Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
PolareuD:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 01.10.2024 08:38 ---
Grundsätzlich denke ich, dass der öD mit seiner unglaublichen Bandbreite an Berufsfeldern generell viel zu wenig im Rahmen von Bezahlung/Besoldung differenziert. Dadurch entstehen eben jene Gaps zur pW und auch diejenigen zwischen Beamten und TB bei gleichwertiger Arbeitsleistung.
--- End quote ---
Eine Differenzierung, wie von dir angeführt, ist ohne weiteres gar nicht möglich, da die Wertigkeit aus dem Amt herrührt. Gleiches Amt entsprechend gleiche Besoldung. Früher gab es mal eine Techniker-Zulage für Beamte im tVd, die lag auch nur bei ca. 50 DM. Inzwischen versucht man durch Hebung der Eingangsämter mehr Personal zu generieren, was aber bisher keinen sichtbaren Effekt hat und letztendlich nur die Schieflage im Besoldungssystem weiter erhöht. Alle deine Betrachtungen sind also nur unter dem Aspekt einer Gerechtigkeitsdebatte zu betrachten. Einen Lösungsbeitrag können diese nicht liefern, nur hoffentlich einen Erkenntnisgewinn für dich.
Finanzer:
Zwei Punkte von mir:
1. Als mögliche Gestaltungsmöglichkeit wurde bereits die Erhöhung des Beihilfesatzes ins Spiel gebracht. Hier sehe ich Potenzial für den Dienstherren, insbesondere wenn er im Nachgang im Verordnungsweg großzügig Leistungen streicht.
2. Zur wahrscheinlichen Vollstreckungsanordnung in Berlin: Hier wird der Dienstherr im kurz vor Erlass der VA alle bestehenden Widersprüche negativ bescheiden. Nur die paar Beamte, welche tatsächlich klagen werden dann die Möglichkeit haben, das ihre Rechte gewahrt bleiben.
Hier wäre es Aufgabe der Gewerkschaften ein Auge darauf zu haben und die Klagebereitschaft zu erhöhen... was ich anhand des bisherigen Betragens eher nicht sehe.
lotsch:
Ich finde auch, dass die Anforderungen der Privatwirtschaft, insbesondere in großen Unternehmen, weit überschätzt werden. In meinem Bekanntenkreis kenne ich keinen, der sich da überarbeitet. Mein Sohn ist in einem Energieunternehmen beschäftigt, das früher staatlich war. Dort ist es gelungen, die Vorteile der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes zu vereinen, scheint mir. Nach meinen kurzen, früheren Ferienarbeiten in einem Automobilkonzern, hatte ich das Gefühl, man könnte auf ein Drittel der Mitarbeiter verzichten.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: MoinMoin am 01.10.2024 08:10 ---
--- Zitat von: Der Obelix am 01.10.2024 06:57 ---EInfallsloses Flickwerk seit mehr als 20 Jahren
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Absolut richtig.
Aber mal eine Dumme Frage @Swen:
Waren die Besoldungsgesetze vor 1997 allesamt eigentlich versfassungswidrig, da damals der Familienzuschlag mehr als 45% der Besoldung ausmachte?
Grundgehalt 1512 DM
Familienzuschläge 1369 DM
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Die Frage ist nicht dumm, MoinMoin, sondern vielmehr berechtigt, beruht aber ggf. darauf, dass Du womöglich "nur" (keine Wertung) den Rechner hier im Forum verwendet hast (schätze ich); Ryan hat zugleich bereits auf das "Problem" schlüssig hingewiesen.
Dabei ist zunächst einmal die historische Entwicklung des Ortszuschlagswesens bis hin zu seiner endgültigen Überführung in einen ausschließlich Familienzuschlag im Jahr 1997 reichlich komplex und nicht so ohne Weiteres zu überschauen, da bis zum Reformgesetz vom 24.02.1997 (BGBl. I 1997 S. 322; https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl197s0322.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl197s0322.pdf%27%5D__1727766615384), das diese Überführung geregelt und so das im Bund bis heute geltende Familienzuschlagswesen in seiner bislang noch heutigen Form geschaffen hat, ein Ortszuschlagswesen gegolten hat, das schon während der Kaiserzeit und auch in der Weimarer Republik mehrfach verändert worden ist, was auch bis 1975 der Fall gewesen ist, als die zu Beginn der 1970er Jahre eingleitete bundeseinheitliche Besoldung vollzogen worden ist. Das Ortszuschlagswesen war ursprünglich dreigeteilt, später zwei, schließlich nur noch einheitlich geregelt, jedoch für verschiedene Familienkonstellationen unterschiedlich, wobei das ebenso auch für unverheiratete und kinderlose Beamte gegolten hat.
Insofern solltest Du Dich nicht - sofern das der Fall ist - vom Rechner hier im Forum irritieren lassen, der die Begrifflichkeit des "Familienzuschlags", wie er erst seit 1997 als ausschließlich solcher geregelt worden ist, auch für die Zeit davor verwendet, was nachvollziehbar ist, weil er pragmatisch und darin hervorragend gestaltet ist. Gib mal als "Familienzuschlag" im Rechner 1995 "ledig" ein, dann wirst Du feststellen, dass dieser ledige Beamte in der Besoldungsgruppe A 2 bei einem Grundgehalt von 1.642,91 DM einen Ortszuschlag von 792,51 DM erhalten hat (der dort als "Familienzuschlag" bezeichnet wird): https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/1995?id=beamte-bund-1995&g=A_2&s=1&f=1&z=100&fz=100&zulage=. Die weiteren familienbezogenen Ortszuschläge betrugen für den verheirateten Beamten 962,97 DM, jenem mit einem Kind 1.166,14 DM und jenem mit zwei Kindern 1.369,31 €. Da nun der Unterschied im Ortszuschlag zwischen dem ledigen und dem verheirateten Beamten mit zwei Kindern und damit des jeweiligen Besoldungsniveaus nur 576,80 DM ausgemacht hat, gehe ich davon aus, dass die familienbezogenen Besoldungskomponenten auch bis in den Februar 1997 sich hatten sachlich rechtfertigen lassen.
@ Nelson
Danke für Deine Worte und Dir gleichfalls alles Gute!
Bundi:
--- Zitat von: Haushaltshilfe am 01.10.2024 07:19 ---Um der Diskussion auch noch im allgemeinen ein bisschen "Futter" zu geben.
Laut Haushaltsentwurf 2025 gibt es in der Bundesverwaltung (ohne Soldaten) folgende Planstellen:
A3 insgesamt 5 Planstellen davon BMI 1 Planstelle, BMI nachgeordnet 2 Planstellen, BMJ nachgeordnet 2 Planstellen
A4 insgesamt 93 Planstellen davon BMVg 33 Planstellen, 10 Planstellen im Bundestag, 9 BMUV usw.
A5 insgesamt 705 Planstellen, davon BMVg 162, BMF 134 Planstellen, Bundestag 107 Planstellen usw.
A6e insgesamt 1024 Planstellen, davon BMF 309 Planstellen, BMVg 194 Planstellen, BMI 113 Planstellen usw.
Quelle Seite 100 ff Entwurf Bundeshaushalt 2025 (Drucksache 20/12400)
--- End quote ---
Das mag ja durchaus sein, jedoch infolge des Geltungssbereiches des BBesG ist dies auch die Gesetzesgrundlage fuer die Besoldung der Soldaten. Von daher kann man aus der Betrachtung die A3 bei der Bw nicht ausgrenzen.
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