Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5843438 times)

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15510 am: 06.11.2024 15:42 »
Die Damen und Herren ziehen das auch eiskalt durch!

Verbände, Experten etc. alles egal!

kimonbon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15511 am: 06.11.2024 15:46 »
bin sehr gespannt auf die angebliche Nachzahlung, das soll ja auch die Singles Steuerklasse 1 betreffen, richtig?

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15512 am: 06.11.2024 15:56 »
bin sehr gespannt auf die angebliche Nachzahlung, das soll ja auch die Singles Steuerklasse 1 betreffen, richtig?

 ;D ;D ;D ;D ;D selten so gelacht - mittlerweile sollte wirklich jeder geblickt haben, dass nur wenige und auch nur das Minimum an Zahlungen erhalten werden.

Das Ding ist durch, es muss sich nur noch jeder auf die Schulter klopfen.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15513 am: 06.11.2024 16:05 »

Und warum wird in der Gegenüberstellung Mindestalimentation zu Bürgergeld der Freibetrag i.H.v. 100 Euro, für beide Elternteile somit 200 Euro, nicht berücksichtigt? Des Weiteren ist es realitätsnah, dass Bürgergeldempfänger auch über die Freibetragsgrenze hinaus arbeiten. Von der Schwarzarbeit mal abgesehen...

Weil das BVerfG als absolute Untergrenze der Alimentation die Regelsätze, die im Rahmen der Grundsicherung gelten, zzgl. 15 % genommen hat.

Somit hat es nicht mehr, wie in der Vergangenheit, das steuerliche Existenzminimum als Maßstab genommen, sondern das der sozialen Grundsicherung. Es geht also nicht darum, immer mindestens 15 % mehr zu haben als der Grundsicherungsempfänger sondern immer mindestens mehr als 15 % zu haben, als das soziale Existenzminimum.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15514 am: 06.11.2024 16:15 »
Widerspruch für 2024 anfertigen und raus damit.
Innere Kündigung ist nach dem Entwurf nunmehr endgültig.

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15515 am: 06.11.2024 16:21 »
Jetzt geht es ins Parlament. Dort sehe ich die einzige Chance noch etwas zu bewegen. Soweit eure Parlamentarier ausreichend mobilisiert werden, könnten noch einzelne Forderungen aufgegriffen werden. Also Attacke - nur Bitte keine Wunschträume formulieren,  sondern rechtsfeste Argumente, wie z.B. Abschmelzungsbeträge und fiktives Partnereinkommen (somit Öffnungsklausel für tatsächliche Fälle, wo kein Partnereinkommen besteht).

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15516 am: 06.11.2024 16:26 »
Jetzt geht es ins Parlament. Dort sehe ich die einzige Chance noch etwas zu bewegen. Soweit eure Parlamentarier ausreichend mobilisiert werden, könnten noch einzelne Forderungen aufgegriffen werden. Also Attacke - nur Bitte keine Wunschträume formulieren,  sondern rechtsfeste Argumente, wie z.B. Abschmelzungsbeträge und fiktives Partnereinkommen (somit Öffnungsklausel für tatsächliche Fälle, wo kein Partnereinkommen besteht).

Die einzige Chance daran noch was zu ändern wäre aus meiner Sicht:

1. Die Koalition fällt in den nächsten Tagen auseinander
2. In der Bereinigungssitzung wird das BBVAngG gestrichen
3. Ein neuer Beschluss des BVerfG im Zeitraum Dezember bis Januar.

Im parlamentarischen Verfahren läuft das ansonsten genauso ab wie zuletzt in NRW.

bebolus

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« Antwort #15517 am: 06.11.2024 16:41 »
Ich wetde morgen meinen Bundestagsabgeordneten anschreiben und ihn fragen
1. ob er zugestimmt hat oder nicht und
2. ob er die Thematik verstanden hat und sie mir erklären kann und
3. ob fiskalpolitische Erwägungen eine Rolle gespielt haben.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15518 am: 06.11.2024 16:55 »
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Der öffentliche Dienst ist das Rückgrat unseres Staates. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten jeden Tag einen unentbehrlichen Dienst für unsere Gesellschaft. Sie sorgen dafür, dass unser Staat stark und handlungsfähig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat Vorgaben gemacht, die wir mit diesem Gesetzentwurf für den Bereich der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten umsetzen. Wir unterstützen insbesondere Beamtinnen und Beamte der unteren Besoldungsgruppen mit Kindern, die in Orten mit hohen Mieten leben. Im Ergebnis haben wir eine Lösung gefunden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, aber auch den Lebensrealitäten und Belastungen ebenso wie der angespannten Haushaltslage Rechnung trägt.“

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15519 am: 06.11.2024 17:08 »
Auf den Fluren des BMI sagt man sich, dass die Nachzahlungen nur ab dem 3. Kind jeweils erfolgen sollte.
Also sollte das Rundschreiben dementsprechend ausfallen. Man will bei den Nachzahlungen auf den AEZ verzichten und einheitliche Beträge auszahlen und das in Netto! Man geht hier den "Berliner Weg".

Der DBB ist von diesem Vorgehen "begeistert"!

Bezgl. des Kabinettsbeschlusses von Heute herrscht bei Onkel Saathoff und seinen Mitarbeitern eine euphorische Stimmung!

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15520 am: 06.11.2024 17:10 »
Was ist denn genau der Berliner Weg?

Hummel2805

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xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15522 am: 06.11.2024 17:21 »
Danke für nichts BReg🤮 Was bin ich froh, dass diese Bastarde bald nicht mehr in Amt und Würden sind. Na immerhin steht dann zeitnah der Weg der Klage offen.

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15523 am: 06.11.2024 17:32 »
Wäre aber auch ungefähr die Summe die mir zustehen würde nach der Tabelle im Entwurf..wenn das netto ist in der Berliner Methode, ist es beim Bund ähnlich

Curtis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15524 am: 06.11.2024 17:49 »
Widerspruch für 2024 anfertigen und raus damit.
Innere Kündigung ist nach dem Entwurf nunmehr endgültig.

Dito, nur noch Dienst nach Vorschrift ohne Sonderaufgaben (Ausbildung, Präsentation der Verwaltung auf Jobmessen etc.).