Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5850744 times)

NelsonMuntz

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,172
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14385 am: 26.09.2024 12:34 »
...

Auf Dauer muss sowas doch schief gehen. Bereits jetzt sind deutliche Verschiebungen in der politischen Landschaft ersichtlich und das Problem wird nicht kleiner werden.

Um den Bogen dann wieder zur amtsangemessenen Alimentation zu spannen: Wenn die arbeitende Bevölkerung durch Entlastungen wieder deutlich mehr als ein Bürgergeldler in der Tasche hätte, dann würde eine spürbare Anhebung der Besoldung auch nicht mehr so bitter aufstoßen denke ich. So könnte man zum einen dafür sorgen, dass man verfassungskonform alimentiert und gleichzeitig der arbeitenden Bevölkerung wieder deutlich mehr netto vom brutto lassen. Es schimpft sich schwerer auf die Beamten, wenn man selbst gerade erst massiv entlastet wurde.
...

Ich stimme auch hier völlig mit Dir überein - jedoch fürchte ich, es wird auf Seiten der sozialversicherungspflichtigen Angestellten keine signifikanten Entlastungen geben.

Wir müssen auch gar nicht darüber dikutieren, ob der öD eine spürbare, finanzielle Aufwertung benötigt, denn das sollte unbestritten sein. Dennoch gibt es genau hier eben auch die Situation der Vergleichbarkeit. Nehmen wir den Lehrer mit einer A13 / E13. Hier kann und darf es nicht geschehen, dass der eine das Doppelte vom anderen erhält. Die zugehörige Argumentation erpare ich mir hier jetzt einmal.

Perspektivisch muss es sowohl Beamten als auch Angestellten -unabhängig von der Anzahl der Kinder- möglich sein, durch ihre Arbeit/Leistung einen signifikanten Abstand zum Existenzminimum zu erreichen. Ein Ansatz könnte sein, Teile des Bürgergelds in ein "kleines BGE" oder eine "negative EkSt" zu überführen. Dadurch würde eben jener Grundbedarf zumindest in Teilen für eine jede Person gesichert. Im Gegenzug fallen dann Steuerfreibeträge weg und der Eingangssteuersatz würde auch erheblich steigen. ABER: Mit jedem Euro Einkommen entfernt man sich auch direkt und spürbar von diesem Minimum.


lotsch

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 992
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14386 am: 26.09.2024 12:40 »
Mit 2.000 € netto für einen ledigen in BesGr. A 3 kommst du nicht hin, denn mit 1.541 € netto in Mietstufe VII hast du Anspruch auf 651 € Wohngeld, das sind dann 2.192 €. Damit bist du dann Aufstocker, sprich Existenzminimum. Das sollst du aber als Beamter nicht sein. Wenn du 15 % draufrechnest sind wir bei 2.520 €.

InternetistNeuland

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 373
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14387 am: 26.09.2024 13:52 »
Was du hier für ein Menschenbild von ungelernten Personen hast ist menschenverachtend und einem Angestellten im öffentlichen Dienst unwürdig.

Der wahrscheinlich bekannteste "Ungelernte" war Steve Jobs. Er hatte weder eine Ausbildung noch ein abgeschlossenes Studium. Findest du auch, dass solche Personen alle nicht "unfallfrei" durchs leben kommen?

Was eine Person beruflich definiert und ausmacht hat nichts mit einem Abschluss zu tun, sondern hängt lediglich vom eigenen Können ab.

Nein, das Gegenteil ist hier der Fall. Es gibt hunderttausende von Menschen, die aus welchen Gründen auch immer zu keiner besonders herausragenden Leistung befähigt sind. Diese arbeiten landauf, landab für kleinstes Geld und müssen bittstellerisch in 30 Ämtern um Hilfen bitten, während der Richterbund sich anmaßt, eine Alimentation für eine ungelernte Hilfskraft im Beamtenverhätnis in Höhe von fast 60k Netto zu berechnen.

Die Arroganz und Verachtung gegenüber hart arbeitenden Menschen, die jeden Cent 2mal umdrehen müssen, kommt von dort.

(Wir reden hier auch nicht über Steve - es steht jedem frei, einen Weltkonzern zu gründen. Gilt für A3, E3, Dich und mich)

Ich habe den Eindruck du verstehst nicht den Unterschied zwischen ungelernt und unqualifiziert.

Jeder Beamter muss auf seine Eignung überprüft werden. Aus dieser Überprüfung geht hervor, ob er das Amt ausüben kann (also geeignet ist = qualifiziert ist).

Daraufhin kann die Tätigkeit angelernt werden.


HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 326
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14388 am: 26.09.2024 13:58 »
Mit 2.000 € netto für einen ledigen in BesGr. A 3 kommst du nicht hin, denn mit 1.541 € netto in Mietstufe VII hast du Anspruch auf 651 € Wohngeld, das sind dann 2.192 €. Damit bist du dann Aufstocker, sprich Existenzminimum. Das sollst du aber als Beamter nicht sein. Wenn du 15 % draufrechnest sind wir bei 2.520 €.

Genauso ist es. Am Ende wäre dem Staat das besondere Treueverhältnis dann 328 Euro im Monat wert. Wieso winden sich hier alle so, auch die Aufstockung wird durch den Staat gezahlt.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14389 am: 26.09.2024 14:10 »
Mit 2.000 € netto für einen ledigen in BesGr. A 3 kommst du nicht hin, denn mit 1.541 € netto in Mietstufe VII hast du Anspruch auf 651 € Wohngeld, das sind dann 2.192 €. Damit bist du dann Aufstocker, sprich Existenzminimum. Das sollst du aber als Beamter nicht sein. Wenn du 15 % draufrechnest sind wir bei 2.520 €.

Oder mann sollte sich mal ehrlich machen und überlegen, ob man in der untersten Ebene des Bezahlungsgefüges einem Beamten ermöglichen muss, auf der obersten Ebene des Mietenspektrums wohnen zu können.

Ich meine, dass man für die Eingangsbesoldung in 95% der Republik verfassungskonform besoldet leben kann. Wenns einen in die Top-Lagen zieht, muss man entweder woanders Abstiche machen oder 1-2 Karriere- und Altersschritte gehen.

Kurzum: Der ungelernte 19-jährige muss nicht so alimentert werden, dass in den teuersten Wohnlagen leben kann. Auch dafür sehe ich keinen gesellschaftlichen Konsens, auch wenn es rechtlich herleitbar wäre.

Ab davon werden realistischerweise keine Beamtenverhältnisse in A3 oder A4 in nennenswertem Umfang neu begründet.

InternetistNeuland

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 373
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14390 am: 26.09.2024 14:18 »
Um hier etwas klarzustellen, der Single Beamte erhält bereits jetzt ein niedrigeres Gehalt als der Alleinverdiener.

 Er erhält weder Kindergeld noch Familienzuschläge. In der Stellungnahme ist folgende Tabelle A3 Stufe1 für einen Alleinverdiener mit 2 Kindern und Ehegatten enthalten:

                         Monatsbetrag       Jahresbetrag

Grundgehalt        2.706,99 €          32.483,88 €

Familienzuschlag    496,25 €            5.955,00 €

Bruttobesoldung  3.203,24 €           38.438,88 €

- Lohnsteuer          174,00 €             2.088,00 €

- PKV-Beitrag         653,92 €             7.847,04 €

Kindergeld             500,00 €             6.000,00 €

Nettobesoldung   2.875,32 €           34.503,84 €



Der Single Beamte hat sein Grundgehalt von 2.706,99 € - Lohnsteuer 374,75 € - PKV 300€ = Nettobesoldung 2.031,25 € bzw. Jahresnetto 24.375 €



An alle die behaupten die Forderungen seien Wahnsinn und nicht finanzierbar. Bereits im Haushaltsentwurf 2025 kristallisiert sich heraus, dass Herr Heil für Bürgergeld ca. 10 Mrd. mehr benötigt als angesetzt.

Genauso kann Frau Faeser sich hinstellen und ebenso 10 Mrd. mehr pro Jahr fordern. Ich sehe da jetzt keinen großen Unterschied.

NelsonMuntz

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,172
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14391 am: 26.09.2024 14:24 »

Ich habe den Eindruck du verstehst nicht den Unterschied zwischen ungelernt und unqualifiziert.

Jeder Beamter muss auf seine Eignung überprüft werden. Aus dieser Überprüfung geht hervor, ob er das Amt ausüben kann (also geeignet ist = qualifiziert ist).

Daraufhin kann die Tätigkeit angelernt werden.

Du magst mir sicher verzeihen, dass ich hier den Begriff "ungelernte Hilfskraft" anstelle von "Hilfskraft ohne abgeschlossene Berufsausbildung" verwendet habe.

Zu dem eigentlichen Inhalt meines Posts darfst Du Dich aber gerne trotzdem noch äußern.

Wozu es auf der Ebene einer A3 überhaupt einer Verbeamtung bedarf, kannst Du mir gerne ebenfalls noch erläutern. Dass Ihr daraus Vorteile für Eure Forderungen herleitet (mittlerweile sind ja bereits die 60% gefallen), ist genauso klar, wie die Tatsache, dass Ihr für die alleinerziehende Putzkraft in der pW (vielleicht sogar in der Nacht in Deiner Behörde wirkend) lediglich den netten Hinweis habt: "Dann geh doch zum Amt und hol Dir Bürgergeld!"

