Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Neue EGO ab 1.1.2021
Spid:
Da ein Änderungsvertrag für eine tarifliche Änderung des Entgelts nicht erforderlich ist, gibt es auch keinen Grund, einen Änderungsvertrag zu schließen. In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Man ist nicht gezwungen, einen Vertrag mit einem anderen zu schließen.
Ron90:
O.K. - so war auch mein Gefühl, aber das wollte ich nur nochmal bestätigt haben. Vielen Dank nochmal für die Info.
Ron90:
Jetzt habe ich noch was Nettes gefunden ...
--- Zitat ---Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
--- End quote ---
Verstehe ich das richtig, wenn ich nicht innerhalb von 6 Monaten klage oder einen Antrag stelle, dann sind meine Ansprüche verwirkt? Also dann nix mehr E10?
Spid:
Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt lediglich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Eingruppierung ist kein solcher Anspruch. Zudem sind TB stets korrekt eingruppiert.
Ron90:
Moin Spid,
also gibt es hier keine Fristen, wenn die das einfach nicht umsetzen?
Ich habe gestern Abend noch ein bisschen im Forum gelesen und in einem anderen Thread eigentlich die gleiche Frage wie bei mir oben bei 1.) gefunden:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,112552.msg158528.html#msg158528
Deine Antwort direkt darunter war hier leicht abweichend zu Deiner hier bei mir im Thread. Jetzt bin ich schon wieder etwas verunsichert. Hier hast Du sinngemäß geschrieben, dass man keine Rückschlüsse ziehen kann. Bei mir schreibst Du „muss >=E10 sein.“ Wo ist denn da der Unterschied zu meinem Fall?
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