Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5843606 times)

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15735 am: 21.11.2024 15:08 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/


Jetzt bin ich verwirrt. Ich dachte wir brauchen keinen Widerspruch? Habe ich was überlesen?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15736 am: 21.11.2024 15:18 »
Doch brauchen wir.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15737 am: 21.11.2024 15:22 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/


Jetzt bin ich verwirrt. Ich dachte wir brauchen keinen Widerspruch? Habe ich was überlesen?

Da steht doch nichts gegenteiliges:
In seiner Antwort bestätigte das BMF nun, dass das BMI-Rundschreiben vom Juni 2021 weiterhin seine Gültigkeit hat und Betroffene keine Widersprüche einlegen müssen.

..also brauchst Du nicht verwirrt zu sein..

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15738 am: 21.11.2024 15:48 »
Doch brauchen wir.

Richtig, denn wer keinen Widerspruch einlegt, wird bestenfalls (also wenn sich künftige Regierungen an das Rundschreiben gebunden fühlen) eine Nachzahlung nach dem nächsten Anpassungsgesetz erhalten. Es ist damit zu rechnen, dass dieses Anpassungsgesetz jedoch in Wahrheit ebenfalls verfassungswidrig ist.

Wer also keinen Widerspruch einlegt, ist sein Geld entweder nicht wert oder vollkommen zufrieden damit, verfassungswidrig zu niedrig besoldet zu werden. Und wer sich das ganze schon jahrelang ansieht und dennoch nicht klagt, ist sein Geld meines Erachtens auch nicht wert. Aber das ist okay, denn je nach individueller Lebenssituation, kann man ja auch mit deutlich weniger auskommen, als einem zusteht.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15739 am: 21.11.2024 16:38 »
Könnte ich ohne Widerspruch aufgrund des Rundschreibens klagen? Geht das? Oder braucht man mindestens einen beschiedenen Widerspruch?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15740 am: 21.11.2024 18:28 »
Könnte ich ohne Widerspruch aufgrund des Rundschreibens klagen? Geht das? Oder braucht man mindestens einen beschiedenen Widerspruch?

Wir befinden uns im Verwaltungsrecht. Du kannst also Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen, wenn du einen Widerspruchsbescheid hast (den du vor Gericht angreifst) oder wenn deine Bezügestelle auf deinen Wunsch zur Bescheidung nicht reagiert. Die Dauer, die als "nicht reagiert" zu werten ist, dürfte nach §75 VwGO mit drei Monaten anzusetzen sein.

Das Rundschreiben ist weder Fisch noch Fleisch noch irgendwas sondern stellt eine Empfehlung des BMI an die Bezügestellen dar.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15741 am: 24.11.2024 12:06 »
Der Wert den SPON gemeldet hat ist vielleicht für die Berechnung der Mindestbesoldung wichtig:
Neuvertragsmieten in München lagen je Quadratmeter im vergangenen Jahr im Schnitt bei 20,59 Euro – ein Plus von fast 50 Prozent im Vergleich zu 2014.
Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken-Bundestagsabgeordneten Caren Lay hervor, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Die Angaben beziehen sich dabei auf Erst- und Wiedervermietungsmieten von im Internet veröffentlichten Inseraten.

Kemar

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15742 am: 24.11.2024 12:18 »
„Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Angaben nicht repräsentativ für das gesamte Wohnungsangebot seien. Insbesondere seien Wohnungen im günstigen Mietsegment in der Datenquelle unterrepräsentiert, da diese beispielsweise über Aushänge oder Makler vermittelt würden. Außerdem seien Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen darin nicht berücksichtigt“


Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15743 am: 24.11.2024 12:44 »
Ist eine Umsetzung des BBVAngG und Tarifverhandlungen mit der aktuellen Übergangsregierung vorgesehen?

Falls sich die Tarifverhandlungen verzögern, wäre dies eine große Frechheit.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15744 am: 24.11.2024 13:34 »
Ist eine Umsetzung des BBVAngG und Tarifverhandlungen mit der aktuellen Übergangsregierung vorgesehen?

