Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5876067 times)

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16365 am: 04.03.2025 08:34 »
@tigertom: Ich kann Deinen Frust verstehen, teile aber Deine Sorge nicht vollständig.

Es wird irgendwann zu einer Reform der Besoldung kommen müssen, wenn der Druck aus Karlsruhe groß genug ist. Dann kommt es auch zu Nachzahlungen.

Der Zeitfaktor ist natürlich zermürbend. Es ist auch frustrierend, dass es Saathoff nicht gelungen ist, für seinen Gesetzentwurf vor dem Ampel Aus grünes Licht vom FM zu bekommen. Ihm dafür die Schuld zu geben wird der Sache jedoch aus meiner Sicht nicht gerecht.

Während ich früher der Ansicht war, dass es landauf und landab egal war, welche Farbe an der Macht war, komme ich nunmehr zunehmend zu der Ansicht, dass Saathoff und seine Parteikollegen zumindest bemüht sind, eine gewisse Verbesserung für die Beamten zu erreichen, während die Union eher schaut, wie sie Verbesserungen vermeiden kann.

Ich glaube daher derzeit nicht, dass der Nachfolger vom Saathoff (oder er selbst je nach Regierungsverantwortung) einen neuen Entwurf einbringt, der besser ist als der bisherige. Ganz im Gegenteil liebäugelt die Union (wie in Bayern) eher mit dem Mehrverdienermodell und einem fiktiven Partnereinkommen.

Du hast aber schon mitbekommen, dass der Entwurf nichts mit einer angemessenen Besoldung zu tun hatte, 99 % aller Beamten bei diesem leer ausgegangen wären und ebenfalls u.a. ein fiktives Partnereinkommen einführen wollte? Diese Schönfärberei finde ich grade wirklich äußerst irritierend.

Was Karlsruhe angeht: scheint das neue Bielefeld zu sein. Gibts das überhaupt?

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16366 am: 04.03.2025 08:58 »
Und darüber hinaus würde ich mich freuen, wenn
1. mehr von euch in Form von Klagen aktiv würden
2. die Aktiven abundzu einer Wasserstandsmeldung abgäben.

Bisher tun das bereits PolareuD und meine Wenigkeit. In den Verfahren meiner Klägergruppe ist die Frist für BVA/BMI zur Stellungnahme jetzt abgelaufen und wir rechnen daher mit Post vom VG. Bisher nichts als Verzögerungstaktik.

Meine Klage ist seit letzter Woche Freitag beim Verwaltungsgericht anhängig.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16367 am: 04.03.2025 09:03 »
@Knecht:

Der Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes war eine Reaktion auf die Beschlüsse 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17.

Das dieser Entwurf unzureichend sein dürfte und sich alle deutlich mehr erhofft haben, ist mir vollkommen bewusst.

Bei einem geplanten Volumen von 147,6 Mio jährlich ab 2025 und einer Nachzahlung von geschätzten 403,6 Mio für die Jahre 2021 - 2024 hätten sicherlich mehr als 1 % der Beamten und Versorgungsempfänger profitiert.

Ohne dieses Gesetz gehen weiterhin 100 % der Bundesbeamten leer aus.

Ich gehe aber davon aus, dass der nächste Entwurf erstmal nicht besser, sondern noch schlechter werden wird. Wir werden sehen, ob sich der eine oder andere nicht den Entwurf von Saathoff zurück wünscht, um erst einmal etwas mehr Geld in die Haushaltskasse zu spülen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16368 am: 04.03.2025 09:03 »
Da es in unserem Thema regelmäßig um strenge Logik geht - also die strenge Logik der Besoldungsgesetzgeber -, lässt sich Deine Frage eindeutig beantworten, Knecht: Da es Bielefeld definitiv nicht gibt, muss es Karlsruhe definitiv geben. Denn da, wo es etwas nicht gibt, kann es gleichzeitig nicht auch etwas anderes nicht geben. Also muss es Karlsruhe geben. Das ist letztlich genauso wie mit den beamtenrechtlichen Bedingungen. Da es definitiv eine amtsangemessene Alimentation nicht gibt, kann es gleichzeitig auch nicht eine Veränderung der Arbeitszeit geben, da es dort, wo es etwas nicht gibt, gleichzeitig nicht auch etwas anderes nicht geben kann. Deswegen gibt auch die TdL kein Angebot im Tarifstreit ab, weil es das nicht geben kann, solange es keine amtsangemessene Alimentation und andere regelmäßige Arbeitszeit gibt.

Und ernsthaft: Dass es Karlsruhe gibt, werden wir alsbald wissen, nämlich wenn die Jahresvorschau auf der Homepage erscheint.

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16369 am: 04.03.2025 09:46 »
Ich denke auch dass es bald vorangeht.

