Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5098062 times)

uniprof

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8580 am: 10.12.2025 12:09 »
Mich würde interessieren, wie man im Lichte der letzten Entscheidung die Fortschreibungspräfung für die W-Besoldung machen kann. Hier meine Ideen...
Ich weiß von einer W1-Klage (Berlin), die beim BVerfG liegt. Alles andere ist Spekulation. Ich würde in jedem Fall Widerspruch einlegen und dann müssen wir warten. Offene Fragen sind mE:
  • Verhältnis Grundbesoldung zu den Zulagen (da gab es ja das allererste W2-Urteil in Hessen vor über zehn Jahren; was daraus das Gericht macht: no idea)
  • Verhältnis W- zur A-Besoldung (die gehen ja gern Jahrzehnte zurück, https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Althoff (1839-1908!) hat damals festgelegt - und das dürfte heute noch gelten - das Professoren in etwa Referatsleitern entsprechen. Allerdings sind diese Strukturen uralt, dann haben die Nazis den UAL eingeführt usw usf. Althoff hätte also A16/B3 gesagt, ist das richtig?)
  • Verhältnis W2 zu W3
Wir sollten weniger spekulieren, was das Gericht macht, und eher Widerspruch einlegen und begründen.

C4 Endstufe (ohne Zuschüsse) ist etwas besser besoldet als B3. W3 Festgehalt dagegen etwa Endstufe A15.

Mein Doktorvater (TU München) hatte immer die Geschichte erzählt, dass ein Mathematikprofessor vor 120 Jahren wie ein Minister besoldet wurde. Da gab es aber auch nur 2 oder 3 Mathematiker in der gesamten Uni ...

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8581 am: 10.12.2025 12:27 »
Für alle Beamten gilt jedoch nach dem Beschluss umso mehr als vorher: Auch dieses Jahr nicht vergessen, den Widerspruch einzulegen, und jedem Kollegen, der es hören oder auch nicht hören will, raten, dasselbe zu tun.

Andernfalls wird sich jeder, der es nicht tut, mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwann ärgern, es nicht getan zu haben. Das Land Berlin rechnet durchschnittlich aktuell mit 5.000 EUR / Widerspruch, wobei jedes Kalenderjahr als ein Widerspruch gezählt wird, demnach ist das ein Betrag, den man vielleicht nicht leichtfertig verschenken sollte.

LehrerTH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8582 am: 10.12.2025 13:31 »
Sehe ich das richtig das in Thüringen für 2025 kein Widerspruch notwendig ist?

"Amtsangemessene Alimentation - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 2 BvL 20/17 u. a.) seine Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation neu definiert. Seitens des für das Besoldungsrecht zuständigen Referates des TFM wird derzeit die Thüringer Besoldung aufgrund der neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben geprüft.

Sollte für das Jahr 2025 die Alimentation nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, wird durch Regelungen im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 für alle Beamten und Richter eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet.

Sollte die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, werden im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 Nachzahlungsregelungen ausschließlich für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben, vorgesehen."
Quelle: https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/besoldung

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8583 am: 10.12.2025 13:43 »
Sehe ich das richtig das in Thüringen für 2025 kein Widerspruch notwendig ist?

"Amtsangemessene Alimentation - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17. September 2025 (Az.: 2 BvL 20/17 u. a.) seine Anforderungen an eine verfassungsgemäße Alimentation neu definiert. Seitens des für das Besoldungsrecht zuständigen Referates des TFM wird derzeit die Thüringer Besoldung aufgrund der neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben geprüft.

Sollte für das Jahr 2025 die Alimentation nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, wird durch Regelungen im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 für alle Beamten und Richter eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet.

Sollte die Alimentation in den Jahren 2020 bis 2024 nicht den neuen verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen, werden im vom TFM vorzulegenden Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes 2026/2027 Nachzahlungsregelungen ausschließlich für Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht haben, vorgesehen."
Quelle: https://tlf.thueringen.de/landesbedienstete/besoldung

Vertrauen Sie Ihrem Dienstherren, das er sein Wort hält? Vertrauen Sie darauf, das er auch wirklich den Vorgaben entsprechend ändert und eben nicht wieder irgendwelche Tricks versucht?

Ein Widrespruch per Einschreiben kostet 5 Euro, damit ist alles gesagt.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8584 am: 10.12.2025 13:43 »
Sehe ich das richtig das in Thüringen für 2025 kein Widerspruch notwendig ist?

Immer widersprechen!

