II. Betrachtung des WiderspruchsschreibensDie Folge der eingangs dargelegten Verunsicherung findet sich offensichtlich auch im zitierten Widerspruchsschreiben, weshalb es hier betrachtet werden soll. Dabei sollten die vorherigen und auch die nachfolgenden Ausführungen
nicht als Kritik am das Widerspruchsschreiben zur Verfügung stellenden Verband missverstanden werden. Denn seine ggf. vorhandene Verunsicherung liegt nicht in seiner Verantwortung, sondern ist den im letzten Abschnitt geschilderten Problematiken geschuldet: Dienstherrn, die sich im Besoldungsrecht seit mehreren Jahren regelmäßig vom Grundgesetz absentieren und also hier nicht mehr in jedem Fall als Garant der rechtsstaatlicher Ordnung zu betrachten sind, legen zielgerichtet Hand an unsere Rechtsordnung, was zwangsläufig zur Erosion des Rechtsstaats und damit zu Verunsicherung der dem Recht Unterworfenen führt. Denn wenn am Ende nicht mehr klar ist, was als Recht anerkannt wird und was nicht, ist es schwierig, sachliche Ratschläge zu erteilen, da Sachlichkeit nicht mehr in jedem Fall vonseiten der exekutiven Gewalt vorausgesetzt werden kann. Die damit über kurz oder lang betriebene Erosion des Rechtsstaats liegt ausschließlich in der Gewalt der Dienstherrn, die diese nicht mehr in jedem Fall rechtmäßig gewähleistren wollen, und nicht in der der weiteren Akteure, die der wiederkehrenden dienstherrlichen Willkür ausgeliefert sind.
Entsprechend sieht sich der Bundeswehrverband qua Aufgabe veranlasst, seinen Mitgliedern einen Musterwiderspruch zur Verfügung zu stellen, ohne sich noch darauf verlassen zu können, dass der Dienstherr dieses sachgerecht betrachten wollte. Auf dieser Basis ist es schwierig bis unmöglich, entsprechende Musterschreiben hinreichend sachgerecht zu formulieren. Denn es muss in Rechnung gestellt werden, dass der wie beschrieben handelnde Dienstherr ein sachgerecht formuliertes Widerspruchsschreiben ggf. willkürlich betrachtet, womit sich der normunterworfene Widerspruchsführer danach als einziger Chance, sein Recht effektiv durchzusetzen, der gerichtlichen Klärung zu unterwerfen hätte. Den Vorwurf, dass er keine andere Chance hätte, wird der Widerspruchsführer tendenziell dann eher dem machen, der ihm das Musterschreiben an die Hand gegeben hat, und weniger dem, der wiederkehrend willkürlich handelt. Denn die Willkür ist für den Laien ggf. nur schwer zu erkennen und wird darüber hinaus von einer nicht geringen Zahl der Normunterworfenen als in unserem Rechtsstaat nicht zu erwarten betrachtet.
Auch darin spiegelt sich die mit dem spezifischen Handeln der Dienstherrn einhergehende Erosion des Rechtsstaats wider, nämlich indem es das Vertrauen von Normunterworfenen in ihre Interessensverbände untergräbt, sodass die Zahl derer wächst, die willkürliches Handeln staatlicher Gewalt und mangelnde Vertretung ihrer Interessen durch die diese zu gewährleistenden Vertreter, in unserem Fall also die Gewerkschaften und Verbände, erwarten - und zwar dann auch zunehmend dort, wo dies nicht der Fall ist, wo also weiterhin rechtsstaatliches Handeln staatlicher Gewalt gegeben ist. Die Erosion des demokratischen Rechtsstaats findet also seine Ursache auch darin, dass dem juristischen Laien - also der weit überwiegenden Zahl der Bevölkerung - ein hinreichend sachlicher Einblick in die Sachlichkeit des Rechts verschlossen ist, sodass er auf die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns vertrauen muss, dieses Vertrauen aber zunehmend verliert, wenn er sich nicht mehr in jedem oder in einem sehr weitgehenden Maße auf das rechtsstaatliche Handeln staatlicher Gewalt verlassen kann. Lerntheoretisch basiert dieser Vorgang des zunehmenden Vertrauensverlusts auf einer "Reizgeneralisierung". Sie dürfte in einem nicht unerheblichen Maße das Wahlverhalten zunehemdn größer werdender Teile der Bevölkerung mit erklären. Auch deshalb hat Ulrich Battis, so darf man annehmen, 2022 den rechtsstaatsgefährdenden Gehalt des konzertierten Handelns hervorgehoben, das die Besoldungsgesetzgeber in fortgesetzter Willkür zeigen.
