Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Warzenharry:
@HochlebederVorgang

Um es mit den Worten einer Figur aus dem geiste von Gorge Lucas zu sagen:

"Das ist der Weg"

 :D

lotsch:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 03.12.2024 08:49 ---
--- Zitat von: Warzenharry am 03.12.2024 08:38 ---
--- Zitat von: DerAlimentierte am 03.12.2024 01:45 ---1.
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-regelungen-zur-geltendmachung-von-anspruechen-gelten-trotz-weiterer-verzoegerungen-fort/

2.
https://www.bdz.eu/fileadmin/user_upload/www_bdz_eu/pdf/Service/Download/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf

--- End quote ---


Sehr gut. Hier ist die Rede von einer "Regelung zum Umgang mit Widersprüchen, somit ist die Vermutung, dieses Rundschreiben sein bindend, weil es eben nicht nur eine Empfehlung ist, etwas gestärkt.

--- End quote ---

Woraus willst Du die Vermutung juristisch ableiten, Harry?

--- End quote ---

Man könnte die Regelung juristisch als Verwaltungsvorschrift ansehen. Inwieweit man mit so einer Begründung vor Gericht durchkommt, kann ich nicht sagen, aber versuchen könnte man es. Aus Wikipedia:

Eine Verwaltungsvorschrift (VwV, auch VV) ist in Deutschland eine Anordnung, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation von einer übergeordneten Verwaltungs­instanz oder einem Vorgesetzten an nachgeordnete Verwaltungsbehörden oder Bedienstete ergeht und deren Wirkbereich grundsätzlich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt sein soll. Verwaltungsvorschriften beruhen auf dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und regeln so von oben nach unten Einzelheiten der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungsbehörden. Insoweit bedürfen sie keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.[1]

Verwaltungsvorschriften begründen mangels Außenwirkung grundsätzlich keine Rechte und Pflichten für die Bürger.

Viele Gesetze räumen für ihre Ausführung der Verwaltung jedoch ein Ermessen ein, außerdem enthalten viele Gesetze unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch die Verwaltung ausgelegt und konkretisiert werden müssen. Gegenstand vieler Verwaltungsvorschriften ist deswegen die Leitung des behördlichen Ermessens in eine bestimmte Richtung und/oder die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Die Entscheidung, die die Verwaltung über den Antrag eines Bürgers trifft, wird deswegen oft neben dem eigentlichen Gesetzestext vom Inhalt von Verwaltungsvorschriften bestimmt. Ein Beispiel dafür ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (kurz TA Luft).

Soweit die Verwaltung sich bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens an vorhandenen Verwaltungsvorschriften orientiert, beeinflussen diese mittelbar das Verhältnis zum Bürger. Die Verwaltungsvorschriften können dann zulässig mit einer Normenkontrolle angegriffen werden und unterliegen dem rechtsstaatlichen Publikationsgebot.[2][3]

Entscheidet die Verwaltung grundsätzlich nach den in einer Verwaltungsvorschrift aufgestellten Maßstäben, ergibt sich daraus eine bestimmte regelmäßige Verwaltungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung). Der Bürger kann sich auch insoweit über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf eine Verwaltungsvorschrift berufen und die Einhaltung auch in seinem Fall verlangen.

lotsch:
Wie umstritten die Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften sind, geht auch aus dem nachfolgenden Urteil des BVerwG hervor (https://www.bverwg.de/251104U5CN1.03.0). Ich würde mcih darauf nicht verlassen und weiterhin jährlich Widerspruch einlegen.

HochlebederVorgang:
Die Ausführungen zur Selbstbindung sind zutreffend. Ich habe hierzu bereits ausgeführt, dass der Geschäftsbereich des BMI allgemein zuständig ist für die Besoldung aller Bundesbeamten. Da bereits verschiedene Bezügestellen Widersprüche ruhend stellen und auf die Einrede der Verjährung verzichten, sollte m.E. ein Fall der Selbstbindung vorliegen.

Dies wäre jedoch lediglich dann geltend zu machen, wenn einzelne Bezügestellen anders verfahren und einen Widerspruch zurückweisen bzw. nicht ruhend stellen oder auf die Einrede verzichten.

Aus diesen Gedanken heraus bereits auf einen Einspruch zu verzichten, halte ich für grob fahrlässig.

tigertom:

--- Zitat von: Warzenharry am 03.12.2024 10:43 ---Schau Swen, ich werd meine Widersprüche zeitnah einreichen, jedoch interssiert mich sehr, wie man seitens BMI begründen würde, warum jeder Beamte, der der das Rundschreiben so interpretiert hat, wie ich es noch immer tue, hätte erkennen müssen, dass es eben nicht so gemeint ist, wenn sowohl bezügezahlende Stellen das Schreiben als Grundlage und vor allem in der Auslegung, wie ich dieses Schreiben auslege, nutzen als nun auch das BMF von einer Regelung spricht. All dass untermauert meine Auslegung und die Masse der Beamten MUSS EBEN NICHT mehr erkennen, das jenes Schreiben anders gemeint war, aber bewust so formuliert, dass man sich rauswinden kann.

Ich bleibe dabei, dass ein Gericht im Zweifel zu Gunsten der Beamten urteilen würde.

Ändert aber nichts an meinem vollkommen zerstörten Vertrauen zum Besoldungsgesetzgeber und Dienstherren.

--- End quote ---

Mit diesem letzten Satz sprichst Du mir dermaßen aus der Seele... Vor dieser ganzen aA-Arie (also aAA) habe ich tatsächlich noch anders auf die Dinge geblickt und mich über die unsäglichen Äußerungen des Kimonbo echauffiert.

Wie gesagt... Es würde (MIR) helfen bzw. meine Enttäuschung ggü das Dienstherrn lindern, wenn in den anderen 16 Rechtskreisen die Lage die Gleiche wäre. Aber so ist es nun mal nicht. Da wurden teils vor Jahren Fakten geschaffen - ob diese den Vorgaben des BVerfG entsprechen oder nicht sei mal dahingestellt, aber die Beamten bekommen mehr Geld und sind somit wesentlich näher an einer aA dran als der Bund.

Danke für nichts.

Weiterhin danke an Swen für Deinen Einsatz. Es heißt immer "jeder ist ersetzbar". Du bist es in diesem Bezug m.E. nicht.

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