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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Organisator:
--- Zitat von: Malkav am 26.09.2024 10:35 ---
Das grundrechtsgleiche Recht ist eine Alimentation, welche den vom BVerfG vorgegebenen Kontrollmaßstäben genügt und sämtliche weiteren o.g. verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Ich glaube bis zu dieser Aussage haben wir keinen Dissenz?
Politische Familienmodelle können sich die Besoldungsgesetzgeber ausdenken wie Sie mögen. Diese können jedoch nicht als Ersatz für die Kontrollmaßstäbe herangezogen werden, sondern nur hinzutreten. Es steht den Gesetzgebern innerhalb Ihres weiten Gestaltungsspielraumes gerade nicht zu den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten deren Kontrollmaßstäbe zu diktieren.
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1. korrekt
2. da bin ich mir unsicher - die Kontrollmaßstäbe könnte man ja auch mal an anderen Modellen anwenden.
--- Zitat von: Malkav am 26.09.2024 10:35 ---Du schlägst also eine wesentlich niedirgere Single-Besoldung und wesentlich höhere (115% der sozialen Grundsicherung) Familienzuschläge für den Ehegatten und K1+2 vor? Damit würde man Bewerber ohne Familie wohl endgültig vergraulen. Und das "Verständnis der Bevölkerung" einem Beamten allein aufgrund seiner Eheschließung z.B. 1.000,00 EUR mehr zu zahlen, dürfte auch nicht so ausgeprägt sein.
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Ich rege nur zum Nachdenken an. Daher: Warum erhält der Singe-Beamte die Besoldung für 4 Personen?
Ansonsten würde die Eheschließung keine zwingende Erhöhung der Besoldung beinhalten, denn der Ehepartner kann auch für sich selbst sorgen und müsste nicht mit-alimentiert werden. Stichwort: Änderung der gesellschaftlichen Realitäten
--- Zitat von: Malkav am 26.09.2024 10:35 ---Ich zitiere dazu mal BVR a.D. Di Fabio, weil der wohl juristisch gebildeter ist als wir alle (na ja ... bei Swen wäre ich mir zumindest hinsichtlich dieses einen Spezialgebietes nicht mehr so sicher): "Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig." (https://www.dbb-nrw.de/fileadmin/user_upload/www_dbb-nrw_de/pdf/NRW_Magazin_2024/NRW_Magazin_5_2024_internet.pdf)
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Di Fabio argumentiert da innerhalb des 4K-Modells. Ich bin für einen individuellen Bezug des Amtsinhabers und nur auf ihn. Insoweit käme es zu einer sozialen Kontextualisierung nur im Bezug auf Kinder, die aktuell auch schon (verfassungskonform) eine höhere Besoldung auslösen.
--- Zitat von: Malkav am 26.09.2024 10:35 ---
1. Wäre ich mir da bei Hochpreisregionen gar nicht uneingeschränkt sicher und
2. müssten dann die Familienzuschläge für Partner sowie K1+2 erheblich angehoben werden, damit aus diesen zusammen dann wieder die 4K-Familie auf 115% der Grundsicherung kommt. Diese Zuschläge sind lt. BVerfG jedoch ausdrücklich nur als Detailregelungen zulässig. Ab welchem Verhältnis von Grundgehalt und Zuschlägen das nicht mehr gegeben ist, wurde bisher noch nicht ausgeurteilt. Daneben wäre diese erhebliche Erhöhung der Familienzuschläge sachgerecht (wozu rein fiskalische Erwägungen gerade nicht zählen) zu begründen, was nicht möglich sein dürfte.
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1. Wenn man mit der geringstmöglichen Besoldung unbedingt in einer Hochpreisregion leben möchte, der muss im Zweifelsfall mit Einschränkungen leben. Aus meienr Sicht sollte nicht das geringste Einkommen in der teuersten Region ein Maßstab sein.