Das ist die wahre Arroganz und Verachtung, denn die viel zu kleinen Gehälter und Mittel für Kinder treten überall zu Tage. Das Problem, welches ihr exklusiv für Euch Beamte lösen wollt (und bei dem durch das Konstrukt der Besoldung auch für alle kinderlosen Beamten in den hohen Gruppen ein richtig "fetter Happen" abfällt) ist aber viel grundsätzlicher!

Ich bin guter Dinge, dass der Gesetzgeber das genauso sieht.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,290
  • Bundesbeamter
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14392 am: 26.09.2024 14:25 »
Ab davon werden realistischerweise keine Beamtenverhältnisse in A3 oder A4 in nennenswertem Umfang neu begründet.

Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr sind den Besoldungsgruppen A3 (Soldat o. DG)bis A6z (StKorp) zugeordnet. Die letzten beiden DGs sind schon sehr rar. Die maximale Verpflichtungszeit beträgt 25 Jahre.

https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/dienstgrade-laufbahnen-bundeswehr/laufbahn-mannschaften#:~:text=Ein%20Zeitsoldat%20oder%20eine%20Zeitsoldatin,der%20Mannschaftslaufbahn%20betr%C3%A4gt%2025%20Jahre.

Anzahl an Mannschaftssoldaten ca. 48.000.

xap

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,252
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14393 am: 26.09.2024 14:28 »
Etwas Off topic aber doch bezeichnend. Der Fleischwolf wurde durch die Ampelfraktionen gerade erst angeworfen:

https://www.tagesspiegel.de/politik/sicherheitspaket-droht-durchzufallen-ampel-politiker-provozieren-innenministerium-12438089.html

BMI kriegt nicht nur auf unserer Baustelle Haue.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14394 am: 26.09.2024 14:29 »
Ab davon werden realistischerweise keine Beamtenverhältnisse in A3 oder A4 in nennenswertem Umfang neu begründet.

Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr sind den Besoldungsgruppen A3 (Soldat o. DG)bis A6z (StKorp) zugeordnet. Die letzten beiden DGs sind schon sehr rar. Die maximale Verpflichtungszeit beträgt 25 Jahre.

https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/dienstgrade-laufbahnen-bundeswehr/laufbahn-mannschaften#:~:text=Ein%20Zeitsoldat%20oder%20eine%20Zeitsoldatin,der%20Mannschaftslaufbahn%20betr%C3%A4gt%2025%20Jahre.

Danke für den Hinweis, deswegen schrieb ich auch von Beamtenverhältnissen, die keine Soldaten beinhalten,.

InternetistNeuland

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 373
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14395 am: 26.09.2024 14:34 »

Ich habe den Eindruck du verstehst nicht den Unterschied zwischen ungelernt und unqualifiziert.

Jeder Beamter muss auf seine Eignung überprüft werden. Aus dieser Überprüfung geht hervor, ob er das Amt ausüben kann (also geeignet ist = qualifiziert ist).

Daraufhin kann die Tätigkeit angelernt werden.

Du magst mir sicher verzeihen, dass ich hier den Begriff "ungelernte Hilfskraft" anstelle von "Hilfskraft ohne abgeschlossene Berufsausbildung" verwendet habe.

Zu dem eigentlichen Inhalt meines Posts darfst Du Dich aber gerne trotzdem noch äußern.

Wozu es auf der Ebene einer A3 überhaupt einer Verbeamtung bedarf, kannst Du mir gerne ebenfalls noch erläutern. Dass Ihr daraus Vorteile für Eure Forderungen herleitet (mittlerweile sind ja bereits die 60% gefallen), ist genauso klar, wie die Tatsache, dass Ihr für die alleinerziehende Putzkraft in der pW (vielleicht sogar in der Nacht in Deiner Behörde wirkend) lediglich den netten Hinweis habt: "Dann geh doch zum Amt und hol Dir Bürgergeld!"

Das ist die wahre Arroganz und Verachtung, denn die viel zu kleinen Gehälter und Mittel für Kinder treten überall zu Tage. Das Problem, welches ihr exklusiv für Euch Beamte lösen wollt (und bei dem durch das Konstrukt der Besoldung auch für alle kinderlosen Beamten in den hohen Gruppen ein richtig "fetter Happen" abfällt) ist aber viel grundsätzlicher!

Ich bin guter Dinge, dass der Gesetzgeber das genauso sieht.

Ein Beamter soll hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, die durch einen Streik nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Er unterliegt im Gegensatz zu Angestellten strengeren rechtlichen Kontrollen. Im Beamtenrecht kann es so zu Disziplinarmaßnahmen kommen.

Dass ein Ungelernter mit A3 einsteigt und sich nach seiner Einarbeitung (nach der Probezeit) eine Beförderung auf A4 verdient hat, halte ich für nur logisch, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ein Ungelernter, sondern bereits ein angelernter Beamter ist. Das muss sich logischerweise auch auf seine Besoldung auswirken.