Dies vorausgeschickt, werde ich nachfolgend keine ausnahmslos objektive Betrachtung des Musterwiderspruchs vollziehen, sondern es aus dem Blick dessen betrachten, der nach Schlupflöchern fahndet, um am Ende zu behaupten, den Musterwiderspruch objektiv betrachtet zu haben. Im Ergebnis geht es mir also darum, den Widerspruch als nicht statthaft zu betrachten, sodass er am Ende im für mich so Handelnden Idealfall auch von den Gerichten nicht anerkannt wird. Dazu habe ich das Widerspruchsschreiben mit arabischen Ziffern nummeriert. Ich gehe nachfolgend die einzelnen Nummern durch:
[1] In diesem Betreff wird ausgeführt, dass ein Widerspruch gegen die Bezügemitteilung geführt werden solle. Lege ich das jetzt aus, stelle ich eine eher allgemeine Ausführung fest. Denn hier wird nicht gesagt, dass ein Widerspruch gegen die gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze geführt wird. Worauf sich der Widerspruch konkret bezieht, ist also offensichtlich nicht eindeutig.
[2] Hier nun wird ein Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gestellt. Einen solchen Antrag muss man nicht als Widerspruch gegen die gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze verstehen, denn der Antrag fordert offensichtlich eine Leistung ein und ist als solche nicht automatisch als Begehr einer Feststellung zu begreifen. Darüber hinaus muss ein entsprechender Antrag vom Bundesverwaltungsamt bzw. der Generalzolldirektion zurückgewiesen werden, da sie nicht dazu berechtigt sind, von selbst eine über die gesetzliche Höhe hinausreichende Besoldung zu gewähren. Mit der Zurückweisung des Antrags muss aber keine Zurückweisung des Widerspruchs einhergehen, da ein Antrag auf eine Leistung nicht die Aufforderung an den Adressaten beinhalten muss, festzustellen, dass die gewährte Besoldung zu einer amtsangemessenen Alimentation führt oder das eben nicht tut. Genau das ist aber der Zweck eines Widerspruchs: Er veranlasst den Adressaten, noch einmal den gegebenen Bescheid zu prüfen und also festzustellen, dass die gewährte Leistung sachgerecht oder eben nicht sachgerecht sei. Da er sich aber in jedem Fall nicht in der Lage sieht, einem entsprechenden Antrag nachkommen zu können - der Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht lässt eine Besoldung ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage zu -, muss er sich nicht aufgefordert sehen, die Höhe der gewährten Leistung - also der Besoldung - noch einmal zu prüfen, also festzustellen, ob sie angemessen ist. Die Zurückweisung des Antrags braucht also nicht als negativer Bescheid des Widerspruchs formuliert oder verstanden werden.
[3] In diesem Absatz wird sachlich ausschließlich auf das Mindestabstandsgebot rekurriert. Entsprechend wird offensichtlich eine Begründung entweder des Antrags oder des Widerspruchs gegeben. Sie ist als eine solche Begründung, wenn sie denn dann gegeben wird, jedoch mindestens für alle die Fälle so nicht
unmittelbar von Belang, die nicht unmittelbar von der gegebenen Verletzung des Mindestabstandsgebots betroffen sind. Ich würde mich als Dienstherrn also hier mindestens für all die Normunterworfenen darauf zurückziehen, dass diese gegebene Begründung für sie keine sachliche Relevanz hat, die nicht unmittelbar von der Verletzung des Mindestabstandsgebots betroffen sind. Entsprechend würde ich auf die Rn. 48 der aktuellen Entscheidung verweisen, die explizit hervorhebt: "Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen." (
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html) Da dem Schreiben keine weitere Ausführung zum und auch kein Verweis auf das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu entnehmen ist, würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass eine Begründung des Anliegens für die entsprechenden höheren Besoldungsgruppen nicht ersichtlich ist.
Darüber hinaus würde ich mich generell auf den Standpunkt zurückziehen, dass in diesem Absatz ausschließlich von Planungen die Rede ist, die aber - da sie auf die Zukunft gerichtet sind und noch keine rechtliche Wirkung entfalten - für die im Jahr 2024 gewährte Besoldung und Alimentation keine Bedeutung haben; denn Bedeutung hat ausschließlich die gewährte Besoldung auf Basis des geltenden Rechts, also des angegriffenen Besoldungsgesetzes. Dieses wird hier aber nicht angegriffen.
[4] In diesem Absatz wird weitgehend das referiert, was sich dem genannten Rundschreiben entnehmen lässt. Als Dienstherr würde ich das entsprechend so interpretieren, also als ein Referat dessen, was ich als Dienstherr 2021 ausgeführt habe, dass für die jeweils entsprechend betroffenen Beamten ein Widerspruch nicht nötig sei. Mehr würde ich diesem Absatz als Aussage nicht beimessen.
