Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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bebolus:

--- Zitat von: Knecht am 26.10.2024 09:34 ---
--- Zitat von: emdy am 26.10.2024 08:54 ---Mal zur Auflockerung: Bild und das gemeine Wahlvieh glauben ja sowieso, dass Beamte keine Steuern zahlen. Den großen Shitstorm bei deutlicher Erhöhung der Grundgehälter könnte man umgehen, wenn man die Lohnsteuer auf die Besoldung stattdessen einfach auf null senkt.

 Grob betrachtet stimmen die Größenordnungen auch überein. Nach den Berechnungen gemäß Grundgehaltsäquivalent müsste ich netto sogar mehr bekommen als derzeit brutto. Aber das Grundgehaltsäquivalent hat bekanntlich nur indiziellen Charakter.

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Die Idee hatte ich hier auch schon mal geäußert. Könnte ich mit leben!

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Ich auch, aber nur wenn das auch MwSt, EnergieSt und alle sonstigen Verbrauchsteuern einschließt.. 😁

Versuch:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 26.10.2024 09:53 ---Steuerrechtlich dürfte sich der Beamte als allen anderen Steuerzahlern gleichgestellt erweisen, schätze ich, ohne mich hier hinreichend auszukennen (Steuerrecht ist ja eine ganz eigene Hausnummer). Entsprechend müsste sich die Steuerfreiheit aus dem besonderen Beamtenverhältnis als Sonderstatusverhältnis ableiten lassen, was es allerdings nicht tut, da es keinen entsprechenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt. Als Resultat müsste sich eine solche Regelung, denke ich, als ein besonderes Beamtenprivileg darstellen, das allerdings als solches verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.

De facto würde eine solche Regelung darüber hinaus eine Kluft zwischen dem Beamten als Staatsbürgern und allen anderen Staatsbürgern schaffen, die auf Dauer zu einer Art gesellschaftlicher Kastenbildung führen dürfte; historisch dürfte man da bspw. an die besondere Bedeutung des Beamtentums im chinesischen Kaiserreich denken (die bis heute in China kulturell nachwirkt; aber das ist eine andere Frage). Insofern bin ich, um mal moralisch zu werden, froh - unabhängig, von der Frage nach der amtsangemessenen Alimentation -, dass unsere Verfassung solche Regelungen verbietet.

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Beamte haben ein eigene Tabelle, so weit ich weiß....und zahlen dort etwas mehr Steuern.

Karsten:

--- Zitat von: Versuch am 26.10.2024 20:37 ---Beamte haben ein eigene Tabelle, so weit ich weiß....und zahlen dort etwas mehr Steuern.

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Das nennt sich besondere Lohnsteuertabelle B, die wegen der gekürzten Vorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuer ausweist, weil sie für Personen gilt, die nicht rentenversicherungspflichtig sind. 

Glaube mir, jeder Angestellte würde gern diese Variante wählen, wenn er dafür die teuren SV Beiträge in die Rentenversicherung sparen könnte.

Elur:
Oft wird ja behauptet, Beamte zahlten 0 Euro für ihre Pension. Sie zahlen aber mehr Steuern, die derjenigen, der Rentenversicherungsbeiträge nicht zahlt. Insofern ist das mit 0 Euro für die Pension hinfällig. Mir ist das erstmals nach meiner Verbeamtung aufgefallen. Ich wunderte mich, warum ich viel mehr Steuern zahle wie mein Mann, obwohl wir damals ein ähnliches Bruttoeinkommen hatten. Das waren mehrere 100 Euro im Monat!

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Karsten am 26.10.2024 21:21 ---
--- Zitat von: Versuch am 26.10.2024 20:37 ---Beamte haben ein eigene Tabelle, so weit ich weiß....und zahlen dort etwas mehr Steuern.

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Das nennt sich besondere Lohnsteuertabelle B, die wegen der gekürzten Vorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuer ausweist, weil sie für Personen gilt, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Glaube mir, jeder Angestellte würde gern diese Variante wählen, wenn er dafür die teuren SV Beiträge in die Rentenversicherung sparen könnte.

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Deswegen habe ich vorhin das geschrieben, was ich im ersten Absatz meines Beitrags geschrieben habe. Wir finden in der beschriebenen Regelung keine Benachteiligung von Beamten, sondern eine offensichtlich gleichheitsgerechte Regelung, die Beamte als Steuerpflichtige wesentlich Gleiche wegen eines Details, das sich als Folge ihres Beamtenverhältnisses ergibt und also vom Regelfall abweicht, in diesem Detail wesentlich ungleich betrachtet, so wie das verfassungsrechtlich zu fordern ist. Denn die Konsequenz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass wesentlich Gleiches gleichbehandelt, wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss - oder in der "neuen Formel" des Ersten Senats: Das Gleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

Da sich nun aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums keine allgemeine Steuerbefreiung von Beamten rechtfertigen lässt (vgl., was ich vorhin geschrieben habe), kann der Beamte nicht als so wesentlich ungleich gegenüber dem Regelfall des Steuerpflichtigen betrachtet werden, dass ihm eine Steuerbefreiung gewährt werden dürfte, ohne ihn dadurch zu privilegieren. Sein Sonderstatusverhältnis, wie es sich als Konsequenz aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt, lässt keine Steuerbefreiung zu, da sie sich nicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zeigt - entsprechend rechtfertigt das von Dir genannte Detail die entsprechende Regelung, da zwischen beiden Gruppen ein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass er die ungleiche Behandlung rechtfertigen kann. Die betreffende Steuerregelung ist  so verstanden verhältnismäßig, da ein sachlicher Grund für sie gegeben ist.

Die allgemeine Steuerbefreiung von Beamten könnte sich hingegen nicht als verhältnismäßig erweisen, da hinsichtlich des Steuerrechts zwischen Beamten und dem im Regelfall Steuerpflichtigen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die betreffende ungleiche Behandlung - die Steuerbefreiung von Beamten - rechtfertigen könnten. Entsprechend zeigte sich im Falle einer Steuerbefreiung von Beamten das Gleichheitsgebot als verletzt, da eine Gruppe (Beamte) im Vergleich zu einer anderen Gruppe (die im Regelfall Steuerpflichtigen) anders behandelt werden würde, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied bestände, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Eine Steuerbefreiung von Beamten wäre so verstanden ein Steuerprivileg, das sich nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen ließe.

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