Man kann jetzt gar nicht abschätzen, auf welche Tricks die Fachebene später kommt, um sich aus solchen Zusagen wieder raus zu winden. Der Aufwand für eine 100%ige Sicherheit ist ein Formular ausfüllen, ausdrücken, unterschreiben und in die Dienstpost zur Bezügestelle geben. Dein Zukunfts-Ich würde im Fall der Fälle dein Vergangeheits/Heute-Ich bestimmt verfluchen, wenn da irgendetwas mit der Zusage schief gehen sollte  ;)

inko96

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8585 am: 10.12.2025 17:16 »
Ist es wichtig, dass auf dem Widerspruch auch Bezug auf das aktuelle Urteil von diesem Jahr genommen wird? Auf den Vorlagen die man so findet ist für Niedersachsen immer noch das Urteil aus 2020 genannt und die 15% über Grundsicherung Argumentation.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8586 am: 10.12.2025 17:50 »
Ist es wichtig, dass auf dem Widerspruch auch Bezug auf das aktuelle Urteil von diesem Jahr genommen wird? Auf den Vorlagen die man so findet ist für Niedersachsen immer noch das Urteil aus 2020 genannt und die 15% über Grundsicherung Argumentation.

Ich hoffe, es ist nicht wichtig. Ich habe über meine Rechtsschutz im laufenden Klageverfahren für 2025 lediglich einen allgemein formulierten Widerspruch als Vorlage bekommen. In dem Widerspruch findet man nicht einmal das Wort Widerspruch. Es ist eine "Geltendmachung" einer amtsangemessenen Besoldung formuliert.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8587 am: 11.12.2025 11:26 »
Ich habe mit den Jungs und Mädels von der Seite nichts zu tun, aber dennoch hat Ihr unermüdlicher Einsatz allen Beamten, so denke ich, enorm geholfen.

Daher teile ich den Aufruf von denen hier einfach. Falls es unerwünscht sein sollte, einfach löschen.

https://www.berliner-besoldung.de/in-eigener-sache-spendenaufruf/#more-3225

A17pro

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8588 am: 11.12.2025 22:25 »
Die W- und die C-Besoldung wird man so ohne weiteres nicht miteinander vergleichen können, da hier ja ein Systemwechsel stattgefunden hat. Insbesondere wären z.B. Zulagen zu berücksichtigen. Vermutlich dürfte man mehr Chancen haben, wenn man -- was das BVerfG ja für die R- und die W-Besoldung explizit offen gelassen hat, während es dies für die A-Besoldung verworfen hat -- mit der Lohnentwicklung entsprechend qualifizierter Fachkräfte in der freien Wirtschaft vergleicht.

Allerdings: Bisher hatte ich noch nicht das Gefühl, dass bundesweit Professuren im großen Maßstab nicht besetzt werden können, weil geeignete Bewerber_innen fehlen. Dafür sind diese Stellen dann doch zu exklusiv und es gibt mehr nachdrängenden akademischen Nachwuchs, als dass man aufgrund eines zu geringen Einkommens niemanden mehr finden würde... (Und dies spräche marktwirtschaftlich gegen eine deutliche Unterbezahlung.)

Wie siehst Du dagegen das Vorgehen des BVerfG vor etwa 15 Jahren bei der W-Besoldung? Da wurde argumentiert, man könne keine Zulagen zugrunde legen, um die Amtsangemessenheit der Besoldung zu prüfen, da ja niemand einen Rechtsanspruch auf Zulagen hätte. Und die W2-Besoldung wurde als verfassungswidrig gebrandmarkt …

Ich gebe Dir Recht, da gab es einen Systemwechsel. Aber der führte eben zu einer Besoldung, die nicht amtsangemessen war.

Ich bastel gerade an einer Klagebegründung in NRW, die ich gerne teile, falls nützlich:

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in 2012 die W 2-Besoldung in Hessen als evident amtsunangemessen (Az.: 2 BvL 4/10 vom 14.2.2012). Aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen bestand auch in Nordrhein-Westfalen Anpassungsbedarf. Das BVerfG machte keine konkreten Vorgaben zur Höhe des W 2-Grundgehalts, betonte jedoch, dass die Bezüge im Verhältnis zu vergleichbaren Ämtern der Besoldungsordnung A festzulegen sind. Dabei wurde ein W2-Grundgehalt unterhalb des Endgrundgehalts von A13 bzw. des Eingangsgrundgehalts von A15 als unangemessen eingestuft. Daher wurden in Nordrhein-Westfalen die W 2- und W 3-Grundgehälter so angepasst, dass diese oberhalb der Stufe 9 von A15 bzw. Stufe 9 von A 16 lagen. (NW-Drucksache 16/1625 vom 02.12.2012). Ein weitgehender Verstoß gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsordnung A schlägt somit bei der vertikalen Betrachtung des systeminternen Besoldungsvergleich bis in die Besoldungsgruppen A 15 und A 16 und somit auf die Besoldungsordnung W durch (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1 A 2704/20 vom 30.11.2021, https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002134).

