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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Killerdackel12:
Guten Morgen zusammen,

kurze Frage zu dem Rundschreiben des BMI.
 In dem immer wieder genannten Rundschreiben vom 14.06.2021  wird immer Bezug auf ein Rundschreiben vom 01.02.2018 genommen.

Hat das zufällig jemand?

SwenTanortsch:

--- Zitat von: DerAlimentierte am 03.12.2024 01:45 ---1.
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort/

2.
https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/pdf/Service/Download/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf

--- End quote ---

Danke für das Einstellen insbesondere des aktuellen Rundschreibens, DerAlimentierte.

Bei diesem weiteren Rundschreiben zeigt sich ein weiteres Mal die Problemlage: Es handelt sich um eine Klarstellung des BMI an nachgeordnete Behörden, dass der behördeninterne Umgang, den das ursprüngliche Rundschreiben vom 22.06.2021 als eine einheitliche Möglichkeit empfohlen hat, weiterhin gilt. Damit fehlt auch hier eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, ist also kein Verwaltungsakt vollzogen worden.

Auch deshalb habe ich hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.480.html am 29.11. in zwei Beiträge das zum Rundschreiben vom 22.06.2021 geschrieben, was ich geschrieben habe.

@ InternetistNeuland

Ich denke, dass das sehr empfehlenswert war!

@ Bundi90

Wenn man solche Antworten wie die Dir zugesandte und von Dir hier öffentlich gestellte liest, könnte man meinen, dass damit alles gesagt sei - allerdings ist das eben juristisch nicht der Fall. Denn zunächst einmal wird auch hier keine Bescheidung, sondern nur eine Information an einen einzelnen Adressaten vorgenommen. Von daher fehlt auch hier die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, liegt also nur eine Interpretation von Informationen vor, die dem Rundschreiben vom 14.06.2021 zu entnehmen sind. Entsprechend wird Dir als Widerspruchsführer mitgeteilt, dass Dein Widerspruch eingegangen sei, dass eine seitdem weiterhin nicht vollzogene Anpassung der Bundesbesoldung an die Maßstäbe der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausstehe und dass der Bund seit 2021 auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichte, weshalb Dir als Information mitgeteilt wird, dass Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung also ab dem Jahr 2021 auf Basis des genannten Rundschreibens nicht mehr erforderlich seien.

Die Behörde ist damit offensichtlich dem - von Dir ggf. gar nicht eingeforderten - Begehren nach Informationen nachgekommen, die sachlich nicht falsch sind, jedoch juristisch insofern ohne Belang bleiben, da von ihnen eben weder eine Rechtswirkung nach außen ausgeht noch Dir konkret erklärt wird, dass Du zukünftig keine weiteren Widersprüche mehr wirst stellen müssen, dass also Dir gegenüber als Folge Deines Widerspruchs zukünftig auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet werde. Mit einiger Wahrscheinlichkeit dürfte ein Gericht die Dir gegenüber gegebene Information so auffassen, dass also nach 2022 von Dir kein Widerspruch mehr geführt werden musste, solange auch aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände hinreichend klar ist, dass er auch weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll.

Allerdings musst Du ggf. auch damit rechnen, dass der Dienstherr - sofern Du im letzten Jahr keinen erneuten Widerspruch geführt hast - Dir gegenüber erklärt, dass Dein 2022 geführter Widerspruch nur für jenes Jahr Geltung beansprucht habe, eine darüber hinaus gehende Erklärung ihm seiner Meinung nach nicht zu entnehmen war und Dir gegenüber unter anderem nur mitgeteilt worden war, dass nach 2021 Widersprüche nicht mehr notwendig seien.

Dir bliebe dann nur der Weg, in einem Feststellungsverfahren zunächst einmal gerichtlich zu klären, ob Dein 2022 gestellter Widerspruch auch über das Jahr 2022 hinaus Wirkung entfaltet hat oder nicht.

@ xap

Das, was Du gestern geschrieben hast, sind wichtige Hinweise: Ein Einschreiben Rückschein kostet zusätzlich 4,85 €.

@ Killerdackel

Da ich mir höchstwahrscheinlich ähnliche Fragen gestellt habe wie Du Dir gerade und ich mich nicht erinnern kann, das ursprüngliche Rundschreiben zu kennen, habe ich am letzten Wochenende im Internet nach ihm recherchiert - wenn auch nur en passant, da ich nicht genügend Zeit dafür hatte -, ohne es zu finden.

Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird es Regelungen zum Umgang mit aus der Vergangenheit herrührenden Widersprüchen gegen die Höhe des alimentativrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind enthalten (s. im Rundschreiben vom 14.06. unter I.). Denn nur in diesem Zusammenhang wird es erwähnt.

Es wäre tatsächlich interessant, was dieses Rundschreiben konkret ausführt.

Warzenharry:

--- Zitat von: DerAlimentierte am 03.12.2024 01:45 ---1.
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort/

2.
https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/pdf/Service/Download/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf

--- End quote ---

Sehr gut. Hier ist die Rede von einer "Regelung zum Umgang mit Widersprüchen, somit ist die Vermutung, dieses Rundschreiben sein bindend, weil es eben nicht nur eine Empfehlung ist, etwas gestärkt.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Warzenharry am 03.12.2024 08:38 ---
--- Zitat von: DerAlimentierte am 03.12.2024 01:45 ---1.
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort/

2.
https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/pdf/Service/Download/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf

--- End quote ---


Sehr gut. Hier ist die Rede von einer "Regelung zum Umgang mit Widersprüchen, somit ist die Vermutung, dieses Rundschreiben sein bindend, weil es eben nicht nur eine Empfehlung ist, etwas gestärkt.

--- End quote ---

Woraus willst Du die Vermutung juristisch ableiten, Harry?

Warzenharry:
Lies doch bitte mal den bdz link. Wenn dort geschrieben wird, jetzt sogar das BMF sagt, dass die REGELUNGEN zum Umgang mit Widersprüchen weiterhin fortbestehen, dann wird es immer schwerer später zu behaupten, dass jenes Rundschreiben KEINEN Anspruch generiert, da es sich nur um eine Empfehlung handelt.

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