[5] Auch hier erfolgt kein Angriff gesetzlicher Grundlagen, sondern wird Stellung zum Kabinettsbeschluss genommen, der aber keine rechtliche Wirkung entfaltet. Entsprechend würde ich mich auch hier als Dienstherr auf das zurückziehen, was ich im zweiten Absatz unter der Nr. 3 geschrieben habe.
[6] Auf der Basis, dass weiterhin nicht das aktuelle Besoldungsgesetz angegriffen wird, würde ich hier nun feststellen, dass das, was nachfolgend formuliert wird, weiterhin nur Planungen angreift, die aber für mich keine sachliche Relevanz hätten, da von ihnen ja keine rechtliche Wirkung ausgeht.
[7] Zugleich werden hier nun weiterhin Anträge formuliert, die nachfolgend eine Leistung einfordern, weshalb ich mich als Dienstherr auch hier auf den Standpunkt stellen würde, dass weiterhin kein Widerspruch gegen die Besoldung und die Alimentation als Ganze vorliegt, sondern eben der Zweck des Schreibens weiterhin darin liegt, Anträge zu formulieren, die ich mich im Sinne dessen, was ich unter der Nr. 2 geschrieben habe, gezwungen sehe, zurückzuweisen, ohne dass ich damit etwas über einen Widerspruch aussagen würde, dessen sachgerechte Formulierung - weiterhin sehe ich als Dienstherrn nicht die Besoldung und Alimentation als Ganze als angegriffen; ich sehe mich also nach wie vor nicht dazu aufgefordert, diese zu prüfen und eine entsprechende Feststellung zu vollziehen - ich weitertih bezweifeln würde.
[8] Hier wird nun zunächst ein Widerspruch formuliert, der aber für mich als Dienstherr weiterhin als Antrag zu verstehen wäre, da er ja unter dem zu subsummieren wäre, was als Zweck direkt davor formuliert worden ist, nämlich Anträge zu formulieren. Da neben diesem Widerspruch danach ausschließlich
ein weiterer Antrag formuliert wird, unter der Nr. 7 aber von
Anträgen in Plural gesprochen worden ist, würde ich entsprechend weiterhin ins Feld führen, dass der genannte Widerspruch nichts anderes sei als einer von mehreren (in diesem Fall zwei) Anträgen. Ich würde also ausführen, dass
[9] hier die Beantragung und der Widerspruch sachlich in eins fallen, also denselben Zweck verfolgen, nämlich als Leistung eine amtsangemessene Alimentation zu fordern, die aber nur auf Basis der geltenden gesetzlichen Basis gewährt werden kann, was zurzeit geschieht. Ich würde also weiterhin den Antrag zurückweisen und nach wie vor die Auffassung vertreten, dass ein Widerspruch gegen die Besoldung und Alimentation als Ganze mit dem Schreiben nicht einhergeht.
[10] Dabei würde ich ebenfalls ins Feld führen, dass hier ausschließlich die aktuelle bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung angeführt wird und dass dabei nur deren Parameter, also das indizielle Prüfverfahren, in Augenschein genommen wird. Materiell-rechtliche Folgen aus der Indizienwirkung würde ich für mich aus dieser Aussage nicht ableiten wollen.
[11] Hier werden am Ende Bitten formuliert, die offensichtlich als solche kein Antrag sind, sodass ich weiterhin davon ausgehe, dass hier nicht mehr von den vormaligen Anträgen die Rede ist, weshalb ich mich weiterhin nicht aufgefordert sehen würde, zu prüfen, ob die Besoldung und Alimentation als Ganze sachgerecht sind, ich also keine Veranlassung sehen würde, entsprechende Feststellungen durchzuführen, zu denen ich ja nach meiner Interpretation nicht aufgefordert worden bin. Nicht umsonst - so würde ich das weiterhin begründen - hebt ja auch das Schreiben mit der hier vorgenommenen Formulierung "Widerspruch/Antrag" die von mir so interprtierte Einheit des Leistungsantrags hervor, sodass ich mich erst recht nicht aufgefordert fühlen würde, in eine Feststellung einzutreten. Entsprechend würde ich den Antrag nun gerne ruhend stellen, um ihn später ausschließlich als solchen zu betrachten und dem Schreiber des Antragsschreibens jetzt bestätigen, dass er auch zukünftig keinen Antrag mehr stellen bräuchte, ich also zur gegebenen Zeit unaufgefordert auf seinen Antrag zurückkommen würde, den ich dann in Zukunft wie dargestellt zurückweisen würde um zugleich festzustellen, dass auch zukünftig kein Widerspruch gegen die in den Folgejahren gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze geführt worden ist (denn das dürfte die Folge meiner Zusicherung sein, dass ich den Antrag ruhend stellen und ihn auch für die kommenden Jahre als fortgeführt berachten werde).
