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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
cyrix42:
--- Zitat von: Elur am 26.10.2024 22:54 ---Oft wird ja behauptet, Beamte zahlten 0 Euro für ihre Pension.
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Und das ist auch korrekt so; jedenfalls, wenn man die Brutto-Besoldung als Ausgangspunkt nimmt.
--- Zitat --- Sie zahlen aber mehr Steuern, die derjenigen, der Rentenversicherungsbeiträge nicht zahlt.
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Das ist Quark. Sowohl rentenversicherungspflichtig Beschäftigte als auch Beamte zahlen beim gleichen zu versteuernden Einkommen auch die gleiche Einkommensteuer.
Der Denkfehler, dem du -- und so manch anderer, der die Lohnsteuertabelle B mal zu Gesicht bekommen hat -- unterliegst, ist, dass Altersvorsorgeausgaben (bis zu einer gewissen Grenze) eben nicht zum zu versteuernden Einkommen zählen. Entsprechend ist darauf auch keine Lohn- und keine Einkommensteuer zu entrichten.
Wenn nun jemand von seinem Einkommen einen gewissen Betrag für die Altersvorsorge aufwendet (z.B., indem er seiner Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nachkommt), dann steht ihm dieses Einkommen nicht direkt zur Verfügung und wird entsprechend auch (noch) nicht versteuert. Dafür ist es dann in der Auszahlungsphase steuerpflichtig. Diese nachgelagerte Besteuerung der Renten wurde im übrigen eingeführt, damit man Rentner und Pensionäre, deren Pensionen schon zuvor einkommensteuerpflichtig waren, nicht unterschiedlich behandelt. Um nun Doppelbesteuerungen zu vermeiden, mussten deshalb in der Einzahlungsphase die Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei gestellt werden.
Wenn aber eine Beamtin für ihre Pensionsansprüche von ihren derzeitigen Brutto-Bezügen 0€ für ihre spätere Pension aufwendet, gibt es dafür auch nichts, was deshalb aus der Steuerpflicht entfallen würde...
btw: Auch die Vorsorgeausgaben für Gesundheitskosten (GKV/ PKV im Umfang der Leistungen der GKV; jeweils ohne Krankengeld u.ä. Leistungen) sind (bis zu einem gewissen Maximalbetrag) nicht Teil des zu versteuernden Einkommens und "senken" damit die Steuerlast. Auch hier wieder unabhängig vom Status Beamte/ sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Bei zweiteren wird dies nur schon durch die angewendete Lohnsteuertabelle direkt vom Arbeitgeber geklärt, während die Beamtin dies spätestens mit der Einkommensteuererklärung glattziehen kann...
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: Elur am 26.10.2024 22:54 ---Ich wunderte mich, warum ich viel mehr Steuern zahle wie mein Mann, obwohl wir damals ein ähnliches Bruttoeinkommen hatten. Das waren mehrere 100 Euro im Monat!
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Die Erklärung ist ganz einfach:
Wenn ein Beamter beispielsweise 8.000 € brutto verdient, muss er in diesem Jahr 2.467,38 € ans Finanzamt zahlen (2.365,66 € Steuer plus 101,72 € Soli, Steuerklasse IV, ohne Kinder, ohne Freibeträge, ohne Anrechnung der Basis-KV/PV).
Wenn ein Angestellter 8.000 € brutto verdient, muss er hingegen 702,15 € in die Rentenkasse zahlen. Diese Zahlung ist jedoch von der Besteuerung freigestellt. Es wird also quasi so getan, als würde er statt 8.000 € nur 7.295,87 € verdienen. Somit reduziert sich entsprechend der Betrag, der ans Finanzamt geht, um 47% von 702,15 € (Grenzsteuersatz in der Soli-Gleitzone), also um 330 € auf 2.137,38 € (2.070,75 € Steuer plus 66,63 € Soli).
Mit anderen Worten: Von den gut 700 Euro, die beim Angestellten in die Rentenkasse gehen, zahlt er 53% aus der eigenen Tasche, die restlichen 47% "übernimmt" freundlicherweise das Finanzamt..
cyrix42:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 27.10.2024 00:17 ---Mit anderen Worten: Von den gut 700 Euro, die beim Angestellten in die Rentenkasse gehen, zahlt er 53% aus der eigenen Tasche, die restlichen 47% "übernimmt" freundlicherweise das Finanzamt..
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Nein, der Beitrag wird durchaus nicht vom Finanzamt bezahlt, sondern erst nachgelagert besteuert — nämlich in der Auszahlungsphase, bei Rentenbezug; wie bei Pensionen auch: Das Einkommen wird besteuert, wenn es anfällt. Und die Rentenversicherungsbeiträge, die automatisch vom Bruttolohn eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten abgeführt werden, sind eben kein Einkommen, dass dem Beschäftigten jetzt zur Verfügung steht, sondern erst bei Auszahlung als Rente.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: cyrix42 am 27.10.2024 00:36 ---Nein, der Beitrag wird durchaus nicht vom Finanzamt bezahlt, sondern erst nachgelagert besteuert — nämlich in der Auszahlungsphase, bei Rentenbezug; wie bei Pensionen auch: Das Einkommen wird besteuert, wenn es anfällt. Und die Rentenversicherungsbeiträge, die automatisch vom Bruttolohn eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten abgeführt werden, sind eben kein Einkommen, dass dem Beschäftigten jetzt zur Verfügung steht, sondern erst bei Auszahlung als Rente.
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8.000 € Bruttoeinkommen sind 8.000 € Bruttoeinkommen, egal wie viel Rentenversicherungsbeitrag abgezogen wird. Somit gilt meine Aussage:
Es werden (echte) 702,15 € an die Rentenversicherung überwiesen. Den Angestellten "kostet" dies jedoch nur (echte) 372,15 € Abzug von seinem Bruttoeinkommen.
P.S. Und nur nochmal kurz zur Info: Der Grenzsteuersatz liegt (inklusive Soli) mitnichten erst bei Einkommens-Viertelmillionären oberhalb von 42%, wie du es fälschlicherweise vorhin im anderen Thread behauptet hast..
cyrix42:
Wenn du das glaubst, dann glaubst du auch, dass das Finanzamt deine Spenden an gemeinnützige Vereine, deinen Arbeitsweg/ Arbeitsmaterialien, die KiTa-Kosten deiner Kinder oder dein Arbeitszimmer bezahlt. Tut es nur nicht. Alles, was es macht, ist, nur die dir zur Verfügung stehenden Einnahmen zu versteuern, nicht aber deine Aufwendungen, die du etwa für deine berufliche Tätigkeit hast. Und entsprechend überweist das Finanzamt auch für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte nichts an die Deutsche Rentenversicherung, sondern versteuert das Einkommen, was dieser hat, erst dann, wenn er es hat (nämlich, wenn es ihm als Rente ausgezahlt wird).
Btw: Der Solidaritätszuschlag führt zwar zu Abzügen, die ich im Nachbarthread nicht berücksichtigt hatte — danke für den Hinweis; sind immerhin ein paar Cent mehr, die der Arme dann ggf. weniger zur Verfügung hat — aber er ist eine eigene Steuer und nicht Teil der Einkommensteuer, sondern wird zusätzlich zu dieser erhoben. Insofern ist die Aussage, dass für alle unterhalb der Schwelle zur „Reichensteuer“ von ner Viertelmillion zu versteuerndem Einkommen als Alleinveranlagter bzw. ner halben Million als Paar der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer höchstens 42% beträgt, weiterhin richtig.
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