Falls sich die Tarifverhandlungen verzögern, wäre dies eine große Frechheit.

Das BBVAngG ist Geschichte. Neue Regierung, neuer Anlauf, vermutlich in 2026.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15745 am: 24.11.2024 13:41 »
„Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Angaben nicht repräsentativ für das gesamte Wohnungsangebot seien. Insbesondere seien Wohnungen im günstigen Mietsegment in der Datenquelle unterrepräsentiert, da diese beispielsweise über Aushänge oder Makler vermittelt würden. Außerdem seien Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen darin nicht berücksichtigt“

Das nützt einem ortsfremden Beamten, der in eine neue Verwendung oder Erstverwendung nach München kommt gar nichts. Der sucht über die bekannten Portale. Vielleicht sollte die Bundesregierung den preiswerten Wohnraum selbst vermitteln, um zu merken, was für ein Schwachsinn diese Äußerung ist.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15746 am: 24.11.2024 16:26 »
Ist eine Umsetzung des BBVAngG und Tarifverhandlungen mit der aktuellen Übergangsregierung vorgesehen?

Falls sich die Tarifverhandlungen verzögern, wäre dies eine große Frechheit.

Das BBVAngG ist Geschichte. Neue Regierung, neuer Anlauf, vermutlich in 2026.
Angesichts der bekannten Positionen der aller Voraussicht nach den Kanzler stellenden CDU wird ein neuer Ansatz in 2026 sollte der überhaupt kommen, was ich eher nicht erwarte, sicher nicht besser als der bisher letzte. Ich erwarte eher weitere "kreative" Ansätze die amtsangemessene Alimentation noch weiter zu reduzieren um noch mehr HHM einzusparen. Einzig ein vernichtendes Urteil aus Karlsruhe word unter Umständen etwas bewirken.
Ob sich Karlsruhe vor dem Hintergrund der sich immer weiter voranschreitenden Krise unserer Wirtschaft traut ein entsprechendes Urteil, wie wir es alle erhoffen, zu fällen bleibt abzuwarten.   

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15747 am: 25.11.2024 06:11 »
Wäre schon interessant zu wissen wieviel Prozent der Richters haftet selbst Widerspruch einlegen,  womöglich sogar einige Damen und Herren am BVerfG.

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15748 am: 25.11.2024 07:33 »
Der Dienstherr also die Bundesregierung ist zur Umsetzung verpflichtet. Egal wer an der Macht ist. Sie werden was machen. Obs gut oder schlecht ist, ist eine andere Sache.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15749 am: 27.11.2024 13:09 »
Könnte ich ohne Widerspruch aufgrund des Rundschreibens klagen? Geht das? Oder braucht man mindestens einen beschiedenen Widerspruch?

Wir befinden uns im Verwaltungsrecht. Du kannst also Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen, wenn du einen Widerspruchsbescheid hast (den du vor Gericht angreifst) oder wenn deine Bezügestelle auf deinen Wunsch zur Bescheidung nicht reagiert. Die Dauer, die als "nicht reagiert" zu werten ist, dürfte nach §75 VwGO mit drei Monaten anzusetzen sein.

Das Rundschreiben ist weder Fisch noch Fleisch noch irgendwas sondern stellt eine Empfehlung des BMI an die Bezügestellen dar.

Du solltest auhören Verunsicherung zu verbreiten. Natürlich ist das BMI an dieses schreiben gebunden. Was glaubst du denn was passiert, wenn die einfach sagen "haha verarscht".
Dieses Schreiben ist, spätestens seit es auch von den Verbänden kommentiert wird, ein Statement.
MIt welcher aussage will man denn Rechtssicherheit, Rechtsschutz, als auch Treu und Glaube negieren? Welcher nicht "Volljurist" will denn darau die Möglichkeit erlesen, dass das Teil eine Finte sein könnte?

Jeder der in das Raster diesen Schreibens passt, muss keinen Widerspruch einlegen, solange dieses Schreiben gilt. Also bis es entweder terminiert wird oder das BBVAngG in Kraft tritt.