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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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GeBeamter:
Wenn der Dienstherr eine Tätigkeit des Partners oder der Partnerin von ca. 20.000€ pro Jahr annimmt, mit der die amtsangemessene Alimentation hergestellt werden soll, dürfte er im Falle eines Interessenkonfliktes dann diese Tätigkeit untersagen? Die angemessene Alimentation ist ja eine Entlohnung des besonderen Dienst- und Treueverhältnis. Könnte der Dienstherr dann daran Zweifel anmelden, wenn der Beamte beispielsweise beim BZSt arbeitet und der Zuverdienst der Familie von einer Tätigkeit in einer Steuerrechtskanzlei? Oder der Beamte ist beim Zoll und der Zuverdienst kommt von einem Import-/Speditionsunternehmen? Oder der Beamte arbeitet in einer Regulierungsbehörde und der Zuverdienst kommt von einem regulierten Monopolunternehmen? Ein Beamter arbeitet im Haushaltsreferat einer Behörde und der Partner bei einem Consultingunternehmen im Tätigkeitsfeld öffentliche Verwaltung?

Finanzer:
Dann wird der Beamte einfach an eine Position versetzt, bei der kein Interessenskonflikt mehr besteht. Beispiel: Auch im BZST gibts eine Geschäftsstelle, welche nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat und keinen Zugriff auf Steuerdaten.... und schon kein Interessenskonflikt mehr mit der steuerberatenden Ehegattin.

GeBeamter:

--- Zitat von: Finanzer am 16.01.2025 15:02 ---Dann wird der Beamte einfach an eine Position versetzt, bei der kein Interessenskonflikt mehr besteht. Beispiel: Auch im BZST gibts eine Geschäftsstelle, welche nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat und keinen Zugriff auf Steuerdaten.... und schon kein Interessenskonflikt mehr mit der steuerberatenden Ehegattin.

--- End quote ---

Gegen eine Versetzung kann der Beamte aber Rechtsmittel einlegen. Da wäre ich Mal auf die Begründung des Dienstherren gespannt, wenn er offenlegen müsste, dass er eine Besoldung gewährt, die nicht alleine amtsangemessen ist, sondern ein Zuverdienst erwartet wird. Und weil der Zuverdienst den in dem speziellen Einzelfall den Anschein des Interessenkonfliktes birgt, wird gegen den Willen versetzt. Manchmal wäre ich ja gerne Richter am VG oder VerfG, um mir das Schauspiel einer
solch hahnenüchenen Erklärung regelmäßig geben zu können.

Schlüüü:
Können wir das steuerrechtlich nochmal aufgreifen. Wenn das fiktive Einkommen nicht erwirtschaftet wird, kann es in irgendeiner Form auch steuerlich berücksichtigt werden?
Profis hier?
Müssen wir sonst den KONZ mal mit beauftragen....

AlxN:

--- Zitat von: GeBeamter am 16.01.2025 15:08 ---
--- Zitat von: Finanzer am 16.01.2025 15:02 ---Dann wird der Beamte einfach an eine Position versetzt, bei der kein Interessenskonflikt mehr besteht. Beispiel: Auch im BZST gibts eine Geschäftsstelle, welche nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat und keinen Zugriff auf Steuerdaten.... und schon kein Interessenskonflikt mehr mit der steuerberatenden Ehegattin.

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Gegen eine Versetzung kann der Beamte aber Rechtsmittel einlegen. Da wäre ich Mal auf die Begründung des Dienstherren gespannt, wenn er offenlegen müsste, dass er eine Besoldung gewährt, die nicht alleine amtsangemessen ist, sondern ein Zuverdienst erwartet wird. Und weil der Zuverdienst den in dem speziellen Einzelfall den Anschein des Interessenkonfliktes birgt, wird gegen den Willen versetzt. Manchmal wäre ich ja gerne Richter am VG oder VerfG, um mir das Schauspiel einer
solch hahnenüchenen Erklärung regelmäßig geben zu können.

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Traurig, dass das dann bereits eingelegte Rechtsmittel in Sachen Alimentation nicht effektiv zum Rechtsschutz beigetragen hat, sodass irgendwann aus der Not heraus solche Ideen aufkommen (und womöglich noch zielführend sein könnten). An sich nur ein weiteres Beispiel dafür, dass der Dienstherr aktuell sein deutliches Übergewicht ausnutzt.

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