Weitere Hinweise auf eine nicht amtsangemessene W-Besoldung ergeben sich aus den Schwierigkeiten, Fachhochschulprofessuren angemessen zu besetzen. Eine Studie des Deutschen Zentrums für Wissenschaftsforschung (DZHW, Forum Hochschule 3/2017, Bewerberlage bei Fachhochschulprofessuren (BeFHPro), S. 58, https://www.dzhw.eu/pdf/pub_fh/fh-201703.pdf) ergab, dass nur 57 % der ausgeschriebenen Professuren nach der ersten Ausschreibung besetzt werden konnten; 16 % blieben trotz mehrfacher Ausschreibung unbesetzt. Professoren an Fachhochschulen müssen nämlich neben einer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (in der Regel belegt durch eine Promotion) eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung außerhalb von Hochschulen nachweisen. Die Konkurrenz zur Privatwirtschaft ist erheblich: Laut Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 200 vom 23. Mai 2023, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/05/PD23_200_62.html) lag das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt für Promovierte/Habilitierte 2022 bei 8.687 €, während die Grundbesoldung einer W2-Professur im selben Jahr nur 6.484,33 € betrug. Diese deutliche Gehaltsdifferenz und die sehr hohen Anforderung an Qualifikation der Bewerber belegen, dass die Besoldung nicht ausreicht, um qualifizierte Bewerber für das Professorenamt zu gewinnen, und somit verfassungswidrig niedrig ist.

jogik

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8589 am: 12.12.2025 07:34 »
Für alle Beamten gilt jedoch nach dem Beschluss umso mehr als vorher: Auch dieses Jahr nicht vergessen, den Widerspruch einzulegen, und jedem Kollegen, der es hören oder auch nicht hören will, raten, dasselbe zu tun.

Andernfalls wird sich jeder, der es nicht tut, mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwann ärgern, es nicht getan zu haben. Das Land Berlin rechnet durchschnittlich aktuell mit 5.000 EUR / Widerspruch, wobei jedes Kalenderjahr als ein Widerspruch gezählt wird, demnach ist das ein Betrag, den man vielleicht nicht leichtfertig verschenken sollte.


Guten Morgen zusammen,

ich bin Beamter in BW und lese hier schön längere Zeit mit.
Nun habe ich eine Frage zum Widerspruch für das Jahr 2025.
Sollten wir als Landesbeamte neben dem Widerspruch für das Kalenderjahr 2025 nicht auch Widerspruch ab dem Jahr 2008 einlegen? In Baden-Württemberg ist die Mindestalimenatation ab 2008 ja offensichtlich auch nicht erreicht worden.

Ich freue mich auf Eure Einschätzungen.

Im Widerspruch für die Berliner Beamten ist dieser Passus mit enthalten:

"Auch ich vertrete die Auffassung, dass meine Besoldung seit spätestens dem Jahr 2008 nicht der verfassungsrechtlich gebotenen, amtsangemessenen Alimentation entsprochen hat, ersuche um entsprechende Feststellung dieses Zustandes, sowie Neuberechnung und Nachzahlung der mir zu Unrecht mit Vorsatz vorenthaltenen Bezüge – aufgrund der Vor-satztat auch mit entsprechenden und nachzuweisenden Verzugszinsen sowie einer Inflati-onsausgleichszahlung..

Ersten eigenen Berechnungen zufolge, die sich strikt nach den neuen Vorgaben des BVerfG richten, ist auch meine Besoldung von dem Jahr 2020 bis in die Gegenwart verfas-sungswidrig zu gering dimensioniert, so dass eine Neuberechnung der Besoldung auch von 2020 bis in die Gegenwart erforderlich ist, um der Verfassung zu genügen und den ent-sprechenden Respekt dem BVerfG gegenüber zu erweisen, das den neuen Berechnungs-weg für eine verfassungsrechtlich einwandfreie Besoldung auch für die Zukunft vorgege-ben hat."
« Last Edit: 12.12.2025 07:42 von jogik »

Rentenonkel

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« Antwort #8590 am: 12.12.2025 08:03 »
Der Widerspruch ist haushaltsjahrnah geltend zu machen. Daher ist die Frist, einen Widerspruch für frühere Kalenderjahre als das laufende einzulegen, bereits abgelaufen.

Auch für 2025 endet die Widerspruchsfrist wie jedes Jahr am 31.12. Daher ist, wenn man nicht ein weiteres Jahr verschenken will, Eile geboten.

