sicht für den neuen Ansatz nicht unpassend erscheint.

Ich würde sagen wir tappen hier noch im Dunkeln. Beide Thesen halte ich für rechtlich verargumentierbar. Und solange das so ist, werden die Dienstherren wohl die einfachere und billigere Variante wählen - das haben sie oft genug bewiesen.

uniprof

Mich würde interessieren, wie man im Lichte der letzten Entscheidung die Fortschreibungspräfung für die W-Besoldung machen kann. Hier meine Ideen, die vielleicht in die ganz falsche Richtung gehen:

W3 ist damals in Analogie zu C4 eingeführt worden. Nehmen wir daher einen C4-Prof in der Endstufe 15 und ledig: Seine Bezüge in 1995 waren Grundgehalt 9306,60 DM. 1122,16 Ortszuschlag und 500 DM Weihnachtsgeld sowie 9907,32 DM Ortszuschlag. Damit insgesamt DM 135,552,44 oder EUR 69.306,86.

Die Besoldung eines W3 in NRW in 2025 sind (jetzt nicht spitz gerechnet) 7767,45 EUR monatlich, also 93.209,40 EUR. Das ist das Grundgehalt als Festgehalt, und Zulagen sind nicht zu berücksichtigen, da die nicht jeder bekommt.

Damit ergibt sich eine Erhöhung zwischen 1996 und 2025 von 134%. Recht wenig, vergleicht man das mit dem Inflationsindex von 189%. Die 5%-Grenze sind auf jeden Fall klar gerissen ...

cyrix42

Die W- und die C-Besoldung wird man so ohne weiteres nicht miteinander vergleichen können, da hier ja ein Systemwechsel stattgefunden hat. Insbesondere wären z.B. Zulagen zu berücksichtigen. Vermutlich dürfte man mehr Chancen haben, wenn man -- was das BVerfG ja für die R- und die W-Besoldung explizit offen gelassen hat, während es dies für die A-Besoldung verworfen hat -- mit der Lohnentwicklung entsprechend qualifizierter Fachkräfte in der freien Wirtschaft vergleicht.

Allerdings: Bisher hatte ich noch nicht das Gefühl, dass bundesweit Professuren im großen Maßstab nicht besetzt werden können, weil geeignete Bewerber_innen fehlen. Dafür sind diese Stellen dann doch zu exklusiv und es gibt mehr nachdrängenden akademischen Nachwuchs, als dass man aufgrund eines zu geringen Einkommens niemanden mehr finden würde... (Und dies spräche marktwirtschaftlich gegen eine deutliche Unterbezahlung.)

uniprof

Zitat von: cyrix42 in 09.12.2025 15:37
Die W- und die C-Besoldung wird man so ohne weiteres nicht miteinander vergleichen können, da hier ja ein Systemwechsel stattgefunden hat. Insbesondere wären z.B. Zulagen zu berücksichtigen. Vermutlich dürfte man mehr Chancen haben, wenn man -- was das BVerfG ja für die R- und die W-Besoldung explizit offen gelassen hat, während es dies für die A-Besoldung verworfen hat -- mit der Lohnentwicklung entsprechend qualifizierter Fachkräfte in der freien Wirtschaft vergleicht.

Allerdings: Bisher hatte ich noch nicht das Gefühl, dass bundesweit Professuren im großen Maßstab nicht besetzt werden können, weil geeignete Bewerber_innen fehlen. Dafür sind diese Stellen dann doch zu exklusiv und es gibt mehr nachdrängenden akademischen Nachwuchs, als dass man aufgrund eines zu geringen Einkommens niemanden mehr finden würde... (Und dies spräche marktwirtschaftlich gegen eine deutliche Unterbezahlung.)

Wie siehst Du dagegen das Vorgehen des BVerfG vor etwa 15 Jahren bei der W-Besoldung? Da wurde argumentiert, man könne keine Zulagen zugrunde legen, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu prüfen, da ja niemand einen Rechtsanspruch auf Zulagen hätte. Und die W2-Besoldung wurde als verfassungswidrig gebrandmarkt ...

Ich gebe Dir Recht, da gab es einen Systemwechsel. Aber der führte eben zu einer Besoldung, die nicht amtsangemessen war.


eclipsoid

Für die W-Besoldung wird es wohl eine Sonderregelung geben, wie in Randnummer 104 angeregt wird: "Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W-..Besoldung ... ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein"

VierBundeslaender

Zitat von: uniprof in 09.12.2025 15:04
Mich würde interessieren, wie man im Lichte der letzten Entscheidung die Fortschreibungspräfung für die W-Besoldung machen kann. Hier meine Ideen...
Ich weiß von einer W1-Klage (Berlin), die beim BVerfG liegt. Alles andere ist Spekulation. Ich würde in jedem Fall Widerspruch einlegen und dann müssen wir warten. Offene Fragen sind mE:

  • Verhältnis Grundbesoldung zu den Zulagen (da gab es ja das allererste W2-Urteil in Hessen vor über zehn Jahren; was daraus das Gericht macht: no idea)
  • Verhältnis W- zur A-Besoldung (die gehen ja gern Jahrzehnte zurück, https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Althoff (1839-1908!) hat damals festgelegt - und das dürfte heute noch gelten - das Professoren in etwa Referatsleitern entsprechen. Allerdings sind diese Strukturen uralt, dann haben die Nazis den UAL eingeführt usw usf. Althoff hätte also A16/B3 gesagt, ist das richtig?)
  • Verhältnis W2 zu W3
Wir sollten weniger spekulieren, was das Gericht macht, und eher Widerspruch einlegen und begründen.

uniprof

Zitat von: VierBundeslaender in 10.12.2025 09:06
Zitat von: uniprof in 09.12.2025 15:04
Mich würde interessieren, wie man im Lichte der letzten Entscheidung die Fortschreibungspräfung für die W-Besoldung machen kann. Hier meine Ideen...
Ich weiß von einer W1-Klage (Berlin), die beim BVerfG liegt. Alles andere ist Spekulation. Ich würde in jedem Fall Widerspruch einlegen und dann müssen wir warten. Offene Fragen sind mE:

  • Verhältnis Grundbesoldung zu den Zulagen (da gab es ja das allererste W2-Urteil in Hessen vor über zehn Jahren; was daraus das Gericht macht: no idea)
  • Verhältnis W- zur A-Besoldung (die gehen ja gern Jahrzehnte zurück, https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Althoff (1839-1908!) hat damals festgelegt - und das dürfte heute noch gelten - das Professoren in etwa Referatsleitern entsprechen. Allerdings sind diese Strukturen uralt, dann haben die Nazis den UAL eingeführt usw usf. Althoff hätte also A16/B3 gesagt, ist das richtig?)
  • Verhältnis W2 zu W3
Wir sollten weniger spekulieren, was das Gericht macht, und eher Widerspruch einlegen und begründen.

C4 Endstufe (ohne Zuschüsse) ist etwas besser besoldet als B3. W3 Festgehalt dagegen etwa Endstufe A15.

Mein Doktorvater (TU München) hatte immer die Geschichte erzählt, dass ein Mathematikprofessor vor 120 Jahren wie ein Minister besoldet wurde. Da gab es aber auch nur 2 oder 3 Mathematiker in der gesamten Uni ...

Rentenonkel

Für alle Beamten gilt jedoch nach dem Beschluss umso mehr als vorher: Auch dieses Jahr nicht vergessen, den Widerspruch einzulegen, und jedem Kollegen, der es hören oder auch nicht hören will, raten, dasselbe zu tun.

Andernfalls wird sich jeder, der es nicht tut, mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwann ärgern, es nicht getan zu haben. Das Land Berlin rechnet durchschnittlich aktuell mit 5.000 EUR / Widerspruch, wobei jedes Kalenderjahr als ein Widerspruch gezählt wird, demnach ist das ein Betrag, den man vielleicht nicht leichtfertig verschenken sollte.

LehrerTH

Sehe ich das richtig das in Thüringen für 2025 kein Widerspruch notwendig ist?

"Amtsangemessene Alimentation - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 2 BvL 20/17 u. a.) seine Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation neu definiert. Seitens des für das Besoldungsrecht zuständigen Referates des TFM wird derzeit die Thüringer Besoldung aufgrund der neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben geprüft.

Sollte für das Jahr 2025 die Alimentation nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, wird durch Regelungen im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 für alle Beamten und Richter eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet.

Sollte die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, werden im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 Nachzahlungsregelungen ausschließlich für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben, vorgesehen."
Quelle: https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/besoldung

Finanzer

Zitat von: LehrerTH in 10.12.2025 13:31
Sehe ich das richtig das in Thüringen für 2025 kein Widerspruch notwendig ist?

"Amtsangemessene Alimentation - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 2 BvL 20/17 u. a.) seine Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation neu definiert. Seitens des für das Besoldungsrecht zuständigen Referates des TFM wird derzeit die Thüringer Besoldung aufgrund der neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben geprüft.

Sollte für das Jahr 2025 die Alimentation nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, wird durch Regelungen im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 für alle Beamten und Richter eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet.

Sollte die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, werden im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 Nachzahlungsregelungen ausschließlich für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben, vorgesehen."
Quelle: https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/besoldung

Vertrauen Sie Ihrem Dienstherren, das er sein Wort hält? Vertrauen Sie darauf, das er auch wirklich den Vorgaben entsprechend ändert und eben nicht wieder irgendwelche Tricks versucht?

Ein Widrespruch per Einschreiben kostet 5 Euro, damit ist alles gesagt.