NelsonMuntz

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,172
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14396 am: 26.09.2024 14:49 »

Dass ein Ungelernter mit A3 einsteigt und sich nach seiner Einarbeitung (nach der Probezeit) eine Beförderung auf A4 verdient hat, halte ich für nur logisch, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ein Ungelernter, sondern bereits ein angelernter Beamter ist. Das muss sich logischerweise auch auf seine Besoldung auswirken.

Warum nicht in E3 einstellen, anlernen, qualifizieren und im Anschluss in A5 verbeamten?

Nochmal: Welche hoheitliche Aufgabe liegt auf einem solch geringen Qualifikationsniveau?

Andersherum: Ich habe in meiner Tätigkeit Zugriff auf unzählige, hochsensible Daten aus der Landesverwaltung. Wäre es dann nicht zwingend erforderlich, alle Mitarbeiter in meinem Hause zu verbeamten, um eben jene strengeren rechtlichen Kontrollen und Disziplinarmaßnahmen zu ermöglichen? (Und nein: Ich will das gar nicht ;))

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14397 am: 26.09.2024 14:54 »

Dass ein Ungelernter mit A3 einsteigt und sich nach seiner Einarbeitung (nach der Probezeit) eine Beförderung auf A4 verdient hat, halte ich für nur logisch, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ein Ungelernter, sondern bereits ein angelernter Beamter ist. Das muss sich logischerweise auch auf seine Besoldung auswirken.

Warum nicht in E3 einstellen, anlernen, qualifizieren und im Anschluss in A5 verbeamten?

Nochmal: Welche hoheitliche Aufgabe liegt auf einem solch geringen Qualifikationsniveau?

Andersherum: Ich habe in meiner Tätigkeit Zugriff auf unzählige, hochsensible Daten aus der Landesverwaltung. Wäre es dann nicht zwingend erforderlich, alle Mitarbeiter in meinem Hause zu verbeamten, um eben jene strengeren rechtlichen Kontrollen und Disziplinarmaßnahmen zu ermöglichen? (Und nein: Ich will das gar nicht ;))

Firmengeheimnisse sind halt kein hoheitliches Handeln ;)

Die Krux ist, dass für hoheitliche Aufgaben eingestellte Beamte aufgrund ihrer generalistischen Ausbildung auch für Bereiche einsetzbar sind, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten. Man kann ihnen aber schlecht verbieten, von z.B. dem Ordnungsamt in den Personalbereich zu wechseln, oder?

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,421
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14398 am: 26.09.2024 14:57 »
Nein, das Gegenteil ist hier der Fall. Es gibt hunderttausende von Menschen, die aus welchen Gründen auch immer zu keiner besonders herausragenden Leistung befähigt sind. Diese arbeiten landauf, landab für kleinstes Geld und müssen bittstellerisch in 30 Ämtern um Hilfen bitten, während der Richterbund sich anmaßt, eine Alimentation für eine ungelernte Hilfskraft im Beamtenverhätnis in Höhe von fast 60k Netto zu berechnen.
Was ja auch korrekt ist, wenn diese hundertausende Menschen ebenfalls eine staatliche Aufstockung auf 53t€ netto erhalten.

InternetistNeuland

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 373
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14399 am: 26.09.2024 14:57 »

Dass ein Ungelernter mit A3 einsteigt und sich nach seiner Einarbeitung (nach der Probezeit) eine Beförderung auf A4 verdient hat, halte ich für nur logisch, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ein Ungelernter, sondern bereits ein angelernter Beamter ist. Das muss sich logischerweise auch auf seine Besoldung auswirken.

Warum nicht in E3 einstellen, anlernen, qualifizieren und im Anschluss in A5 verbeamten?

Nochmal: Welche hoheitliche Aufgabe liegt auf einem solch geringen Qualifikationsniveau?

Andersherum: Ich habe in meiner Tätigkeit Zugriff auf unzählige, hochsensible Daten aus der Landesverwaltung. Wäre es dann nicht zwingend erforderlich, alle Mitarbeiter in meinem Hause zu verbeamten, um eben jene strengeren rechtlichen Kontrollen und Disziplinarmaßnahmen zu ermöglichen? (Und nein: Ich will das gar nicht ;))

Du kannst einen Bundeswehrsoldaten mit A3 nicht privatisieren oder zum Angestellten machen.

Selbst wenn wir deinem Vorschlag folgen würden und mit E3 anfingen, um dann ab A5 zu verbeamten, so kämen wir bei A5 nicht mehr auf die Grenze von 115% sondern lägen wahrscheinlich bereits bei 130% + bezogen auf das Grundsicherungsniveau.