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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
NelsonMuntz:
--- Zitat von: pedius87 am 27.09.2024 12:06 ---Eine kurze Frage zum Partnereinkommen. Der Dienstherr geht davon aus, dass es ein Partnereinkommen gibt. Muss er dann nicht auch davon ausgehen, dass bei einem Ehepaar auch einer der Bürgergeldempfänger ein Einkommen hat? Und 100 € sind ja beispielsweise anrechnungsfrei. Müssten also nicht mindestens dieses Einkommen als dem Bürgergeldempfänger zur Verfügung stehend betrachtet werden und dann 15 % hinzugerechnet werden?
Es erschließt sich mir nicht warum bei Beamten davon ausgegangen wird, dass der Partner arbeitet, beim Bürgergeldempfänger aber dies nicht erwartet wird.
--- End quote ---
Ich glaube es so verstanden zu haben, dass jene 115% sich auf das Existenzminimum beziehen, welches dann eben dem Bürgergeld OHNE jedwede Zusatzeinkünfte (z.B. durch Arbeitseinkommen) entspricht.
Also: Nein.
Edit: Beim Bürgergeldempfänger wird grundsätzlich erwartet, dass alle erwachsenen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sich aktiv auf die Suche nach bezahlter Beschäftigung begeben.
pedius87:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 27.09.2024 12:16 ---
--- Zitat von: pedius87 am 27.09.2024 12:06 ---Eine kurze Frage zum Partnereinkommen. Der Dienstherr geht davon aus, dass es ein Partnereinkommen gibt. Muss er dann nicht auch davon ausgehen, dass bei einem Ehepaar auch einer der Bürgergeldempfänger ein Einkommen hat? Und 100 € sind ja beispielsweise anrechnungsfrei. Müssten also nicht mindestens dieses Einkommen als dem Bürgergeldempfänger zur Verfügung stehend betrachtet werden und dann 15 % hinzugerechnet werden?
Es erschließt sich mir nicht warum bei Beamten davon ausgegangen wird, dass der Partner arbeitet, beim Bürgergeldempfänger aber dies nicht erwartet wird.
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Ich glaube es so verstanden zu haben, dass jene 115% sich auf das Existenzminimum beziehen, welches dann eben dem Bürgergeld OHNE jedwede Zusatzeinkünfte (z.B. durch Arbeitseinkommen) entspricht.
Also: Nein.
Edit: Beim Bürgergeldempfänger wird grundsätzlich erwartet, dass alle erwachsenen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sich aktiv auf die Suche nach bezahlter Beschäftigung begeben.
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Aber der parten des beamten arbeitet doch nur "fiktiv", hat also ebenfalls wie der Bürgergeldempfänger kein Einkommen
Rentenonkel:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 27.09.2024 11:12 ---
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 27.09.2024 10:41 ---Das Gelebte steht ja nicht für sich, sondern ist umgeben von einem Gerüst aus rechtlichen Regelungen, ich sage als Beispiel nur Unterhaltsrecht. Es ist nicht so einfach zu sagen, dass es ab jetzt die 1-Kind-Familie ist.
--- End quote ---
Ich denke, niemand hat hier eine Änderung mit sofortiger Wirkung im Sinn. Perspektivisch muss aber auch dem sich verändernden, "gelebten" Familienbild Rechnung getragen werden.
Würden wir überdies eine Referenz auf die gelebte Realität legen, dann wäre es konkret die "1,3-Kind-Familie". ;)
Politisch disktutiere Ideen, wie z.B. der Umbau des Ehegattensplittings hin zu einem "Familiensplitting", könnten eben auch Effekte auf die Höhe von Unterhaltsverpflichtungen haben und ebenfalls die Bedeutung der Ehe insgesamt schwächen.
Das Leben ist auch Veränderung. Gilt im Kleinen wie im Großen.
--- End quote ---
.
