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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Rentenonkel:
Eine Verzichtserklärung ist im Übrigen auch eine empfangsbedürftige, einseitige und rechtsgestaltende Willenserklärung.
Diese liegt nur dann vor, wenn man eine solche tatsächlich auch persönlich empfangen hat. Wer also im Jahre 2021 (oder später) einen Widerspruch eingelegt hat und eine entsprechende Rückantwort erhalten hat, er brauche für die Zukunft keine weiteren mehr einlegen, sondern dieser Widerspruch gelte auch für die Folgejahre, hat somit aus meiner Sicht deutlich bessere Karten als derjenige, der nie einen Widerspruch eingelegt hat.
Erst mit so einer Rückantwort dürfte dann ein Verwaltungsakt mit einer gültigen Verzichtserklärung für das laufende und die daran anknüpfenden Jahre zu sehen sein und nicht bloß mit dem Rundschreiben.
Man kann das Schreiben auch so verstehen, dass ein einmaliger Widerspruch ausreicht und nicht jährlich wiederholt werden muss und so nur diejenigen profitieren, die nicht nur das Rundschreiben gelesen haben, sondern auch zumindest einmal einen Widerspruch eingelegt haben und eine dementsprechende persönliche Antwort erhalten haben.
Das ist allerdings zugegebenermaßen meine ganz persönliche juristische Einschätzung als Hobbyjurist und darauf verlassen, dass der Dienstherr oder das Gericht das auch so sieht, würde ich mich auch nicht ;D
xap:
Das Problem an Kommentaren wie denen von Alexander ist doch, dass Kollegen, die sich darauf verlassen in einigen Jahren womöglich all ihrer Möglichkeiten zu Widerspruch und Klage beraubt sind. Das wurde hier schon so oft diskutiert, dass es müßig ist darauf überhaupt noch einzugehen. Da schreibe ich lieber jedes Jahr einen Widerspruch anstatt hier in einigen Jahren diesen Usern für ihre „wertvollen Ratschläge“ zu danken. Wer das Risiko eingehen will, bitte schön - ich halte es für naiv (und den Rest spare ich mir).
Ich sehe auch nicht, dass diese Nutzer für ihre risikobehafteten Ratschläge haften würden, weshalb sollte man ihnen also folgen?
HochlebederVorgang:
Man kann auch gegen de Ablehung des Wiedereinsetzungsantrages gerichtlich vorgehen. Ich fage mich aber, wieso man dort den risikobehafteten Weg gehen muss.
Alexander79:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 02.04.2025 15:46 ---Der Bund hat mit seinem internen Rundschreiben offensichtlich gerade nicht auf die Frist der haushaltsnahen Geltendmachung verzichtet, jedenfalls nicht mit einer unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sodass hier kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG vorliegt.
--- End quote ---
Warum nicht?
Zitat aus dem Rundschreiben.
Zitat:"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."
So ... nach dem Rundschreiben ist eigentlich unstreitbar dokumentiert das der Bund auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
So .. nun haben ja mal so ziemlich alle Beamten mal den VA auswendig gelernt.
Der Paragraf geht aber noch weiter.
Ein Rundschreiben ist eine Allgemeinverfügung.
Diese Allgemeinverfügung ist klar an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtet. Besoldungs und Versorgungsempfänger.
Warum soll diese Allgemeinverfügung die nach dem vwvfg §35 Satz 2 ein Verwaltungsakt ist auf einmal kein Verwaltungsakt sein?
Gruenhorn:
Ich habe das Schreiben angeschaut: "Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich..."
Da empfiehlt das BMI anderen Ressorts eine Handlungsweise ohne dass es ein Weisungsrecht besitzt. Das finde ich nicht besonders rechtssicher. Es sichert ja auch nichts gegenüber den Beamten zu, sondern richter sich an die Bezügestellen. Ob da der einzelne Beamte etwas von ableiten kann entzieht sich meiner Kenntnis (bin ja nur technischer Dienst). Mein Bauchgefühl sagt mir jedoch, das über nicht zu tun.
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