[12] Auf dieser Basis würde ich also den Bestand meiner Zusicherung gerne bestätigen, da ich ja sowieso davon ausgehe, dass sie von dem in einem Diesnt- und Treueverhältnis stehenden Bediensteten nicht angezweifelt werden bräuchte.
[13] Ebenso würde ich hinsichtlich des Antrags auf die Einrede der Verjährung gerne verzichten und das wie dargestellt mit der Zusicherung verbinden, dass ich auf den so zu betrachtenden Antrag unaufgefordert zur gegebenen Zeit zurückkommen werde, sodass zukünftige entsprechende Anträge nicht mehr nötig sein würden.
III. Fazit
Wie gesagt, ich verstehe das Musterschreiben als Ausdruck der genannten Verunsicherung, das diese lösen will, indem es sich mittels eines Widerspruchs und eines Antrags in alle Richtungen absichern will, dabei aber insbesondere hinsichtlich der Geltendmachung, dass ein Widerspruch gegen die im Kalenderjahr 2024 gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze geführt wird, ggf. keine hinreichende Klarheit mit sich bringt und deshalb eventuell einen entsprechenden Zweck nicht erfüllt. Darüber hinaus würde ich das als Dienstherr genauso interpretieren, also zur gegebenen Zeit den Absender des Schreibens darauf hinweisen, dass ich seinen Antrag zurückweise und dass mir ein Widerspruch gegen die ihm 2024 und danach gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze nicht bekannt sei, sodass ich - da kein entsprechender Widerspruch vorliegt - ihn auch nicht bescheiden könnte. Der Absender des Schreibens dürfte sich dann, wenn er das wollte, mit mir in einen Rechtsstreit begeben, der zu klären hätte, ob hier tatsächlich ein statthafter Widerspruch geführt worden ist. In diesem Rechtstreit würde ich die von mir hier angeführte Argumentation darlegen. Sofern ich damit gerichtlich durchdringen würde, wäre der Rechtsstreit in meinem Sinne beendet. Wäre das nicht der Fall, würde ich - sofern mir diese Möglichkeit geboten werden würde - in die Berufung und ggf. Revision gehen. Würde mir diese Möglichkeit nicht gegeben werden, würde ich akzeptieren, dass hier ein statthafter Widerspruch vorliegen würde. Ich würde ihn dann negativ bescheiden, womit für den Widerspruchsführer nun die Möglichkeit bestehen würde, gerichtlich gegen mich vorzugehen, um nun also gerichtlich in einem Feststellungsverfahren klären zu lassen, ob die gewährte Alimentation amtsangemessen war oder nicht.
Der langen Rede kurzer Sinn: Meiner Meinung nach ist eine Widerspruchsführung auf Basis des Musterschreibens mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden, ohne dass ich nun behaupten würde, dass ich es besser könnte; denn auch ich bin hier durchaus verunsichert, gehe aber weiterhin davon aus, dass das, was das Bundesverwaltungsgericht 2019 ausgeführt hat und was ich in maßgeblichen Teilen im Abschnitt I referiert habe, sachlich hinreicht, um einen statthaften Rechtsbehelf zu formulieren (in der Vergangenheit habe ich mich unter anderem an dieser Entscheidung orientiert). Entsprechend werde ich mich, sobald ich in nächster Zeit Zeit dafür finde (also bis spätestens Mitte Dezember), noch einmal gesondert in das Thema reindenken, wobei ich hier schon jetzt das formuliere, was ich diesbezüglich immer formulieren, nämlich dass ich kein Jurist bin und dass das, was ich schreibe, keine professionelle Rechtsberatung ersetzen kann.
Was mich im Moment als Idee umtreibt (die also auch jeder andere hier verfolgen kann), ist, im Internet zu schaue, ob den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seit 2012 ggf. jeweils ein Musterwiderspruch zugrunde gelegen hat. Sofern das der Fall wäre, läge ein Muster vor, dass von Karlsruhe als statthaft betrachtet worden ist, sodass man sich in der Formulierung eng an dieses halten könnte/sollte. Denn auch, wenn der von mir im ersten Abschnitt dargelegte Ermessensspielraum gegeben ist, sollten wir davon ausgehen, dass ein solcher (Muster-)Widerspruch auch zukünftig als statthaft zu betrachten sein dürfte.