Zauberberg

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« Antwort #8591 am: 12.12.2025 10:30 »
Rentenonkel, Du schreibst haushaltsjahrnah, was ja auch etwas unbestimmt ist und da stellt sich für mich auch die Frage, gibt es eine genaue Fristbestimmung.
Nicht falsch verstehen, ich habe auch für jedes Jahr, an Ende des Jahres Widerspruch eingelegt.
ABER wo steht, welche Frist gilt ? Natürlich kann man nicht bis zum Sankt Nimmerseins Tag rückwirkend einnlegen.
Für mich war das Haushaltshajhr auch immer selbstverständlich und danach halt ...verpasst.

hondafahrer26

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8592 am: 12.12.2025 10:55 »

[...] Professoren an Fachhochschulen müssen nämlich neben einer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (in der Regel belegt durch eine Promotion) eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung außerhalb von Hochschulen nachweisen.

Zwei der fünf Jahre dürfen durchaus im Hochschulbetrieb gesammelt worden sein.

Die Konkurrenz zur Privatwirtschaft ist erheblich: Laut Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 200 vom 23. Mai 2023, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/05/PD23_200_62.html) lag das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt für Promovierte/Habilitierte 2022 bei 8.687 €, während die Grundbesoldung einer W2-Professur im selben Jahr nur 6.484,33 € betrug. Diese deutliche Gehaltsdifferenz und die sehr hohen Anforderung an Qualifikation der Bewerber belegen, dass die Besoldung nicht ausreicht, um qualifizierte Bewerber für das Professorenamt zu gewinnen, und somit verfassungswidrig niedrig ist.

Diese Differenz ist sicherlich in keinem einzigen Bundesland auch nur annähernd gegeben gewesen, sie ist auch aus der verlinkten Pressemitteilung so nicht ersichtlich. Stichprobenartig (geprüft für das Jahr 2022 Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein)  waren maximale Differenzen von 1.200 Euro ersichtlich zwischen Grundstufe W2 und W3, in der Endstufe (so es verschiedene Stufen gab) verringerten sich besagte Differenzen.


Rallyementation

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« Antwort #8593 am: 12.12.2025 13:50 »
Rentenonkel, Du schreibst haushaltsjahrnah, was ja auch etwas unbestimmt ist und da stellt sich für mich auch die Frage, gibt es eine genaue Fristbestimmung.
Nicht falsch verstehen, ich habe auch für jedes Jahr, an Ende des Jahres Widerspruch eingelegt.
ABER wo steht, welche Frist gilt ? Natürlich kann man nicht bis zum Sankt Nimmerseins Tag rückwirkend einnlegen.
Für mich war das Haushaltshajhr auch immer selbstverständlich und danach halt ...verpasst.

Soll mit der Frage eine Diskussion begonnen werden, inwieweit der im Haushaltsrecht verortete Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit Bindungswirkung für alle Rechtsbereiche haben soll und darf?

Natürlich ist das bedauerlich bis bedenklich, dass eine im eng gefasstesten Sinne nur eine Widerspruchsfrist von vier Wochen ab Dezember-Bezügemitteilung (wenn z.B. dann erst die Unteralimentation eintritt) über eine aA entscheidend sein kann (dann aber im geringeren Dezember-Ausmaß).

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8594 am: 12.12.2025 14:07 »
Naja, der Beamte darf seinen Anspruch nur während dem Haushaltsjahr bis 31.12 geltend machen.
Bei einer Überzahlung kann hingegen gegenüber dem Beamten die letzten 3 Jahre oder auch noch mehr zurückgegriffen werden, dessen Haushaltsjahr ist also irrelevant.

Berlin weiß nicht mal genau wie viel Widersprüche eingegangen sind. 100-120k war die genannte Spannbreite.
Die Geltendmachung der jeweiligen Widersprüche hat daher auf den Haushalt nahezu gar keinen Einfluss. Könnte also auch einfach in irgendeinem Prozessrisikoposten stecken. Staatliches Haushaltsrecht ist jetzt nicht mein Spezialgebiet, aber ist halt eine Erfindung um Ansprüche abzuwehren, die teilweise erst 20 Jahre später fällig und zahlungswirksam werden. Warum muss das unbedingt bereits im Haushalt 2008 vermerkt sein?

=> Es ist einfach ein vorgeschobenes Argument.

Ist wie wenn ein Unternehmen sagt, sorry Jahresabschluss wurde schon gemacht, wir zahlen den zuviel gezahlten Strom nicht zurück.  :P
« Last Edit: 12.12.2025 14:20 von Ozymandias »