Ein paar kleine Verzögerungen können immer sein. Auch Dienstreisen können hierfür nachvollziehbare Gründe sein:

Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim kenianischen Supreme Court
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König besuchte vom 26. bis 28. Februar 2025 den kenianischen Supreme Court und wurde dort von der kenianischen Chief Justice und Präsidentin des Supreme Court Hon. Justice Martha K. Koome, FCIArb, EGH, empfangen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-020.html


Insofern sehe ich aber bald auch Licht am Ende des Horizonts!

Hans Werner Mangold

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16370 am: 04.03.2025 11:22 »
Ich hoffe es für uns! Seit 2022 werden Entscheidungen zur amtsangemessenen Alimentation vom BVerfG angekündigt, doch passiert ist nichts!  >:(

Zerot

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16371 am: 04.03.2025 11:33 »
Heute wird erstmal noch Geburtstag von Hoffmann-Riem gefeiert. Ab morgen gehts dann wieder los mit dem schaffen :)

Hans Werner Mangold

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16372 am: 04.03.2025 11:51 »
Sie sollten sich mit dem feiern etwas im Zaum halten. Immerhin haben wir mittlerweile über 60 anhängige Verfahren beim BVerfG und jährlich kommen neue dazu. Des Weiteren gehen König und Maidowski dieses Jahr in den Ruhestand.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16373 am: 04.03.2025 12:50 »
Jahresvorschau kann warten. Erstmal auf Safari in Kenia gehen  ;D

Zerot

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16374 am: 04.03.2025 13:40 »
Schönste Leben beim Bundesverfassungsgericht um die letzten Jahre vor dem Ruhestand gemütlich auslaufen zulassen. Ist tatsächlich auch mein Ziel wenn es soweit ist  :-*

Ytsejam

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16375 am: 05.03.2025 07:18 »
Ich denke auch dass es bald vorangeht.

Ein paar kleine Verzögerungen können immer sein. Auch Dienstreisen können hierfür nachvollziehbare Gründe sein:

Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim kenianischen Supreme Court
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König besuchte vom 26. bis 28. Februar 2025 den kenianischen Supreme Court und wurde dort von der kenianischen Chief Justice und Präsidentin des Supreme Court Hon. Justice Martha K. Koome, FCIArb, EGH, empfangen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-020.html


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Will man sich ein paar Tipps holen beim afrikanischen Rechtssystem?

Ich kann das alles nicht mehr glauben...

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16376 am: 06.03.2025 19:41 »
VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=17.10.2024&Aktenzeichen=21%20B%20148%2F24


Neues aus Hamburg zum Jahr 2022
Zitat
Leitsatz

    1. Die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 wahrte im Jahr 2022 auch unter Zugrundelegung der – mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz eingeführten – Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie nicht das Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau.
    2. Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.
    3. Die rückwirkende Erstreckung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie auf das Besoldungsjahr 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
    4. Am Mindestabstandsgebot sind im Rahmen des Hamburger Zweiverdienermodells diejenigen Fallgruppen mit dem geringsten Familieneinkommen zu messen, in denen gerade kein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG mehr gewährt wird.
    5. Der für das Jahr 2022 gewährte Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG ist bei der Prüfung des Abstandsgebots jedenfalls deshalb zu berücksichtigen, weil er mit aufsteigender Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe abnimmt und in höheren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen sogar ganz wegfällt.
    6. Der Besoldungsergänzungszuschuss führte für das Jahr 2022 dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen teilweise vollständig nivelliert oder Abstände zumindest erheblich vermindert wurden. Diese Beeinträchtigung des Abstandsgebots ist nicht gerechtfertigt.
    7. Es konnte offen bleiben, ob die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung im Jahr 2022 zudem wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 beim Besoldungsergänzungszuschuss ohne sachlichen Grund im Vergleich zu niedrigeren Besoldungsgruppen benachteiligen.


Der Beschluss steht im ersten Blick im Gegensatz zum Gutachten von Di Fabio.

Ähnliche Entscheidung

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=17.10.2024&Aktenzeichen=21%20B%20149%2F24

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16377 am: 06.03.2025 23:14 »
Ich denke auch dass es bald vorangeht.

Ein paar kleine Verzögerungen können immer sein. Auch Dienstreisen können hierfür nachvollziehbare Gründe sein:

Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim kenianischen Supreme Court
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König besuchte vom 26. bis 28. Februar 2025 den kenianischen Supreme Court und wurde dort von der kenianischen Chief Justice und Präsidentin des Supreme Court Hon. Justice Martha K. Koome, FCIArb, EGH, empfangen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-020.html


Insofern sehe ich aber bald auch Licht am Ende des Horizonts!

Will man sich ein paar Tipps holen beim afrikanischen Rechtssystem?

Ich kann das alles nicht mehr glauben...

Wir schaffen es nicht mal europäische Justizstandards einzuhalten. Unsere Staatsanwälte sind weisungsgebunden. Ein Hoch auf die Gewaltenteilung....