2. lass mal den Ehepartner außen vor - der kann für sich selbst sorgen. Ich spreche ja von neuen, gesellschaftlich aktuellen Modellen. Dazu gehört auch, dass der andere Elternteil die Kinder ebenfalls finanziell unterhalten muss. Insofern bräuchte es auch keinen 100%-tigen Unterhalt durch den verbeamteten Elternteil.
Organisator:
--- Zitat von: waynetology am 26.09.2024 10:40 ---Mir, als A8er mit 3 Kindern, ist es doch völlig egal, was ein Angestellter bei VW, Porsche, BMW oder Audi verdient. Für mich zählt, dass Bürgergeldler mit 3 Kindern aus meinem fernen Bekanntenkreis endlich aufhören darüber zu lachen, dass ich jeden Tag zur Arbeit fahre.
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Absolut - das wäre durch staatliche Methoden möglich, indem man den entfernten Bekannten zur Arbeit motiviert. Dein Einkommen ist dafür unerheblich.
Organisator:
--- Zitat von: Imperator am 26.09.2024 10:43 ---Ist ein normaler Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft in der Funktion eines Beamten vergleichbar?
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Ja, natürlich. Bei ähnlicher Aufgabe und ähnlicher Ausbildung sollte das Gehalt auch in etwa ähnlich sein. Dazu noch ein gewisser Aufschlag für den Beamten, mit dem die von dir geschilderten Nachteile ausgeglichen werden.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 10:30 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 26.09.2024 10:26 ---ABER: Auch ein neu kalibriertes Modell (beispielsweise am Single-Beamten) müsste die vorgegebenen Grundsätze (Leistungsprinzip, Ämterwertigkeit, Binnenabstandsgebot, usw. usf.) beachten und würde somit ebenfalls zwingend eine deutliche Anhebung aller Besoldungen beinhalten.
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Das verstehe ich noch nicht so ganz - warum sollte ein anderes Modell zwingend eine deutliche Anhebung der Besoldungen beinhalten?
Eine Besoldung von netto 2.000 € (A3/1) sollte doch für einen Single-Beamten deutlich über den 115% Bürgergeld liegen.
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Ganz einfach (wurde ja auch schon von @Malkav angerissen): Aufgrund des Leistungsprinzips und der Ämterwertigkeit müsste dann natürlich für den Single-Beamten ein völlig neuer Abstand zur Grundsicherung definiert werden.
Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass die Besoldung im Binnenvergleich zwischen den Besoldungsgruppen (bei Beamten mit bis zu zwei Kindern) unter anderem die "vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung", die "Verantwortung des Amtes" sowie die "Beanspruchung des Amtsinhabers (Leistung)" angemessen widerspiegelt, was sie laut Grundgesetz jedoch tun muss.
Konkret: Bei einem zu niedrigen Grundgehalt würde beispielsweise ein quasi ungelernter A4 mit zwei Kindern (die dann natürlich zwingend mit 115% alimentiert werden müssten) bereits an seinem allerersten Arbeitstag eine höhere Besoldung erhalten als ein studierter kinderloser A13 oder A14 im höheren Dienst, der schon seit vielen Jahren verbeamtet ist. Dies stünde in direktem Widerspruch zu obiger Forderung aus Art. 33 GG.
NelsonMuntz:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 26.09.2024 11:09 ---
Konkret: Bei einem zu niedrigen Grundgehalt würde beispielsweise ein quasi ungelernter A4 mit zwei Kindern (die dann natürlich zwingend mit 115% alimentiert werden müssten) bereits an seinem allerersten Arbeitstag eine höhere Besoldung erhalten als ein studierter kinderloser A13 oder A14 im höheren Dienst, der schon seit vielen Jahren verbeamtet ist. Dies stünde in direktem Widerspruch zu obiger Forderung aus Art. 33 GG.
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Nein, das lässt sich ganz einfach lösen: Wenn das Kindergeld auf 115% des Existenzminimums erhöht würde, ergäbe sich jene unterschiedliche Besoldung schlicht nicht, weil die Alimentation der Kinder über einen anderen Weg erfolgt.
Das klingt unangemessen raffgierig? Naja, so ist das eben ;)
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