Aus Kinderperspektive entstammt deutlich mehr als ein Drittel aller Kinder aus einer kinderreichen Familie mit drei und mehr Kindern. Knapp eine Million Kinder lebt mit drei Geschwistern zusammen (17,2 bzw. 5,2 Prozent). Rund 474.000 Kinder lebten sogar mit vier oder mehr Geschwistern in einem Haushalt (2,5 Prozent aller Kinder). Der Anteil der Familien mit drei Kindern beträgt 9,4 Prozent an allen Familien. Der Anteil der Familienhaushalte mit vier Kindern liegt bei 2,1 Prozent. In nur etwa 86.000 Familien lebten 2019 fünf oder mehr Kinder – 0,7 Prozent aller Familienhaushalte. Etwa 26 % der Kinder haben immerhin noch ein Geschwisterkind.
Dagegen haben lediglich etwa 36 % aller Kinder keine Geschwister.
Das ist die gelebte Realität.
HochlebederVorgang:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 27.09.2024 11:12 ---
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 27.09.2024 10:41 ---Das Gelebte steht ja nicht für sich, sondern ist umgeben von einem Gerüst aus rechtlichen Regelungen, ich sage als Beispiel nur Unterhaltsrecht. Es ist nicht so einfach zu sagen, dass es ab jetzt die 1-Kind-Familie ist.
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Ich denke, niemand hat hier eine Änderung mit sofortiger Wirkung im Sinn. Perspektivisch muss aber auch dem sich verändernden, "gelebten" Familienbild Rechnung getragen werden.
Würden wir überdies eine Referenz auf die gelebte Realität legen, dann wäre es konkret die "1,3-Kind-Familie". ;)
Politisch disktutiere Ideen, wie z.B. der Umbau des Ehegattensplittings hin zu einem "Familiensplitting", könnten eben auch Effekte auf die Höhe von Unterhaltsverpflichtungen haben und ebenfalls die Bedeutung der Ehe insgesamt schwächen.
Das Leben ist auch Veränderung. Gilt im Kleinen wie im Großen.
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Wir sind hier bereits im Großen, auch wenn viele es offensichtlich nicht wahrhaben wollen. Wir sprechen hier nicht nur über Art. 33 Ab.s 5 GG, sondern auch über Familie, Ehe, Gleichheitsgrundsatz, alles Themen mit Verfassungsrang für die i.d.R. ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt gilt.
Es lässt mich wirklich ungläubig zurück, dass hier einige wirklich großartige gesellschaftliche Errungenschaften im Bereich dieser zurückdrehen wollen, nur um an der Beamtenbesoldung zu drehen.
Das BVerfG hat im Übrigen einen Vorschlag für diejenigen gemacht, denen es zu teuer ist:
Aufstellung eines qualifizierten Haushaltsplans, der Einsparungen in allen Berreichen vorsieht und nicht allein dem
Personalkörper ein Sonderopfer abverlangt.
A9A10A11A12A13:
--- Zitat von: pedius87 am 27.09.2024 12:06 ---Eine kurze Frage zum Partnereinkommen. Der Dienstherr geht davon aus, dass es ein Partnereinkommen gibt. Muss er dann nicht auch davon ausgehen, dass bei einem Ehepaar auch einer der Bürgergeldempfänger ein Einkommen hat? Und 100 € sind ja beispielsweise anrechnungsfrei. Müssten also nicht mindestens dieses Einkommen als dem Bürgergeldempfänger zur Verfügung stehend betrachtet werden und dann 15 % hinzugerechnet werden?
Es erschließt sich mir nicht warum bei Beamten davon ausgegangen wird, dass der Partner arbeitet, beim Bürgergeldempfänger aber dies nicht erwartet wird.
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Nein, gegenüber den Vorschreibern gehe ich mit pedius87 noch einen Schritt weiter. Beim Beamten soll es sich immer um eine (Fiktiv-)Doppel-Entgelt-Wirtschaftseinheit, erdientes Entgelt und Partnereinkommen handeln. Dagegen gestellt werden reale Couch-Potatoes Gammel-BG-Haushalte. Richtigerweise sollten beide BG-Empfänger mit ihren (Fiktiv-)Tätigkeiten die theoretisch höchsten anrechnungsfreien Einkommen on Top also BG-Geld + Einkommen aus (Fiktiv-)Tätigkeit BG-Empfänger + Einkommen aus (Fiktiv-)Tätigkeit BG-Partner-Empfänger = absolutes Minimum berücksichtigt werden + 15% Dienstmehraufwendungsentschädigung
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