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/eugh-deutsche-staatsanwaelte-duerfen-eu-haftbefehl-nicht-ausstellen-a-1269623.html

Malkav

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« Antwort #16378 am: 07.03.2025 07:40 »
VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=17.10.2024&Aktenzeichen=21%20B%20148%2F24


Neues aus Hamburg zum Jahr 2022
Zitat
Leitsatz
[...]
    2. Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.
[...]

Der Beschluss steht im ersten Blick im Gegensatz zum Gutachten von Di Fabio.

Ich hab mir damals den Spaß gegönnt bei der mündlichen Verhandlung dabei zu sein. Da hat das Personalamt über 95% der Zeit von der Kammer verbal auf die Fr**** bekommen. Trotzdem gingen die Vertreter des Personalamtes am Ende scherzend und lachend zur U-Bahn.

Warum? Das muss daran gelegen haben in welchen 5% der Zeit man gerade nicht verdroschen wurde und das war die obige Nr. 2. Hinsichtlich aller anderen Punkte war eine Niederlage scheinbar schon eingepreist und entscheidend war alleine "das Modell" grundsätzlich durchzubringen. Den Rest kann man im späteren Feintuning kostengünstig nachbessern, denn gerade im teuren Hamburg ist die Anzahl der tatsächlichen Alleinverdienerpaare sehr überschaubar. Die gilt umso mehr, dass Paare sich sehr oft in der gleichen Bildungs-/Einkommensschicht finden. Und nur wenige VolljuristInnen oder IngenieurInnen werden dauerhaft Hausfrau/-mann werden wollen. Dann hätte man sich individuell das schwere Studium auch sparen können.

Wenn das BVerfG auf diese Linie einschwenken sollte, kann man sämtliche Verschärfungen des Alimentationsprinzips seit 2012 bis 2020 unter "Theoriestreit" abheften. Sie würden faktisch ohne relevante Besoldungssteigerung verpuffen. Ich warte noch auf die Gesetzgeber, welche die Grundbesoldung A 4 auf "Single-Bürgergeld" setzen, den einkommensunabhängigen Familienzuschlag abschafft und die (partner-)einkommensabhängigen Zuschläge erheblich erhöht, damit am Ende rechnerisch und theoretisch der gleiche Geldbetrag übrig bleibt.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16379 am: 07.03.2025 08:23 »
VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=17.10.2024&Aktenzeichen=21%20B%20148%2F24


Neues aus Hamburg zum Jahr 2022
Zitat
Leitsatz
[...]
    2. Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.
[...]

Der Beschluss steht im ersten Blick im Gegensatz zum Gutachten von Di Fabio.

Ich hab mir damals den Spaß gegönnt bei der mündlichen Verhandlung dabei zu sein. Da hat das Personalamt über 95% der Zeit von der Kammer verbal auf die Fr**** bekommen. Trotzdem gingen die Vertreter des Personalamtes am Ende scherzend und lachend zur U-Bahn.

Warum? Das muss daran gelegen haben in welchen 5% der Zeit man gerade nicht verdroschen wurde und das war die obige Nr. 2. Hinsichtlich aller anderen Punkte war eine Niederlage scheinbar schon eingepreist und entscheidend war alleine "das Modell" grundsätzlich durchzubringen. Den Rest kann man im späteren Feintuning kostengünstig nachbessern, denn gerade im teuren Hamburg ist die Anzahl der tatsächlichen Alleinverdienerpaare sehr überschaubar. Die gilt umso mehr, dass Paare sich sehr oft in der gleichen Bildungs-/Einkommensschicht finden. Und nur wenige VolljuristInnen oder IngenieurInnen werden dauerhaft Hausfrau/-mann werden wollen. Dann hätte man sich individuell das schwere Studium auch sparen können.

Wenn das BVerfG auf diese Linie einschwenken sollte, kann man sämtliche Verschärfungen des Alimentationsprinzips seit 2012 bis 2020 unter "Theoriestreit" abheften. Sie würden faktisch ohne relevante Besoldungssteigerung verpuffen. Ich warte noch auf die Gesetzgeber, welche die Grundbesoldung A 4 auf "Single-Bürgergeld" setzen, den einkommensunabhängigen Familienzuschlag abschafft und die (partner-)einkommensabhängigen Zuschläge erheblich erhöht, damit am Ende rechnerisch und theoretisch der gleiche Geldbetrag übrig bleibt.

Mit dem Leitbild der Mehrverdienerfamilie können sie gerne einverstanden sein, solange es unzulässig ist ein fiktives Partnereinkommen zur Berechnung der Mindestalimentation heranzuziehen. Hat sich das VG zum Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie geäußert? Habe die entsprechenden Passagen im Beschluss noch nicht gefunden.

Letztendlich wird darüber das BVerfG entscheiden müssen. Bis dahin ist aber, aufgrund der Rechtsunsicherheit, dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.